Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Nutzen in Daten-Ökosystemen: Wettbewerb – Kommunikation – Kooperation (DigiNutzenDat)“
im Rahmen des ESF Plus-Programms „Zukunft der Arbeit“
als Teil des Fachprogramms
„Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Fachprogramm „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ betrachtet Forschungsfragen zur Wertschöpfung der Zukunft. Der Begriff der Wertschöpfung bezeichnet das koordinierte Zusammenspiel von Kompetenzen, Schlüsseltechnologien und sozialen Prozessen, aus dem Produkte und Dienstleistungen hervorgehen, die Basis von Wohlstand. Technologische Souveränität ist die Voraussetzung dafür, die Wertschöpfungsprozesse abzusichern. Für die Wettbewerbsposition ist es zudem entscheidend, neue beziehungsweise kommende Entwicklungen, Bedarfe und Veränderungen zu antizipieren.
1.1 Förderziel
Die vorliegende Bekanntmachung behandelt Fragestellungen aus dem Handlungsfeld „Datenorientierte Wertschöpfung“.
Ziel der Richtlinie ist es, Forschung und Entwicklung in Bereichen der Wertschöpfung zu fördern, in denen Daten als strategische Ressource oder Wirtschaftsgut eingesetzt werden, um unternehmerischen Erfolg und Innovation voranzutreiben. In diesem Kontext werden Leistungen angeboten, ohne dass die Unternehmen und Organisationen ein Gewinnziel verfolgen. Einige Open-Source-Produkte gehören in diese Kategorie, ebenso Leistungen, die sozial motiviert sind. Deshalb liegt ein Fokus auf Unternehmen und Organisationen, die nicht oder nicht in allen Geschäftsbereichen das Gewinnziel verfolgen, somit Wettbewerb anders verstehen und neue Formen von Kooperation und Kommunikation schaffen – dies durchaus auch in prinzipiell wettbewerblichen Märkten.
Im Rahmen der datenorientierten Wertschöpfung entstehen neue Märkte und Verfahren, die etablierte Strukturen in ganzen Wertschöpfungssystemen verändern. Es entstehen Datenräume und Plattformen – eine Basis für aufstrebende Schlüsseltechnologien in Produktion und Dienstleistungen wie maschinelles Lernen, Process Mining, künstliche Intelligenz (KI) und digitale Fertigungstechnologien.
Das alles verändert die etablierten ökonomischen Strukturen. Es stellt sich die Frage des Verhältnisses von Wettbewerb, Kooperation und Kommunikation für die Unternehmen und Organisationen in den entstehenden Daten-Ökosystemen neu.
Nutzen entsteht in Daten-Ökosystemen, wenn Organisationen neue Potenziale der datenorientierten Wertschöpfung heben. Unabdingbar dafür ist der nahtlose Fluss von Daten durch die gesamten Wertschöpfungsnetze. Datenorientierte Wertschöpfung, verstanden als das Zusammenspiel von Akteuren, technischen Infrastrukturen, Datenquellen sowie organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, geht über den bloßen Handel mit Daten weit hinaus. Diese Wertschöpfung schließt die Infrastrukturen und die Erzeugung, Verarbeitung, Analyse und Nutzung von Daten aus wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Motiven mit ein. Durch die Zusammenarbeit von Organisationen in Daten-Ökosystemen können innovative Geschäftsmodelle und eine neue Datenkompetenz und -kultur entstehen.
Die Förderrichtlinie legt den Schwerpunkt auf die Verbindung von folgenden Aspekten der datenorientierten Wertschöpfung:
- a)
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Auswirkungen der datenorientierten Wertschöpfung in Organisationen, die nicht oder nicht in allen Bereichen das Gewinnziel verfolgen
- b)
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Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts
- c)
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Aufstrebende Schlüsseltechnologien wie künstliche Intelligenz als besondere Form der datenorientierten Wertschöpfung
- d)
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Datenräume und Plattformen, die datenorientierte Wertschöpfung ermöglichen und gleichzeitig aus ihr hervorgegangen sind
1.2 Zuwendungszweck
Die Verbundprojekte erarbeiten – prototypisch – im Rahmen dieser Förderrichtlinie Konzepte und Methoden, um heterogene Wertschöpfungspartner durch Schlüsseltechnologien der datenorientierten Wertschöpfung zu vernetzen. Die Konzepte bilden die komplexe Konstellation von Kooperation, Kommunikation und Wettbewerb zwischen den Akteuren in Daten-Ökosystemen ab und entwickeln Mechanismen, um diese zu regeln und zu koordinieren.
