Bundesministerium der Justiz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRGVwV)
Die Bundesregierung erlässt nach
- –
-
Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) neu gefasst worden ist, und
das Bundesministerium der Justiz erlässt nach
- –
-
Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,
die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Mitteilungen an das Zentralregister |
§ 2 | Mitteilungen an das Erziehungsregister |
§ 3 | Mitteilungsfrist |
§ 4 | Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde |
§ 5 | Dringende Anfragen |
§ 6 | Beantragung eines Führungszeugnisses durch eine Privatperson, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeszentralregistergesetzes wohnt |
§ 7 | Zuständigkeit der Meldebehörden |
§ 8 | Hinweispflicht |
§ 9 | Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland |
§ 10 | Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden |
§ 11 | Auskunftsersuchen über das Europäische Strafregisterinformationssystem |
§ 12 | Gestaltung, Form und Verfahren zur Datenübermittlung durch die Registerbehörde an empfangende Stellen |
§ 13 | Abführen von Gebühren |
§ 14 | Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags |
§ 15 | Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe |
§ 16 | Begründungspflicht |
§ 17 | Rechtsbehelfsbelehrung |
§ 18 | Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen |
§ 19 | Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde |
§ 20 | Mitteilungen zum Fahreignungsregister |
§ 21 | Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz |
§ 22 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Mitteilungen an das Zentralregister
(1) Die Mitteilungen an das Zentralregister erfolgen in den Fällen
- 1.
-
der §§ 4 bis 7, 12 bis 18 und 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) durch die Vollstreckungsbehörde,
- 2.
-
der §§ 10, 19 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Verwaltungsbehörde, des § 10 Absatz 2 und des § 19 Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes bei gerichtlichen Entscheidungen durch das Gericht,
- 3.
-
des § 11 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Strafverfolgungsbehörde,
- 4.
-
des § 20a des Bundeszentralregistergesetzes durch die Meldebehörden.
(2) Die obersten Landesbehörden können anordnen, dass die Mitteilungen nach Absatz 1 für mehrere der dort genannten Behörden durch eine gemeinsame Stelle erfolgen.
Mitteilungen an das Erziehungsregister
(1) Die Mitteilungen an das Erziehungsregister erfolgen in den Fällen
- 1.
-
des § 60 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, 6, 7 und des § 60 Absatz 2 und 3 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Vollstreckungsbehörde,
- 2.
-
des § 60 Absatz 1 Nummern 5, 9 des Bundeszentralregistergesetzes durch das Gericht.
(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
Mitteilungsfrist
Die Mitteilungen sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen (§ 3 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes) binnen eines Monats nach Ablauf der gemäß § 275 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung bestimmten Frist, bei Entscheidungen ohne solche Rechtswirkungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt übermittelt werden. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 des Bundeszentralregistergesetzes kann durch die Vollstreckungsbehörde auch nachträglich übermittelt werden, wenn ihr die daktyloskopische Nummer zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht vorliegt.
Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde
(1) Mitteilungen und Anfragen (Ersuchen um Erteilung von Führungszeugnissen, Ersuchen um unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister und Ersuchen um Auskünfte aus dem Erziehungsregister von Gerichten und Behörden, Anträge von Privatpersonen auf Erteilung von Führungszeugnissen) sowie Suchvermerke sollen der Registerbehörde im Wege des Datentransfers übermittelt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 1 wird durch Richtlinien geregelt, die von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen erlassen und geändert werden. Kann ein Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen nicht erreicht werden, erlässt oder ändert die Registerbehörde die Richtlinien mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz, wenn die Mehrheit der Landesjustizverwaltungen zugestimmt hat; Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes gilt entsprechend. Anlagen und Anhänge zur Richtlinie können von der Registerbehörde selbstständig festgelegt werden. Hierbei wird im Einvernehmen mit den angebundenen Behörden ein hinreichend langer Zeitraum zur Anpassung der dortigen Systeme gemeinsam festgelegt. Änderungen der in Satz 3 genannten Anlagen und Anhänge sind dem Bundesministerium der Justiz und den Landesjustizverwaltungen mitzuteilen.
