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MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 26/​24/​32
zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben
im Rahmen des zweiten Aufrufs der Partnerschaft „AGROECOLOGY“
„Integration ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Perspektiven
bei der Bewertung der Leistung der Agrarökologie.
Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette und die Politik“

Vom 10. Dezember 2024

Am 1. Januar 2024 startete die „European partnership on accelerating farming systems transition – agroecology living labs and research infrastructures“ (AGROECOLOGY, Project number: 101132349). In der Initiative haben sich über 70 nationale und regionale Entscheidungsträger, Fördermittelgeber und Forschungseinrichtungen aus 26 europäischen Ländern zusammengeschlossen. Ziel ist es, gemeinsam die Landwirtschaft in ein nachhaltigeres, resilienteres sowie umwelt- und klimafreundlicheres Produktionssystem zu überführen, allgemein zusammengefasst unter dem Begriff Agrarökologie (Agroecology). In der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Partnerschaft1 wird die Agrarökologie als wissenschaftliche Disziplin interpretiert, die an der Schnittstelle zwischen Agrarwissenschaften, Umweltwissenschaften sowie Sozial- und Geisteswissenschaften für die Gestaltung und das Management neuer Agrarökosysteme angesiedelt ist (siehe auch Wezel et al., 2009)2. Darunter ist ein wissensbasierter, systemischer Ansatz zu verstehen, der Auswirkungen auf die gesamte Bandbreite der landwirtschaftlichen Praktiken entfaltet, von den verwendeten Züchtungen und Sorten bis hin zu landwirtschaftlichen Praktiken im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, der Schädlingsbekämpfung und Strategien zur Erhöhung der Diversität von Nutzpflanzen und Biodiversitätsmanagement. Agrarökologie bedeutet auch einen tiefgreifenden Wandel der Wertschöpfungsketten in der Landwirtschaft und die Entwicklung fairer Geschäftsmodelle, um die Landwirtinnen und Landwirte bei der Einführung und Umsetzung dieser neuen Praktiken zu unterstützen und ihnen Marktchancen und angemessene Einkommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwingliche Lebensmittel zu bieten. Gleichzeitig soll die Agrarökologie einen wesentlichen Beitrag zur Verminderung von Klimaerwärmung und Anpassung an den Klimawandel, zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Resilienz von Landwirtschafts- und Landnutzungssystemen leisten.

Daher leitet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Partnerschaft AGROECOLOGY, deren Ziel es ist, die Transformation der Agrarsysteme durch die Erprobung von agrarökologischen Methoden in Living Labs und Forschungsinfrastrukturen zu unterstützen.

Der Aufruf dient unter anderem folgenden strategischen Forschungsbereichen des BMEL-Forschungsplans: 3.2.3 Umwelt- und Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) in landwirtschaftlichen Pflanzenproduktions- und Tierhaltungssystemen, 3.2.7 Förderung regionaler Ansätze: soziale und ökonomische Aspekte regionaler Lebens­mittel-Wertschöpfungsketten und 3.2.9 Folgenabschätzung veränderter Anbauverfahren auf Betriebe und Agrarökosysteme.

1 Zuwendungszweck

Aufbauend auf den bisherigen Erfolgen der ERA-NET-Forschungsförderung veröffentlicht die Partnerschaft AGROECOLOGY eine zweite transnationale Bekanntmachung. Im Rahmen dieser Ausschreibung arbeiten über 35 Fördermittelgeber aus 22 europäischen Staaten und Regionen zusammen. Mithilfe dieser Forschungsförderung soll zugleich mittelfristig die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und langfristig die globale Wett­bewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung zur Agrarökologie gesichert werden.

Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten, die einen Beitrag dazu leisten, die Leistungen agrarökologischer Ansätze zu bewerten und zu verbessern. Dazu gehören auch die verschiedenen entsprechenden Nachhaltigkeitsdimensionen, Quantifizierung des Umwelteinflusses, die Transformation der Wertschöpfungsketten sowie Politikberatung.

