vom: 30.04.2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
BAnz AT 27.05.2024 B4
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung einer deutsch-südafrikanischen Nachwuchsforschungsgruppe
als Beitrag zum bilateralen SARChI-Forschungslehrstuhl
im Themengebiet „Just Energy Transition“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Wie viele andere Länder weltweit, stehen Deutschland und Südafrika vor den Herausforderungen einer Transition zu einer Kohlenstoff-neutralen Energiezukunft. Diese Transition soll sozial gerecht gestaltet werden, insbesondere unter Berücksichtigung derer, die überproportional die Last des Klimawandels und der Umweltzerstörung tragen. Der Übergang zu sauberen, Kohlenstoff-neutralen, nicht-fossilen Energiequellen und Wirtschaftskreisläufen ist notwendig und erfordert einen fairen und integrativen Aktionsplan der Politik, basierend auf ganzheitlichen Forschungsergebnissen.
Deutschland und Südafrika haben in den vergangenen Jahren ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation kontinuierlich ausgebaut. Die Wissenschaftskooperation beider Länder basiert auf dem Abkommen zur Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) von 1996 zwischen dem deutschen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem südafrikanischen Department of Science and Innovation (DSI).
Ziel der Einrichtung der deutsch-südafrikanischen Nachwuchsforschungsgruppe als Beitrag zum bilateralen Forschungslehrstuhl im Themengebiet „JET“ ist es daher, den wissenschaftlichen Austausch zwischen beiden Ländern weiter zu vertiefen und die aktuellen politischen Bemühungen zur Dekarbonisierung der Energiesysteme durch Forschung und Innovation zu unterstützen und zu begleiten. Gleichzeitig soll ein Beitrag zum Erhalt und zum Ausbau der wissenschaftlichen Forschungskapazitäten beider Partnerländer geleistet werden.
Die Bekanntmachung soll die Partnerschaft mit Südafrika im Bereich Forschung und Entwicklung stärken und deutschen Hochschulen die Möglichkeit bieten, mit Partnern aus Südafrika zur Bewältigung globaler Herausforderungen sowie einer gerechten Energiewende zusammenzuarbeiten.
Die vorliegende Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation. Sie dient dazu, die WTZ mit Südafrika zu intensivieren. Die Förderrichtlinie trägt zu dem übergreifenden Ansatz der Zukunftsstrategie der Bundesregierung bei, Transformationsprozesse aktiv zu gestalten. Dabei sollen inhaltliche Schnittmengen zu den Missionen 1 („Ressourceneffiziente Wirtschaft“) und 6 („Gesellschaftliche Resilienz“) entstehen. Das BMBF und das DSI wollen mithilfe der komplementären Förderung Synergien schaffen und den internationalen Austausch zwischen Forschenden beider Länder stärken. Im November des Jahres 2021 schloss Südafrika auf der Klimakonferenz in Glasgow ein internationales Abkommen mit Frankreich, Großbritannien, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland über eine Partnerschaft für eine gerechte Energiewende. Das Abkommen zielt darauf ab, eine langfristige Partnerschaft aufzubauen, um Südafrikas Weg zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Entwicklung zu unterstützen, den gerechten Übergang und die Dekarbonisierung des Stromsystems zu beschleunigen. Die vorliegende Fördermaßnahme dient auch der Umsetzung dieses Abkommens.
Die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontexte sind dabei in Deutschland und Südafrika sehr verschieden. Eine länderübergreifende Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht es, unterschiedliche Perspektiven zu integrieren und ganzheitliche Lösungen zu entwickeln, die spezifisch auf heterogene Gesellschaften zugeschnitten sind. Damit sollen über die gemeinsame Forschung internationale Best-Practices entwickelt werden, die für den Transitionsprozess vieler Länder weltweit Relevanz haben.
Die Zielerreichung wird durch die Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, durch die Anzahl der erfolgreichen Master- beziehungsweise Doktorandenabschlüsse und gegebenenfalls Postdocs sowie gemeinsame Anschlussvorhaben dokumentiert. Ein intensiver Austausch mit politischen Entscheidungsträgern in Deutschland und Südafrika sollte seitens der Zuwendungsempfänger belegbar sein.
