Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Published On: Mittwoch, 29.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
Richtlinie
zur Förderung des Schienengüterverkehrs
über eine anteilige Finanzierung
der Betriebskosten im Einzelwagenverkehr (BK-EWV)

Vom 21. Mai 2024

Präambel

Ein leistungsstarker und zukunftsfähiger Schienengüterverkehr (SGV), der im intermodalen Wettbewerb bestehen und seinen Marktanteil bis zum Jahr 2030 deutlich steigern kann, bildet die tragende Säule für ein nachhaltiges und leistungsfähiges Verkehrssystem der Zukunft. Schienentransporte benötigen nur 18 Prozent der Energie eines Transports auf der Straße und verursachen deutlich weniger Kosten bei Unfällen, Luftverschmutzung und Stau. Bereits heute leisten die Eisenbahnen als emissionsarmer Verkehrsträger einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele.

Der Einzelwagenverkehr (EWV) steht aktuell für rund 18 Prozent des SGV in Deutschland. Er bildet neben dem Kombinierten Verkehr und dem Ganzzugverkehr das Rückgrat des SGV und erfüllt als wesentlicher Bestandteil von Logistikketten zentrale Grund- und Netzwerkfunktionen für die anderen Produktionsarten. Er spart rund 2,0 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr im Vergleich zum Transport per Lkw ein. Insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Fahrzeug-, Zeit- und Personalaufwands kann der EWV derzeit überwiegend nicht wirtschaftlich betrieben werden. Zudem müssen kostenintensive Infrastrukturen wie Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen genutzt werden.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert anteilig die Betriebskosten für Schienengüterverkehrsleistungen im EWV. Damit schafft es weitere Anreize zur Sicherung der bestehenden Schienengüterverkehre sowie zur Verlagerung zusätzlicher Güterverkehre auf die Schiene. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie knüpft an die Sondererhebung EWV der Bundesnetzagentur vom September 2022 an und kann zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen SGV beitragen.

Die Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Mitteilung der Europäischen Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, 2008/​C 184/​07 – Eisenbahnleitlinien) sehen vor, dass im Fall von Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten bis zu 30 Prozent der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten durch staatliche Förderungen gedeckt werden dürfen. Diese Vorgaben des Europarechts werden in dieser Förderrichtlinie eingehalten. Das BMDV und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Bewilligungsbehörde überwachen die Einhaltung dieser Beihilfeintensitäten sowie der in den Eisenbahnleitlinien enthaltenen Kumulierungsvorschriften.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO)2 eine anteilige Förderung der Betriebskosten für Schienengüterverkehrsleistungen im EWV ohne Infrastrukturnutzungskosten.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des SGV insgesamt sowie des EWV im Speziellen gegenüber dem Gütertransport auf der Straße. Konkretes Ziel ist es, die Verkehrsleistung im EWV zu halten oder über eine Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene zu steigern sowie mittelbar eine Vermeidung von Treibhausgasemissionen auf einem gleichbleibenden oder höheren Niveau zu erreichen. Indikatoren für die Umsetzung dieser Ziele sind unter anderem: Verkehrs- und Betriebsleistung im EWV, Anzahl der Marktteilnehmer im EWV, Anzahl der Kunden im EWV, spezifische Umsätze im EWV, die Umsatzrentabilität sowie der Marktanteil des EWV am SGV.

1.3 Die Förderung umfasst Leistungen in einem Zeitraum ab dem 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2029 (Förderperiode).

1.4 Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Kapitel 6 der Eisenbahnleitlinien. Diese Richtlinie wurde gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert und von ihr genehmigt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Durchführung von Schienengüterverkehren innerhalb einer vom Antragsteller definierten verbindlichen Systembeschreibung des EWV. Zuwendungsfähig sind tatsächlich durchgeführte Bedienungen (Förderlinie 1) und Anschlussfahrten (Förderlinie 2) im Rahmen des EWV auf bundeseigenen und nichtbundeseigenen Schienenwegen innerhalb Deutschlands.