Dabei stehen zwei Themen im Fokus:

Thema 1:
Die Ermittlung und Bewertung der Vorteile/​Auswirkungen und Kompromisse der Agrarökologie und Ermittlung bester Praktiken und
Thema 2:
Die Transformation der Wertschöpfungsketten, Unternehmen und Politik, um den Übergang zu Agrar­ökologie zu erleichtern.

Zuwendungen des BMEL sind nur für das Thema 1 vorgesehen.

2 Gegenstand der Förderung

Die geförderten Forschungsprojekte müssen die folgenden zentralen übergeordneten Themen berücksichtigen, welche alle im Zusammenhang mit den Leistungen von Agrarökologie stehen:

a)
Bewertung der Leistungen in ihren verschiedenen Dimensionen,
b)
Quantifizierung der Umweltauswirkungen,
c)
Transformation von Wertschöpfungsketten,
d)
Beitrag zur Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der Transformation.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen Forschungs- und Innovationsvorhaben unterstützt werden, welche den Wandel hin zu Agrarökologie sowohl im Kontext von konventionellen als auch ökologischen Farmsystemen adressieren. Die Partnerschaft wird Projekte fördern, die einen Multi-Akteurs-Ansatz verfolgen und entweder durch die Entwicklung neuer Methoden, Ansätze, Perspektiven und Technologien oder durch Analysen der Nachhaltigkeitsdimensionen der Agrarökologie einen Beitrag zu den Themenschwerpunkten der zweiten Bekanntmachung leisten.

Forschungs- und Innovationsfragen sollten sich auf den tatsächlichen Bedarf beziehen und das praktische Wissen der Endnutzer einbeziehen.

Die transnationale Bekanntmachung enthält zwei Themenbereiche, wobei der Themenbereich 2 (Die Transformation der Wertschöpfungsketten, Unternehmen und Politik, um den Übergang zu Agrarökologie zu erleichtern) keine Förderung vom BMEL erhält.

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen daher, entsprechend der oben angegebenen Zielstellung, Vorhaben gefördert werden, die unter den folgenden Themenbereich fallen:

Thema 1: Die Ermittlung und Bewertung der Vorteile/​Auswirkungen und Kompromisse der Agrarökologie und Er­mittlung bester Praktiken

Projektskizzen, die zu diesem Thema eingereicht werden, sollen sich mit mindestens einem der beiden folgenden Unterthemen befassen. Die Aufzählungspunkte sind lediglich Richtwerte/​Beispiele. Außerdem muss erläutert werden, wie zu den erwarteten Ergebnissen von Thema 1 und zu den allgemeinen erwarteten Auswirkungen der Bekanntmachung ein Beitrag geleistet wird.

Unterthema 1: Methoden und Verfahren zur Bewältigung von Zielkonflikten in der agrarökologischen Produktion durch:

Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Beschreibung von Wert-/​Zielkonflikten und Zielkonflikten in spezifischen agrarökologischen Ansätzen.
Implementierung neuer Ansätze und Instrumente oder die Modifizierung und Kombinierung bereits existierender, um die integrierte Bewertung der Leistung agrarökologischer Ansätze zu gewährleisten.
Festlegung und Erprobung von Modellen für die Durchführung von ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Analysen der positiven/​negativen Auswirkungen agrarökologischer Ansätze im Vergleich zu konventionellen Praktiken unter spezifischen Bedingungen. Wenn möglich sollten diese Modelle die monetäre und/​oder nicht-monetäre Bewertung der von den Anbaumethoden erbrachten Ökosystemleistungen umfassen und langfristige Aspekte wie die Widerstandsfähigkeiten des Systems und die Auswirkungen des Klimawandels auf territorialer/​landwirtschaftlicher Ebene einbeziehen.

Unterthema 2: Szenarioanalyse zur Ermittlung und Unterstützung der am besten geeigneten Optionen, um die Übernahme der ermittelten besten Praktiken auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Ebenen zu beschleunigen.