1.2 Zuwendungszweck
Die südafrikanische National Research Foundation (NRF) wird im Auftrag des DSI eine zur vorliegenden Förderrichtlinie komplementäre Ausschreibung veröffentlichen. Während in Südafrika die Einrichtung eines SARChI-Forschungslehrstuhls1 im Themengebiet „JET“ gefördert wird, findet von deutscher Seite die Etablierung einer wissenschaftlichen Nachwuchsforschungsgruppe statt. Die Nachwuchsforschungsgruppe besteht aus einem Postdoc (m/w/d) als Gruppenleitung in Deutschland sowie weiterem wissenschaftlichem Personal (Postdocs, Doktorandinnen und Doktoranden oder auch Masterstudierende) an den Partner-Einrichtungen in Deutschland und Südafrika.
Im Rahmen der Nachwuchsforschungsgruppe sollen exzellente Postdocs (m/w/d) die Möglichkeit erhalten, gemeinsam mit dem SARChI-Forschungslehrstuhl ein eigenes bilaterales (deutsch-südafrikanisches) Forschungsprojekt zu einer Fragestellung im Themengebiet „JET“ zu entwickeln und umzusetzen. Die Nachwuchsforschungsgruppenleitung soll das eigene wissenschaftliche Profil weiterentwickeln, Leitungskompetenzen und internationale Kooperationserfahrung erwerben und sich so auf weitere Schritte in der beruflichen Laufbahn, vorzugsweise die Berufung auf eine Professur, vorbereiten. Die antragstellende Hochschule sollte der Nachwuchsgruppenleitung hierzu die bestmöglichen Voraussetzungen bieten (beispielsweise auch durch Mentoring, Coaching, Sichtbarkeit).
Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie soll speziell die transdisziplinäre Forschung zu einer gerechten Energiewende an beiden Forschungsstandorten in Deutschland und Südafrika gestärkt und weiterentwickelt werden. Durch das Format der bilateralen Nachwuchsforschungsgruppe will das BMBF einen Kompetenzaufbau in Südafrika im Themenfeld „JET“ unterstützen und die Vernetzung von Kooperationspartnern in Deutschland und Südafrika möglichst ausbauen. Das wechselseitige Lernen und die gemeinsam entwickelten Lösungsansätze für Deutschland und Südafrika sollen durch die enge Vernetzung der bilateralen Nachwuchsforschungsgruppe mit dem bilateralen SARChI-Forschungslehrstuhl intensiv gefördert werden.
Die Nachwuchsforschungsgruppe soll an der jeweiligen Hochschule in Deutschland und Südafrika intensiv eingebunden sein, wodurch der Austausch von Wissen und Ressourcen weiter vertieft werden soll. Das generierte Wissen soll aufbereitet und politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern in Deutschland und Südafrika zugänglich gemacht werden. Entsprechende Produkte für diesen Transfer, wie zum Beispiel relevante Konferenzen oder Policy Papers oder ähnliches, sollten in der zweiten Hälfte der Projektlaufzeit vorliegen beziehungsweise erarbeitet werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz sowie in Südafrika genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Inhalt/Thematik
Gefördert wird eine deutsch-südafrikanische Nachwuchsforschungsgruppe als Beitrag zum bilateralen SARChI-Forschungslehrstuhl. Die bilaterale Nachwuchsforschungsgruppe soll im Verbund mit dem bilateralen SARChI-Forschungslehrstuhl und entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks ein gemeinsames Forschungsprojekt bearbeiten. Das Forschungsprojekt soll mindestens eines, bevorzugt mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen aufgreifen:
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Transformationsforschung
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Politikwissenschaften
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Wirtschaftswissenschaften
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Sozialökologische Forschung
Die Aktivitäten des Verbundes sollen die Forschung und Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Masterstudierenden, Promovierenden und Postdocs) umfassen. Das Verbundvorhaben soll eine hohe Praxisrelevanz und Einbindung von Praxispartnern aus Politik, Wirtschaft oder Zivilgesellschaft aufweisen. Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft sind aufzuzeigen. Dabei sollen die Vorhabenergebnisse sowohl als Basis für technologische als auch für soziale Innovationen dienen. Zudem soll das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Südafrika aufgezeigt werden.
Es können direkte und indirekte Forschungslücken adressiert werden – auch im Vergleich und/oder in Abgrenzung beider Länder (Deutschland – Südafrika), wie zum Beispiel:
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Wie sollen energiepolitische Rahmenbedingungen harmonisiert werden, damit ein holistischer Ansatz zur gerechten Energiewende über alle Sektoren erfolgreich ist?
