Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Förderrichtlinie
für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen
mit Abbiegeassistenzsystemen
Präambel
Schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrende oder zu Fuß Gehende werden häufig von abbiegenden Lastkraftwagen oder Bussen übersehen; es kommt zu folgenschweren Unfällen.
Am 5. Januar 2020 ist die EU-Verordnung Nr. 2019/21441 über die allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern in Kraft getreten. Entsprechend der Verordnung ist seit 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen gemäß Datum der Typengenehmigung und ab 7. Juli 2024 für neu zugelassene Fahrzeuge die Ausrüstung mit Abbiegeassistenzsystemen verpflichtend vorgeschrieben, die den Lkw-Fahrer beim Abbiegevorgang gezielt unterstützen, wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende übersehen werden könnten. Am 15. November 2019 ist zudem die Regelung Nummer 1512 für Abbiegeassistenzsysteme der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) völkerrechtlich in Kraft getreten und ermöglicht internationale Genehmigungen von Abbiegeassistenten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenten vom 29. März 2021 (BAnz AT 12.04.2021 B3). Sie verfolgt weiterhin das Ziel, durch eine freiwillige Nachrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in Bestandsfahrzeugen die allgemeine Verkehrssicherheit deutlich zu erhöhen. Dies soll auch dazu beitragen, dass der Rad- und Fußverkehr stärker als mögliche Alternativen zum motorisierten Individualverkehr wahrgenommen werden.
1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Ausrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in Kraftfahrzeugen gemäß Nummer 2.3. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Ziel des Förderprogramms ist es, Unfälle mit Personenschaden, an denen nach rechts abbiegende Kraftfahrzeuge beteiligt sind, signifikant zu verringern.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen gemäß Nummer 2.3 mit Abbiegeassistenz- systemen, die den Kriterien der Nummer 4.4 entsprechen. Gefördert werden System- und externe Einbaukosten von genehmigten Abbiegeassistenzsystemen bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen.
2.2 Maßnahmen, die durch Gesetze oder Rechtsverordnungen verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.
2.3 Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz, die im Inland für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher, gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Tätigkeit betrieben werden.
3 Zuwendungsberechtigung
3.1 Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer und Halter, Leasingnehmer und Mieter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen förderfähigen Kraftfahrzeugen.
3.2 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird, sind nicht zuwendungsberechtigt. Das gilt auch für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen sind nur förderfähig, wenn mit ihnen vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag etc.).
4.2 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids in Auftrag gegeben werden. Der Einbau sowie die technische Abnahme muss innerhalb von weiteren drei Monaten nach Beauftragung (maximal sechs Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids) abgeschlossen sein (Bewilligungszeitraum). Die Fristen nach Satz 1 und 2 können auf Antrag des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde verlängert werden.
4.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn die Ausrüstung mit einem Abbiegeassistenzsystem bereits von einer öffentlichen Stelle gefördert wird. Noch nicht abschließend beschiedene Anträge bei anderen öffent- lichen Stellen sind in der Antragstellung nach Nummer 7 anzugeben.
4.4 Das Abbiegeassistenzsystem muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
4.4.1 Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt über eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), aus der hervorgeht, dass das System mindestens die gesamte Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) im Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlungen („Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“) vollumfänglich erfüllt.
4.4.2 Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt nicht über eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, aber ein Gutachten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 StVZO zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bestätigt, dass das Abbiegeassistenzsystem die in Nummer 4.4.1 genannten Empfehlungen vollumfänglich erfüllt.
4.4.3 Abbiegeassistenzsysteme, die gemäß der Regelung Nummer 151 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) genehmigt wurden, erfüllen die gesamte Nummer 2 der vorgenannten Empfehlungen. Ein zusätzliches Gutachten hierüber ist nicht erforderlich.
4.5 Bei Verstoß gegen eine in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid genannte Auflage oder Verpflichtung kann die Zuwendung zurückgefordert werden.
5 Art und Umfang sowie Bemessung und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1 500 Euro je Einzelmaßnahme.
5.2 Jede Ausrüstung eines förderfähigen Kraftfahrzeugs stellt eine Einzelmaßnahme nach Nummer 5.1 dar. Sofern pro Jahr mehr Anträge eingehen als Fördermittel vorhanden sind, sind für jeden Zuwendungsberechtigten grundsätzlich maximal zehn Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Näheres regelt Nummer 7.
5.3 Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben für den Einbau des Abbiegeassistenzsystems.
5.3.1 Ist der Antragsteller Eigentümer des förderfähigen Kraftfahrzeugs, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben die im Bewilligungszeitraum anfallenden Anschaffungs- und Einbaukosten. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Zuwendungsbescheids und endet mit dem Tag der technischen Abnahme des Einbaus (siehe Nummer 4.2). Ist der Antragsteller Leasingnehmer oder Mieter des förderfähigen Kraftfahrzeugs, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Anteil an den Leasing- oder Mietzahlungen im Bewilligungszeitraum, der durch den Einbau des Abbiegeassistenzsystems entsteht. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Zuwendungsbescheids und endet mit Ablauf des Leasingvertrags; spätestens aber 48 Monate nach Abnahme des Einbaus.
