Bundesministerium für Bildung und Forschung

Published On: Freitag, 11.10.2024By

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung einer gelebten Kultur
der organisations- und sektorenübergreifenden Datennutzung
im Forschungs- und Innovationssystem durch Datentreuhandmodelle

Vom 7. Oktober 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Datenökosysteme sind Grundpfeiler der heutigen digitalen Wertschöpfung. Sowohl deren Akteure, wie zum Beispiel Datengebende, Datennutzende, Datentreuhänder und Plattformbetreiber, als auch Datenrauminitiativen heben Innovationen aus Daten.1 Insbesondere Datentreuhandmodelle sind ein zentraler Baustein für funktionierende, faire und oftmals dezentrale Datenökosysteme. Datentreuhänder fungieren dabei als neutrale Intermediäre2, die einen fairen Ausgleich der Interessen der beteiligten Akteure und einen vertrauensvollen Austausch von Daten inklusive des dafür notwendigen technischen und organisatorischen Zugangs ermöglichen.3 Aus diesem Grund ist die Förderung von Datentreuhändern und deren zugrunde liegenden Modellen auch integraler Bestandteil der aktuellen Datenstrategie der Bundesregierung.4

Neben den Datentreuhandmodellen aus den weiteren Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)5 sind in letzter Zeit markt- und praxisnah weitere alltagstaugliche Datentreuhandmodelle mit relativ hohem Technology Readiness Level (TRL) entstanden, die eine regelbasierte Datennutzung beziehungsweise ein Datenteilen technisch und rechtlich einwandfrei ermöglichen und erste Datenbestände Dritten zugänglich machen oder über die ein Datenaustausch in der Praxis stattfindet.

Diese Förderrichtlinie fokussiert diese bereits in der Praxis nutzbaren Datentreuhandmodelle (DTM)6. Auch wenn die Rolle von DTM als Katalysator der datenbasierten Innovation auch im Kontext der Lösung der großen gesellschaft­lichen Herausforderungen unbestreitbar ist, fehlt es DTM und deren Relevanz heute an Sichtbarkeit. Deren Vorteile und Mehrwerte, wie beispielsweise die rechtssichere Bereitstellung und Nutzung der Daten über eine vertrauens­würdige technische Infrastruktur, sind Datenökosystemakteuren oft nicht hinreichend bekannt. Zudem fehlt es häufig an Kompetenzen, um die Mehrwerte von DTM in die eigene Datenökonomie einbetten zu können, sowie einer Zugänglichkeit zu DTM, das heißt ein einfaches On-Boarding neuer Datenakteure. Insbesondere Datengebende und Datennutzende stehen hohen Hürden in der Praxis gegenüber. Dazu zählen unter anderem mangelnde technische Voraussetzungen für die Bereitstellung und Nutzung von Datenbeständen außerhalb der eigenen Organisation oder auch rechtliche Unsicherheiten. Die Zusammenarbeit von DTM untereinander sowie deren Einbettung in verschiedene Datenräume oder Datenrauminitiativen scheitern zudem aktuell an fehlender Interoperabilität und Standardisierung.

Dies alles sind Gründe dafür, dass DTM heute noch nicht hinreichend genutzt und so auch die vorhandenen Potenziale der Daten nicht wirklich ausgeschöpft werden. Übergeordnetes Anliegen dieser Förderrichtlinie ist es somit, DTM stärker im Alltag der Datenökosysteme und somit der dortigen Akteure zu etablieren.

1.1 Förderziele

Die Förderung verfolgt drei zentrale Förderziele:

a)
Vereinfachung des Zugangs zu DTM: Die Zugänglichkeit von DTM wird für alle relevanten Anspruchsgruppen, das heißt (potenzielle) Datengebende und Datennutzende, aber auch für andere DTM beziehungsweise Datenraum­initiativen, verbessert und das dafür erforderliche Wissen wird gesteigert. Dies zeigt sich, indem

die erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwände für das On-Boarding bezüglich einer relevanten Auswahl von DTM beziehungsweise datentreuhandbasierter Datenökosysteme um mindestens 30 Prozent gesenkt werden;
die erforderlichen Kompetenzen der (potenziell) am Datenökosystem beteiligten Akteure durch neue Informa­tionsangebote und praktische Erfahrungen im Umgang mit DTM gesteigert werden;
die technische Verknüpfbarkeit zwischen Ökosystemteilnehmenden und dem DTM auf Basis neuer beziehungsweise (weiter-)entwickelter und standardisierter Schnittstellen verbessert wird.
b)
Erhöhung der Sichtbarkeit von DTM: Die praktischen Mehrwerte von DTM werden für alle relevanten Anspruchsgruppen, insbesondere (potenzielle) Datengebende und Datennutzende, aber auch DTM selbst beziehungsweise Datenrauminitiativen, deutlich sichtbarer. Dies zeigt sich, indem

das Thema DTM allgemein eine erhöhte Aufmerksamkeit im öffentlichen Diskurs – insbesondere auch jenseits einer Fachöffentlichkeit und bereits existierender Pioniernutzender – erfährt;
die Bekanntheit einer relevanten Auswahl einzelner bestehender oder im Aufbau befindlicher DTM innerhalb des fokussierten Anwendungsbereichs und der damit verbundenen Zielgruppen nachweislich um mindestens 50 Prozent gesteigert wird.
c)
Erhöhung der Interoperabilität von DTM: Die Interoperabilität bereits bestehender oder im Aufbau befindlicher DTM untereinander beziehungsweise mit laufenden Datenrauminitiativen wird gesteigert, wodurch mögliche Kooperationen erleichtert werden. Dies zeigt sich in

mindestens einem angelaufenen Prozess zur Normierung und Standardisierung von Datenformaten und Datenqualitätsanforderungen und gegebenenfalls der Datenbewertung inklusive der Einbringung in ein bestehendes oder zu gründendes Gremium;
der gesteigerten Zusammenarbeit von DTM untereinander beziehungsweise zwischen DTM und Datenraum­initiativen, gemessen an mindestens einer bis zwei erfolgreich (neu) angestoßenen Kooperationen relevanter DTM.