2.1.1 Förderlinie 1: Bedienungen

Gefördert werden Schienengüterverkehrsleistungen im EWV mit mindestens einem und maximal 15 Wagen zwischen einem Gleisanschluss oder einer anderen Ladestelle als Versand- oder Empfangsort oder einem Güter­terminal als Versand- oder Empfangsterminal und einem in der Systembeschreibung jeweils zugeordneten Bahnhof/​Betriebsstelle, an dem zum ersten oder letzten Mal eine Zugbildung beziehungsweise -auflösung stattfinden soll; das Zusammenstellen von Wagen innerhalb eines Gleisanschlusses, einer Ladestelle oder eines Güterterminals zählt nicht als Zugbildung beziehungsweise -auflösung im Sinne dieser Richtlinie. Davon abweichend endet eine Bedienung am Übergang von einer Rangier- auf eine Zugfahrt und beginnt beim Übergang von einer Zug- auf eine Rangierfahrt, sofern dieser Übergang außerhalb eines Gleisanschlusses, einer Ladestelle oder eines Güterterminals stattfindet. Die Förderung erfolgt pro Bedienung und in Abhängigkeit von der jeweiligen jährlichen Gesamtbedienmenge in Anzahl an Wagen am Gleisanschluss, an der Ladestelle oder am Güterterminal.

2.1.2 Förderlinie 2: Anschlussfahrten

Gefördert werden Zugfahrten im EWV als Bündelungs- und Direktverkehre, sofern diese mit mindestens einem Wagen durchgeführt werden, in der Systembeschreibung relationsscharf beschrieben und nicht als Bedienung im Sinne dieser Richtlinie einzuordnen sind.

Bündelungsverkehre sind Zugfahrten, bei denen sich an bestimmten Punkten zur Zugbildung beziehungsweise -auflösung die Wagenzusammensetzung verändern soll. Die Gesamtlänge eines Zuges mit Einzelsendungen aus mehreren Aufträgen kann mehr als 15 Wagen umfassen, sofern jeder Einzelauftrag aus maximal 15 Wagen besteht.

Direktverkehre sind Zugfahrten mit unveränderter Zugzusammensetzung mit maximal 15 Wagen über eine maximale Distanz von 300 Trassenkilometern, deren Fahrt an einem Gleisanschluss, einer Ladestelle oder einem Güterterminal als Versand- beziehungsweise Empfangsort beginnt und endet. Eine Anpassung der Distanz während der Laufzeit dieser Förderrichtlinie kann jeweils bis zum 1. September mit Wirkung für den folgenden Bewilligungszeitraum erfolgen; die Distanz wird durch die Bewilligungsbehörde auf deren Webseite veröffentlicht.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

Verkehre innerhalb von Werksbahnen nach § 2 Absatz 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)4 und Lok­fahrten,
Wagen mit Versand- und Empfangsanschluss außerhalb von Deutschland (Transittransporte),
die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes5 als Vorsteuer abziehbar ist.