Die Frage, welche Besonderheiten sich dabei für Organisationen oder Organisationseinheiten ohne Gewinnziel ergeben, soll in den Konzepten beantwortet werden – vergleichend oder als spezifische Eigenschaft der Wertschöpfung, die nicht auf Gewinnmaximierung zielt. Schließlich sollen die Ansätze dazu dienen, Prognosen über die Veränderungen im jeweiligen Arbeitsumfeld und von Kompetenzanforderungen abzuleiten.
Ergänzt wird die Förderung durch ein wissenschaftliches Projekt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für die Projekte, die mit Mitteln aus dem ESF Plus gefördert werden (Schwerpunkt „B“) (im Folgenden „ESF Plus-kofinanziert“), gilt:
Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1057.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF fördert mit dieser Förderrichtlinie den gezielten Aufbau von kooperativen, vorwettbewerblichen Forschungsvorhaben (Verbundprojekte) in der Nummer 2.1 sowie ein wissenschaftliches Projekt in der Nummer 2.2, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.
2.1 Verbundprojekte
Die Verbundprojekte ordnen sich genau einem der folgenden Themenschwerpunkte A oder B zu. Ihre Inhalte und Ergebnisse sind so zu entwickeln, dass sie sich auch von Organisationen nutzen lassen, die nicht oder nicht in allen Bereichen das Gewinnziel verfolgen. Dazu greifen sie die in Abschnitt 1.1 genannten Aspekte auf.
Folgende Themenschwerpunkte können gewählt werden:
A. Organisationen und Organisationseinheiten ohne Gewinnziel in Daten-Ökosystemen:
Schwerpunkt A adressiert Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die Konzepte erforschen, um Daten in Daten-Ökosystemen zu nutzen, an denen auch Organisationen beteiligt sind, die nicht oder nicht in allen Bereichen das Gewinnziel verfolgen. Folgende Fragen sind beispielhaft genannt und können dazu aufgegriffen werden:
- –
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Wie können offene und vertrauensvolle Kooperationen in Daten-Ökosystemen für Organisationen gestaltet werden, die (kostenlos) Daten teilen?
- –
-
Welche rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen werden für Kooperation und Kommunikation zwischen den Akteuren benötigt?
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Wie können dynamische Daten-Ökosysteme geschaffen werden und welcher verwaltungstechnischer und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen bedarf es?
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Wie verhält es sich mit Qualitätsmanagement in digitalen Ökosystemen, beispielsweise für datenbasierte Dienstleistungen?
- –
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Wie verhalten sich Wettbewerb und Kooperation in den neuen Daten-Ökosystemen zueinander?
B. Arbeitsgestaltung und Personalentwicklung in Daten-Ökosystemen:
Schwerpunkt B adressiert Forschung und Entwicklung zu Kompetenzen und zu Arbeitsprozessen, die die Akteure benötigen, um Daten-Ökosysteme zu etablieren. Diese sollen aufzeigen, inwiefern die Integration von Schlüsseltechnologien auch die berufliche Entwicklung und Zufriedenheit der Beschäftigten fördern kann. Schließlich soll untersucht werden, ob nicht gewinnorientierte Arbeit in Daten-Ökosystemen einen Wettbewerbsvorteil darstellen kann. Die nachfolgenden Fragen sind beispielhaft genannt und können dazu aufgegriffen werden:
- –
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Welche Rolle nehmen Daten-Ökosysteme ein, wenn Menschen und technische Systeme zusammenwirken, um Dienstleistungen und Werkzeuge zu entwickeln? Wie wirken die Fähigkeiten der involvierten Akteure umgekehrt auf diesen Prozess der „Ko-Kreation“ ein?