1.2 Zuwendungszweck

Um die noch bestehenden Herausforderungen auf dem Weg zu einer gelebten Kultur der organisations- und sektorenübergreifenden Datennutzung im Forschungs- und Innovationssystem anzugehen und die zuvor formulierten Ziele zu erreichen, verfolgt die Förderrichtlinie folgende Zwecke:

Erstens sollen im Rahmen von Experimentierräumen Möglichkeiten geschaffen werden, einzelne bereits bestehende oder im Aufbau befindliche DTM und die damit verbundenen Datenökosysteme aktiv und praxisnah weiterzu­entwickeln. Insgesamt soll so die Attraktivität bestehender oder im Aufbau befindlicher DTM gesteigert werden. Dazu sollen datenbasierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte umgesetzt werden, die ohne DTM bisher nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden konnten. Zudem soll der Zugang zu konkreten DTM durch die Konzeption und Umsetzung verbesserter On-Boarding-Prozesse für Datengebende und Datennehmende vereinfacht werden. Dazu können begleitend die erforderlichen Informations- und Unterstützungsleistungen zum Abbau rechtlicher, technischer oder organisatorischer Unsicherheiten sowie zum Aufbau der erforderlichen Kompetenzen für potenzielle Ökosystemteilnehmende bereitgestellt werden. Zudem wird die Konzeption, Durchführung und Evaluation von Kommunikations- und Partizipationsmaßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit einzelner DTM ermöglicht.

Zweitens können darüber hinaus auch losgelöst von Projekten zur der Steigerung der Bekanntheit einzelner DTM innovative Kommunikations- und Partizipationsformate konzipiert und umgesetzt werden, die innerhalb des Forschungs- und Innovationssystems eine Kultur des Datenteiles durch DTM allgemein unterstützen. Dazu werden die Mehrwerte von DTM praxisnah und leicht verständlich gegenüber den relevanten Zielgruppen aufbereitet.

Drittens soll die Interoperabilität zwischen einzelnen DTM und/​oder Datenräumen verbessert werden. Entsprechend sollen technische, rechtliche und organisatorische Hürden identifiziert und durch geeignete Maßnahmen adressiert werden, um die Interoperabilität zwischen einzelnen DTM zu verbessern oder deren Einbettung in einen Datenraum zu vereinfachen und mögliche Transaktionskosten zu verringern. Eine Konzeption von allgemeinen Standards und Normen für Datenformate, Datenqualität oder die monetäre Datenbewertung und die Vorbereitung beziehungsweise Initiierung eines entsprechenden Verfahrens sind hier ebenfalls eingeschlossen.

Die zu fördernden Projekte sollen eine sinnvolle Ergänzung zu bereits laufenden Initiativen des Datenteilens auf nationaler oder europäischer Ebene (Gaia-X, NFDI, RatSWD, gerade entstehende Datenräume, DSSC, Kompetenznetzwerk DTM et cetera) darstellen. Vorhandene Strukturen sollen dabei nicht gedoppelt werden. Die Projektergebnisse sollen idealerweise für bestehende oder im Aufbau befindliche Kompetenzstellen und -netzwerke mit inhaltlich verwandter Ausrichtung, insbesondere auch im Kontext der Bundesregierung wie zum Beispiel einem Dateninstitut, frei nachnutzbar sein.

Die Ergebnisse der geförderten Projekte dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Euro­päischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.7

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.8 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Die Zuwendung wird aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert.9

2 Gegenstände der Förderung und jeweilige Schwerpunkte

Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte entlang drei einzelner Fördergegenstände mit jeweils eigenen individuellen Schwerpunktlegungen:

Fördergegenstand 1: Experimentierräume zur Weiterentwicklung von DTM

Schwerpunkt 1a: DTM-basierte Forschungs- und Entwicklungssprints,
Schwerpunkt 1b: On-Boarding von Datengebenden in DTM,
Schwerpunkt 1c: Steigerung der Bekanntheit eines konkreten DTM.

Fördergegenstand 2: Kommunikations- und Partizipationsformate zur Steigerung der DTM-Kultur

Fördergegenstand 3: Steigerung der Interoperabilität zwischen DTM und/​oder zu Datenräumen

Schwerpunkt 3a: Konkrete Kooperation zwischen einzelnen DTM und/​oder einem DTM mit anderen Dateninitiativen sowie Sicherstellung der Interoperabilität,
Schwerpunkt 3b: Normierung und Standardisierung.

Die kombinierte Adressierung mehrerer Fördergegenstände in einem Projekt ist nicht möglich. Mehrere Schwerpunkte innerhalb der beiden Fördergegenstände 1 und 3 sind – wenn nachvollziehbar begründet – im Rahmen eines Projekts hingegen miteinander kombinierbar. Eine entsprechende Zuordnung zu einem der drei Fördergegenstände inklusive der entsprechenden Schwerpunktlegung(en) für die Fördergegenstände 1 und 3 ist für jedes Projekt im Antrag erforderlich.

Darüber hinaus sind die folgenden allgemeinen Anforderungen zwingend zu erfüllen und mit der Antragstellung nachzuweisen:

Im Projekt wird die Wissenschaftskommunikation als wichtiger Baustein verankert. Dabei ist sowohl die Darstellung der inhaltlichen Einzelergebnisse (Was?) als auch die Schilderung der Erfahrungen zum Prozess beziehungsweise den angewendeten Methoden (Wie?) in die Arbeiten während der Projektlaufzeit zu integrieren.
Grundsätzliche Prinzipien von Open Access, Open Source, Open Educational Ressources und Open Science sind einzuhalten, das heißt, dass alle Ergebnisse unter offener Lizenz bereitgestellt werden müssen, um eine grundsätzliche Nachnutzbarkeit durch andere Akteure zu gewährleisten.
Der Antragstellende erklärt im Antrag die grundsätzliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem vom BMBF geförderten Kompetenznetzwerk „Datentreuhandmodelle“.
Für den Fall einer bereits laufenden oder vergangenen Förderung des Antragstellers in einer anderen DTM-Förderrichtlinie des BMBF oder im Rahmen von Förderungen anderer Ministerien mit vergleichbarem Förderzweck ist eine klare Abgrenzung zu noch laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten vorzunehmen.

2.1 Fördergegenstand 1: Experimentierräume zur Weiterentwicklung

Erster Gegenstand der Förderung sind Projekte, die im Rahmen von Experimentierräumen die praktischen Mehrwerte von DTM beziehungsweise datentreuhandbasierter Datenökosysteme sichtbar machen und die Zahl der beteiligten Akteure potenziell erhöhen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie müssen diese bereits bestehen oder zumindest am Ende der Aufbauphase verortet werden können. Das heißt, es muss eine regelbasierte Datennutzung technisch und rechtlich einwandfrei möglich sein, es müssen erste Datenbestände von projektexternen Dritten zugänglich sein und der Datenaustausch muss in gewissem Maß bereits praktisch stattfinden.

