Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Published On: Montag, 27.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Änderung
der Richtlinie
über die Förderung von Projekten zur Information
von Verbraucherinnen und Verbrauchern über regionale Wertschöpfungsketten
zur Erzeugung von Bioprodukten sowie zur Umsetzung
von begleitenden pädagogischen Angeboten (RIGE)
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft

Vom 15. Mai 2024

Die Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über regionale Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten sowie zur Umsetzung von begleitenden pädagogischen Angeboten (RIGE) im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft vom 21. Mai 2019 (BAnz AT 05.06.2019 B3) wird geändert.

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
„Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über regionale Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten sowie zur Umsetzung von begleitenden pädagogischen Angeboten (RIGE) im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau“
2.
Nummer 1.1 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Seit einigen Jahren haben sich verschiedene Gebietskörperschaften, zum Beispiel im Netzwerk der Biostädte, das Ziel gesetzt, über ökologisch erzeugte Lebensmittel zu informieren und diese verstärkt bei öffentlichen Einrichtungen, insbesondere bei der Essenversorgung von Kindern und Jugendlichen, einzusetzen. Gebietskörperschaften können mit sachbezogenen Informationen Verbrauchern Zusammenhänge und Fakten über regionale Wertschöpfungspartnerschaften und die Besonderheiten des ökologischen Landbaus vermitteln. Derartige Initiativen und Projekte sollen mit Mitteln des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) unterstützt werden.

Die geförderten Projekte sollen die sonstigen im BÖL durchgeführten Aktivitäten ergänzen.“

3.
Nummer 3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Zuwendungen für wirtschaftliche Tätigkeiten der Verbundpartner nach Nummer 3.2 werden auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, vom 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.“
4.
Nummer 5.5 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die De-minimis-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falls festgelegt wurde.

Der Zuwendungsempfänger hat – soweit die beihilferechtliche Relevanz gegeben ist – bei der Beantragung einer Zuwendung für Projekte im Sinne von Nummer 1 und 2 dieser Richtlinie in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren De-minimis-Beihilfen erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.“

5.
Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Anträge auf Zuwendung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesprogramm Ökologischer Landbau
„Förderantrag RIGE“
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an info@ble.de-mail.de in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlicher & vertraulicher Versand“ möglich.“

6.
Nummer 7.4 wird wie folgt neu gefasst:

„Falls es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 handelt, wird dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.“

Bonn, den 15. Mai 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Karl Kempkens

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