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Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
des Deutschen Rechnungslegungs
Änderungsstandards Nr. 14
(DRÄS 14)
des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V.,
Berlin,
nach § 342q Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 18. Dezember 2024

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342q Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. – DRSC e. V., Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin (Telefon: 030/​2064 12-0; Telefax: 030/​2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) bekannt (Anlage). Das Bundes­ministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardi­sierungsvertrag verpflichtet sich der DRSC e. V., ein unabhängiges Rechnungs­legungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342q Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekanntgemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzern­abschlusses beachtet worden ist, wird die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Berlin, den 18. Dezember 2024

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Dr. Techert

Anlage

Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14
(DRÄS 14)

verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)
am 28. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Abkürzungsverzeichnis

Artikel 1: Änderungen des DRS 18

Artikel 2: Inkrafttreten

Präambel

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 18 Latente Steuern ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/​2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindest­besteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27. Dezember 2023).

Das MinBestRL-UmsG führt in der Hauptsache das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) ein. Darüber hinaus sind im MinBest RL-UmsG einige mit der Einführung der Mindeststeuer in Verbindung stehende steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des HGB enthalten.

Die Änderungen des HGB beinhalten eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§ 274 Abs. 3, § 306 Satz 5 HGB). Darüber hinaus wurden zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten neue Angabepflichten geschaffen (§ 285 Nr. 30a, § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB).

Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) wird somit das Ziel verfolgt, DRS 18 an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgenommen. Schließlich erhält der Standard den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“.

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
Art. Artikel
BAnz Bundesanzeiger
BAnz AT Bundesanzeiger Amtlicher Teil
BGBl. Bundesgesetzblatt
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
bzw. beziehungsweise
DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EU Europäische Union
ff. fortfolgende
HGB Handelsgesetzbuch
IAS International Accounting Standard
i. V. m. in Verbindung mit
MinBestRL-UmsG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/​2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
MinStG Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz)
Nr. Nummer(n)
S. Seite
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
Artikel 1

Änderungen des DRS 18

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 18 (DRS 18) Latente Steuern vom 8. Juni 2010 (BAnz. Nr. 133a vom 3. September 2010), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11, verabschiedet vom DRSC am 9. März 2021, bekanntgemacht durch das Bundesministerium der Justiz am 21. Mai 2021 (BAnz AT 02.06.2021 B1), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 18 Latente Steuern im Konzernabschluss.
2.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 18 Latente Steuern“ werden durch die Wörter „Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 18 Latente Steuern im Konzernabschluss“ ersetzt.
b) Nach der Inhaltsangabe
„Aktive latente Steuern in der Handelsbilanz II 12–24“
wird die folgende Inhaltsangabe eingefügt:
„Ausnahme für steuerliche Auswirkungen aus der Anwendung
der Mindeststeuergesetze
24a“.
c) Die Inhaltsangabe
Angaben im Konzernanhang 63–67“
erhält die folgende Fassung:
„Angaben im Konzernanhang 63–67a“.
3.
In das Abkürzungsverzeichnis werden folgende Abkürzungen jeweils in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„ABl. Amtsblatt“;
„BT-Drs. Bundestagsdrucksache“;
„IAS International Accounting Standard“;
„MinBestRL-UmsG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/​2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen“;
„MinStG Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz)“;
„S. Seite“.
4.
Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Dieser Standard konkretisiert die Vorschriften gemäß § 274 i. V. m. § 298 Abs. 1 und § 306 HGB zur Bilanzierung latenter Steuern sowie § 314 Abs. 1 Nr. 21, 22 und 22a HGB zu Anhangangaben zu latenten Steuern im handelsrechtlichen Konzernabschluss. Er ist auf Konzernabschlüsse anzuwenden, die nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB aufgestellt werden. Darüber hinaus findet er auch Anwendung auf die anteilmäßige Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 HGB und bei der Bewertung assoziierter Unternehmen nach § 312 HGB.

Die Grundkonzeption der Bilanzierung latenter Steuern folgt dem bilanzorientierten Konzept.

Latente Steuern werden auf temporäre Differenzen gebildet. Diese Differenzen werden aus dem Vergleich der (Konzern-)Buchwerte der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten mit ihren für steuerliche Zwecke korrespondierenden Werten ermittelt. Bei der Ermittlung der temporären Differenzen sind sämtliche Steuervorschriften zu berücksichtigen. Temporäre Differenzen aus der Anwendung der in § 274 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HGB bezeichneten Mindeststeuergesetze sind nicht zu berücksichtigen.

Bauen sich diese Differenzen im Zeitablauf voraussichtlich ab und wird daraus folgend eine künftige Steuerbe- oder -entlastung erwartet, sind unter Anwendung unternehmensindividueller Steuersätze auf diese Differenzen, vorbehaltlich der Anwendung des § 274 Abs. 3 i. V. m. § 298 Abs. 1 und § 306 Satz 5 HGB, latente Steuern zu bilden. Es müssen gewichtigere Gründe dafür als dagegen sprechen, dass die künftige Steuerbe- oder -entlastung erwartet werden kann.“

