Bundesministerium für Bildung und Forschung

Published On: Dienstag, 15.10.2024By

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
im Rahmen der Strategie der Bundesregierung
zur Internationalisierung von Bildung und Forschung
zur Förderung gemeinsamer innovativer Projekte im Bereich der angewandten
Forschung durch den „Deutsch-Ägyptischen Forschungsfonds“

Vom 19. September 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Diese Förderbekanntmachung dient der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und Deutschland im Bereich Forschung und Innovation. Ziel ist die Entwicklung langfristiger Innovationspartnerschaften zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre jeweiligen Forschungsarbeiten für einen optimierten Technologie- und Wissenstransfer eng aufeinander abstimmen. Dabei wird für die aufzubauenden Kooperationen ein Innovationsbegriff zugrunde gelegt, der nicht nur technologische, sondern auch soziale Innovationen umfasst und die Gesellschaft als zentralen Akteur einbezieht. Zudem gehört die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu den wesentlichen Ergebnissen dieses Kooperationsprogramms.

Nach Möglichkeit sollen Grundlagen für den Aufbau einer nachhaltigen Innovationsstruktur (zum Beispiel Start-up, forschungsbasiertes Kleinunternehmen) geschaffen beziehungsweise eine plan- und darstellbare Perspektive für diesen Strukturaufbau eröffnet werden. Dadurch sollen eine regionale sozioökonomische Wertschöpfung der Projektergebnisse in den beiden Partnerländern gelingen und Innovationsprozesse beschleunigt werden.

Die vorliegende Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) leistet einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung (2023). Sie erfolgt zudem im Rahmen der Afrika-Strategie des BMBF (2018) und der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017). Diese Richtlinie entspricht zudem der ägyptischen Zukunftsstrategie Vision 2030 und steht im Einklang mit der Strategie des ägyptischen Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung. Die Förderung erfolgt durch den Deutsch-Ägyptischen Forschungsfonds, der seit 2007 besteht und auf einer ministeriellen Vereinbarung des BMBF mit dem ägyptischen Ministerium für Hochschulen und wissenschaftliche Forschung beruht.

Die Zielerreichung wird durch die Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, durch vorwettbewerbliche Prototypen sowie gemeinsame Verwertungsvorhaben und/​oder Innovationsstrukturen dokumentiert. Ein intensiver Austausch mit Innovationstreibern und politischen Entscheidungsträgern in Deutschland und Ägypten sollte seitens der Zuwendungsempfänger belegbar sein.

1.2 Zuwendungszweck

In den adressierten Schwerpunktthemen „One Health“ und „Green Transition“ (siehe Nummer 2) werden bilaterale Verbundvorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft gefördert, die innovative und sozioökonomisch verwertbare Forschungsergebnisse in Form von Technologien, Produkten, Verfahren und/​oder Dienstleistungen erwarten lassen. Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Es können im Rahmen dieser Förderrichtlinie sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Großer Wert wird zudem auf die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern gelegt.

Im Rahmen der Verbundvorhaben sollen neben innovationstreibenden Forschungsarbeiten auch die projektbegleitende Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beziehungsweise Expertinnen und Experten, wissenschaftliche Workshops und Symposien oder ähnliche Aktivitäten unterstützt werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Grundlage dieser Bekanntmachung ist die Vereinbarung zur Schaffung eines gemeinsamen Fonds im Bereich der angewandten Forschung von 2007. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in Übereinstimmung mit den jeweils in Deutschland und Ägypten geltenden nationalen Bestimmungen für die Projektförderung.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Verbundvorhaben der angewandten Forschung gefördert, die die nachfolgenden Schwerpunktthemen gemeinsam bearbeiten:

One Health: Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt, einschließlich medizinischer und veterinärmedizinischer Forschungsfragen, Umweltwissenschaften, Lebensmittel-Wasser-Energie-Nexus, Angewandte Biotechnologie und der Gesundheitssektor
Green Transition: Ressourceneffiziente Wirtschaft im Kontext des ökologischen Wandels, inklusive intelligente Städte und (digitale) Stadtentwicklung, Kreislaufwirtschaft, Energieforschung, grüne Mobilität und nachhaltiger Transport

Gemeinsame Projektvorschläge sollen innovative Beiträge zur Lösung von regionalen und/​oder überregionalen Herausforderungen sowie eine Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung in den oben benannten Schwerpunktthemen leisten. Zudem sollen sie eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

Der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Partnern im Forschungs- und Entwicklungsbereich, ihren wissenschaftlichen Fähigkeiten und der Beteiligung der Wirtschaft kommt eine besondere Bedeutung zu. Daher sollen die Projektverbünde möglichst Hochschulen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie die mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Ergebnissen der angewandten Forschung befassten Unternehmen einbeziehen.