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Welche möglichen Auswirkungen hat der Transitionsprozess (hier: Umstellung des Energieversorgungssystems auf nicht-fossile Energieträger mit Hilfe von klimafreundlichen Technologien) insbesondere auf sozial und/oder wirtschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen? Wie kann das Risiko einer sozialen beziehungsweise wirtschaftlichen Benachteiligung vulnerabler Gruppen minimiert werden?
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Welche systemischen und strukturellen Ungleichheiten gilt es zu überwinden, damit alle Bevölkerungsgruppen ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Status einen Zugang zu Energie haben (zum Beispiel Überwindung der Energiearmut und -unsicherheit)?
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Wie können politische Strategien in einen sozialen, kulturellen und institutionellen Kontext eingebettet werden, um einen gerechten Zugang zu Energie zu ermöglichen?
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Welche Einflüsse haben die Erneuerbaren Energietechnologien, Energiespeicher, Energietransport und -leitungen auf die Entwicklung von Gesellschaften?
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Wie können innovative Wirtschaftsmodelle beziehungsweise Wertschöpfungsketten möglichst inklusiv gestaltet werden (zum Beispiel Einbindung Erneuerbarer Energien in lokale Netze)?
Zudem soll der Verbund einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissens- und Wirtschaftsstandorte Deutschland und Südafrika in den oben genannten Themenbereichen liefern. Der ganzheitliche Forschungsansatz soll dazu beitragen, ein besseres Verständnis für die vielfältigen Implikationen und Auswirkungen dieses komplexen Übergangsprozesses in Südafrika zu generieren.
Der transdisziplinäre Verbund soll ein kooperatives und koordiniertes Forschungskonzept ausarbeiten und umsetzen. Die Arbeit im Verbund soll auf gemeinsam festgelegte Ziele, Fragen und einen gemeinsamen Forschungsgegenstand ausgerichtet sein. Die Methoden und die Beiträge der beteiligten Disziplinen sollen gemeinsam festgelegt und die Ergebnisse zu einer Synthese vereint werden.
2.2 Qualifikation
Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses steht in beiden Ländern im Fokus. Bei gleicher Eignung sind Frauen bevorzugt einzustellen. Die am Projekt beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich innerhalb der Förderdauer insbesondere akademisch weiterqualifizieren, also zum Beispiel promovieren oder die Berufungsfähigkeit erlangen. Besonders erwünscht ist die Einrichtung einer Juniorprofessur (vorzugsweise mit Tenure Track) an der betreffenden Hochschule für die Gruppenleitung.
Bei der bilateralen Bearbeitung der Forschungsaufgaben soll die Nachwuchsgruppe – über das Forschungsergebnis im engeren Sinn hinaus – die Kultur interdisziplinären wissenschaftlichen Arbeitens pflegen und entwickeln.
Zeitlich befristete Aufenthalte der Teammitglieder an den jeweiligen Partnerhochschulen in Südafrika beziehungsweise in Deutschland sind für den internationalen Austausch und die wissenschaftliche Profilbildung wichtig und werden entsprechend begrüßt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die den Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an einen weiteren Zuwendungsempfänger (Letzt-Zuwendungsempfänger) gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO vorgesehen. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antrag muss vom deutschen Antragstellenden gemeinsam mit mindestens einem antragsberechtigten südafrikanischen Partner4 eingereicht werden.
Die Nachwuchsforschungsgruppenleitung muss spätestens bei Projektstart promoviert sein. Das Datum der Promotionsprüfung der Nachwuchsforschungsgruppenleitung soll zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung nicht länger als vier Jahre zurückliegen (Ausnahmen zum Beispiel wegen Elternzeiten sind möglich und im Einzelfall speziell darzulegen).
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die antragstellende Hochschule oder Forschungseinrichtung eigene Kapazitäten in das Projekt einbringt, die zur Einrichtung einer Nachwuchsforschungsgruppe und zur Durchführung des gemeinsamen Forschungsprojekts erforderlich sind und die Nachwuchsforschungsgruppenleitung in allen projektbezogenen Belangen so weit wie möglich unterstützt. Hierzu gehören unter anderem die notwendige Grundausstattung (wie beispielsweise Räumlichkeiten, Forschungsliteratur und -infrastruktur) und weitere Unterstützungsangebote, zum Beispiel Mentoring und/oder Coaching für die Nachwuchsforschungsgruppenleitung.
