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Bundesministerium für Gesundheit

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage VIIa (Biologika und Biosimilars) – Aktualisierung Juli 2024

Vom 8. Oktober 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung in Verbindung mit dem 4. Kapitel § 53b Satz 2 seiner Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 8. Oktober 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 8. Oktober 2024 (BAnz AT 30.12.2024 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage VIIa zum Abschnitt M der AM-RL „Biotechnologisch hergestellte biologische Referenzarzneimittel und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel nach § 129 Absatz 1a Satz 3, 5 und 6 SGB V“ wird wie folgt geändert:

1.
In der Tabelle werden in der Zeile zum Wirkstoff „Ranibizumab“ in der dritten Spalte „im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/​83/​EG (Biosimilars)“ die Wörter „Ranibizumab Midas,“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge ein­gefügt.
2.
In der Tabelle wird in der Zeile zum Wirkstoff „Rituximab“ in der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „MabThera (intravenöse Applikation)“ in der dritten Spalte „im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/​83/​EG (Biosimilars)“ das Wort „Ituxredi,“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt.
3.
In der Tabelle wird in der Zeile zum Wirkstoff „Trastuzumab“ in der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „Herceptin (intravenöse Applikation)“ in der dritten Spalte „im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/​83/​EG (Biosimilars)“ das Wort „Tuznue,“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt.
4.
In der Tabelle werden in der Zeile zum Wirkstoff „Ustekinumab“ in der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „Stelara (intravenöse Applikation)“ sowie in der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „Stelara (subkutane Applikation)“ jeweils in der dritten Spalte „im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/​83/​EG (Biosimilars)“ die Wörter „Eksunbi,“, „Fymskina,“ und „Otulfi,“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt.
II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 8. Oktober 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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