(3) Mitteilungen, Anfragen und Suchvermerke, die nicht den Richtlinien entsprechen, kann die Registerbehörde zurückweisen.
Dringende Anfragen
In dringenden Fällen können Gerichte und Behörden Führungszeugnisse, unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister und Auskünfte aus dem Erziehungsregister auch über zugelassene elektronische Kommunikationsmittel, fernmündlich oder mittels Telefax anfordern. Welche elektronischen Kommunikationsmittel zugelassen sind, legt die Registerbehörde in Anlagen oder Anhängen zur Richtlinie nach § 4 Absatz 2 Satz 3 fest. Die Identität der anfragenden Stelle ist festzustellen. Bei fernmündlichen Anfragen soll die Feststellung durch Rückruf unter der amtlichen Rufnummer der anfragenden Stelle erfolgen. In Zweifelsfällen muss die Registerbehörde verlangen, dass die dringende Anfrage elektronisch oder mittels Telefax erfolgt.
Beantragung eines Führungszeugnisses durch eine Privatperson,
die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeszentralregistergesetzes wohnt
(1) In den Fällen des § 30 Absatz 3 des Bundeszentralregistergesetzes kann der Antrag elektronisch (§ 30c des Bundeszentralregistergesetzes) oder unmittelbar bei der Registerbehörde schriftlich oder persönlich gestellt werden.
(2) Im Fall der schriftlichen Antragstellung reicht zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person in der Regel die Bestätigung einer deutschen oder ausländischen Behörde auf dem Antrag aus.
Zuständigkeit der Meldebehörden
(1) Wohnt die antragstellende Person im Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes, ist, soweit der Antrag nicht elektronisch (§ 30c des Bundeszentralregistergesetzes) gestellt wird, der Antrag nach § 30 Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen.
(2) Ist die antragstellende Person von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz, so ist, soweit der Antrag nicht elektronisch (§ 30c des Bundeszentralregistergesetzes) gestellt wird, für die Entgegennahme des Antrags nach § 30 Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes die Meldebehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person gewöhnlich aufhält.
Hinweispflicht
Ist das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt, weist die Meldebehörde die antragstellende Person auf die Möglichkeit nach § 30 Absatz 5 Satz 3 des Bundeszentralregistergesetzes hin. Macht die antragstellende Person von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist im Antrag auch die Anschrift des Amtsgerichts einzutragen, dem das Führungszeugnis übersandt werden soll.
Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung
oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
(1) In den Fällen des § 30 Absatz 5 Satz 3 des Bundeszentralregistergesetzes weist das Amtsgericht die antragstellende Person darauf hin, dass sie das Führungszeugnis innerhalb einer bestimmten, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist einsehen kann und es vernichtet wird, wenn sie der Weiterleitung an die von ihr bestimmte Behörde widerspricht oder die Frist abgelaufen ist.
(2) Auskünfte nach § 42 Satz 1 und 3 des Bundeszentralregistergesetzes behandelt das Amtsgericht entsprechend Absatz 1; der Hinweis auf den Widerspruch unterbleibt.
(3) In den Fällen des § 42 Satz 1 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes gilt Absatz 2 für die Anstaltsleitung entsprechend.
(4) In den Fällen des § 30 Absatz 6 und § 42 Satz 1 und 5 des Bundeszentralregistergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 für die Auslandsvertretung entsprechend.
Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden
Hat eine Behörde nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein Führungszeugnis eingeholt und enthält dieses Eintragungen, teilt sie der betroffenen Person mit, wann und wo sie es einsehen kann (§ 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes).
Auskunftsersuchen über das Europäische Strafregisterinformationssystem
Auskunftsersuchen deutscher Behörden oder Gerichte an die Strafregister der über das Europäische Strafregisterinformationssystem angeschlossenen Staaten sind auf den für Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorgesehenen Antragswegen an die deutsche Registerbehörde zu übermitteln.
