recht. Das gilt auch für die Erhebung und die Nutzung von sogenannten Trainingsda-
ten im Rahmen des Lernens der KI. KI-Diensteanbieter und Nutzer solcher Dienste
müssen sich also bei der Nutzung fremder Inhalte an die geltenden Gesetze halten.
Generell bedarf es aber einer Unterscheidung zwischen der Nutzung geschützter In-
halte für das 1) Training von KI-Anwendungen einerseits und der 2) Nutzung des
von der KI-Anwendung generierten Ergebnisses andererseits:
1) Beim Training von KI-Anwendungen stellt sich die Frage, ob die Vervielfältigung
der geschützten Inhalte für das maschinelle Lernen erlaubt ist oder nicht.
o Rechtsinhaber, die eine Nutzung ihrer im Internet veröffentlichten Texte als
Trainingsdaten für softwarebasierte Textgeneratoren verhindern wollen, kön-
nen einen entsprechenden Vorbehalt im Rahmen der eigenen Internetpräsenz
erklären. Hat der Rechtsinhaber ein sogenanntes „Opt-out“ erklärt, darf sein
Inhalt nicht für das Training der KI-Software genutzt werden.
2) Bei der Nutzung des KI-generierten Ergebnisses ist zu prüfen, ob und inwieweit
vorbestehende Werke darin erkennbar sind. Hiervon hängt etwa ab, ob für die Nut-
zung des KI-generierten Inhalts Erlaubnisse anderer Rechtsinhaber eingeholt werden
müssen oder nicht.
o Die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe geschützter In-
halte, z.B. also die Veröffentlichung im Internet, ohne die Zustimmung des
Rechtsinhabers, ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch die Bearbeitung und
Umgestaltung eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröf-
fentlicht oder verwertet werden, sofern kein hinreichender Abstand zum be-
nutzten Werk gewahrt wird. Sind die benutzten Werke im KI-generierten Inhalt
allerdings nicht mehr erkennbar, kann dieser frei verwendet werden.
Gegen eine unrechtmäßige Verwendung können die Rechtsinhaber Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche geltend machen. So können z.B. Presseverleger auf-
grund ihres Leistungsschutzrechts gegen eine unrechtmäßige Verwendung ihrer
Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen vorgehen.
Wann beginnt der Schutz des Urheberrechts? Welche Werke fallen unter den Schutz?
Das Urheberrecht greift unmittelbar mit der Schöpfung des Werkes.
Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass das Werk
eine „eigene geistige Schöpfung“ eines Menschen darstellt, die die Persönlichkeit des
Urhebers widerspiegelt, indem es dessen „freie kreative Entscheidungen“ zum Aus-
druck bringt. Ob diese Schutzschwelle erreicht ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Neben dem Urheberrecht im engen Sinne gibt es sogenannte verwandte Schutz-
rechte, wie sie beispielsweise Tonträger- oder Filmherstellern zustehen. Diese haben
andere Schutzvoraussetzungen und dienen z.B. dem Schutz unternehmerischer Leis-
tungen.
Können KI-generierte Erzeugnisse dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? Geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen eines Menschen. Rein KI-basierte Inhalte genießen daher keinen urhe-
berrechtlichen Schutz, da sich die Arbeitsweise der KI der Kontrolle des Nutzers ent-
zieht. Auch lässt sich der erzeugte Inhalt nur bedingt steuern: Es entstehen damit
Texte oder Bilder, die keinen Urheber im rechtlichen Sinne haben.
Allenfalls käme eine Urheberschaft des Nutzers der KI in Betracht, wenn sich die
Software lediglich als Hilfsmittel darstellt und ihr Einsatz im Entstehungsprozess des
Werks von untergeordneter Bedeutung ist. Hinsichtlich KI greift das Urheberrecht also nur dann, wenn die Basis für das neu er-zeugte Werk ursprünglich von einem Menschen geschaffen wurde. Es ist somit im Einzelfall abzugrenzen, ob ausreichender Einfluss auf die konkrete Formgestaltung in
der Hand des Menschen verbleibt oder nicht.
Stärkt die KI-Verordnung der Europäischen Union den Schutz von Urhebern?
Neben der uneingeschränkten Geltung der unionsrechtlichen Regelungen zum Urhe-
berrecht, soll durch Dokumentations- und Transparenzvorgaben in der KI-Verordnung
sichergestellt werden, dass Urheberrechte auch in Zukunft durchgesetzt werden kön-
nen.
Das bedeutet für die Praxis: Anbieter von general purpose AI Modellen müssen eine
Unternehmensstrategie zur Einhaltung der Regelungen des europäischen Urheber-
rechts einführen. Zudem müssen sie eine ausreichend detaillierte Zusammenfassung
des verwendeten Trainingsmaterials erstellen und veröffentlichen.
Wie schützt das Urheberrecht vor Deepfakes?
Wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte als Ausgangsmaterial genutzt werden,
kann die Erstellung und Verbreitung eines deep fakes eine Urheberrechtsverletzung
darstellen. Denn Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung urheber-
rechtlich geschützter Inhalte sind nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers oder auf
Basis einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig. Gegen eine unrechtmäßige Verwendung
können die Rechtsinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend
machen.
Aber: Weder die Stimme noch das Bildnis einer Person sind urheberrechtlich schutz-
fähig. Anspruchsberechtigt kann daher insoweit allenfalls der Urheber des Ausgangs-
materials – also z.B. des Fotos oder des Videos – sein. Außerdem kann der Eingriff
in das Urheberrecht gerechtfertigt sein, zum Beispiel wenn es sich bei dem deep fake
um eine Parodie oder eine Karikatur handelt.
Allerdings können deep fakes das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Dieses
schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch „vor der Ver-
breitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authen-
tisches Abbild einer Person zu sein“ (BVerfG NJW 2005, 3271 [3272]). In diesen Fäl-
len besteht daher ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Bei schwerwiegen-
den Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kommt zudem ein Anspruch auf eine
Geldentschädigung in Betracht.
Auch die KI-Verordnung sieht eine Kennzeichnungspflicht für deep fakes vor, deren
Schutzrichtung eher persönlichkeitsrechtlich als urheberrechtlich ist.
Sind Anpassungen im Urheberrecht im Hinblick auf KI geplant?
Über Änderungen im Urheberrecht im Hinblick auf KI entscheidet in erster Linie die
Europäisch Union. Die maßgebliche Richtlinie im Urheberrecht wird ab 2026 auf eu-
ropäischer Ebene evaluiert. Spätestens in diesem Zuge wird auch überprüft werden
müssen, ob sich die geltenden urheberrechtlichen Regelungen bewährt haben.
Das BMJ setzt sich zudem dafür ein, dass das Thema KI und Urheberrecht in das Ar-
beitsprogramm der neuen EU-Kommission 2024-2029 aufgenommen wird. Aus Sicht
des BMJ muss zeitnah ergebnisoffen überprüft werden, ob KI-generierte Erzeugnisse
einen angepassten urheberrechtlichen Rechtsrahmen durch EU-Recht benötigen
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