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Wie kann gewährleistet werden, dass Beschäftige Schlüsseltechnologien nutzen und als Werkzeug zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten sowie zur Unterstützung ihrer Aufgaben im Arbeitsprozess verstehen? Wie wirkt sich dies auf die Weiterentwicklung von Schlüsseltechnologien aus?
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Wodurch ist die Arbeit von Menschen mit neuen Werkzeugen charakterisiert, die auf Schlüsseltechnologien basieren? Wo liegen Grenzen und worin bestehen die Potenziale für die Nutzenden?
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Wie wird sichergestellt, dass die Integration von Schlüsseltechnologien in Arbeitsprozesse auch die berufliche Entwicklung und die Arbeitszufriedenheit fördert? Wie müssen sich in diesem Kontext Unternehmen und nicht gewinnorientierte Organisationen/Organisationseinheiten neu organisieren?
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Wie lassen sich datenbasierte Dienstleistungen gestalten, die auf der Zusammenarbeit von Mensch und digitalen Werkzeugen wie beispielsweise KI-Tools basieren?
Im Erfolgsfall sind die entwickelten Prototypen und Konzepte mit den beteiligten Praxispartnern in spezifischen Anwendungen zu implementieren und zu validieren. Dabei sollen die beteiligten Organisationen diese Lösungen auch nach Abschluss der Forschungsprojekte selbstständig weiter anpassen, dauerhaft optimieren und erweitern können.
Gefördert werden risikoreiche und anwendungsorientierte Verbundprojekte mit innovativem Ansatz, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen beziehungsweise nicht gewinnorientierten Organisationen/Organisationseinheiten mit Hochschulen beziehungsweise Forschungseinrichtungen erfordern.
Es ist ein Konzept darzustellen, wie der Transfer im Projektverlauf gestaltet und weiterentwickelt werden wird. Hierfür ist die Einbindung von Multiplikatoren (zum Beispiel Branchenverbände) zielführend. Die Projekte sollen einen deutlichen Fortschritt gegenüber dem Stand der Wissenschaft aufzeigen. Die Innovationen leisten einen signifikanten Beitrag zur Standortsicherung und streben einen breiten volkswirtschaftlichen ökonomischen und gesellschaftlichen Nutzen an.
Um eine breite Akzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft für die angestrebten Konzepte zu erzeugen, ist ein expliziter, rechtskonformer und verantwortlicher Umgang mit Prozess-, Kunden- und Beschäftigtendaten unabdingbar. Datensicherheit und Datenschutz, Persönlichkeits- und Eigentumsrechte müssen gewahrt bleiben. Hierbei müssen Nutzungsdaten, -muster und -routinen so erfasst und bereitgestellt werden, dass Rahmenbedingungen des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden. Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt.
Informationen und Erkenntnisse aus der Initiative Deutsches Forum Dienstleistungsforschung (DF)²
(www.dienstleistungsforschung.de), der Plattform Industrie 4.0 (www.plattform-i40.de/) und den Kompetenzzentren der Arbeitsforschung (www.zukunft-der-wertschoepfung.de/zukunft-der-arbeit-regionale-kompetenzzentren-der-arbeitsforschung-2/) sowie die Deutsche Normungsroadmap KI (https://www.din.de/de/forschung-und-innovation/themen/kuenstliche-intelligenz/fahrplan-festlegen) können zur Orientierung dienlich sein.
2.1.1 ESF Plus-Kofinanzierung
Projekte, die sich dem Schwerpunkt „B“ zuordnen, werden durch den ESF Plus kofinanziert. Das ESF Plus-Programm „Zukunft der Arbeit“ ist dem spezifischen Ziel „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“ (Verordnung (EU) 2021/1057 Artikel 4 Buchstabe g) zugeordnet.
Durch den breiteren Blick auf Wertschöpfungssysteme tritt die „bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts“ stärker in den Vordergrund.
2.2 Wissenschaftliches Projekt
Ergänzt werden die Verbundprojekte um ein wissenschaftliches Projekt, das die geförderten Verbundprojekte in einen übergreifenden Rahmen stellt. Es soll das gesamte Feld der Arbeiten zu „Nutzen in Daten-Ökosystemen“ wissenschaftlich umfassen. Es dient dazu, Vorausschau und Anschlussfähigkeit in wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten des Themas „Nutzen in Daten-Ökosystemen“ zu ermöglichen – entsprechend müssen seine Ergebnisse in diesen Systemen genutzt werden können.