Die Förderung findet in zwei aufeinander folgenden Förderphasen statt, die auf einer (zweistufigen) Antragsphase basieren.

Zudem ist erwünscht, dass die Verbundvorhaben öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Stimulierung eines forschungs- und innovationspolitischen Diskurses zwischen Politik, Forschung, Gesellschaft und Wirtschaft durchführen.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Maßnahmen zur Exportförderung unterstützt.

2.1 Förderphase 1

In der ersten Förderphase können Einzel- und Verbundvorhaben bis zu 24 Monate gefördert werden. Hier sollen deutsche und ägyptische Vertreter aus Wissenschaft mit Beteiligung mindestens eines forschenden Unternehmenspartners (insbesondere KMU) – mindestens auf deutscher Seite – zusammenarbeiten. Auf ägyptischer Seite wird die Beteiligung forschender Unternehmenspartner dringend empfohlen, ist aber nicht verbindlich.

Am Ende dieser ersten Phase werden alle Projekte im Rahmen einer externen Expertenbewertung hinsichtlich des Innovationspotenzials der zuvor erarbeiteten Forschungsergebnisse begutachtet. Eine Auswahl an Verbünden beziehungsweise Verbundpartnern wird für eine weitere Förderung von bis zu 18 Monaten ausgewählt.

Die erste Phase sollte in der Regel so angelegt sein, dass im Fall einer Nichtweiterförderung im Rahmen dieser Fördermaßnahme die erarbeiteten Ergebnisse als Ausgangspunkt beziehungsweise Grundlage für eventuelle folgende weitere Projektaktivitäten, etwa im Rahmen von Horizont EUROPE, verwendet werden können.

2.2 Förderphase 2

Das erfolgreiche Durchlaufen der ersten 24-monatigen Förderphase ist zwingende Voraussetzung, jedoch keine Garantie für die Förderung in einer weiteren 18-monatigen Förderphase (Maturation).

In dieser zweiten Förderphase können die ausgewählten Verbundprojekte für den Zeitraum von weiteren 18 Monaten ab voraussichtlich 2027 für die gezielte Verwertungsausreifung ihrer vorab erarbeiteten Ergebnisse gefördert werden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist die Beteiligung von wissenschaftlichen Einrichtungen beziehungsweise Verbundpartnern beider Länder und mindestens jeweils einem forschenden Unternehmenspartner auf deutscher sowie ägyptischer Seite („2 + 2“-Format).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Universitätskliniken, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen und Institutionen mit Forschungsinteresse sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur bilaterale Projekte gefördert werden. Die deutsch-ägyptischen Projektverbünde müssen Hochschulen, Universitätskliniken, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft − insbesondere KMU – einbeziehen.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Es wird zudem empfohlen, auch die internationalen Partner in diese Kooperationsvereinbarung mit aufzunehmen.

Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und die weiteren Partner eigene Mittel einbringen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Ägypten dokumentieren.

Die Projektteams sollen jeweils eine deutsche und eine ägyptische Projektleitung haben, wobei auf ägyptischer Seite dessen Zugehörigkeit zu einer Einrichtung mit ägyptischer Rechtspersönlichkeit gewährleistet sein muss.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung nach dieser Richtlinie für den/​die deutschen Partner erfolgt

mit maximal bis zu 450 000 Euro und in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten (Förderphase 1) sowie
mit maximal bis zu 150 000 Euro für eine weitere Förderung (Förderphase 2) für eine Laufzeit von in der Regel bis zu 18 Monaten.

Kein deutscher Partner darf mehr als 75 Prozent des deutschen Gesamtförderbudgets des Vorhabens beantragen.

Die Förderung auf ägyptischer Seite beträgt

maximal bis zu 300 000 Euro und in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten (Förderphase 1) bei zusätzlicher Beteiligung eines Industrie-/​Unternehmenspartners neben der Institution aus Wissenschaft/​Forschung beziehungsweise maximal bis zu 150 000 Euro ohne Beteiligung eines Industrie-/​Unternehmenspartners;
maximal bis zu 450 000 Euro für eine weitere Förderung (Förderphase 2) über einen Zeitraum von in der Regel bis zu 18 Monaten für den ägyptischen Verbundpartner aus Wissenschaft und Wirtschaft.

