Bundesministerium der Justiz

Published On: Donnerstag, 10.10.2024By

Bundesministerium der Justiz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister –
der Gewerbeordnung
(GZRVwV)

Vom 26. September 2024

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 153c Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsübersicht

§ 1 Mitteilungen an das Gewerbezentralregister
§ 2 Inhalt der Mitteilungen
§ 3 Mitteilungsfrist
§ 4 Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 5 Dringende Anfragen
§ 6 Beantragung einer Auskunft durch eine Privatperson, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung wohnt
§ 7 Gestaltung, Form und Verfahren zur Datenübermittlung durch die Registerbehörde an empfangende Stellen
§ 8 Begriffsbestimmung zu § 149 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung
§ 9 Abführen von Gebühren
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1

Mitteilungen an das Gewerbezentralregister

(1) Mitteilungen an das Gewerbezentralregister erfolgen in den Fällen

1.
der §§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 151 Absatz 1 und 2 und 152 Absatz 3 der Gewerbeordnung durch die Verwaltungsbehörde, die die erste Entscheidung getroffen hat,
2.
des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung durch die Verwaltungsbehörde, die für das Rücknahme- oder das Widerrufsverfahren zuständig war,
3.
des § 152 Absatz 1 der Gewerbeordnung

a)
durch die Verwaltungsbehörde, welche die aufhebende oder die spätere Entscheidung getroffen hat,
b)
wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Gericht aufgehoben worden ist, durch die Verwaltungsbehörde, welche die aufgehobene Entscheidung getroffen hatte,
4.
der §§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 151 Absatz 3 bis 5 und 152 Absatz 5 der Gewerbeordnung durch die nach § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Vollstreckungsbehörde,
5.
des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung durch die nach § 451 der Strafprozessordnung zuständige Vollstreckungsbehörde.

(2) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, dass die Mitteilungen nach Absatz 1 für alle oder mehrere Behörden durch eine gemeinsame Stelle bewirkt werden.

§ 2

Inhalt der Mitteilungen

(1) Mitzuteilen ist

1.
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, der oder die Vornamen, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die Staatsangehörigkeit, abweichende Personendaten und die aktuelle Anschrift,
2.
bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen die Rechtsform, das öffentliche Register, bei dem ihre Eintragung erfolgte, oder die Genehmigungsbehörde, die Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder die Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde, der Name und der Sitz,
3.
das Datum der ersten Entscheidung,
4.
die entscheidende Stelle sowie das Aktenzeichen,
5.
das Datum der Unanfechtbarkeit beziehungsweise der Rechtskraft der Entscheidung, gegebenenfalls das Datum der Vollziehbarkeit,
6.
bei Verzichten nach § 149 Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung das Datum des Eingangs des Verzichts bei der zuständigen Verwaltungsbehörde,
7.
der sachliche Entscheidungsinhalt von Verwaltungsmaßnahmen und Bußgeldentscheidungen nebst den angewendeten Rechtsvorschriften sowie der Inhalt von Verzichten, bei strafgerichtlichen Verurteilungen die angewendeten Strafvorschriften sowie die verhängten Strafen,
8.
bei Bußgeldentscheidungen die Höhe der Geldbuße, gegebenenfalls die verhängten Nebenfolgen und die Vertreter- oder Beauftragtenfunktion (§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) oder die Funktion des verantwortlich Handelnden (§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung).

(2) Sind der mitteilungspflichtigen Stelle die Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht bekannt, so hat sie diese zu ermitteln.

(3) Den weiteren Inhalt der Mitteilungen regeln die Richtlinien nach § 4 Absatz 2.

(4) In den Fällen des § 151 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist neben der Mitteilung über die juristische Person auch eine Mitteilung über die in dieser Vorschrift bezeichneten natürlichen Personen zu fertigen.

(5) Betrifft eine Entscheidung nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung oder ein Verzicht nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine Personenvereinigung, so ist die Mitteilung nicht über die Personenvereinigung, sondern über die natürlichen Personen zu fertigen, die unzuverlässig oder ungeeignet sind. Haben diese Personen für eine juristische Person gehandelt, so ist zusätzlich über die juristische Person eine Mitteilung zu fertigen.

§ 3

Mitteilungsfrist

Die Mitteilungen sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei Entscheidungen, die der Rechtskraft nicht fähig sind, binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen (§ 152 Absatz 1, 3, 5 der Gewerbeordnung) binnen eines Monats nach ihrem Eintritt und bei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen binnen eines Monats nach Ablauf der gemäß § 275 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung bestimmten Frist übermittelt werden.