Generierung von Wissen/​Nachweisen über den Beitrag der Agrarökologie zur kurz-, mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und Lebensfähigkeit auf regionaler und betrieblicher Ebene im Vergleich zu (konventionellen) landwirtschaftlichen Ansätzen.
Gemeinsame Erarbeitung verschiedener Szenarien zur Ermittlung der langfristigen ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen der agrarökologischen Umstellung und Ermittlung der Elemente, die für einen Übergang zur Agrarökologie erforderlich sind.
Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Einführung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen unter Berücksichtigung der Effizienz und der Angemessenheit der Ressourcen sowie der Umweltauswirkungen.
Gemeinsame Erarbeitung von Szenarien, die zur Entscheidungsfindung von politischen Entscheidungsträgern und öffentlichen Verwaltungen im Hinblick auf die Bewertung bestehender Politiken und die Identifizierung der am besten geeigneten Politiken und institutionellen Rahmenbedingungen für die Durchführung künftiger Übergangsschritte zur Agrarökologie beitragen sollen. Die sozialen (soziale Gerechtigkeit), wirtschaftlichen (zum Beispiel Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit) und ökologischen Dimensionen müssen gleichzeitig betrachtet werden, zusammen mit den spezifischen Bedingungen/​Kontexten auf regionaler und betrieblicher Ebene. Es sollte ein Beitrag dazu geleistet werden, die am besten geeigneten politischen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Unterstützung der Umstellung zu ermitteln, wobei die Möglichkeiten öffentlicher und privater Finanzierung sowie die mittelfristigen Chancen der agrarökologischen Ansätze zu berücksichtigen sind.

Nähere Erläuterungen und Erwartungen an die Projektskizzen zum übergreifenden Ziel und zu den einzelnen Themenschwerpunkten sind dem Call Announcement der Partnerschaft AGROECOLOGY zu entnehmen (https:/​/​agroecology.ptj.de/​call2).

Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Ausschreibung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von 24 bis maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.

3 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gefördert werden. Weiterhin gelten die Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- (NABF) beziehungsweise Kostenbasis (NKBF 2017). Alle genannten Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) 651/​20143 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2022/​24724.

Bei der Vergabe von Zuwendungen sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts nach Maßgabe folgender Grundsätze zu beachten: Ob die jeweilige Zuwendung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, richtet sich im Einzelnen nach den einschlägigen Vorgaben des FEI-Rahmens5, insbesondere nach Nummer 1.3, 2.1.1 und 2.2.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Zuwendungsgeberin aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Vereine. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gewinnorientierte Vereine und internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.

Für Forschungseinrichtungen (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben) wird zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit6 des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen müssen spätestens mit dem nationalen Förderantrag ihre Eigenschaft als solche sowie die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten nachweisen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen. Gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO darf mit dem Vorhaben grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig, sofern die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschäd­lichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 3) geregelt. Daneben gelten die in der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung beschriebenen allgemeinen Regelungen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Pro Projekt stehen bis zu 250 000 Euro (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis: inklusive der Projektpauschale) für deutsche Partner zur Verfügung.

Die Zuwendung wird im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) beziehungsweise Zuweisung auf Grundlage der förderfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten als Voll- beziehungsweise Anteilsfinanzierung gewährt.

Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA), bei der eine Infrastrukturpauschale beziehungsweise sogenannte „Overheads“ in Höhe von bis zu 10 Prozent der Personalausgaben gewährt werden kann. Beantragungsberechtigt für diese Pauschale sind ausschließlich

Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (ohne Ressortforschungseinrichtungen des BMEL und anderer Ressorts) und
sonstige staatlich institutionell geförderte oder vergleichbar grundfinanzierte Einrichtungen, soweit sie nicht zu mehr als 50 Prozent aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden.

Folgenden Einrichtungen kann die Pauschale nicht gewährt werden:

Behörden und Ressortforschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des BMEL und anderer Ressorts,
vom Bund institutionell grundfinanzierte Einrichtungen (einschließlich der aus dem BMEL-Haushalt anteilig finanzierten Leibniz-Institute sowie das Forschungsinstitut für Nutztierbiologie),
Kommunen.

Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis (AZK) gefördert.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden. Zuwendungsfähig und zugleich Bemessungsgrundlage für die jeweilige Förderquote sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben beziehungsweise Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten).

7 Sonstige Bestimmungen

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

7.1 Forschungsdatenmanagementplan

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungs­datenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Details sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen, welches den Antragstellerinnen und Antragstellern – eine positive Selektion auf europäischer Ebene vorausgesetzt – im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags übermittelt wird. Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird erst im Zuge der nationalen Antragsein­reichung angefordert und begutachtet.