2.3 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

Bedienung: Anfahren eines Gleisanschlusses, einer Ladestelle oder eines Güterterminals.
Betriebsstelle: Bahnanlagen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung des Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind im Sinne von § 4 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.6
Einzelwagenverkehr (EWV): Schienenbeförderung im Sinne von Nummer 2.1 dieser Richtlinie von Wagen oder Wagengruppen für die Güterbeförderung, bei der zwischen Versand- und Empfangsanschluss, Versand- und Empfangsladestelle oder Versand- und Empfangsterminal auf der Infrastruktur eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) in Deutschland mindestens ein Übergang eines Wagens oder mehrerer Wagen von einer Rangierfahrt oder einem Zug auf einen anderen Zug erfolgt beziehungsweise von einem Zug auf eine Rangierfahrt und bei der es zu einer Veränderung der Wagenzusammensetzung kommt (Zugang oder Abgang von Wagen) und die der Absender in einem Frachtvertrag nach § 407 des Handelsgesetzbuches (HGB)7 mit dem Frachtführer (Hauptfrachtführer) vereinbart. Zum EWV zählt auch die Beförderung von Wagen oder Wagengruppen in Direkt­verkehren ohne Änderung der Wagenzusammensetzung. Eine Wagengruppe im EWV im Sinne dieser Richtlinie umfasst bis zu 15 Wagen in einer aus einem Frachtvertrag resultierenden Einzelsendung mit demselben Absender und demselben Empfänger. Die Beförderung durch einen ausführenden Frachtführer (Unterauftragnehmer) ist zulässig.
Gleisanschluss: Bahnanlage eines Unternehmens zum direkten Umschlag von Gütern im Sinne von Nummer 3.1 der Anschlussförderrichtlinie des Bundes.8
Güterterminal: Bahnanlage, in der Güter zwischen mindestens zwei Verkehrsträgern oder zwischen zwei verschiedenen Eisenbahnsystemen umgeschlagen werden und die für Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) öffentlich zugänglich ist.
Ladestelle: Bahnanlage, an der Güter direkt umgeschlagen werden und die für EVU öffentlich zugänglich ist.
Systembeschreibung: verbindliche und relationsscharfe Darstellung der für den Bewilligungszeitraum vom EVU geplanten Einzelwagenverkehrsdienste auf Schienenwegen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die insbesondere eine Übersicht der angefahrenen Gleisanschlüsse, Ladestellen und Güterterminals mit Angaben zur geplanten Anzahl Bedienungen und zur geplanten Gesamtbedienmenge in Wagen, Angaben zu Zugbildungs-/​-auflösungspunkten sowie eine Darstellung von Bedienungen sowie von Anschlussfahrten mit Relationsangabe und geplanten Trassenkilometern enthält, soweit diese Bestandteil des jeweiligen Produktionssystems sind. Wenn mehrere EVU in Kooperation an der Leistungserbringung auf einer Relation beteiligt sind, hat der Hauptfrachtführer eine Systembeschreibung zu erstellen, in der zudem die Übergabeorte vom beziehungsweise an den Unterauftragnehmer und die vollständige Bezeichnung des Unterauftragnehmers anzugeben sind. Wird innerhalb einer Anschlussfahrt das EVU gewechselt, sind getrennte Anschlussfahrten darzustellen. Es kann auf derselben Relation unterschiedliche Unterauftragnehmer-Kombinationen geben. Der Hauptfrachtführer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer über die Auftragsvergabe zur Durchführung einer Schienengüterverkehrsleistung im EWV zu informieren.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind SGV-zugangsberechtigte bundeseigene und nichtbundeseigene EVU im innerdeutschen und grenzüberschreitenden EWV.

3.2 Zugangsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind die EVU nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AEG.

3.3 Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie werden nicht gewährt an:

Zugangsberechtigte, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
Zugangsberechtigte in Schwierigkeiten nach Abschnitt 2.2 Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/​C 249/​01);
Zugangsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
Zugangsberechtigte, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung9 oder § 284 der Abgabenordnung10 verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 sind:

4.1.1 ein Antrag des Zugangsberechtigten für die jeweils bevorstehende Netzfahrplanperiode und dessen Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde;

4.1.2 die eigenständige11 tatsächliche Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie innerhalb der zugrunde liegenden Systembeschreibung EWV;

4.1.3 ein Vertrag des Antragstellers als Frachtführer oder ausführender Frachtführer gemäß den Vorgaben des HGB.