Die Projekte zur Umsetzung von Experimentierräumen können dabei einen oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Schwerpunkte 1a, 1b und 1c kombiniert fokussieren. Bei der Kombination mehrerer Schwerpunkte innerhalb von Fördergenstand 1 ist im Antrag die Kompatibilität der verfolgten Zielstellungen und der entsprechenden Maßnahmen nachvollziehbar darzustellen.

2.1.1 Schwerpunkt 1a: DTM-basierte Forschungs- und Entwicklungssprints

Hier können datenbasierte Forschungs- und/​oder Entwicklungsprojekte umgesetzt werden, die bereits klar im Antrag zu benennende, gesellschaftliche und/​oder wirtschaftlich relevante Fragestellungen fokussieren und hierfür stark auf klar benennbare Datenbestände aus mindestens drei unterschiedlichen Quellen angewiesen sind10, deren forschungs- und entwicklungsrelevante Daten ohne die Zuhilfenahme von DTM bisher nicht oder nur schwer und mit nicht realistisch leistbarem Aufwand zur Verfügung standen. Diese Projekte steigern somit die tatsächliche Nutzung von DTM in der Praxis und machen deren Mehrwert praktisch greifbar.

Zur Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungssprints können dabei auch innovative Kollaborations- oder Kommunikationsformate genutzt werden, um die Bekanntheit der Projekte und die Reichweite ihrer Ergebnisse zu erhöhen.

Mögliche Aufwände für Reisen für potenziell neue Datengebende, die als nicht geförderte Partner bereit sind, sich an ein DTM beziehungsweise ein datentreuhandbasiertes Datenökosystem während der Projektlaufzeit anzuschließen, sind in angemessener und nachvollziehbar begründeter Höhe förderfähig.

Bei der Fokussierung dieses Schwerpunkts sind zudem folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

Der Anwendungsbereich des Projekts muss klar definiert werden.
Das Projekt fokussiert eine oder mehrere klar definierte Forschungsfrage(n) beziehungsweise Entwicklungsherausforderung(en) und stellt im Antrag bereits die hierfür erforderlichen Datenbestände dar.
Die erforderlichen Datenbestände aus mindestens drei unterschiedlichen Quellen müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie über ein oder mehrere konkret zu benennende DTM oder ein oder mehrere datentreuhandbasierte(s) Datenökosystem(e) bereits regelbasiert nutzbar sein oder dies im Rahmen eines realistischen Zeitplans innerhalb der Projektlaufzeit werden.
Die Forschungs- und/​oder Entwicklungsarbeiten im Projekt sind federführend von Hochschulen, Forschungs­einrichtungen und/​oder Unternehmen durchzuführen, die nicht selbst die Rolle eines Datentreuhänders einnehmen. Datentreuhänder beziehungsweise die Akteure hinter datentreuhandbasierten Ökosysteme können als Verbundpartner oder assoziierte Partner beteiligt werden.
Die gegebenenfalls notwendige Kooperation mit assoziierten Partnern wird im Antrag durch entsprechende Letter of Intent (LoI) bestätigt.
Transferformate und Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation stellen einen wichtigen und erforderlichen Teil des Projekts dar. Neben der Ergebniskommunikation (Was?) muss auch eine Prozesskommunikation (Wie?) stattfinden, um Erfahrungen aus dem Forschungsprozess im Umgang mit DTM auch für Dritte sichtbar zu machen.

2.1.2 Schwerpunkt 1b: On-Boarding von Datengebenden in DTM

Hier können Projekte umgesetzt werden, die relevante Datengebende zur Mitwirkung an einem bestehenden oder im Aufbau befindlichen DTM beziehungsweise datentreuhandbasierten Ökosystem bewegen und ihnen die Einbindung technisch und/​oder organisatorisch erleichtern. Die Projekte können durch einzelne Datentreuhänder selbst11, durch eine Gruppe von interessierten Datengebenden oder durch Netzwerkakteure (wie zum Beispiel Fachgesellschaften, Vereine oder Branchenverbände) in Kooperation mit einem Datentreuhänder durchgeführt werden, die entsprechende Maßnahmen für das vereinfachte On-Boarding für die Datengebenden umsetzen.

Im Rahmen der Projekte können Informations- und Beratungsformate sowie Unterstützungsleistungen realisiert werden, die eine Anbindung von datengebenden Organisationen/​Unternehmen an bestehende datentreuhandbasierte Ökosysteme erleichtern. Zudem ist auch die Förderung von Formaten zur Abstimmung, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen datengebenden Institutionen, Datentreuhändern und gegebenenfalls relevanten Branchenverbänden, Vereinen oder Fachgesellschaften möglich. Dabei können relevante Initiativen – wie beispielsweise das vom BMBF geförderte DTM-Kompetenznetzwerk oder der Gaia-X Hub Deutschland – aktiv eingebunden werden.

Bei der Fokussierung dieses Schwerpunkts sind zudem folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

Das fokussierte DTM beziehungsweise datentreuhandbasierte Datenökosystem muss zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie bestehen, es muss bereits im Antrag klar benannt werden und für den Fall, dass der Antrag nicht durch den Datentreuhänder selbst erfolgt, muss ein LoI vorliegen, der die Kooperation der Antragstellenden mit dem Datentreuhänder bestätigt.
Die fokussierte Zielgruppe von potenziellen Datengebenden, die im Rahmen des Projekts angesprochen und eingebunden werden sollen, ist im Antrag klar definiert und abgegrenzt und idealerweise durch erste LoI mitwirkender Akteure belegt.
Die im Projekt fokussierten Daten sind zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits über andere Plattformen nutzbar oder im Rahmen von Open Data bereits verfügbar.
Transferformate und Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation stellen einen wichtigen und erforderlichen Teil des Projekts dar. Neben der Ergebniskommunikation (Was?) muss auch eine Prozesskommunikation (Wie?) stattfinden, um Erfahrungen im Umgang mit DTM und insbesondere den jeweiligen On-Boarding-Prozessen auch für Dritte sichtbar zu machen.