Das wissenschaftliche Projekt wendet sich dem Gegenstandsbereich der Organisation/Organisationseinheit ohne Gewinnziel zu und verbindet dabei den Gedanken der Datenökonomie, in der Daten als Gut wahrgenommen werden, mit den Ansätzen der Plattformökonomie, die die Aspekte der Infrastrukturen sowie der sozialen Dynamiken in und zwischen Datenräumen beschreibt.
Das wissenschaftliche Projekt umfasst folgende drei Aufgabenbereiche:
- –
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ForschungVerknüpfung der Schwerpunkte der Förderrichtlinien und Zusammenführung zu einem integrierten Gesamtbild auf der Grundlage eigener konzeptionell, empirisch und international angelegter Expertise(n). Synthese der Ergebnisse aus den laufenden Vorhaben.
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Monitoring, Analyse und AuswirkungDie aus der kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse in den Verbünden und den Entwicklungen im Förderschwerpunkt gewonnenen Erkenntnisse werden in die jeweiligen Fachdiskurse eingebracht. Die dazu notwendige Aufbereitung in Fachartikeln, Tagungsbeiträgen etc. der projektübergreifenden Schlussfolgerungen dient dem Anschluss an wissenschaftliche und ökonomische Diskussionen zu Innovationspotenzialen und der möglichen Entscheidungs- und Handlungsbedarfe im Forschungsfeld.Das wissenschaftliche Projekt entwickelt ein Format (Diskussion, Arbeitspapier oder Ähnliches), in dessen Rahmen die rechtlichen, ethischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der in den Projekten entwickelten neuen Technologien, Konzepte etc. diskutiert werden.
- –
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TransferHierdurch ermöglicht das Projekt den Transfer der Einzelergebnisse in einen breiten wissenschaftlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Diskurs und stärkt gruppenübergreifende Zusammenarbeit der relevanten Akteure beispielsweise durch regelmäßige Treffen, Workshops und Tagungen; Verbreitung der innerhalb des Projekts erarbeiteten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen durch regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse, Teilnahme an einschlägigen Fachmessen sowie Durchführung einer Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts.
Auswahlkriterien für das wissenschaftliche Projekt sind:
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Innovationsgrad und Schlüssigkeit des vorgestellten Lösungsansatzes, insbesondere der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verbundvorhaben und dem wissenschaftlichen Projekt
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Verknüpfung zum Stand des Wissens und neuartigen Konzepten (national/international)
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Darstellung und Qualität des Synthesekonzepts sowie Orientierung an den zuvor genannten Schwerpunkten
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Qualität des Transferansatzes für die projektspezifischen Zielgruppen sowie Beitrag zur Wissenschaftskommunikation im Kontext des Programms „Zukunft der Wertschöpfung“ insgesamt.
Im Projekt ist eine Vollzeitstelle für eine wissenschaftliche Qualifikation (Promotion) vorzusehen.
Förderhinweis: Das Einreichen einer Skizze für das wissenschaftliche Projekt schließt die Förderung eines Vorhabens als Partner in einem Verbundprojekt nach Nummer 2.1 aus.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und weitere Organisationen, die Forschungsbeiträge zu den in Nummer 2 genannten Fragestellungen und Gestaltungsfeldern liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Ausgenommen von der Förderung sind Gebietskörperschaften.
Kammern, Innungen, Sozialpartnern und Verbänden kommt beim Transfer eine wichtige Rolle zu. Ihre Beteiligung als assoziierte (ungeförderte) Partner wird für den Ergebnistransfer ausdrücklich begrüßt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Europäische Kooperationen zur Forschung im Rahmen von EUREKA werden begrüßt. EUREKA bietet die Möglichkeit für deutsche Verbünde, ausländische Partner zu integrieren, wenn es thematisch vorteilhaft oder notwendig sein sollte, die Forschung grenzüberschreitend zu ergänzen. Die Förderung deutscher Partner ist nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung möglich. Ausländische Partner können vom jeweiligen Land gefördert werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 01105).