7.2 Open-Access-Veröffentlichungen

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift sollte diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist auf transnationaler Ebene zweistufig angelegt. Die Antragsunterlagen beider Stufen sind in englischer Sprache und in dem dafür vorgeschriebenen Format zu erstellen. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch auf der Internetseite https:/​/​agroecology.ptj.de/​call2. Dort finden sich auch alle für die Bekanntmachung relevanten Informationen und Dokumente. Die dort aufgeführten Anforderungen der transnationalen Bekanntmachung sind zu beachten. Mit der Einreichung des Antrags stimmt der Antragsteller einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Experten zu.

8.1.1 Erste Stufe: Einreichung der Projektskizzen (pre-proposal-Phase)

In der ersten Verfahrensstufe sind dem AGROECOLOGY Call Office zunächst Projektskizzen für das transnationale Verbundvorhaben zu übermitteln.

Die Frist zur Einreichung der Skizzen ist der 17. Februar 2025, 14.00 Uhr MESZ.

Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Skizzen auf Förderfähigkeit gemäß nationalen Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft der Projektträger (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLE) gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.

Förderfähige Projektskizzen werden einem internationalen Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt und gemäß folgenden Kriterien evaluiert:

Exzellenz (Excellence)
Wirkung (Impact)
Relevanz (Relevance to the scope)

Eine detaillierte Beschreibung der Begutachtungskriterien ist mit den Call-Dokumenten auf der Internetseite https:/​/​agroecology.ptj.de/​call2 verfügbar.

Projektskizzen werden unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtergremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln für die zweite Stufe ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Sekretariat schriftlich mitgeteilt.

8.1.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Vollanträgen (full proposal)

Die Verbundkoordinatoren erfolgreich ausgewählter Projektskizzen werden in der zweiten Verfahrensstufe zur Ein­reichung eines Vollantrages aufgefordert.

Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 9. Juli 2025, 14.00 Uhr MESZ.

Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Eingegangene Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtergremium fachlich nach den Kriterien:

Exzellenz (Excellence)
Wirkung (Impact)
Qualität und Effizienz der Umsetzung (Quality and Efficiency of the Implementation)

evaluiert.

Eine detaillierte Beschreibung der Begutachtungskriterien ist mit den Call-Dokumenten auf der Internetseite https:/​/​agroecology.ptj.de/​call2 verfügbar.

Auf der Grundlage der Expertenevaluierung der Vollanträge wird eine Rangliste mit Förderempfehlungen den nationalen Forschungsförderorganisationen vorgelegt. Diese entscheiden über die finale Auswahl und Förderung der Projekte. Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das AGROECOLOGY Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben Ende Oktober/​Anfang November 2025 schriftlich mit.

8.1.3 Einreichung der nationalen Förderanträge

Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger danach zeitnah nach Auswahl ihres Projekts schriftlich aufgefordert, einen Antrag auf nationale Projektförderung bei der BLE zu stellen. Mit der Aufforderung werden weitere Details bekannt gegeben. Zur Einreichung der nationalen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

8.2 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325 – EU-Forschungsangelegenheiten/​EMFAF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartnerin/​Ansprechpartner:

Johanna Brieden
Telefon: +49 228 6845-3285
E-Mail: Johanna.Brieden@ble.de

Dr. Johannes Bender
Telefon: +49 228 6845-3610
E-Mail: Johannes.Bender@ble.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

9 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 10. Dezember 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. U. Monnerjahn

1
Strategic Research and Innovation Agenda (SRIA), https:/​/​scar-europe.org/​images/​Agroecology/​SRIA_​rev23-02-2023.pdf
2
Wezel et al. (2009). Agroecology as a science, a movement and a practice. A review. Agronomy for Sustainable Development, 29, 503-515.
3
Verordnung (EU) 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
4
Verordnung (EU) 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/​2607 vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/​2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L, 2022/​2472, 23.11.2023).
5
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation C (2022) 7388 vom 19. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1)
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FEI-Unionsrahmens.

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