Ziel der Förderung ist auch die wissenschaftliche Weiterqualifizierung. Deshalb ist ein Umfeld zwingend erforderlich, in dem insbesondere Promotionen und Habilitationen für die Nachwuchsforschungsgruppenmitglieder möglich sind. Die Anschlussfähigkeit des zu bearbeitenden Themas in der beteiligten Institution beziehungsweise den beteiligten Institutionen ist von Vorteil.
Bei der Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden sind folgende Punkte zu berücksichtigen und im Antrag zu erläutern (Betreuungskonzept):
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Es ist darzulegen, welche Maßnahmen zur weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung der Doktorandinnen und Doktoranden beziehungsweise der Masterstudierenden im Rahmen des Forschungsprojekts der Nachwuchsforschungsgruppe vorgesehen sind und wie die fachliche Betreuung geregelt wird.
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Sollte eine Promotionsbetreuung durch die Nachwuchsforschungsgruppenleitung nicht möglich sein, ist detailliert darzulegen, wie die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden gesichert wird.
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Bei Doktoranden und Doktorandinnen, die als Personal der deutsch-südafrikanischen Nachwuchsgruppe durch Weiterleitung am SARChI-Lehrstuhl angesiedelt werden, kann die Betreuung – neben der Nachwuchsforschungsgruppenleitung – ergänzend durch den SARChI-Lehrstuhlinhabenden erfolgen.
Des Weiteren werden die folgenden Mentoring- und überfachlichen Qualifizierungsmaßnahmen empfohlen:
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Es ist bereits im Antrag eine im Wissenschaftsbetrieb erfahrene Mentorin oder Mentor als Vertrauensperson zu benennen, insbesondere bei Belangen der Leitung des Vorhabens sowie der persönlichen Karriereentwicklung. Es ist nachzuweisen, dass diese Person über eine ausreichende Expertise für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügt.
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Die Leitung von transdisziplinären, internationalen Forschungsgruppen erfordert spezielle überfachliche Kenntnisse und Methoden. Daher soll die Nachwuchsforschungsgruppenleitung prüfen, welche Möglichkeiten an ihrer Einrichtung bestehen, an Weiterbildungs- und/oder Coaching-Angeboten, insbesondere bezüglich des Ausbaus von Führungs- und anderen überfachlichen Kompetenzen, teilzunehmen.
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Weiterhin wird erwartet, dass auch alle anderen Nachwuchsforschungsgruppenmitglieder zur eigenen Karriereentwicklung an außerfachlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können. Es ist im Antrag darzustellen, welche überfachlichen Qualifizierungsmaßnahmen geplant werden. Dies ist entsprechend im Betreuungskonzept darzulegen.
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Die Ergebnisse der Recherche sowie ein Qualifizierungskonzept, aus dem hervorgeht, welche Angebote vor Ort genutzt werden können und welche zusätzlichen Qualifizierungsbedarfe bestehen, sind im Antrag darzustellen.
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Für Postdocs (m/w/d) der Nachwuchsgruppe soll die Lehrleistung, die sie im Rahmen der Nachwuchsgruppe erbringen, für die individuelle Karriere, für Habilitation oder als habilitationsäquivalente Leistung anerkannt werden.
Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und gegebenenfalls externe Sachverständige voraus.
Die deutschen und die südafrikanischen Partner des Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit als bilaterale Forschungsgruppe in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt wie die bilaterale Forschungsgruppe muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt. Die Höhe der Zuwendung an den deutschen Antragstellenden beziehungsweise Verbund richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Verbundvorhabens, darf allerdings 1 500 000 Euro nicht überschreiten (inklusive Projektpauschale bei Hochschulen).