Kein ägyptischer Partner kann mehr als 75 Prozent des gesamten ägyptischen Anteils beantragen, wenn ein industrieller Partner beteiligt ist.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Demnach kann die maximale Förderhöhe des Verbundes auf deutscher Seite in Höhe von insgesamt 600 000 Euro (Phase 1: 450 000 Euro und Phase 2: 150 000 Euro) entsprechend des Anteiles der Projektpauschale der Hochschule beziehungsweise Universitätsklinik überschritten werden.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Beantragt werden können auf deutscher Seite (für beide Förderphasen):

a)
Mittel für projektbedingt erforderliches Personal.
b)
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten, die bei den deutschen Partnerinstitutionen beschäftigt sind, gilt:

Für projektbedingt notwendige Reiseausgaben/​-kosten im Inland und Ausland (bei Flugtickets: Economy-Class) sind die für die jeweilige deutsche Einrichtung geltenden Reisekostenregularien zugrunde zu legen.
Die Förderung von Reisekosten/​-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler sowie Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.
c)
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden: Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
d)
Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller).
e)
Aufträge: Ausgaben/​Kosten für notwendige Aufträge an Dritte in Deutschland oder Ägypten können in begründeten Fällen als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können auf ägyptischer Seite:

a)
Direktförderung
b)
Reisekosten
c)
Indirekte Kosten (institutionelle Kosten)
d)
Workshops mit bestehenden Partnern oder zur Erschließung neuer Möglichkeiten der Zusammenarbeit
e)
Projektbezogene Ausgaben für Ausrüstung, Ausstattung und Material
f)
Für industrielle Partner: Gehälter, Reisen, Beratung, Publikationskosten sowie indirekte Kosten sind nicht förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http:/​/​www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin ist:

Frau Susanne Ruppert-Elias
Telefon: +49 228/​3821-1487
E-Mail: susanne.ruppert-elias@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin ist:

Melanie Grampp
Telefon: +49 228/​3821-1932
E-Mail: melanie.grampp@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger auf deutscher Seite sowie mit dem Science, Technology and Innovation Funding Authority (STDF) auf ägyptischer Seite Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline (siehe Nummer 7.2.1) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline, siehe auch Nummer 7.2.2) zu nutzen. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Das BMBF beziehungsweise der beauftragte Projektträger – hier DLR-Projektträger – kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger

bis spätestens 16. Dezember 2024

zunächst Projektskizzen (für die mögliche Gesamtlaufzeit, welche beide Förderphasen umfasst) in elektronischer Form über die Antragsseite PT-Outline (https:/​/​secure.pt-dlr.de/​ptoutline/​app/​egygerf2024) vorzulegen.

Der antragstellende Verbund muss einen Verbundkoordinator benennen, der die gemeinschaftlich erstellte Projektskizze einreicht.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des geplanten Vorhabens dargestellt werden:

I.
Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ägyptischen Projektpartnern
II.
Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
III.
Fachlicher Rahmen des Vorhabens

a)
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
b)
Darstellung des (wissenschaftlichen) Vorhabenziels
c)
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
d)
eventuelle Beteiligung Dritter
IV.
Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

a)
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
b)
Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu besonderen Ressourcen
c)
Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
V.
Nachhaltigkeit der Maßnahme/​Verwertungsplan

a)
erwartete Projektergebnisse
b)
Potenzial für die Umsetzung und weitere wissenschaftliche, ökonomische, gesellschaftliche und technische Verwertungsaussichten der Projektergebnisse
c)
Verstetigung der Kooperation zwischen den Partnern
d)
geplante Kooperation in Folgeprojekten
e)
geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
VI.
Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
VII.
Geschätzte Ausgaben/​Kosten
VIII.
Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Beteiligung der fachlichen und allgemeinen Öffentlichkeit
IX.
Klare und präzise Aussagen zum Projektimpact
X.
Beteiligung und Rolle der Industriepartner

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten (ausschließlich Anlagen) nicht überschreiten. Zur besseren Abstimmung mit den ägyptischen Partnern kann die Projektskizze in englischer Sprache vorgelegt werden.

Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze muss als Anlage sowohl eine einseitige deutsche als auch arabische Zusammenfassung beigefügt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

I.
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II.
Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III.
Fachliche Kriterien

a)
fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
b)
Bezug zur Programmatik des BMBF und STDF im Thema
c)
Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
d)
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse (in Wissenschaft und Gesellschaft)
e)
Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Beteiligung der fachlichen und allgemeinen Öffentlichkeit durch gezielte Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate (etwa im Rahmen eines Innovationsforums)
IV.
Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

a)
Erfahrung der Antragstellerin oder des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
b)
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
c)
Anbahnung/​Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
d)
Verstetigung bilateraler/​internationaler Partnerschaften
e)
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
V.
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen unter Einbindung von deutschen und ägyptischen Expertinnen und Experten ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessierten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge (für die mögliche Gesamtlaufzeit, welche beide Förderphasen umfasst) vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge für die Teilvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I.
eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
II.
eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

a)
Realisierbarkeit des Arbeitsplans
b)
Plausibilität des Zeitplans
III.
detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

a)
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
b)
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaft­licher Risiken;
Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen der Begutachtung zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Auswahl von Forschungsverbünden für die anschließende zweite Förderphase

7.3.1 Vorlage und Auswahl von geschärften/​konkretisierten Konzepten

Die auf den Forschungsergebnissen der bisherigen Projektförderung (Phase 1) basierend geschärften beziehungsweise konkretisierten Umsetzungskonzepte für die Verwertungsausreifung in der anschließenden zweiten Förderphase sind dem Projektträger spätestens drei Monate vor Abschluss der ersten Förderphase vorzulegen. Sie dienen als Grundlage für eine externe Expertenbewertung und damit für die mögliche Weiterförderung in der oben genannten zweiten in der Regel bis zu 18-monatigen Förderphase.

Die Konzepte sollen auf Englisch verfasst sein, eine aussagekräftige Zusammenfassung in deutscher und arabischer Sprache enthalten und die folgenden Inhaltspunkte aufweisen:

a)
Konkretisierung der geplanten Aktivitäten, detaillierte Beschreibung der geplanten Bearbeitung der in Nummer 7.2.1 aufgeführten Aufgabenstellungen (etwa Ausgangssituation inklusive Stand der Technik) sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen beziehungsweise beteiligten Partnern).
b)
Zielsetzung ausgehend vom Stand der Technik und geplantes Ergebnis; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn (etwa Erhöhung des TRL um mindestens eine Stufe zum Abschluss des Vorhabens oder im Bereich One Health als Umsetzung dieses Wissens in innovative und wirksame Lösungen zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung und/​oder der Tiere und/​oder der Gesundheit des Planeten/​der Dimensionen der Nachhaltigkeit).
c)
Beschreibung des geplanten Lösungsansatzes, der erforderlichen Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie der Arbeitsteilung im Projekt.
d)
Beschreibung des aktuellen sowie vorgesehenen Projektverbundes und der erwarteten konkreten Beiträge aller Partner (inklusive geplanter Vernetzungsperspektiven auf nationaler und internationaler Ebene sowie konkreter Maßnahmen zur geplanten Öffentlichkeitsarbeit).
e)
Kosten- beziehungsweise Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten, Beschreibung der Managementstrukturen, Abhängigkeiten, Meilensteinkriterien und Teilergebnisse sowie Risikobewertung.
f)
schlüssig finalisiertes Konzept zum vorgesehenen Transfer der Ergebnisse in eine sozioökonomische Wertschöpfung: Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, gegebenenfalls in der Fach-/​Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre.
g)
kurze Firmen-/​Organisationsdarstellung, Geschäftsmodell, gegebenenfalls Eigentumsverhältnisse, Anzahl der Mitarbeitenden. Bei Unternehmen: Darstellung der Erbringung des erforderlichen Eigenanteils.

In den angeforderten Konzepten für die zweite Förderphase ist (über gegebenenfalls erneute und aktualisierte Absichtserklärungen/​LoI) nachzuweisen, dass die für die Projektumsetzung relevanten politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellen, Akteure und Stakeholder in Deutschland und in Ägypten in den Projektverbund für die zweite Förderphase eingebunden sind.

Die Prüfkriterien für die Bewertung der Konzepte sind die Folgenden:

fachliche Qualität des Vorschlages zur Bearbeitung der in Nummer 1 aufgeführten Zielsetzungen und der in Nummer 7.2.1 aufgeführten Aufgabenstellungen
Qualität des zusammengestellten Verbundes
Qualität der geplanten Zusammenarbeit und des Projektmanagements
Bewertung des Konzepts zum Transfer der Ergebnisse in die Praxis; Bewertung der anwendungsorientierten und politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verwertungsperspektive, Umsetzbarkeit des Verwertungsplans hinsichtlich Marktpotenzial und/​oder Breitenwirksamkeit
Umfang der Unterstützung durch die für die Projektumsetzung relevanten politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stakeholder in Deutschland und in Ägypten
Bewertung der geplanten Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Auf Grundlage der hier vorgelegten ausgearbeiteten Konzepte und unter Anwendung der vorab genannten Kriterien spricht der Zuwendungsgeber, gegebenenfalls unter Einbindung eines unabhängigen Auswahlgremiums und/​oder von Fachgutachten, Empfehlungen aus, ob und gegebenenfalls mit welchen Anpassungen eine Weiterführung des Verbundvorhabens in der zweiten Förderphase erfolgversprechend ist. Das Auswahlergebnis wird den Verbundpartnern schriftlich mitgeteilt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.5 Verfahren im Partnerland

