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Bundesministerium der Justiz

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Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
der Begründung der Verordnung zur Änderung
der Unternehmensregisterverordnung

Vom 10. Oktober 2024

Nachstehend wird die Begründung des Bundesministeriums der Justiz zur Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung vom 8. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 303) bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 10. Oktober 2024

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Höhfeld

Anlage

Begründung
zur Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, die bereits über die Steuerberaterplattform identifiziert sind, sollen sich, wenn sie Unterlagen an das Unternehmensregister übermitteln, nicht noch einmal identifizieren müssen.

Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der General­versammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Verordnung soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Durch die Einfügung von § 3a Absatz 4 der Unternehmensregisterverordnung (URV) wird eine Anbindung der Steuerberaterplattform an das Unternehmensregister ermöglicht. Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, die sich bereits über die Steuerberaterplattform identifiziert haben, müssen sich dann nicht noch einmal im Unternehmensregister identifizieren.

Durch die Änderungen in § 3a Absatz 2 URV wird klargestellt, nach welchem Zeitraum die registerführende Stelle die im Rahmen der Identifizierung erhobenen Daten zu löschen hat.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Das Bundesministerium der Justiz ist zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung gemäß § 9a Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ermächtigt.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die neu eingeführte Regelung stellt eine Vereinfachung für den Rechts- und Geschäftsverkehr dar, da zukünftig Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, die bereits über die Steuerberaterplattform identifiziert sind, sich nicht erneut im Unternehmensregister identifizieren müssen, um Unterlagen übermitteln zu können.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem die Verordnung die Registrierung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten im Unternehmensregister erleichtert, die sich in der Folge nicht noch einmal erneut identifizieren müssen, leistet sie einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem sie die Übermittlung und Weiterverarbeitung bereits erhobener Daten von der Steuerberaterplattform zum Unternehmensregister ermöglicht.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet die Verordnung damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9: „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.4, bis zum Jahr 2030 die Infrastruktur zu modernisieren, um sie nachhaltig zu machen mit effizienterem Ressourceneinsatz. Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem sie durch die Möglichkeit der Anbindung der Steuerberaterplattform an das Unternehmensregister die Digitalisierung fördert. Die Verordnung trägt damit gleichzeitig zur Erreichung von Zielvorgabe 8.2 bei, technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen.
Damit berücksichtigt die Verordnung die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Die Verordnung folgt damit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen ergeben sich keine Ausgaben für den Bundeshaushalt.
4.
Erfüllungsaufwand
a)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
c)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht auf Bundesebene bei der das Unternehmensregister führenden Stelle für die Anbindung der Steuerberaterplattform im Jahr der Inbetriebnahme der Schnittstelle ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 110 000 Euro. Hierbei fallen einmalige Sachkosten für die Errichtung der Schnittstelle zur Bundessteuerberaterkammer von rund 85 000 Euro an (rund 80 000 Euro Kosten für die Programmierung der Schnittstelle durch externe Dienstleister sowie rund 5 000 Euro für Raum- und Arbeitsplatzkosten) sowie einmaliger Personalaufwand im IT-Betrieb von rund 25 000 Euro (rund 0,4 anteilige Kosten von durchschnittlichen Stellenkosten von 60 000 Euro pro Jahr).
In den Folgejahren entsteht ein wiederkehrender jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 23 000 Euro (rund 15 000 Euro Sachkosten für die Weiterentwicklung und Wartung der Schnittstelle und rund 8 000 Euro Personalkosten [0,1 anteilige Kosten in der IT-Sicherheit von durchschnittlichen Stellenkosten von 80 000 Euro pro Jahr]).
Für die Schaffung einer Schnittstelle zum Unternehmensregister entsteht bei der Bundessteuerberaterkammer ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Programmierung der Schnittstelle durch externe Dienstleister von rund 15 000 Euro.
5.
Weitere Kosten
Für die Registrierung zur Datenübermittlung im Unternehmensregister wird es notwendig werden, eine neue Gebühr im Justizverwaltungskostengesetz für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, die sich über die Steuerberaterplattform im Unternehmensregister registrieren, einzuführen. Für diese Nutzer entfällt dann andererseits die Identifikationsgebühr im Unternehmensregister. Die Höhe der Gebühr wird sich nach dem mit dem gebührenpflichtigen Geschäft verbundenen Verwaltungsaufwand richten.
Daneben entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6.
Weitere Regelungsfolgen
Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Unternehmensregisterverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Der Verweis auf § 11 Absatz 2 Satz 3 URV wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) eingefügt. Richtigerweise soll auf Absatz 2 Satz 4 verwiesen werden, der wiederum auf § 11 Absatz 1 Satz 4 URV verweist (siehe Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 19/​28177, Seite 151).

Zu Buchstabe b

Die bisherige Regelung des § 3 Absatz 3 URV zur Identifikation des Nutzers wird in den neu einzufügenden § 3a übernommen. Die Vorschrift wird dadurch übersichtlicher und inhaltlich werden die Vorgaben für die Identifikation des Nutzers gesondert von der Registrierung des Nutzers im neuen § 3a URV geregelt.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2

Zu § 3a (Identifikation der Nutzer)

Durch die Einfügung des neuen § 3a URV werden alle Regelungen zur Identifikation des Nutzers übersichtlich in der neuen Vorschrift aufgenommen.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 Absatz 3 Satz 1 bis 3 URV.

Zu Absatz 2

Die Regelung ist neu.