2.1.3 Schwerpunkt 1c: Steigerung der Bekanntheit eines konkreten DTM

Hier können Projekte umgesetzt werden, die mittels Kommunikationsmaßnahmen und/​oder Veranstaltungsformaten die Bekanntheit und Akzeptanz eines konkreten Datentreuhandmodells innerhalb der relevanten Zielgruppe von Organisationen, Unternehmen und/​oder Einzelpersonen steigern. Denkbar sind sowohl klassische Kommunikationsinstrumente wie etwa Informationskampagnen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit als auch neuere und interaktivere Formate wie Hackathons oder Wettbewerbe. Eine Mischung unterschiedlicher Formate und Maßnahmen ist im Sinne eines auf die Zielgruppe abgestimmten Kommunikationskonzeptes möglich. Zur Erhebung der Einstellungen und Bedarfe der relevanten Zielgruppe(n) können zur Vorbereitung der Maßnahmen auch Stakeholderbefragungen durchgeführt werden.

Die Projekte können durch einzelne Datentreuhänder selbst12 oder die dahinter stehende(n) Organisation(en) erfolgen. Die im Rahmen der Projektlaufzeit zu planenden und umzusetzenden Maßnahmen sollen die Vorteile des konkreten DTM beziehungsweise datentreuhandbasierten Ökosystems für potenziell neue Datengebende sowie für Daten­nutzende sichtbar machen und grundlegende Informationen zur Funktionsweise des DTM für die relevanten Ziel­gruppen aufbereiten.

Bei der Fokussierung dieses Schwerpunkts sind zudem folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

Das fokussierte DTM beziehungsweise datentreuhandbasierte Datenökosystem besteht zum Zeitpunkt der Ver­öffentlichung der Förderrichtlinie bereits, es muss im Antrag klar benannt werden und für den Fall, dass der Antrag nicht durch den Datentreuhänder selbst erfolgt, muss ein LoI vorliegen, der die Kooperation der Antragstellenden mit dem Datentreuhänder bestätigt.
Transferformate und Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation stellen einen wichtigen und erforderlichen Teil des Projekts dar und neben der Ergebniskommunikation (Was?) muss auch eine Prozesskommunikation (Wie?) stattfinden, um Erfahrungen mit den Kommunikationsmaßnahmen auch für Dritte sichtbar zu machen.

2.2 Fördergegenstand 2: Kommunikations- und Partizipationsformate zur Steigerung der DTM-Kultur

Zweiter Gegenstand der Förderung sind Projekte, die innovative Kommunikations- und/​oder Partizipationsformate konzipieren und umsetzen, anhand derer die allgemeinen Mehrwerte von Datentreuhändern beziehungsweise datentreuhandbasierten Datenökosystemen praxisnah und leicht zugänglich gegenüber der/​den relevante(n) Zielgruppe(n) innerhalb des Forschungs- und Innovationssystems aufgezeigt werden sollen. So können beispielsweise Workshop-Reihen, Fach- und Vernetzungskonferenzen, Informationskampagnen, Podcast-Reihen oder Hackathons sowie andere geeignete Kommunikations- und/​oder Veranstaltungsformate umgesetzt werden. Ergänzend sind zielgruppenbezogene Bedarfsanalysen im Vorlauf der Konzeption oder Detailplanung sowie Analysen im Nachgang des Formates und seiner Umsetzung förderfähig.

Bei Projekten gemäß Fördergegenstand 2 sind zudem folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

Planung, Vorbereitung und Umsetzung der angedachten Maßnahmen inklusive einer möglichen Analyse erfolgen spätestens bis zum Ende der Projektlaufzeit.
Die zu adressierende(n) Zielgruppe(n) ist beziehungsweise sind im Antrag klar zu benennen.
Die im Projekt umzusetzenden Kommunikations-/​Partizipationsmaßnahmen zielen auf die allgemeine Darstellung von Mehrwerten von DTM/​datentreuhandbasierten Ökosystemen ab; einzelne DTM/​datentreuhandbasierte Öko­systeme können dabei nur dann als Erfolgsbeispiele Gegenstand entsprechender Maßnahmen sein, solange mindestens drei von ihnen im Rahmen der Maßnahmen dargestellt beziehungsweise eingebunden werden.
Die im Projekt generierten Inhalte und Ergebnisse werden nach Ende der Projektlaufzeit zur freien Nachnutzung unter offener Lizenz bereitgestellt.
Im Antrag erfolgt eine aktive Abgrenzung zu bereits laufenden Förderprojekten der Bundesregierung (u. a. DTM-Kompetenznetzwerk, Gaia-X Hub Deutschland, Data Spaces Support Centre et cetera) und eine Darstellung des Innovationsgehalts der Kommunikations- und Partizipationsmaßnahmen, die im beantragten Projekt umgesetzt werden sollen.
Transferformate und Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation stellen einen wichtigen und erforderlichen Teil des Projekts dar und neben der Ergebniskommunikation (Was?) muss auch eine Prozesskommunikation (Wie?) stattfinden, um Erfahrungen mit den Kommunikationsmaßnahmen auch für Dritte sichtbar zu machen.

2.3 Fördergegenstand 3: Projekte zur Steigerung der Interoperabilität zwischen DTM und/​oder Datenräumen

Dritter Gegenstand der Förderung sind Projekte, die die Verknüpfung von bestehenden DTM an einen bestehenden Datenraum und/​oder mit anderen DTM zur Schaffung eines DTM-übergreifenden Datenraums planen und anstoßen. Konkret werden Aktivitäten gefördert, die die technische, rechtliche und organisatorische Interoperabilität zwischen den fokussierten Akteuren sicherstellen. Darüber hinaus können Maßnahmen zur Entwicklung von übertragbaren Interoperabilitätskriterien (technisch, semantisch, organisatorisch, regulatorisch) und zur Setzung von Normen be­ziehungsweise Standards umgesetzt werden. Die Projekte können sich sowohl auf die nationale Ebene fokussieren als auch stärker europäisch/​international ausgerichtet sein.13

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie müssen die relevanten DTM beziehungsweise datentreuhandbasierten Datenökosysteme oder Datenräume bereits bestehen oder zumindest am Ende der Aufbauphase verortet werden können. Das heißt, es muss eine regelbasierte Datennutzung technisch und rechtlich einwandfrei möglich sein, es müssen erste Datenbestände von projektexternen Dritten zugänglich sein und der Datenaustausch muss in gewissem Maß bereits praktisch stattfinden.

Die Anträge zu Projekten gemäß Fördergegenstand 3 können einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Schwerpunkte 3a und 3b fokussieren. Bei der Kombination beider Schwerpunkte ist im Antrag die Kompatibilität der verfolgten Zielstellungen und der entsprechenden Maßnahmen nachvollziehbar darzustellen.