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Industrielle Antragsteller sind verpflichtet, eine Eigenerklärung gemäß EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ abzugeben (siehe Verfahren in Nummer 7).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Zuwendungsfähig sind Ausgaben beziehungsweise Kosten für Personal, vorhabenbezogene Sachmittel (zum Beispiel Verbrauchsmittel, Geräte, Literatur, Geschäftsbedarf), Reisetätigkeiten, Workshops und Veranstaltungen sowie die Vergabe von Aufträgen. Grundsätzlich nicht förderfähig ist die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.
5.1 Ergänzende Hinweise für ESF Plus-kofinanzierte Zuwendungen
Personalausgaben beziehungsweise -kosten werden, soweit sie nach den europäischen Richtlinien zuwendungsfähig sind, aus dem ESF Plus kofinanziert. Alle anderen Kostenarten sowie die Projektpauschale bei Hochschulen sind von der Kofinanzierung ausgenommen und werden ausschließlich aus nationalen Mitteln gefördert.
Es kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Diese haben keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamtförderung eines Vorhabens, aus ihnen leitet sich lediglich der Umfang der Kofinanzierung aus dem ESF Plus ab. Die ESF Plus-Fördersätze betragen:
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bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
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bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017), bei ESF Plus-kofinanzierten Vorhaben zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-Kosten-ESF-Bund).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, bei ESF Plus-kofinanzierten Vorhaben zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Im Rahmen der Wissenschaftskommunikation sind auch Videos vorzusehen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Des Weiteren sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, an gemeinsamen Veranstaltungen des BMBF (Koordinatorentreffen, Workshops, Messen, Weiterbildungen etc.) teilzunehmen sowie sich inhaltlich zu beteiligen. Jeweilige Zwischenstände der Vorhaben sollen dort im Rahmen von Statusberichten präsentiert werden.
Die folgenden sonstigen Zuwendungsbestimmungen in Nummer 6.1 bis einschließlich Nummer 6.6 sind nur für ESF Plus-kofinanzierte Zuwendungen (Projekte aus Schwerpunkt „B“) zu beachten.
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/ oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.3 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluation, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluation des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
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bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
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bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
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Bezeichnung des Vorhabens
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Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
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Datum des Beginns des Vorhabens
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voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
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Gesamtkosten des Vorhabens
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betroffenes spezifisches Ziel
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Unions-Kofinanzierungssatz
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bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
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Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen sowie zur Einreichung der Projektskizze ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbesondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 (vergleiche Nummer 6.4 und 6.5).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Produktion, Dienstleistung und Arbeit
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Ansprechpersonen sind:
Yvonne Haußmann
Telefon: +49 7 21/6 08-2 52 88
E-Mail: yvonne.haussmann@kit.edu
Charlotte Frierson
Telefon: +49 7 21/6 08-2 42 98
E-Mail: charlotte.frierson@kit.edu
Beratungszeiten sind montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr.
Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger
bis spätestens 28. Februar 2025
eine Projektskizze in deutscher Sprache über „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) ausschließlich in elektronischer Form (nicht in Papierform) einzureichen.
Für ein Verbundprojekt ist in Abstimmung mit allen Verbundpartnern nur eine gemeinsame Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine vollständige Projektskizze besteht aus zwei Teilen: der Darstellung in „easy-Online“ (Projektblatt) sowie einer ausführlichen Projektbeschreibung in Form einer fachlichen Projektskizze (PDF-Datei). Die Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung im Projektblatt von „easy-Online“ soll in die Abschnitte Motivation, Zielsetzung, Vorgehensweise und Verwertung gegliedert werden.
Eine Vorlage (Word-Datei) für die Projektskizze ist auf der Internetseite http://www.zukunft-der-wertschoepfung.de/Bekanntmachungen verfügbar. Das Projektblatt wird direkt im Werkzeug „easy-Online“ ausgefüllt.