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Für eine ertragsteuerliche Organschaft sieht der Standard grundsätzlich die Erfassung der latenten Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Organträgers vor.“
c)
In Absatz 10 wird vor dem Wort „Abbaus“ das Wort „voraussichtlichen“ eingefügt.
d)
Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
„Aus der Anwendung von Mindeststeuergesetzen nach § 274 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HGB sind ferner der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag anzugeben. Der Standard empfiehlt die Erläuterung der zu erwartenden Auswirkungen aus der Anwendung von Mindeststeuergesetzen, wenn diese zwar in Kraft getreten, aber noch nicht anzuwenden sind.“
5.
Der Standardname wird wie folgt gefasst:
Latente Steuern im Konzernabschluss.
6.
Textziffer 1 wird wie folgt gefasst:
Die Bilanzierung latenter Steuern nach deutschem Bilanzrecht ist in § 274 und § 306 HGB geregelt. Die Anhangangaben zu latenten Steuern sind in § 285 Nr. 29, 30, 30a und § 314 Abs. 1 Nr. 21, 22, 22a HGB kodifiziert. Diese gesetzlichen Normen bilden die Grundlage dieses Standards.
7.
Textziffer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Steuerabgrenzung bilanzorientiert auf“ durch die Wörter „eine bilanzorientierte Betrachtung der“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Abgrenzungskonzeption“ durch das Wort „Bilanzierungskonzeption“ ersetzt.
8.
In Textziffer 3 werden das Wort Abgrenzung durch das Wort Bilanzierung sowie die Angabe § 314 Abs. 1 Nr. 21 und 22 HGB durch die Angabe § 314 Abs. 1 Nr. 21, 22 und 22a HGB ersetzt.
9.
Textziffer 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Definition des Begriffs Handelsbilanz II wird folgende Definition eingefügt:
Mindeststeuergesetze: MinStG und ausländische Mindeststeuergesetze, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/​2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindest­besteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9) oder der dieser Richtlinie zugrunde liegenden Mustervorschriften der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für eine globale Mindestbesteuerung dienen.
b)
In der Definition des Begriffs Temporäre Differenzen wird das Wort Bilanz durch das Wort (Konzern-)Bilanz ersetzt.
10.
Textziffer 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Sie sind, vorbehaltlich der Anwendung des § 274 Abs. 3 i. V. m. § 298 Abs. 1 und § 306 Satz 5 HGB (Tz. 24a), anzusetzen.
11.
Textziffer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Sie sind, vorbehaltlich der Anwendung des § 274 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB (Tz. 14, 15) und des § 274 Abs. 3 i. V. m. § 298 Abs. 1 und § 306 Satz 5 HGB (Tz. 24a), anzusetzen, soweit sie in künftigen Geschäftsjahren zur Verminderung des zu versteuernden Einkommens führen.
12.
In Textziffer 17 Satz 1 wird nach dem Wort „Vorsichtsprinzips“ die Angabe „(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)“ eingefügt.
13.
Nach Textziffer 24 werden folgende Überschrift und nachfolgende Textziffer eingefügt:

„Ausnahme für steuerliche Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze

24a.
Bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern im handelsrechtlichen Konzernabschluss sind gemäß § 274 Abs. 3 i. V. m. § 298 Abs. 1 und § 306 Satz 5 HGB die steuerlichen Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze nicht zu berücksichtigen.“
14.
In Textziffer 25 wird in Satz 1 das Wort „aktive“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
Die Ausnahme nach § 274 Abs. 3 HGB gilt gemäß § 306 Satz 5 HGB entsprechend (vgl. Tz. 24a).
15.
Textziffer 27b wird wie folgt gefasst:
Bei der Anwendung der Equity-Methode ist das Ansatzverbot nach § 306 Satz 3 HGB (vgl. Tz. 27a) auf Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag entsprechend anzuwenden (§ 312 Abs. 5 Satz 3 HGB).
16.
In Textziffer 29 Satz 1 werden vor dem Wort „als“ die Wörter „(vgl. im Einzelnen DRS 26)“ eingefügt.
17.
In Textziffer 52 Satz 3 wird das Wort „Steuerabgrenzungen“ durch die Wörter „latente Steuern“ ersetzt.
18.
Textziffer 66 wird wie folgt gefasst:

Aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze sind nach § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB im Konzernanhang anzugeben:

a)
der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach diesen Gesetzen für das Geschäftsjahr ergibt, oder
b)
wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf den Konzern bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind.“
19.
Textziffer 67 wird wie folgt gefasst:
„Es wird empfohlen, die Angaben nach Tz. 66 Buchstabe b über den Wortlaut hinaus auch für die Geschäftsjahre zu machen, in denen die Mindeststeuergesetze in Kraft getreten, jedoch noch nicht anzuwenden sind. Qualitative Angaben zu den Auswirkungen dieser Gesetze sind dabei regelmäßig ausreichend. Daneben können quantitative Angaben gemacht werden, sofern die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze bekannt oder mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind.“
20.
Nach Textziffer 67 wird folgende Textziffer eingefügt:

„67a.
Soweit die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind, wird empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus Informationen zum Fortschritt zu geben, den das Mutterunternehmen in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen gemacht hat.“
21.
Textziffer 68 wird wie folgt gefasst:

Mit Ausnahme der Tz. 66, 67 und 67a sind die Vorschriften dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung erstmals zu beachten für das nach dem 28. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 EGHGB). Tz. 66, 67 und 67a dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (Art. 91 Abs. 1 EGHGB); eine freiwillige Anwendung für ein nach dem 28. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr wird empfohlen. Satz 1 und 2 gelten nur, sofern der Konzernabschluss noch nicht bis zur Bekanntmachung des DRÄS 14 im Bundesanzeiger gebilligt wurde.

Tz. 24a und 25 Satz 2 dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung dürfen bereits für das nach dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 noch nicht gebilligt wurden und die in Tz. 66 genannten Angaben in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung gemacht werden (Art. 91 Abs. 2 Satz 2 EGHGB).

Die Vorschriften dieses Standards in der zuletzt durch DRÄS 11 vom 9. März 2021 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 29. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Änderungsstandard tritt mit seiner Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.

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