2.3.1 Schwerpunkt 3a: Konkrete Kooperation zwischen einzelnen DTM und/​oder einem DTM mit anderen Daten­initiativen sowie Sicherstellung der Interoperabilität

Hier können Projekte umgesetzt werden, die die Verknüpfung von bestehenden DTM an einen bestehenden Datenraum und/​oder mit anderen DTM zur Schaffung eines DTM-übergreifenden Datenraums durch die Konzeption, Entwicklung und Etablierung von spezifischen Interoperabilitätskriterien ermöglichen. Je nach konkretem Anwendungsfall und den bereits bestehenden Rahmenbedingungen können Projekte sowohl die technische, semantische und optional auch die organisatorisch-regulatorische Interoperabilität adressieren. Ergänzend können Bedarfserhebungen und Abstimmungsformate für die beteiligten Anspruchsgruppen (Datengebende, Datennutzende und/​oder Datentreuhänder beziehungsweise Datenrauminitiativen) Teil eines entsprechenden Projekts sein.

Bei der Fokussierung dieses Schwerpunkts sind zudem folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

Die Beteiligung von mindestens zwei bestehenden DTM beziehungsweise eines bestehenden DTM und einer Datenraum-Initiative als Partner oder assoziierter Partner ist zwingend erforderlich. Diese sind klar zu benennen und deren Beteiligung am Projekt ist mit entsprechenden LoI bei der Antragstellung nachzuweisen.
Das Projekt ist abgrenzbar zu laufenden Initiativen zur Herstellung von Interoperabilität beziehungsweise Standardisierung und Normierung im Kontext DTM und bietet diesen gegenüber entsprechende Mehrwerte; dies ist bereits im Antrag nachzuweisen.
Transferformate und Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation stellen einen wichtigen und erforderlichen Teil des Projekts dar. Neben der Ergebniskommunikation (Was?) muss auch eine Prozesskommunikation (Wie?) stattfinden, um Erfahrungen aus den Abstimmungsprozessen auch für Dritte sichtbar zu machen.

2.3.2 Schwerpunkt 3b: Normierung und Standardisierung

Hier können Projekte umgesetzt werden, die den Prozess zur Erarbeitung von allgemeinen Standards und Normen für Datenformate und Datenqualität und/​oder die monetäre Datenbewertung – losgelöst von einem einzelnen Anwendungsfall – initiieren und/​oder weiter vorantreiben. Förderfähig sind die Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen und Austauschformaten, die zur Initiierung und/​oder Durchführung von Normierungs- und Standardisierungsprozessen für einheitliche Datenformate und Datenqualität und/​oder monetäre Datenbewertung beitragen. Flankierend können als Teil der Prozessinitialisierung kleinere Studien – etwa in Form von Bedarfserhebungen innerhalb der relevanten Anspruchsgruppen (Datengebende, Datennutzende und/​oder Datentreuhänder beziehungsweise Datenrauminitiativen) oder Analysen der bestehenden Normierungslandschaft – durchgeführt werden.

Bei der Fokussierung dieses Schwerpunkts sind zudem folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

Am Projekt ist mindestens eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, ein Branchenverband oder eine Normungs­organisation als Projektpartner oder assoziierter Partner mit einem LoI beteiligt.
Die Beteiligung von mindestens zwei bestehenden DTM beziehungsweise eines bestehenden DTM und einer Datenraum-Initiative als Partner oder assoziierter Partner ist zwingend erforderlich. Diese sind klar zu benennen und mit entsprechenden LoI bei der Antragstellung nachzuweisen.
Das Projekt grenzt sich zu bereits bestehenden Vorhaben, die sich mit Standardisierung und Normierung in der Datenökonomie auseinandersetzen, hinreichend ab beziehungsweise ergänzt diese im Kontext DTM; dies ist bereits im Antrag darzulegen.
Während der Laufzeit müssen die Arbeiten in einem entsprechenden Standardisierungs- oder Normungsgremium aufgenommen worden beziehungsweise es muss ein neues Gremium gegründet worden sein (Mindestergebnis: Prozessbeschreibung, Roadmap und Etablierung eines Kerngremiums).
Eine mögliche Weiterführung der Arbeit im Kerngremium des Projekts ist für mindestens ein Jahr nach Ende der Projektlaufzeit sicherzustellen; der Antrag enthält hierzu ein entsprechend belastbares Konzept und gibt einen Ausblick auf die mögliche Weiterführung über den Zeitraum von einem Jahr hinaus.
Die Initiierung der jeweiligen Normungs- beziehungsweise Standardisierungsprozesse muss hinreichend offen gestaltet sein, sodass sich weitere, nicht im Projekt geförderte oder nicht mit dem Projekt assoziierte Partner be­teiligen können; die aktive Kommunikation dieser offenen Beteiligungsmöglichkeiten muss vom Projekt gewährleistet werden.
Transferformate und Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation stellen einen wichtigen und erforderlichen Teil des Projekts dar. Neben der Ergebniskommunikation (Was?) muss auch eine Prozesskommunikation (Wie?) stattfinden, um Erfahrungen mit Normierungs- beziehungsweise Standardisierungsprozessen nach außen sichtbar zu machen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen,
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
sowie nicht gewerbliche Institutionen (zum Beispiel Stiftungen und gemeinnützige eingetragene Vereine).

Nachgeordnete Bundesbehörden beziehungsweise Teile der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung ge­hören nicht zur primären Adressatengruppe dieser Förderrichtlinie. Sie sind jedoch grundsätzlich, sofern stimmig im Projektansatz nachvollziehbar begründet, ebenfalls antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Institution wie Stiftungen und gemeinnützige eingetragene Vereine), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt erhalten, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.14

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.15 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Be­willigungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Verbundprojekte – insbesondere mit Akteuren aus unterschiedlichen Anspruchsgruppen (Daten­gebende, Datennutzende und/​oder Datentreuhänder beziehungsweise Datenrauminitiativen) und Sektoren – sowie Einzelvorhaben. Für den Fall der Einreichung durch nur einen Antragsteller (Einzelvorhaben) sind bereits mit dem Antrag offizielle und hinreichend konkrete Kooperationsbekundungen der assoziierten Partner in Form von LoI beizufügen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nummer 0110).16

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor dem Hintergrund der maximalen Projektlaufzeit sollen die beteiligten Organisationen mit Antragseinreichung nachweisen, dass zum Zeitpunkt eines möglichen Projektstarts ein ausreichend großer Personalstamm mit den erforderlichen Kompetenzen verfügbar ist, um direkt mit der Projektumsetzung beginnen zu können. Ausreichend ist hier ein Mindestmaß an namentlich benannten Mitarbeitenden im Förderantrag jenseits reiner N.N.-Stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Zuwendungen werden für Anträge gemäß Fördergegenstand 1 und Fördergegenstand 3 in einer Gesamthöhe von bis zu 500 000 Euro und für Anträge gemäß Fördergegenstand 2 in einer Gesamthöhe von bis zu 200 000 Euro gewährt. In diesem Betrag ist eine mögliche Projektpauschale für Hochschulen bereits enthalten. Die Höhe der Zuwendung pro Projekt richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts.