Bei erfolgreicher Evaluierung der bilateralen Nachwuchsforschungsgruppe im vierten beziehungsweise fünften Jahr der Förderung6 kann – unter Vorbehalt der Haushaltslage – eine Anschlussförderung für bis zu weitere fünf Jahre mit einer maximalen Fördersumme von in der Regel 1 500 000 Euro beantragt werden. Grundlage der Evaluierung für eine Anschlussförderung der bilateralen Nachwuchsforschungsgruppe sind unter anderem (Ko-)Publikationen der beteiligten Verbundpartner, Anzahl der ausgebildeten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, eingeworbene Drittmittel und die erfolgreiche Verwertung und Kommunikation der Vorhabenergebnisse sowie Einbindung von Praxispartnern. Hinsichtlich der (Ko-)Publikationen sind im Rahmen der Evaluierung quantitative und qualitative Kriterien zu zum Beispiel Anzahl und Impact Factor sowie transnationale Zusammenarbeit entsprechend des Fachbereichs beziehungsweise des transdisziplinären Forschungsrahmens darzulegen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise dessen Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft7.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Zuwendungsfähig sind unter anderem die folgenden Positionen:
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Personalmittel (basierend auf den geltenden tarifrechtlichen Regelungen und projektbezogen) für die Stelle der Nachwuchsforschungsgruppenleitung (Postdocstelle E14/ E15) und weiteres wissenschaftliches Personal in beiden Ländern (in Südafrika über Weiterleitung an die südafrikanische Hochschule). Bereits durch öffentliche Mittel grundfinanzierte Stellen können grundsätzlich nicht gefördert werden.
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Studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte
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Vergabe von Aufträgen
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Sachausgaben
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Publikationen, vorzugsweise Open Access unter Beachtung der „G7 Common Values and Principles on Research Security and Research Integrity“ (2023)
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Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Seminaren, Tagungen (auch Teilnahmegebühren)
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Mittel für Transfermaßnahmen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse
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Mittel für die Einbindung von Praxispartnern (zum Beispiel Aufwandsentschädigungen)
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Mittel für auf die Gruppe zugeschnittene Coaching- beziehungsweise Fortbildungsmaßnahmen zu speziellen Themen wie beispielsweise Methodentraining, Supervision oder Wissensintegration
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Mittel für Dienstreisen und Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken und/oder zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen beziehungsweise Workshops (auch für das in Südafrika angesiedelte Personal der Nachwuchsforschungsgruppe am SARChI-Forschungslehrstuhl) im angemessenen Umfang
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Gegenstände und andere Investitionen von mehr als 800 Euro im begründeten Einzelfall
Die in dem Vorhaben vorgesehenen Sachausgaben müssen zur Durchführung von Forschungsaktivitäten im Sinne dieser Richtlinie benötigt werden und dürfen nicht zur Grundausstattung der jeweiligen Hochschulen oder sonstigen Institutionen gehören. Die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen wird grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Regeln zur Forschungssicherheit im Sinne der G7-Vereinbarung „G7 Common Values and Principles on Research Security and Research Integrity“ gilt es zu beachten, entsprechende Vereinbarungen sind abzuschließen, fortlaufend anzupassen und nachzuweisen.
7 Verfahren
Jeder deutsche Verbundpartner reicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie einen Antrag auf Förderung einer Nachwuchsforschungsgruppe mit Personal in Deutschland und am bilateralen SARChI-Forschungslehrstuhl in Südafrika ein.
Der südafrikanische Verbundpartner bewirbt sich parallel auf die Einrichtung eines bilateralen SARChI-Forschungslehrstuhls mit unterstützendem Personal bei der südafrikanischen NRF. Unter der Internetadresse (https://nrfconnect.nrf.ac.za) werden alle NRF-Ausschreibungen veröffentlicht.
Bestandteil beider Anträge ist ein gemeinsam entwickeltes Forschungsvorhaben.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 5
53227 Bonn
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Dr. Kerstin Silvestre Garcia
Telefon: 0228/3821 1480
E-Mail: Kerstin.Garcia@dlr.de
Frau Eva Ziegert
Telefon: 0228/3821 1477
E-Mail: Eva.Ziegert@dlr.de
In administrativen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Mandy Neumann
Telefon: 030/6705 5454
E-Mail: Mandy.Neumann@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen beziehungsweise die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern (soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbundes beizulegen.
Zu allgemeinen Hinweisen und Fragen zur Förderung des südafrikanischen Verbundpartners nutzen Sie bitte: https://nrfconnect.nrf.ac.za
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger
bis spätestens 12. August 2024 (12.00 Uhr)
zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen: Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-AFRIKA&b=IB_ZAF_JET&t=SKI
Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
In die PDF-Datei ist ein formloses Vorblatt einzubinden, auf dem das gemeinsame Verbundvorhaben-Akronym, Titel des Verbundvorhabens, Nachwuchsforschungsgruppenleitung, Mentor beziehungsweise Mentorin sowie die beziehungsweise der südafrikanische bilaterale SARChI-Forschungslehrstuhlinhabende als auch gegebenenfalls weitere Verbundpartner aufgelistet werden mit ihrem vollständigen Namen, Institution sowie Kontaktdaten (E-Mail, Telefon).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die Projektskizze muss folgende Gliederung aufweisen und Aussagen zu allen Punkten enthalten:
- 1.
