Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
der Anordnung zum Rechtshilfeverkehr
mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit
Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen machen das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 1. Oktober 2024 an geltende Fassung der Anordnung zum Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit bekannt.
Vorbemerkung:
Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Gemeinsame Anordnung
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
-
Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
- 2.
-
In den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, tritt an die Stelle der Landesjustizverwaltung die oberste Arbeitsbehörde des Landes. Dies gilt nicht im Fall des § 73 ZRHO.
- 3.
-
An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (Abschnitt 3 – Eingehende Ersuchen) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.
Diese Anordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. Sie löst die gemeinsame Anordnung vom 4. Juli 2018 ab.
I A 7 934105#00001#0014
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Schulz
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dann
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