4.2 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist zudem die Abgabe einer Versicherung des Antrag­stellers über die Einhaltung der Kriterien „Einzelwagenverkehr (EWV)“ gemäß Nummer 2.3 bei der Erstellung der relationsscharfen Systembeschreibung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Der Bund gewährt die Zuwendungen nach den folgenden Maßgaben:

5.2.1 Zunächst werden die erforderlichen Haushaltsmittel zur Finanzierung der Zuwendungen im Rahmen der Förderlinie 1 nach Nummer 5.2.2 dieser Richtlinie ermittelt. Die verbleibenden Haushaltsmittel stehen für die Ermittlung der Zuwendungen im Rahmen der Förderlinie 2 nach Nummer 5.2.3 zur Verfügung.

5.2.2 In Förderlinie 1 wird die Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung auf Basis der Bedienung eines Gleisanschlusses, einer Ladestelle oder eines Güterterminals und differenziert nach der Gesamtzahl der jährlich darüber beförderten Wagen pro Gleisanschluss, Ladestelle oder Güterterminal gewährt. Zur Berücksichtigung von innerhalb der Netzfahrplanperiode zusätzlich durchgeführten Bedienungen als Mehr- oder Gelegenheitsverkehre erfolgt im Rahmen der Berechnung der Höhe der Zuwendung je Antragsteller ein pauschaler prozentualer Aufschlag zwischen fünf und 15 Prozent auf den auf Basis der im Antrag enthaltenen Angaben errechneten Zuwendungsbetrag. Mögliche Übergangsregelungen dazu regeln die Ausführungsbestimmungen.

Stufe Gesamtbedienmenge p. a.
in Anzahl der Wagen pro Gleisanschluss/​
Ladestelle/​Güterterminal
Fördersatz in EUR
je Bedienung
1 0 bis 500 900
2 501 bis 1 000 600
3 1 001 bis 1 500 360
4 1 501 bis 2 000 180

Eine nachträgliche Anpassung des Fördersatzes im Laufe des jeweiligen Bewilligungszeitraums erfolgt nicht. Eine Anpassung der Fördersätze während der Laufzeit dieser Förderrichtlinie kann jeweils bis zum 1. September mit Wirkung für den folgenden Bewilligungszeitraum erfolgen.

5.2.3 In Förderlinie 2 wird die Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung auf Basis beförderter Trassenkilometer gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Die Höhe des Fördersatzes errechnet sich nach dem folgenden Verfahren:

Die Bewilligungsbehörde errechnet nach Eingang aller Anträge für die jeweilige Netzfahrplanperiode den Fördersatz. Ausgangsdaten für die Berechnung sind die in den Anträgen auf Basis der Systembeschreibung übermittelten prognostizierten Trassenkilometer der Anschlussfahrten nach Nummer 2.1.2 dieser Richtlinie und die im Bundeshaushalt des jeweiligen Jahres für die Förderlinie 2 nach Maßgabe von Nummer 5.2.1 dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Mittel. Zur Berücksichtigung von innerhalb der Netzfahrplanperiode voraussichtlich anfallenden Mehr- und Gelegenheitsverkehren erfolgt im Rahmen der Berechnung der Gesamtsumme der prognostizierten Trassenkilometer ein pauschaler prozentualer Aufschlag zwischen fünf und 15 Prozent auf die in den Anträgen enthaltene Gesamtsumme der prognostizierten Trassenkilometer der Antragsteller.

Der Fördersatz wird einheitlich errechnet. Er bestimmt sich als Quotient aus den nach Ermittlung der Zuwendungen im Rahmen der Förderlinie 1 verbleibenden Haushaltsmitteln für Förderlinie 2 (verbleibende Haushaltsmittel für Förderlinie 2) sowie dem Faktor aus der Gesamtsumme der prognostizierten Trassenkilometer (trkm) und dem prozentualen Aufschlag als Dezimalwert:

Verbleibende Haushaltsmittel für Förderlinie 2, geteilt durch das Produkt aus der Summe der prognostizierten Trassenkilometer und dem Faktor Klammer auf 1 plus einen Wert von 0,05 bis 0,15 Klammer zu

5.2.4 Besondere Bestimmungen

Erfolgt die Förderung nur für einen Teilzeitraum der Netzfahrplanperiode, werden zur Berechnung der Förderbeträge nach Nummer 5.2.2 und Nummer 5.2.3 nur die prognostizierten Bedienungen und Anschlussfahrten innerhalb dieses Teilzeitraums der Netzfahrplanperiode zugrunde gelegt.

Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie laufende Netzfahrplanperiode werden die nach Nummer 5.2.2 geltenden Fördersätze je Bedienung anteilig um die durch den Faktor 12 geteilte Zahl der seit 10. Dezember 2023 bis zum Inkrafttreten abgelaufenen vollen Monate erhöht. Die Fördersätze können für die Netzfahrplanperiode abgesenkt werden, falls die Gesamtsumme der für die Förderung der Bedienungen nach Nummer 5.2.2 erforderlichen Haushaltsmittel den für die Netzfahrplanperiode verfügbaren Mittelsansatz im Bundeshaushalt übersteigt.

Fällt innerhalb eines Haushaltsjahres eine höhere als die im Förderantrag angegebene Anzahl an Bedienungen oder Anschlussfahrten an, erfolgt eine Auskehrung des vollen Förderbetrags zugunsten des Zuwendungsempfängers nur im Umfang der Erstbewilligung. Verschiebungen der Anzahl innerhalb der Bedienungen oder innerhalb der Anschlussfahrten sind unter Einhaltung des im Zuwendungsbescheids enthaltenen Gesamtbudgets der jeweiligen Förderlinie und unter Anwendung der nach Nummer 5.2.2 und Nummer 5.2.3 ermittelten Fördersätze zulässig.

Die Höhe der Fördersätze nach Nummer 5.2.2 sowie der in Nummer 5.2.2 und Nummer 5.2.3 anzuwendenden Aufschläge werden für jeden Bewilligungszeitraum vor dessen Beginn bis zum 1. September durch die Bewilligungsbehörde festgesetzt und auf deren Webseite veröffentlicht. Der nach Nummer 5.2.3 ermittelte Fördersatz wird dort nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens veröffentlicht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Subventionserheblichkeit

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB)12. Einige der im Antragsverfahren und im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG)13. Vor Gewährung einer Zuwendung sind die Zuwendungsempfänger über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis zu setzen und haben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben. Des Weiteren sind sie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.

6.2 Korruptionsprävention

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.

6.3 Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)14 sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen“ (BNBest-Abruf). Darüber hinaus können weitere Nebenstimmungen im Zuwendungsbescheid formuliert werden.

6.4 Transparenzvorgaben

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, seine Kunden in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung und die Höhe der gewährten Zuwendung zu informieren.

6.5 Berichtspflichten

Der Zuwendungsempfänger berichtet verpflichtend unabhängig von Nummer 6.1 ANBest-P jährlich bis zum 15. Juni des Folgejahres an das EBA über:

die Entwicklung der Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Preise gegenüber den Endkunden,
die gefahrene Betriebsleistung der geförderten Güterzugfahrten in Trassenkilometern (trkm) sowie die dabei erbrachte Verkehrsleistung in Tonnenkilometern (tkm),
die geplante und tatsächliche Anzahl der Bedienungen und Anschlussfahrten sowie
die gefahrene Betriebsleistung in trkm und erbrachte Verkehrsleistung in tkm in Deutschland im EWV.

Einzelheiten dazu regeln die Ausführungsbestimmungen.

6.6 Erfolgskontrolle und Evaluation, Datenbereitstellung

Das BMDV wird die Fördermaßnahme im Jahr 2026 evaluieren lassen (begleitende Erfolgskontrolle gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2 zu § 7 BHO). Die Zuwendungsempfänger erklären sich mit der Antragstellung bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Hierzu gehören insbesondere Angaben darüber, inwieweit sich ihre Preise, die Verkehrsmengen, Anzahl der Bedienungen, die Investitionen sowie die Merkmale nach Nummer 6.5 dieser Richtlinie im Lichte der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zwecke einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlicht werden.