Gestaltung, Form und Verfahren zur Datenübermittlung
durch die Registerbehörde an empfangende Stellen
(1) Die grafische Gestaltung der Führungszeugnisse und Auskünfte legt die Registerbehörde fest.
(2) Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 Satz 1 und § 31 des Bundeszentralregistergesetzes, Auskünfte nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes, Hinweise nach den §§ 22, 23 und 28 des Bundeszentralregistergesetzes sowie Benachrichtigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sollen durch die Registerbehörde im Wege des Datentransfers übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen bei der empfangenden Stelle vorliegen; im Übrigen werden sie schriftlich erteilt. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 1 regeln die in § 4 Absatz 2 genannten Richtlinien.
(3) In den Fällen der §§ 42a und 42b des Bundeszentralregistergesetzes wird die Datenübermittlung von der Registerbehörde im Einzelfall festgelegt.
Abführen von Gebühren
Die dem Bund zustehenden Anteile an den Gebühren für die Führungszeugnisse (§ 30 Absatz 2 Satz 4 des Bundeszentralregistergesetzes) sind am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse Trier unter Angabe des amtlichen Gemeindeschlüssels bei der Überweisung abzuführen. Ist der am 1. Juni eines Jahres abzuführende Betrag geringer als 50 Euro, so ist dieser Betrag zusammen mit der am folgenden 1. Dezember vorzunehmenden Überweisung abzuführen.
Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags
(1) Anträge nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind an die Registerbehörde zu richten. Die Registerbehörde prüft die von der antragstellenden Person angegebenen Personendaten.
(2) Ist der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann die Registerbehörde den Antrag ohne weitere Erhebungen ablehnen; andernfalls ermittelt die Registerbehörde den Sachverhalt von Amts wegen.
(3) Enthält der Antrag keine Begründung oder wird der Antrag von einer nicht zur Antragstellung berechtigten Person gestellt, ist zu prüfen, ob die beantragte Anordnung von Amts wegen zu treffen ist.
Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe
Wird wegen einer Jugendstrafe eine Tilgungsanordnung nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt, ist der Antrag in der Regel zunächst dem nach § 98 des Jugendgerichtsgesetzes zuständigen Jugendrichter vorzulegen, damit dieser prüfen kann, ob die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch angebracht ist.
Begründungspflicht
Lehnt die Registerbehörde einen Antrag nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes ab, teilt sie der antragstellenden Person mit der Entscheidung auch die Gründe hierfür mit.
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ist gegen eine Entscheidung der Registerbehörde die befristete Beschwerde statthaft (§§ 25, 39, 49, 55 oder § 63 des Bundeszentralregistergesetzes), ist die antragstellende Person hierauf hinzuweisen und über Beginn und Dauer der Frist zu belehren.
(2) Ist gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft, ist die betroffene Person hierauf hinzuweisen und über Beginn und Dauer der Frist zur Antragstellung zu belehren.
Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen
Entscheidungen der Registerbehörde, durch die ein Antrag nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes abgelehnt wird, werden entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung zugestellt.
Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde
Erachtet die Registerbehörde die Beschwerde (§ 25 Absatz 2, § 39 Absatz 3, § 49 Absatz 3, § 55 Absatz 2 oder § 63 Absatz 3 des Bundeszentralregistergesetzes) für zulässig und begründet, hilft sie ihr ab; andernfalls legt sie die Beschwerde dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vor.
Mitteilungen zum Fahreignungsregister
Bei Anordnungen nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu prüfen, ob diese nach § 28 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen sind. Die Mitteilungen obliegen der Registerbehörde.
Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz
Für Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz nach § 25 Absatz 2 Satz 2, § 39 Absatz 3 Satz 2, § 49 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 4 oder nach § 63 Absatz 3 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes gelten die §§ 16 bis 18 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4612) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Kommentar hinterlassen