Es wird klargestellt, nach welchem Zeitraum die registerführende Stelle die im Rahmen der Identifizierung erhobenen Daten löschen muss.

Der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen werden bei erfolgreicher Identifizierung im Nutzerkonto gespeichert. Somit wird sichergestellt, dass die identifizierte Person identisch mit der nach § 3 Absatz 1 URV registrierten Person ist. Diese Daten werden nach Abmeldung des Nutzers im Nutzerkonto gelöscht.

Titel, Tag der Geburt, Anschrift, Dokumentenart des Ausweisdokuments und Zeitstempel sind acht Jahre nach der letzten Einreichung, beziehungsweise sofern keine Einreichung erfolgt ist, acht Jahre nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. Diese Daten werden von der das Unternehmensregister führenden Stelle für einen Zeitraum von 8 Jahren benötigt. Die Personenangaben zur identifizierten Person sind zum einen erforderlich, um den Identifizierungsvorgang einer konkreten Person zuzuordnen. Da sich der Nutzer nur einmalig identifizieren muss, muss die Zuordnung für diesen Zeitraum bestehen bleiben. Ein Nutzer, der fortlaufend Rechnungslegungsunterlagen einreicht, muss sich damit nicht noch einmal identifizieren. Die Angaben, ob der Prozess erfolgreich war, beziehungsweise der Grund für einen Nichterfolg, die Dokumentenart des Ausweisdokumentes und der Zeitstempel werden benötigt für eventuelle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit Ordnungsgeldverfahren (zum Beispiel bei erfolglosen Identifikationsversuchen, insbesondere bei nicht erfolgreicher Identifikationsvalidierung, so dass die registerführende Stelle nachweisen kann, dass an einem bestimmten Tag keine erfolgreiche Identifikation durchgeführt werden konnte, obwohl Verfahrensbeteiligte dies vortragen, weil zum Beispiel eine Identifikation nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte). Zum anderen ist die Zuordnung zum Nutzer erforderlich zur Gebührenerhebung. Eine Frist von acht Jahren wird als erforderlich, aber auch als ausreichend erachtet. Die Frist orientiert sich an § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung und berücksichtigt bereits die mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz geplante Verkürzung der Frist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre für die Daten, die für die steuerlichen Angelegenheiten der beliehenen Stelle von Bedeutung sind.

Weitere im Rahmen der Identifizierung erhobene Daten sind drei Monate nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. Drei Monate werden als notwendiger Zeitraum dafür angesehen, dass die registerführende Stelle auftretende Beschwerden klären und Prüfungspflichten nach Absatz 3 ausüben kann.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 URV. Die Regelung wird redaktionell angepasst und um die Möglichkeit erweitert, eine erneute Identifikation zu verlangen. Die registerführende Stelle ist bereits derzeit verpflichtet, zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Nutzers oder seiner Berechtigung zur Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens bestehen. Die Regelung dient weiterhin der Umsetzung von Artikel 13j Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13g Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 28a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/​1132 (kodifizierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, im Weiteren: „GesRRL“) in Bezug auf die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Sinne des Artikels 14 Buchstabe f GesRRL. Geändert wird, dass die Verpflichtung nicht nur im Rahmen der Registrierung besteht, sondern auch im Rahmen der Einreichung. Unverändert wird davon ausgegangen, dass im Regelfall insoweit keine Probleme bestehen dürften und nur in seltenen Ausnahmefällen es zu einer weitergehenden Prüfung kommen wird (siehe dazu BR-Drs. 144/​21, S. 173). Zusätzlich wird der registerführenden Stelle die Befugnis erteilt, bei ernstlichen Zweifeln auch eine erneute Identifikation zu verlangen.

Zu Absatz 4

Die Regelung ist neu. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, die Steuerberaterplattform nach § 86c des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) an das Unternehmensregister anzubinden. Hintergrund für diese Regelung ist die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBI. l S. 3338) neu eingeführte Pflicht zur einmaligen Identifikation für eine Registrierung beim Unternehmensregister.

Mittlerweile besteht für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte auch die Möglichkeit der Prüfung der Identität im Wege der Registrierung bei der Steuerberaterplattform durch die Bundessteuerberaterkammer, § 86c StBerG. Zukünftig soll diese Identifikation auch für die Registrierung zur Datenübermittlung beim Unternehmensregister ausreichen. Zu diesem Zweck kann technisch eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform eingerichtet werden. Hat bereits eine elektronische Identifikation des Nutzers über die Steuerberaterplattform nach § 86c StBerG stattgefunden, ist dann eine gesonderte Identitätsprüfung nach Absatz 1 im Unternehmensregister nicht mehr erforderlich.

Nutzer im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung tatsächlich vornimmt. Die gesonderte elektronische Identifikation als Nutzer im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entfällt für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte nur dann, wenn sie bereits über die Steuerberaterplattform identifiziert sind und die Steuerberaterplattform technisch an das Unternehmensregister tatsächlich angebunden ist.

Die von der Steuerberaterplattform übermittelten Identifizierungsdaten einschließlich der Daten der SAFE-Visitenkarte (Safe-ID, Rolle, berufliche Anschrift Steuerberater) dürfen von der registerführenden Stelle verarbeitet und gespeichert werden. Für die Löschfristen gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die registerführende Stelle ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übermittelten Daten zu verlassen, nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der übermittelten Daten ist die registerführende Stelle verpflichtet, von dem Betreiber der Steuerberaterplattform die erforderlichen Nachweise über eine erfolgte Identifizierung zu verlangen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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