Das BMDV ist zudem bestrebt, in Umsetzung von § 12a des E-Government-Gesetzes (EGovG)15, des Datennutzungsgesetzes16 sowie der „Open Data Position“17 des BMDV so viele öffentlich finanzierte Daten wie möglich zur Weiterverwendung zugänglich zu machen. Dies betrifft auch Daten, die im Rahmen der Förderung erhoben werden. Die Bereitschaft zur Bereitstellung von Open Data durch den Zuwendungsempfänger ist ebenfalls Voraussetzung für die Förderung. Sollten Belange gegen eine Veröffentlichung von Daten sprechen, beispielsweise aus Gründen des Datenschutzes oder anderer entgegenstehender Schutzrechte (siehe Leitfaden zur Bestandsdatenprüfung des BMDV)18, so sind die Daten zum Beispiel durch Anonymisierung so weit zu bearbeiten, dass eine Veröffentlichung spätestens nach Beendigung der Förderrichtlinie möglich wird (analog zu § 12a Absatz 4 Satz 3 EGovG). Die Daten sind mit Metadaten zu beschreiben; diese sind primär über die Mobilithek des BMDV19 zu veröffentlichen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Ausführungsbestimmungen.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde nach dieser Richtlinie ist das EBA. Dieses ist für die Antrags- und Verwendungsprüfung einschließlich der Geltendmachung von Rück- und Zinsforderungen zuständig und veranlasst die Mittelgewährung.

7.2 Das EBA veröffentlicht diese Richtlinie und weiterführende Informationen auf seiner Internetseite.

7.3 Antragsverfahren

7.3.1 Abrechnungsjahr ist die Netzfahrplanperiode. Förderanträge können frühestens für das Abrechnungsjahr 2024 und spätestens für das Abrechnungsjahr 2029 gestellt werden.

7.3.2 Förderanträge sind zu adressieren an das

Eisenbahn-Bundesamt
Abteilung 4
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Ref41-EWV@eba.bund.de

7.3.3 Die Antragsteller stellen beim EBA für jede am zweiten Samstag des Dezembers, 24 Uhr, jeden Jahres beginnende Netzfahrplanperiode einen Förderantrag; bei Änderung von Umständen, die sich auf die Förderung auswirken, ist erforderlichenfalls ein Änderungsantrag zu stellen.

Für eine Netzfahrplanperiode ist der Förderantrag bis zum 15. Oktober vor Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode zu stellen. Eine abweichende Antragsfrist für die Netzfahrplanperiode 2023/​2024 wird durch das EBA in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

7.3.4 In dem Förderantrag sind die Angaben für die Berechnung der Zuwendung gemäß Nummer 5 dieser Richtlinie zu machen.

7.4 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

7.4.2 Das EBA gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids oder im Falle von Zuwendungsempfängern mit Sitz im Ausland auf Grundlage eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrages. Für Zuwendungen für die Netzfahrplanperiode 2023/​2024 und die Netzfahrplanperiode 2024/​2025 dürfen die Vorhaben abweichend von dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO normierten Grundsatz bereits ab Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode, also vor Erlass des Zuwendungsbescheides oder vor Abschluss des Zuwendungsvertrages, begonnen werden, soweit zuvor ein fristgemäßer Antrag eingereicht worden ist. Im Falle des vorzeitigen Vorhabenbeginns trägt der Antragsteller die sich daraus ergebenden Risiken; ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung entsteht durch die Antragstellung nicht. Die ANBest-P sind zu beachten. Bei der Bewilligung mittels Zuwendungsbescheides werden die bewilligten Fördermittel im Wege des Abrufverfahrens gemäß VV-BHO Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO gemäß der Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie)20 bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Hierbei sind die jeweiligen Vorgaben aus den einschlägigen Nebenbestimmungen (Nummer 6.3) zu beachten. Bei der Bewilligung mittels Zuwendungsvertrages erfolgt die Mittelinanspruchnahme im Anforderungsverfahren.