Der Projektstart für alle geförderten Projekte ist für den 01. April 2025 vorgesehen. Die Projektlaufzeit endet spätestens am 31. März 2026 (Bewilligungszeitraum). Ein früherer Projektstart oder ein späteres Ende der Projektlaufzeit sind nicht möglich. Projekte mit geringerem Förderbedarf und kürzerer Laufzeit sind jedoch möglich.

Unabhängig von der Wahl des konkreten Fördergegenstandes sind folgende Ausgaben/​Kosten förderfähig:

Personalaufwände für Projektmitarbeitende, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte zur Durchführung des Projekts inklusive möglicher Transfermaßnahmen/​Partizipationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Anwerbung und Integration neuer Ökosystemteilnehmender sowie für aktives Stakeholder-Management;
Vergabe von Aufträgen (wenn im Hinblick auf erforderliche Kompetenzen unbedingt erforderlich und innerhalb des Zeitplans möglich);
Sachmittel, vor allem Aufwände für selbst durchgeführte Workshops, Konferenzen, Vorträge, Ausstellungen, Blog-Artikel, Publikationsgebühren für Open Access et cetera;
Dienstreisen für Ergebnisverwertung und Transfermaßnahmen;
Gegenstände, Hard- und Software, sofern diese nicht bereits beim Antragsteller vorhanden sind beziehungsweise der Grundausstattung zuzurechnen sind.

Förderfähig sind weiterhin Ausgaben/​Kosten, welche im Bewilligungszeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu treten. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialog­orientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.17

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Die Projektpauschale ist in den oben genannten maximalen Zuwendungssummen bereits enthalten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten18 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (entweder gemäß AGVO19 oder De-minimis-Verordnung20, siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Der Zuwendungsempfänger erläutert gegenüber der Bewilligungsbehörde die beantragte Förderquote im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Wird ein Antrag auf Basis der De-minimis-Verordnung eingereicht, sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Eine Kumulierung von gemäß AGVO und De-minimis-Verordnung gewährten Zuwendungen ist nicht möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Open Access

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsprojekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Projekt resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Open Source

Zuwendungsempfänger sind aufgefordert, den Quellcode der im Rahmen des Projekts erstellten (Forschungs-)Software spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts in nachnutzbarer Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger sorgt für die Sicherstellung der Qualität und der Dokumentation des Quellcodes und berücksichtigt aktuelle, auf FAIR-Prinzipien beruhende Standards (zum Beispiel FAIR2RS der Research Data Alliance21). Die Nutzung etablierter, offener Lizenzen (zum Beispiel folgend den Empfehlungen der Open-Source-Initiative22) wird empfohlen. Deren jeweilige Anwendbarkeit ist vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall zu prüfen und auch gegenüber möglichen Schutzrechten an der Software abzuwägen (zum Beispiel bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder Lizenzen). Diese Prüfung ist dem BMBF, insbesondere wenn eine Veröffentlichung von Software als Open Source nicht möglich sein sollte, darzulegen. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Bereitstellung von im Projekt erstellter Software als Open Source.

Forschungsdatenmanagement

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

Wissenschaftskommunikation

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­projekten sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Deutscher Aufbau- und Resilienzplan (DARP)

Die Zuwendung wird aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert. Aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sind die EU-Kommission und insoweit auch der Europäische Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) entsprechend Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/​241 vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau und Resilienzfazilität (ARF-Verordnung) in der Fassung der Änderung vom 27. Februar 2023, prüfberechtigt.

Weiterhin ist bei diesen Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der ARF-Verordnung zusätzlich das Logo der Europäischen Union mit dem Zusatz „Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ gut sichtbar anzubringen. Beide Elemente sowie weitere Informationen zur Beachtung sind im Download-Center für visuelle Elemente der Kommission unter folgender URL verfügbar:
https:/​/​ec.europa.eu/​regional_​policy/​de/​information/​logos_​downloadcenter/​

Sofern möglich, ist der folgende Haftungsausschluss aufzunehmen: „Finanziert durch die Europäische Union – NextGenerationEU. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind ausschließlich die des Autors/​der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission wieder. Weder die Europäische Union noch die Europäische Kommission können für sie verantwortlich gemacht werden.“

Abweichend von Nummer 4.6 NABF/​NKBF (2017) sind die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen aufgrund möglicher Kontrollen durch die EU-Kommission, den Europäischen Rechnungshof, das OLAF und die Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 12 Financing Agreement, die auch noch fünf Jahre nach der Abschlusszahlung des DARP erfolgen können, bis zum 31. Dezember 2031 aufzubewahren.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
– PT Digitaler Wandel –
Steinplatz 1
10623 Berlin 

Ansprechpartnerinnen beim Projektträger sind:

Frau Katharina Rosenmüller und Frau Franziska Otto
E-Mail: dtm@vdivde-it.de
Telefon: +49 30/​310078-4373

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 10 bis 15 Uhr 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Weiterführende Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​dtm.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Sowohl bei Nutzung des TAN-Verfahrens als auch bei einer qualifizierten elektronischen Signatur ist darauf zu achten, dass diese rechtsverbindlich ist. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich. Anträge in Papierform sind ebenfalls mit einer rechtsverbind­lichen Unterschrift zu versehen.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Dem Projektträger sind

bis spätestens zum 21. November 2024 um 12 Uhr

ein förmlicher Förderantrag sowie eine Projektbeschreibung inklusive Anhang in elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=DTM&b=DTM4

gemäß den dort hinterlegten Hinweisen einzureichen. Das oben genannte Datum nebst Uhrzeit ist maßgeblich für den Antragseingang über „easy-Online“. Erfolgt zusätzlich eine Antragstellung in Papierform, so ist der Antrag innerhalb von fünf Werktagen nach der oben gennannte Frist an den Projektträger zu senden. 

