Bundesministerium für Gesundheit

Published On: Freitag, 18.10.2024By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Änderung der §§ 4, 7, 8 und 13
sowie der Anlage und des Anhangs 1
für das Berichtsjahr 2023

Vom 19. September 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. September 2024 beschlossen, die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Juni 2024 (BAnz AT 28.08.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 4 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein Krankenhaus kann auch über einen Krankenhausstandort, für den keine Berichtspflicht nach Absatz 1 besteht, im Rahmen der Qb-R berichten, wenn der Krankenhausstandort am 30. September des Berichtsjahres mit einer gültigen Standortnummer im Standortverzeichnis geführt wurde und vom Krankenhaus ein Standort­bericht nach Maßgabe des § 8 erstellt und an die Annahmestelle Qb übermittelt wird.“

2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
II.

§ 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Annahmestelle Qb erhebt und verarbeitet die zur Identifikation der Krankenhäuser und ihrer Standorte gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten durch eine Abfrage des Standortverzeichnisses zu den Stichtagen.“

III.

In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Berichtspflichtige Krankenhäuser“ durch die Wörter „Die Krankenhäuser“ ersetzt.

IV.

§ 13 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berichtspflicht“ die Wörter „nach § 4 Absatz 1“ eingefügt.
2.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berichtspflicht“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
V.

In Kapitel A-14.4 der Anlage für das Berichtsjahr 2023 (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts) werden die Wörter „§ 75 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB V“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 1b Satz 3 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB V“ ersetzt.

VI.

In Nummer 3.14.3 Element <Kooperation_​mit_​Kassenaerztlicher_​Vereinigung> Elternelemente: 3.14 Element <Teilnahme_​Notfallversorgung> des Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2023 (Datensatzbeschreibung) werden in der Zeile mit dem Elementnamen „Vertragsaerztlicher_​Notdienst_​Existiert“ in der Spalte „Beschreibung“ die Wörter „§ 75 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB V“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 1b Satz 3 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB V“ ersetzt.

VII.

Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 19. September 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. September 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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