Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Published On: Montag, 27.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen
zum ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft

Vom 15. Mai 2024

Die Richtlinie zur Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft vom 12. Dezember 2019 (BAnz AT 02.01.2020 B4) wird geändert.

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
„Richtlinie zur Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau“
2.
Nummer 1.1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Internationale und überregionale Messen und Ausstellungen sowie regionale Messen mit Initialcharakter bieten für die Meinungsbildung von Multiplikatoren, Entscheidungsträgern und Verbrauchern eine Plattform, um über den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse zu informieren. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Ausweitung des ökologischen Landbaus und der Nachfrage nach seinen Erzeugnissen und dienen der Erreichung des in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung definierten Ziels, den Anteil der ökologisch bewirtschafteten Fläche in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf 20 Prozent zu erhöhen. Daher fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) Messe- und Ausstellungsbeiträge zum ökologischen Landbau und zu seinen Erzeugnissen. Die Maßnahmen sollen die sonstigen, im BÖL durchgeführten Aktivitäten ergänzen.“

3.
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Bund gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die nach dieser Richtlinie beantragten Zuwendungen werden auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs

der Verordnung (EU) Nr. 2023/​28311 und
der Verordnung (EU) Nr. 717/​20142

in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt.“

4.
Nummer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Antragsberechtigt sind

Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder
Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014.

Von der Förderung ausgeschlossen sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 Unternehmen, die in der Primärproduktion der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind, insoweit als sie selbst erzeugte unverarbeitete Produkte (wie zum Beispiel Obst und Gemüse) ausstellen und es sich um eine Messe oder Ausstellung handelt, die sich nicht an den Endverbraucher richtet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831).“

5.
Nummer 5.5 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, beträgt höchstens 300 000 Euro.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 gewährten De-minimis-Beihilfen beträgt über einen Zeitraum von drei Steuerjahren höchstens 30 000 Euro brutto. Sofern Fischereierzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 ausgestellt werden, wird deren Anteil an der Ausstellungsfläche bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfen zu Grunde gelegt.“

6.
Nummer 5.9 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen auf Grundlage der in Nummer 1.2 genannten Verordnungen – auch nach Erlass des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung nach Nummer 1.2 darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831, nach der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung3 erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subven­tionserheblich.“

7.
Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Anträge auf Zuwendung sind bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesprogramm Ökologischer Landbau
„Förderantrag MERI“
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an info@ble.de-mail.de in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlicher & vertraulicher Versand“ möglich.“

Bonn, den 15. Mai 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Karl Kempkens

1
der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, vom 15.12.2023).
2
der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/​2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/​2391, vom 5.10.2023) geändert worden ist.
3
In Betracht kommen De-minimis-Beihilfen nach den folgenden Verordnungen: Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

Leave A Comment