Dazu wählen Sie nach dem Akzeptieren der Nutzungsbedingungen den im Formularassistenten für die Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:
Ministerium: BMBF beziehungsweise Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: ZdW – DigiNutzenDat: Nutzen in Daten-Ökosystemen: Wettbewerb – Kommunikation – Kooperation
Förderbereich auswählen:
- –
-
DigiNutzenDat – Verbundprojekt Schwerpunkt A
- –
-
DigiNutzenDat – Verbundprojekt Schwerpunkt B
- –
-
DigiNutzenDat – wissenschaftliches Projekt
Hier füllen Sie das Projektblatt aus und laden die fachliche Projektskizze als PDF-Datei hoch.
Die Projektskizze soll maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt, ohne Deckblatt, Verzeichnisse und Anhänge) umfassen und mit folgender Gliederung vorgelegt werden:
- a)
-
Ausgangssituation, Motivation und Bedarf
- b)
-
Innovationspotenzial und Neuheitsgrad: Darstellung des Stands der Forschung und Technik einschließlich eigener Vorarbeiten, Ziel und geplantes Ergebnis, Neuheit der Projektidee sowie erwarteter Erkenntniszugewinn
- c)
-
Forschungsansatz und Arbeitspakete: Beschreibung des geplanten Forschungsweges und der notwendigen Arbeiten sowie der Arbeitsteilung im Projekt. Berücksichtigung von Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation.
- d)
-
Methodik: Darstellung der methodischen Vorgehensweise. Qualitative Forschungsmethoden wie ethnographische Ansätze zum besseren Verständnis der Interaktion und Kooperation von Technologie und Mensch sind erwünscht.
- e)
-
Anwendungsszenarien: Darlegung der modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes in konkreten Anwendungsszenarien
- f)
-
Projektplanung: Kosten- beziehungsweise Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten (PM), Beschreibung der Teilergebnisse
- g)
-
Verwertung der Ergebnisse: Möglichkeiten zur breiten Nutzung sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen anhand ausgewählter Indikatoren skizziert werden. Das Verwertungskonzept ist daraus abzustimmen.
- h)
-
Darstellung der Projektpartner: Kurze Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung für Verbundprojekte ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung rechtzeitig vor Projektbeginn (siehe Nummer 4) abschließen zu können.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb und werden nach den folgenden Kriterien, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachter, bewertet:
- –
-
25 %. Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Zukunftsorientierung, Beiträge zur Problemlösung und zur Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Vorhabens (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektkonsortiums.
- –
-
25 %. Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender, Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen und Organisationen, die nicht oder nicht in allen Bereichen das Gewinnziel verfolgen, Einbindung von jungen Unternehmen, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Nachhaltigkeit.
- –
-
25 %. Systemansatz: Vollständigkeit der Umsetzungskette, Interdisziplinarität, Einbezug aller relevanten Akteure, Umsetzung der europäischen Grundsätze „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Antidiskriminierung“, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete, Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
- –
-
25 %. Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte: überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse (einschließlich Wissenschaftskommunikation), modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen (auch solche, die nicht oder nicht in allen Bereichen das Gewinnziel verfolgen), Schaffung von Kompetenznetzwerken, Wissenstransfer, Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Verbundkoordinator in Textform mitgeteilt.
Gegebenenfalls im Rahmen dieser Verfahrensstufe postalisch eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die Antragseinreichung erfolgt grundsätzlich elektronisch unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS). Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch ohne die Nutzung von TAN oder qeS möglich. In diesem Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- –
-
detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
- –
-
ausführlicher Verwertungsplan,
- –
-
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- –
-
detaillierter Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
- –
-
für Unternehmen: Eigenerklärung gemäß EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Zweckmäßigkeit des geplanten Vorgehens,
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans sowie des Konzepts zur Wissenschaftskommunikation (nur bei Forschungseinrichtungen), auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- –
-
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Nur für ESF Plus-kofinanzierte Projekte:
Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht
verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Otto F. Bode
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten auf 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).
Bei der Prüfung, ob dieser Maximalbetrag (Anmeldeschwelle) eingehalten ist, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Der Maximalbetrag darf nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen (vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgenden Satz nicht überschreiten:
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii)
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv)
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 4
- Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 8
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 9
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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