§ 4

Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde

(1) Mitteilungen an das Gewerbezentralregister sowie Anträge und Ersuchen um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sollen der Registerbehörde im Wege des Datentransfers übermittelt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 1 wird durch Richtlinien geregelt, die von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und den Landesjustizverwaltungen erlassen und geändert werden. Kann ein Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen nicht erreicht werden, erlässt oder ändert die Registerbehörde die Richtlinien mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, wenn die Mehrheit der Landesjustizverwaltungen zugestimmt hat; Artikel 51 Absatz 2 des

Grundgesetzes gilt entsprechend. Anlagen und Anhänge zur Richtlinie können von der Registerbehörde selbstständig angepasst werden. Hierbei wird im Einvernehmen mit den angebundenen Behörden ein hinreichend langer Zeitraum zur Anpassung der dortigen Systeme gemeinsam festgelegt. Änderungen der in Satz 3 genannten Anlagen und Anhänge sind dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und den Landesjustizverwaltungen mitzuteilen.

(3) Mitteilungen, Anfragen und Ersuchen, die nicht den in Absatz 2 genannten Richtlinien entsprechen, kann die Registerbehörde zurückweisen.

§ 5

Dringende Anfragen

In dringenden Fällen können die auskunftsberechtigten Stellen Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister auch über zugelassene elektronische Kommunikationsmittel, fernmündlich oder mittels Telefax anfordern. Welche elektronischen Kommunikationsmittel zugelassen sind, legt die Registerbehörde in Anlagen oder Anhängen zur Richtlinie nach § 4 Absatz 2 Satz 3 fest. Die Identität der anfragenden Stelle ist festzustellen. Bei fernmündlichen Anfragen soll die Feststellung durch Rückruf unter der amtlichen Rufnummer der anfragenden Stelle erfolgen. In Zweifelsfällen muss die Registerbehörde verlangen, dass die Anfrage elektronisch oder mittels Telefax erfolgt.

§ 6

Beantragung einer Auskunft durch eine Privatperson,
die außerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung wohnt

(1) In den Fällen des § 150 Absatz 3 der Gewerbeordnung kann der Antrag nach § 150 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 der Gewerbeordnung elektronisch (§ 150e der Gewerbeordnung) oder unmittelbar bei der Registerbehörde schriftlich oder persönlich gestellt werden.

(2) Im Falle der schriftlichen Antragstellung reicht zum Nachweis der Identität der betroffenen natürlichen und gegebenenfalls der antragstellenden Person und ihrer Vertretungsmacht in der Regel die Bestätigung einer deutschen oder ausländischen Behörde auf dem Antrag aus.

§ 7

Gestaltung, Form und Verfahren zur Datenübermittlung durch die Registerbehörde an empfangende Stellen

(1) Die grafische Gestaltung der Auskünfte legt die Registerbehörde fest.

(2) Auskünfte nach den §§ 150 Absatz 5 und 150a der Gewerbeordnung sollen durch die Registerbehörde im Wege des Datentransfers übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen bei der empfangenden Stelle vorliegen; im Übrigen werden sie schriftlich erteilt. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Nähere zur Datenübermittlung durch die Registerbehörde regeln die in § 4 Absatz 2 genannten Richtlinien.

(3) In den Fällen der Auskunftserteilung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten nach § 150b der Gewerbeordnung wird die Datenübermittlung von der Registerbehörde im Einzelfall festgelegt.

§ 8

Begriffsbestimmung zu § 149 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung

(1) Bei der Ausübung eines Gewerbes wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die verletzte bußgeldbewehrte Vorschrift eine Tätigkeit in einem Gewerbe voraussetzt oder zwar für jedermann gilt, die Zuwiderhandlung jedoch durch die Ausübung des Gewerbes verursacht wird.

(2) In Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die Gewerbeausübung dazu dient, die Ordnungswidrigkeit vorzubereiten, unmittelbar zu fördern oder sie anschließend auszunutzen oder zu verdecken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 149 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung genannten sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen.

§ 9

Abführen von Gebühren

Die dem Bund zustehenden Anteile an den Gebühren für die Auskünfte (§ 150 Absatz 2 Satz 3 der Gewerbeordnung) sind am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse Trier unter Angabe des amtlichen Gemeindeschlüssels bei der Überweisung abzuführen. Ist der am 1. Juni eines Jahres abzuführende Betrag geringer als 50 Euro, so ist dieser Betrag zusammen mit der am folgenden 1. Dezember vorzunehmenden Überweisung abzuführen.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung vom 29. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149a vom 14. August 1985 S. 31) und
2.
die Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung vom 29. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149a vom 14. August 1985 S. 35).

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 26. September 2024

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann

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