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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze des
Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 20. September 2024

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen:

Leitsätze für Speiseeis

Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Bonn, den 20. September 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
E. Bell

Anlage

Änderung der Leitsätze für Speiseeis

Die Neufassung der Leitsätze für Speiseeis vom 29. November 2016 (BAnz AT 19.12.2016 B4, GMBl 2016 S. 1172), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 11. April 2022 (BAnz AT 05.05.2022 B1, GMBl 2022 S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Es wird ein Inhaltsverzeichnis ergänzt:

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Speiseeis im Sinne dieser Leitsätze
1.1.2 Milch
1.1.3 Sahne (Rahm)
1.1.4 Milchfett
1.1.5 Fermentierte Milcherzeugnisse
1.1.6 Pflanzliches Fett
1.1.7 Ei
1.1.8 Zucker
1.1.9 Frucht
1.1.10 Gemüse
1.1.11 Aromen
1.1.12 Färbende Lebensmittel
1.2 Herstellung
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
1.4 Bezeichnung und Aufmachung
2 Besondere Beurteilungsmerkmale
2.1 Herstellung und Beschaffenheitsmerkmale für nach ihrer Fettquelle eingeordnete Speiseeissorten
2.1.1 Ausschließlich mit Milchfett hergestellte Speiseeissorten
2.1.2 Mit pflanzlichem Fett hergestellte Speiseeissorten
2.1.3 Speiseeissorten ohne zugesetztes Fett
2.2 Besondere Beurteilungsmerkmale für bestimmte Speiseeissorten und für bestimmte Geschmacksrichtungen
2.2.1 Speiseeis mit Frucht/​Gemüse und Speiseeis mit Frucht-/​Gemüsegeschmack
2.2.2 Speiseeis mit Vanille und Speiseeis mit Vanillegeschmack
2.2.3 Speiseeis mit Kakao und/​oder Schokolade
2.2.4 Speiseeis mit Nüssen und Speiseeis mit Nussgeschmack
2.2.5 Sonstige Speiseeissorten
Fußnoten

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.1.1 wird die Überschrift und der erste Absatz wie folgt gefasst:
Speiseeis
Speiseeis im Sinne dieser Leitsätze ist eine durch einen Gefrierprozess bei der Herstellung in einen festen oder pastenartigen Zustand gebrachte Zubereitung, die gefroren in den Verkehr gebracht wird und dazu bestimmt ist, in diesem Zustand verzehrt zu werden.
2.
In Nummer 1.1.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Milch
3.
In Nummer 1.1.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Sahne (Rahm)
4.
In Nummer 1.1.4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Milchfett
5.
In Nummer 1.1.5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Fermentierte Milcherzeugnisse
6.
In Nummer 1.1.6 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Pflanzliches Fett
7.
In Nummer 1.1.7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Ei
8.
In Nummer 1.1.8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Zucker
9.
In Nummer 1.1.9 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Frucht
10.
In Nummer 1.1.10 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Gemüse
11.
In Nummer 1.1.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Aromen
12.
In Nummer 1.1.12 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Färbende Lebensmittel

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
Ausschließlich mit Milchfett hergestellte Speiseeissorten
Bei der Herstellung der hier beschriebenen Speiseeissorten wird ausschließlich der Milch entstammendes Fett verwendet. Hierbei bleibt natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten vorhandenes Fett unberücksichtigt.
Bei den hier beschriebenen Speiseeissorten entstammt auch das enthaltene Eiweiß aus Milch. Hierbei bleibt natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten vorhandenes Eiweiß unberücksichtigt.
Geschmack gebende Zutaten wie Früchte, Gemüse, Kräuter, Nüsse oder Gewürze ergänzen jeweils die Be­zeichnung.
2.
In Nummer 2.1.3.1 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
„…-Sorbet“ enthält die in der Bezeichnung genannte Zutat (zum Beispiel Champagner, Basilikum), die den dafür charakteristischen Geschmack erzeugt, zum Beispiel Champagner-Sorbet. Milch oder Milchbestandteile werden als Zutaten nicht verwendet.
3.
In Nummer 2.2.1 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
Folgende Bezeichnungen werden am Beispiel der Frucht Erdbeere aufgeführt. Sie sind auch für andere Früchte/​Gemüse, wie zum Beispiel Apfel, Birne, Himbeere, Kirsche, Mandarine, Maracuja, Cassis usw., üblich. Auf Ausnahmen davon wird hingewiesen.
4.
In Nummer 2.2.1.1 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die je­weilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Erdbeercremeeis, Erdbeer­rahmeis, Erdbeermilcheis oder Erdbeereiskrem.
5.
In Nummer 2.2.1.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Erdbeerfruchteis
6.
In Nummer 2.2.1.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Eis mit Erdbeere
7.
In Nummer 2.2.1.4 wird die Überschrift und der zweite Absatz wie folgt gefasst:
Eis mit Erdbeergeschmack
Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die je­weilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Cremeeis mit Erdbeer­geschmack, Rahmeis mit Erdbeergeschmack, Milcheis mit Erdbeergeschmack oder Eiskrem mit Erdbeer­geschmack.
8.
In Nummer 2.2.2.1 wird die Überschrift und der dritte Absatz wie folgt gefasst:
Vanilleeis
Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die je­weilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Vanillecremeeis, Vanillerahmeis, Vanillemilcheis oder Vanilleeiskrem.
9.
In Nummer 2.2.2.2 wird die Überschrift und der zweite Absatz wie folgt gefasst:
Eis mit Vanillegeschmack
Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die je­weilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Cremeeis mit Vanillegeschmack, Rahmeis mit Vanillegeschmack, Milcheis mit Vanillegeschmack oder Eiskrem mit Vanillegeschmack.
10.
In Nummer 2.2.3.1 wird die Überschrift und der sechste Absatz wie folgt gefasst:
Schokoladeneis, Schokoeis
Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die je­weilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Schokoladencremeeis, Schokoladenrahmeis, Schokoladenmilcheis oder Schokoladeneiskrem.
11.
In Nummer 2.2.4.1 wird die Überschrift und der sechste Absatz wie folgt gefasst:
Nusseis
Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die je­weilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Nusscremeeis, Nussrahmeis, Nussmilcheis oder Nusseiskrem.
12.
In Nummer 2.2.4.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Eis mit Nussgeschmack
13.
In Nummer 2.2.5.1 wird die Überschrift und der vierte Absatz wie folgt gefasst:
Stracciatellaeis
Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die je­weilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Stracciatellacremeeis, Stracciatellarahmeis, Stracciatellamilcheis oder Stracciatellaeiskrem.
14.
In Nummer 2.2.5.2 wird die Überschrift und der zweite Absatz wie folgt gefasst:
Fürst-Pückler-Eis
Fürst-Pückler-Eis wird ausschließlich mit Milchfett hergestellt. Bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Fürst-Pückler-Cremeeis, Fürst-Pückler-Rahmeis, Fürst-Pückler-Milcheis oder Fürst-Pückler-Eiskrem.
15.
In Nummer 2.2.5.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Eis nach Fürst-Pückler

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1.
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf­hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/​72, (EWG) Nr. 234/​79, (EG) Nr. 1037/​2001 und (EG) Nr. 1234/​2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1334/​2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/​91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/​96 und (EG) Nr. 110/​2008 und der Richtlinie 2000/​13/​EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.

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