7.4.3 Die Zuwendungsbescheide beziehungsweise Zuwendungsverträge werden vom EBA für die jeweilige Netzfahrplanperiode als Bewilligungszeitraum auf der Basis der nach Nummer 5.2 dieser Richtlinie ermittelten Förderbeträge der jeweiligen Netzfahrplanperiode erteilt.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Verwendungsnachweise sind gemäß Nummer 10 VV-BHO zu § 44 Absatz 1 BHO zu erbringen. Den Zuwendungsempfängern ist im Zuwendungsbescheid beziehungsweise Zuwendungsvertrag aufzugeben, zum Zwecke der Verwendungsprüfung den Verwendungsnachweis mit dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß Nummer 6.5 dieser Richtlinie entsprechend den Anforderungen der Nummer 6 der ANBest-P beim EBA vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis wird ergänzt durch eine tabellarische Belegübersicht über die zugrunde liegenden Rechnungen nach Nummer 10.2 der VV-BHO zu § 44 Absatz 1 BHO.

7.5.2 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

7.6 Prüfung und Rückforderung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht des EBA. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Dies schließt zuwendungserhebliche Unterlagen eines Auftragnehmers ein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, ist die Zuwendung zurückzufordern. Die Verzinsung richtet sich nach den ANBest-P.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.8 Ausführungsbestimmungen

Das EBA kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen. Insbesondere kann es dabei Festlegungen über Termine, Umfang und Inhalt von Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen, über Antragswege sowie über Einzelheiten und mögliche, temporäre Ausnahmen von den Zuwendungsvoraussetzungen treffen. Die Ausführungsbestimmungen müssen diskriminierungsfrei sein. Wesentliche Änderungen der Verfahren und Abläufe dieser Richtlinie sind dabei nicht möglich. Die Ausführungsbestimmungen werden vom EBA im Internet veröffentlicht.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2029.

Berlin, den 21. Mai 2024

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Jörg Stephan

1
Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist.
2
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nr. 16/​17/​18, S. 307) in der Fassung des BMF-Rundschreibens vom 15. November 2023 – II A 3 – H 1012-6/​23/​10001 :007.
3
Hingewiesen wird auf die Förderprogramme: Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) vom 30. Mai 2023 und die Richtlinie über eine anteilige Finanzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr vom 9. November 2020.
4
Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist.
5
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist.
6
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist.
7
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist.
8
Richtlinie zur Förderung des Neu- und Ausbaus, der Reaktivierung und des Ersatzes von Gleisanschlüssen sowie weiteren Anlagen des Schienengüterverkehrs (Anschlussförderrichtlinie) vom 20. Januar 2021.
9
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist.
10
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist.
11
Die Beförderungsleistung ist durch den Antragsteller selbst zu erbringen. Im Falle von Zugfahrten muss die Nutzung der Trasse selbst nachgewiesen werden. Im Falle von Rangierfahrten muss die Leistungserbingung durch geeignete Auftrags- und Abrechnungsdokumente selbst nachgewiesen werden. In den Fällen der auftragsweisen Durchführung von Betriebsleistungen ist eine Förderung durch das ausführende EVU zu beantragen.
12
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist.
13
Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
14
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist.
15
E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) geändert worden ist.
16
Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114).
17
https:/​/​bmdv.bund.de/​SharedDocs/​DE/​Anlage/​DG/​positionierung-des-bmvi.pdf?_​_​blob=publicationFile
18
https:/​/​www.bmdv.bund.de/​SharedDocs/​DE/​Anlage/​DG/​leitfaden-bestandsdatenpruefung.html
19
https:/​/​mobilithek.info/​
20
Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie) (01/​18), geändert durch Rundschreiben vom 18. Juli 2022 (GMBl. 2022 Nr. 33, S. 742).

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