5.4 Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes abzugsfähig ist, ist nicht zuwendungsfähig.
6 Zweckbindung
6.1 Die geförderten Abbiegeassistenzsysteme sind zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Jede Abweichung hiervon während der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. Dazu zählen:
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die technische Abschaltung,
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der Ausbau,
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der Verkauf oder die Verschrottung des geförderten Kraftfahrzeugs,
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das vorzeitige Beenden von Leasing- oder Mietverträgen und
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die Nichtverwendung aus anderen Gründen.
Eine nicht zweckentsprechende Verwendung kann zur Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids und zur Teilrückzahlung der gewährten Zuwendung führen.
Wird das Fahrzeug mit dem geförderten Abbiegeassistenzsystem vor Ablauf der Zweckbindungsfrist verkauft, so entfällt eine gegebenenfalls Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids und Teilrückzahlung der gewährten Zuwendung, wenn der Zuwendungsempfänger eine Bestätigung des neuen Eigentümers erbringt, dass das geförderte Abbiegeassistenzsystem bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist weiterhin zweckentsprechend verwendet wird.
Wird das Abbiegeassistenzsystem während der Zweckbindungsfrist ausgebaut, kann gegebenenfalls eine Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids und eine Teilrückzahlung der gewährten Zuwendung entfallen, wenn der Zuwendungsempfänger den Nachweis erbringt, dass das geförderte System unverzüglich in ein anderes Fahrzeug der eigenen Flotte zweckentsprechend eingebaut wurde.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit der Abnahme des Einbaus des Abbiegeassistenzsystems.
7 Verfahren
7.1 Das BMDV hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt; das BALM übernimmt die inhaltliche und administrative Betreuung der Vorhaben in Abstimmung mit dem BMDV. Das BMDV wird dem BALM, soweit zur Bearbeitung der Vorhaben erforderlich, personen- und vorhabenbezogene Daten übermitteln.
7.2 Anträge auf Förderung können bis zum 15. Oktober eines Jahres gestellt werden. Nach Veröffentlichung dieser Richtlinie gibt das BALM als Bewilligungsbehörde mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können. Fällt der Beginn oder das Ende der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Eines gesonderten Projektaufrufs durch das BMDV bedarf es nicht. Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de/ einzureichen.
7.3 Grundsätzlich können nur vollständige Anträge bearbeitet werden. Die Anträge werden nach Antragseingang bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Nach Eingang des Antrags erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn im aktuellen Haushaltsjahr keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.
7.4 Sofern die Fördermittel mit den bis zum 30. September eines Jahres eingegangenen Anträgen nicht ausgeschöpft wurden, können bis zum 15. Oktober eingegangene Anträge von Zuwendungsberechtigten auch über die in Nummer 5.2 genannten zehn Einzelmaßnahmen hinaus bewilligt werden. Die Anzahl dieser Bewilligungen erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Einzelmaßnahmen, die die jeweiligen Zuwendungsberechtigten beantragt haben.
7.5 Merkblätter und Hinweise können wie folgt abgerufen werden:
Im Internet unter https://www.balm.bund.de oder
im eService-Portal unter https://antrag.gbbmvi.bund.de.
8 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids im Anforderungs- verfahren und nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. In den Fällen gemäß Nummer 5.3.1 wird die Zuwendung mit Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 9.2 ausgezahlt. In den Fällen der Nummer 5.3.1 Satz 3 wird die Zuwendung mit Vorlage eines Teilverwendungsnachweises und einem abschließenden Verwendungsnachweis gemäß Nummer 9.2 ausgezahlt. Der Teilverwendungsnachweis für die im Kalenderjahr angefallenen beziehungsweise noch anfallenden anteiligen Leasing- beziehungsweise Mietzahlungen ist im letzten Quartal eines Kalenderjahres vorzulegen. Abweichende Regelungen im Zuwendungsbescheid gehen dem Satz 4 vor.
9 Verwendungsnachweis
9.1 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist ausschließlich auf elektronischem Wege einzureichen. Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portalseite für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de/ erreichbar. Die Vorlage des Ver- wendungsnachweises auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail ist nicht möglich. Näheres wird in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt.
9.2 Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P) und abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung von Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach Nummer 5.3 einzureichen. Ein Verwendungsnachweis gilt als eingereicht, wenn er alle notwendigen, im Zuwendungsbescheid näher bezeichneten Anlagen enthält.
9.3 Alle Unterlagen, die als Nachweis für die Gewährung der Zuwendung gelten, sind mindestens fünf Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
10 Allgemeine Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
11 Subventionserheblichkeit
11.1 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) sind die Angaben im Förderantrag, im Verwendungsnachweis und in den eingereichten Unterlagen. Des Weiteren sind subventionserheblich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind.
11.2 Nach § 3 SubvG ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, für die Gewährung oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.
11.3 Vor Bewilligung einer Zuwendung wird der Antragsteller zu den konkreten subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetrugs aufgeklärt.
12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Reimold
- 1
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R2144&qid=1583401244542&from=DE
- 2
- https://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29regs/2020/R151e.pdf
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