-
Deckblatt, Name der Förderrichtlinie, Titel des beabsichtigten Verbundprojekts mit Akronym, grob abgeschätzte Gesamtkosten/Gesamtausgaben, Projektlaufzeit, Nachwuchsforschungsgruppenleitung, Mentor beziehungsweise Mentorin sowie die beziehungsweise der südafrikanische bilaterale SARChI-Forschungslehrstuhlinhabende und gegebenenfalls weitere Verbundpartner mit vollständigem Namen, Institution sowie Kontaktdaten (E-Mail, Telefon)
- 2.
-
halbseitige deutsche Zusammenfassung
- 3.
-
Darstellung des gemeinsamen wissenschaftlichen Vorhabenziels (inklusive nachvollziehbar dargelegter Arbeitsteilung)
- 4.
-
Angaben zum Stand der Forschung bei der/dem Förderinteressierten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen)
- 5.
-
Darstellung der Nachwuchsforschungsgruppe (Gruppenleitung, Forschungsdesign, Zusammensetzung, Betreuungskonzept, Entwicklungskonzept beziehungsweise Qualifizierungskonzept – siehe auch in Nummer 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen)
- 6.
-
Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
- 7.
-
Maßnahmen zur Kommunikation der Forschungsergebnisse sowie geplante Beteiligung unter anderem der Praxispartner (zum Beispiel durch Dialogformate oder Ähnliches)
- 8.
-
geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale, keine detaillierten Finanzpläne – erst bei der zweiten Stufe)
Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzplan berücksichtigen.
Die Projektskizze soll zwölf DIN-A4-Seiten (inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung) nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-zeilig). Sie muss ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten.
Mit Blick auf das bilaterale Begutachtungsverfahren muss die Projektskizze in englischer Sprache eingereicht werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer (gegebenenfalls internationaler) Begutachtender nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Wissenschaftliche und kooperationspolitische Relevanz im Sinne des Förderziels
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Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4)
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wissenschaftliche und methodische Qualität sowie Kohärenz des transdisziplinären Forschungsvorhabens
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Einbindung aller für die Zielerreichung erforderlichen Expertisen und Forschungsressourcen; Exzellenz und Vorarbeiten der beteiligten Verbundpartner
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Qualität des Qualifizierungskonzepts für die Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler
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Qualität der Maßnahmen zur Einbindung von Stakeholdern sowie der Praxispartner und Qualität der Wissenschaftskommunikationsmaßnahmen unter Beachtung der Forschungssicherheit im Sinne der „G7 Common Values and Principles on Research Security and Research Integrity“
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überzeugende Strategie zur Weiterentwicklung und Verwertung der Forschungsergebnisse, Translationspotenzial
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Machbarkeit des Projekts, realistische Arbeits- und Zeitplanung und Qualität der arbeitsteiligen Zusammenarbeit
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Angemessenheit der Finanzplanung
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird die für eine Förderung geeignete Projektidee gemeinsam von BMBF und NRF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
Ein Antrag, der nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingeht, kann möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit dem förmlichen Förderantrag sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- –
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vollständige Vorhabenbeschreibung (inklusive Qualifizierungskonzept, siehe auch in Nummer 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen)
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Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
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ausführlicher Verwertungsplan
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detaillierte Darstellung der Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation und Beteiligung der Praxispartner
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detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung (Kapazitätenplanung) und Meilensteinplanung
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detaillierter Finanzplan des Vorhabens
Eventuelle Auflagen aus der vorangegangenen Stufe sind dabei zu berücksichtigen.
Der eingegangene Antrag wird nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
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Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
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Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
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Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
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förderpolitische Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
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Umsetzung möglicher Auflagen aus der vorangegangenen Stufe
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 gültig.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Erik Hansalek
- 1
- South African Research Chairs Initiative – National Research Foundation (nrf.ac.za)
- 2
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 4
- Siehe NRF Veröffentlichung unter https://nrfconnect.nrf.ac.za
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
- 6
- Parallel zu Verbundpartner, dem SARChI-Forschungslehrstuhl (siehe NRF Bekanntmachung unter https://nrfconnect.nrf.ac.za)
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
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