Die Förderung der beteiligten förderfähigen ägyptischen Einrichtungen erfolgt über die ägyptische STDF entsprechend den für Ägypten geltenden nationalen Förderrichtlinien.

Auf ägyptischer Seite wird eine gekürzte englischsprachige Version der Bekanntmachung durch die STDF (http:/​/​www.stdf.org.eg/​index.php/​eng/​) veröffentlicht, in der die nationalen ägyptischen Richtlinien abgebildet sind.

Die ägyptischen Projektpartner müssen sowohl die gemeinsam erarbeiteten Projektskizzen als auch die förmlichen Förderanträge und Konzepte (nach Auswahl der zu fördernden Projekte) grundsätzlich auf der Internetseite der ägyptischen STDF einreichen unter: http:/​/​www.stdf.eg/​

Für die ägyptischen Partner muss grundsätzlich ein offizielles Schreiben der ägyptischen Institution vorgelegt werden, aus dem Folgendes hervorgeht:

Projekttitel, Name, Position und Zugehörigkeit der Projektleitung der Projektskizze
dass die Projektidee nicht finanziert oder bei einer anderen Fördereinrichtung (national oder international) eingereicht wurde
die Erklärung, dass die Institution das Projekt genehmigt hat
die beantragten Gesamtmittel für das Projekt
die Beteiligung von Unternehmen an dem Projekt

Das Befürwortungsschreiben muss vom Präsidenten der Einrichtung der Projektleitung unterzeichnet und gestempelt sein.

Zulassungskriterien für die ägyptischen Partner:

Die Projektskizzen müssen in englischer Sprache verfasst sein.
Die Projektskizzen dürfen die maximale Laufzeit von 24 Monaten für die erste Phase nicht überschreiten.
Jede antragstellende Person (Principal Investigator) darf nur eine Skizze einreichen.
Die oder der Principal Investigator (PI) muss einen PhD/​MD besitzen und mit einer Forschungseinrichtung (Universität, Forschungsinstitut oder -zentrum) verbunden sein, die eine ägyptische Rechtspersönlichkeit besitzt.

Gemäß den Vorschriften von STDF werden alle eingereichten Projektskizzen auf Plagiate geprüft.

Gründe für einen Ausschluss auf ägyptischer Seite sind:

Fehlen einer der oben genannten Anforderungen, unvollständiger Antrag.
Projektskizzen, die nur in einem der beiden Länder eingereicht wurden.
Projektskizzen, die nicht von der Projektleitung eingereicht werden.
Projektskizzen, welche die Plagiats- und Zulässigkeitsprüfung nicht bestehen.
Nicht identische Projektskizzen, die auf beiden Seiten eingereicht wurden.
Projektskizzen/​-vorschläge, bei denen die maximal zulässige vertraglich vereinbarte STDF-Projektbeteiligung überschritten wurde (PI und Co-PI dürfen nicht weniger als 40 Prozent ihrer Zeit beitragen und der Beitrag eines jeden Teammitglieds darf 80 Prozent nicht überschreiten (in allen eingereichten/​laufenden Projekten) mit Ausnahme der Techniker und Vollzeit-Forschungsstudierenden (nicht lehrende Assistenz).

Ägyptische Antragstellende müssen ihre Anträge gemäß den STDF-Richtlinien einreichen.

Unterstützende Dokumente sollten von der ägyptischen Projektleitung eingereicht werden, einschließlich des Anerkennungsformulars. Dem formalen Antrag sind obligatorisch eine Tabelle mit Informationen zum Forschungsteam sowie Lebensläufe aller Mitglieder des Forschungsteams hinzuzufügen.

Kontaktstelle für ägyptische Projektpartner ist die

STDF in Cairo, Egypt
Internet: http:/​/​www.stdf.eg/​

Ansprechperson ist:

Frau Dr. Esraa Mohamed
E-Mail: esraa.mohamed@stdf.eg

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. September 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Erik Hansalek

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet.

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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