Es gilt das Datum des Poststempels.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die einzelnen Anträge spiegeln dabei die Arbeitsschwerpunkte der jeweiligen Verbundpartner wider. Die Verbund­leitung legt darüber hinaus eine integrierte Gesamtprojektbeschreibung vor, die die Ausgestaltung des Gesamt­projekts und des Verbundes adäquat darstellt. Auf einem Anschreiben/​Vor-/​Deckblatt bestätigen die jeweils Projektbeteiligten die Richtigkeit der in der Projektbeschreibung gemachten Angaben mittels rechtsverbindlicher Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur.

Die Projektbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

Deckblatt

Name und Akronym des Projekts, bei Verbundprojekten: Name/​Akronym des Verbundprojekts inklusive individueller Teilprojekttitel je einzelnem Antragsteller;
Namen und Anschriften (einschließlich Telefon und E-Mail) der antragstellenden Organisationen; bei Verbundprojekten: Benennung der Verbundkoordination als zentrale Ansprechperson mit Kontaktdaten;
geplante Laufzeit des Projekts;
eindeutige Zuordnung des Projekts nach der AGVO oder De-minimis-Verordnung (für Unternehmen oder Hochschulen/​Forschungseinrichtungen im wirtschaftlichen Bereich);
Detailbeschreibung (siehe unten) auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhalts­verzeichnis und Anhang, Schriftart Arial, Schriftgröße 11 pt, Zeilenabstand mindestens 14 pt, Seitenränder mindestens 2 cm);
Anhänge.

Die Detailbeschreibung muss folgende Aspekte beinhalten und ist wie folgt zu gliedern:

1.
Kurzbeschreibung des Projekts:

a)
Einordnung in einen der drei Fördergegenstände und den/​die jeweilige(n) Schwerpunkt(e),
b)
kurze Problembeschreibung beziehungsweise zugrunde liegende Fragestellung (Kontext, Hintergrund, Problemstellung) und sich hieraus ergebende Herausforderungen,
c)
dazu passende Lösungen (Lösungen müssen SMART sein und Problem lösen) und deren Beitrag zur Erreichung der in der Bekanntmachung hinterlegten Zielstellungen;
2.
Beschreibung des Arbeitsplans:

a)
Erläuterung der im Detail geplanten Maßnahmen und Methoden,
b)
Arbeitsplan gemäß Vorlage – Unterteilung in Arbeitspakete (AP), Unterarbeitspakete (UAP) inklusive Zuständigkeit der Partner, konkreter Deliverables, Meilensteine und der erforderlichen Personalaufwände in Personen­monaten (PM),
c)
Detailbeschreibung je Arbeitspaket sowie auf Unterarbeitspaketebene;
3.
Darstellung möglicher Risiken für das Projekt und eines entsprechenden Risikomanagements;
4.
Finanzierungsplan des Projekts (gegebenenfalls inklusive Angabe und Begründung der Förderquote für Teilvorhaben von Unternehmen oder Hochschulen/​Forschungseinrichtungen im wirtschaftlichen Bereich und Begründung der Einordnung gemäß AGVO);
5.
Strategie zur Ergebnis-/​Wissenschaftskommunikation (sowohl Ergebnis- als auch Prozesskommunikation) sowie geplanter Transfermaßnahmen im und nach dem Projekt, auch mit Bezug zu Open Access, Open Source und FAIR Data;
6.
Abgleich des Projekts und der geplanten Projektergebnisse mit den allgemeinen Anforderungen an alle drei Fördergegenstände und den spezifischen Mindestanforderungen je Fördergegenstand beziehungsweise einzelnen Schwerpunkten;
7.
Darstellung des Innovationspotenzials des Projekts (insbesondere auch gegenüber bereits laufenden Projekten des Antragstellers oder Aktivitäten inhaltlich ähnlicher Initiativen zum Datenteilen Dritter im jeweiligen Anwendungs­kontext) und der Relevanz der Projektergebnisse für Forschung, Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft gegenüber dem Status quo;
8.
kurze Darstellung der Passung des Antragstellers/​der Antragsteller und der assoziierten Partner zur Durchführung des Vorhabens sowie zur Erreichung der in der Bekanntmachung hinterlegten Zielstellungen inklusive der Übersicht zu bestehendem und/​oder grundsätzlich zum Projektstart verfügbarem Personal in Form von Kompetenzen, Er­fahrungen und dem gegebenenfalls bestehenden Netzwerk;
9.
Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung im Abgleich zu möglicherweise relevanten Förderprogrammen auf Länder- oder EU-Ebene (gegebenenfalls Schilderung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Rahmen von Europäischen Förderprogrammen).

Im Anhang sind zu jedem Antrag folgende Informationen zu hinterlegen:

Kurze Darstellung (maximal eine halbe Seite) der Eignung der vorgesehenen Projektleitung und Projektmitarbeitenden über Lebensläufe beziehungsweise Qualifikationsprofile des geplanten N.N.-Personals.
Planung und Erläuterung von Dienstreisen und Veranstaltungsbesuchen (gemäß Vorlage).
Gegebenenfalls Verzeichnisse zu Quellen, Referenzen, verwendeter Literatur.
Gegebenenfalls LoI von weiteren nicht geförderten Beteiligten (assoziierten Partnern).
Gegebenenfalls KMU-Einstufung gemäß AGVO (gemäß Vorlage).

Templates zum Arbeitsplan, zur Reiseplanung und zur KMU-Einstufung werden durch den Projektträger unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​dtm zur Verfügung gestellt.

Der Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

thematische Passfähigkeit zum Zweck der Förderrichtlinie und dem jeweiligen Fördergegenstand,
Passfähigkeit der angedachten Methoden und Maßnahmen zur Zielerreichung und Angemessenheit des Arbeits- und Finanzplans sowie des Risikomanagements,
zu erwartender Impact des Projekts (als Mehrwert für einzelne datentreuhandbasierte Ökosysteme oder das Thema „DTM“ insgesamt),
relevante Kompetenzen und projektspezifische Vorarbeiten der Antragsteller sowie Zusammenstellung des Konsortiums inklusive der gegebenenfalls assoziierten Partner sowie deren konkreter Beitrag zur Erreichung der Projektziele.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ein­gereichte Förderanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

De-minimis-Beihilfen

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

AGVO

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 7. Oktober 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Karmann

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

I. De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Projekt/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste ein­schlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

II. AGVO

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Projekts mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Projekts,
d)
die Kosten des Projekts sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Projekt benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.23

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.24

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Projekte für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Projekte für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Projekte für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Projekte umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Projekte mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Der geförderte Teil des Forschungsprojekts ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuE-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsprojekts sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Projekt beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Projekts finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsprojekt in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsprojekt

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Projekts zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsprojekts finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Ent­wicklungsprojekte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Vergleiche Koalitionsvertrag (2021) „Mehr Fortschritt wagen“.
2
Vergleiche Verordnung (EU) Nr. 2022/​868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/​1724 – kurz Data Governance Act (DGA).
3
Weiterführend: Datentreuhandmodelle (DTM) können durch staatliche Stellen, privatwirtschaftliche Akteure, im Rahmen von Modellen geteilter Trägerschaft oder genossenschaftlich durch die Teilnehmenden des Ökosystems selbst organisiert sein. Grundlage für die Ausübung ihrer Rolle bilden die geltenden, datenrechtlichen Rahmenbedingungen – vor allem der Data Governance Act (DGA) und im Kontext personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung. Unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und der Prämisse des verlässlichen Schutzes der Datengebenden ermöglichen DTM so neue Wege, Daten zu teilen und garantieren gleichzeitig eine rechtssichere Bereitstellung und Nutzung der Daten für alle Teilnehmenden der entstehenden Datenökosysteme.
4
„Fortschritt durch Datennutzung“, Bundesregierung, August 2023 – aufbauend auf der „Datenstrategie der Bundesregierung“, Januar 2021.
5
Insbesondere die drei vorherigen Datentreuhandmodell-Förderrichtlinien: Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Skalierung und Akzeptanz­steigerung von intersektoralen Datentreuhandmodellen in der Praxis vom 4. Oktober 2023 (BAnz AT 13.10.2023 B6); Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Erforschung oder Entwicklung praxisrelevanter Lösungsaspekte („Bausteine“) für Datentreuhandmodelle vom 12. Januar 2023 (BAnz AT 20.01.2023 B3); Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Entwicklung und praktischen Erprobung von Datentreuhandmodellen in den Bereichen Forschung und Wirtschaft vom 20. November 2020 (BAnz AT 08.01.2021 B4).
6
Im Rahmen dieser Richtlinie bezieht sich die Abkürzung DTM ausschließlich auf bereits bestehende oder im Aufbau befindliche Datentreuhandmodelle, welche bereits eine regelbasierte Datennutzung beziehungsweise ein Datenteilen technisch und rechtlich einwandfrei ermöglichen und erste Datenbestände Dritten zugänglich machen beziehungsweise über die nachweislich ein Datenaustausch in der Praxis stattfindet.
7
Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023, ELI: http:/​/​data.europa.eu/​eli/​reg/​2023/​2831/​oj).
8
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
9
Verordnung (EU) Nr. 2021/​241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/​435 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/​241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/​2013, (EU) 2021/​1060 und (EU) 2021/​1755 sowie der Richtlinie 2003/​87/​EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).
10
Als Basis der Forschungs- und Entwicklungssprints können unter anderem auch Daten dienen, die gegebenenfalls über die vom BMBF geförderten DTM-Pilot- oder Skalierungsvorhaben (vergleiche Fußnote 5) oder andere vom Bund geförderten DTM/​datentreuhandbasierte Datenökosysteme (u. a. des BMWK und BMDV) verfügbar sind. Aber auch Projekte auf Basis nicht staatlich geförderter DTM/​datentreuhandbasierter Datenökosysteme sind möglich.
11
Auch eine Antragstellung durch bereits vom BMBF oder von anderen Ressorts geförderte Vorhaben aus dem Kontext von Datentreuhandmodellen, Datenräumen und Data Sharing ist möglich. Voraussetzung ist dabei, dass im Antrag eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu bereits durchgeführten oder noch laufenden Arbeiten anderer Förderprojekte erfolgt.
12
Die Antragstellung kann auch durch bereits vom BMBF oder anderen Ressorts geförderte Vorhaben aus dem Kontext von Datentreuhandmodellen, Datenräumen und Data Sharing erfolgen. Voraussetzung dabei ist, dass im Antrag eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu bereits durchgeführten oder noch laufenden Arbeiten anderer Förderprojekte erfolgt.
13
Formate zur Vernetzung mit laufenden Initiativen zur Unterstützung von Datenökosystemen im nationalen und europäischen Kontext – wie etwa der NFDI, dem DTM-Kompetenznetzwerk, Gaia-X, Data Spaces Support Centre et cetera – sind hier bei entsprechender Abgrenzung bereits geförderter Arbeiten ebenfalls möglich.
14
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28. Oktober 2022, S. 1).
15
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36), http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
16
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
17
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
18
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuE-Unionsrahmens.
19
Vorhaben, die gemäß Artikel 25 AGVO der experimentellen Entwicklung aufbauend auf bestehenden Vorarbeiten die Weiterentwicklung und Erprobung neuer Kommunikations- und Partizipationsformate oder die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Kontext von Datentreuhandmodellen fokussieren und beihilferechtlich freigestellt werden, setzen grundsätzlich eine Eigenbeteiligung der Antragsteller in Höhe von bis zu 75 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten voraus. Eine Erhöhung der Förderquote auf bis zu 60 Prozent (bei einem Eigenanteil von dann 40 Prozent) im Einzelfall kann im Rahmen der Regelungen des Artikels 25 AGVO für experimentelle Entwicklung gewährt werden. Eine abweichende beihilferechtliche Einordnung als Grundlagenforschung oder industrielle Forschung gemäß Artikel 25 AGVO ist bei entsprechend nachvollziehbarer Begründung möglich.
20
Jenseits der Freistellung über Artikel 25 AGVO können im Rahmen dieser Förderrichtlinie auch staatliche Beihilfen als „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15. Dezember 2023, ELI: http:/​/​data.europa.eu/​eli/​reg/​2023/​2831/​oj) gewährt werden. Vorbehaltlich einer nachvollziehbar durch den Zuwendungsempfänger im schriftlichen Antrag begründeten Notwendigkeit kann die erforderliche Eigenbeteiligung durch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, gegenüber den Regelungen der AGVO reduziert werden. Eine Kumulierung von gemäß AGVO und De-minimis-Verordnung gewährten Zuwendungen ist nicht möglich.
21
https:/​/​www.rd-alliance.org/​
22
https:/​/​opensource.org/​
23
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
24
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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