Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Nirsevimab
(Sekundärprophylaxe von RSV-Infektionen, Kinder während ihrer 1. RSV-Saison)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. August 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. August 2024 (BAnz AT 18.09.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Nirsevimab wie folgt ergänzt:
Nirsevimab
Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 31. Oktober 2022):
Beyfortus ist indiziert zur Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern während ihrer ersten RSV-Saison.
Beyfortus sollte gemäß den offiziellen Empfehlungen angewendet werden.
Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 15. August 2024):
Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern mit Indikation zur Sekundärprophylaxe während ihrer ersten RSV-Saison.
- 1.
-
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
- a)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt istZweckmäßige Vergleichstherapie:PalivizumabAusmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nirsevimab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
- b)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt istZweckmäßige Vergleichstherapie:Beobachtendes AbwartenAusmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nirsevimab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:*- a)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt istZusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität ↔ Keine für die Nutzenbewertung relevanten
Unterschiede.Morbidität ↔ Keine für die Nutzenbewertung relevanten
Unterschiede.Gesundheitsbezogene Lebensqualität ∅ Es liegen keine Daten vor. Nebenwirkungen ↔ Keine für die Nutzenbewertung relevanten
Unterschiede.Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbarStudie MEDLEY: RCT, Nirsevimab versus PalivizumabMortalitätStudie
EndpunktNirsevimab Palivizumab Nirsevimab versus
PalivizumabN Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)RR
[95 %-KI];
p-WertMEDLEY (Tag 361) Gesamtmortalität 614 5 (0,8) 304 1 (0,3) 2,48
[0,29; 21,10];
0,449aMorbiditätStudie
EndpunktNirsevimab Palivizumab Nirsevimab versus
PalivizumabN Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)RR
[95 %-KI];
p-WertMEDLEY (Tag 151) RSV-bedingte Infektion der unteren Atemwege (kombinierter Endpunkt) Gesamt 616 4 (0,6a) 309 3 (1,0a) 0,67
[0,15; 2,97];
0,625Hospitalisierung 616 2 (0,3a) 309 2 (0,6a) 0,50
[0,07; 3,54];
0,599primär 616 2 (0,3a) 309 2 (0,6a) 0,50
[0,07; 3,54];
0,599nosokomial 616 0 (0a) 309 0 (0a) – Ambulante Versorgung 616 4 (0,6a) 309 1 (0,3a) 2,01
[0,23; 17,88];
0,617Notfallambulanz 616 1 (0,2a) 309 0 (0a) 1,51
[0,06; 36,89];
0,573Akutversorgung 616 2 (0,3a) 309 1 (0,3a) 1,00
[0,09; 11,02];
> 0,999Klinikambulanz 616 1 (0,2a) 309 0 (0a) 1,51
[0,06; 36,89];
0,573MEDLEY (Tag 361) RSV-bedingte Infektion der unteren Atemwege (kombinierter Endpunkt) Gesamt 616 12 (1,9) 309 7 (2,3) 0,86
[0,34; 2,16]a;
0,791aHospitalisierung 616 5 (0,8) 309 3 (1,0) 0,84
[0,20; 3,48]a;
0,866aprimär 616 – 309 – – nosokomial 616 – 309 – – Ambulante Versorgung 616 11 (1,8a) 309 4 (1,3a) 1,38
[0,44; 4,30]a;
0,617aNotfallambulanz 616 6 (0,1a) 309 0 (0,0a) 6,53
[0,37; 115,57]a;
0,089aAkutversorgung 616 3 (0,5a) 309 1 (0,3a) 1,50
[0,16; 14,41]a;
0,791aKlinikambulanz 616 5 (0,8a) 309 3 (0,1a) 0,84
[0,20; 3,48]a;
0,866aGesundheitsbezogene LebensqualitätEs wurden keine Endpunkte zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität erhoben.NebenwirkungenStudie
EndpunktNirsevimab Palivizumab Nirsevimab versus
PalivizumabN Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)N Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)RR
[95 %-KI];
p-WertMEDLEY (Tag 361) Unerwünschte Ereignisse (ergänzend dargestellt) 614 444 (72,3) 304 215 (70,7) – Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) 614 80 (13,0) 304 38 (12,5) 1,04
[0,73; 1,50];
0,870aSchwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4) 614 50 (8,1) 304 25 (8,2) 0,99
[0,63; 1,57];
0,979aTherapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen 614 1 (0,2) 304 0 (0,0) 1,49
[0,06; 36,41];
0,599aa Eigene Berechnung des IQWiG Verwendete Abkürzungen: CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); KI = Konfidenzintervall; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; RR = Relatives Risiko; RSV = Respiratorisches Synzytial-Virus; vs. = versus; SUE = schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE = unerwünschtes Ereignis - b)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt istEs liegen keine geeigneten Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzen ermöglichen.Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Gesundheitsbezogene Lebensqualität ∅ Es liegen keine Daten vor. Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar
- 2.
-
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
- a)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt istcirca 52 000 bis 66 000 Patientinnen und Patienten
- b)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt istcirca 450 Patientinnen und Patienten
- 3.
-
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte AnwendungDie Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Beyfortus (Wirkstoff: Nirsevimab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 28. März 2024):https://www.ema.europa.eu/de/documents/product-information/beyfortus-epar-product-information_de.pdf
- 4.
-
TherapiekostenJahrestherapiekosten:
- a)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt ist
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin beziehungsweise Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Nirsevimab 427,33 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Palivizumab 5 560,14 € – 13 335,20 € Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024)Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt - b)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin beziehungsweise Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Nirsevimab 427,33 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Beobachtendes Abwarten nicht bezifferbar Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024)Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
- 5.
-
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden könnenIm Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
- a)
-
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt ist
- –
-
Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
- b)
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Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist
- –
-
Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 15. August 2024 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
- *
- Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A24-27) und dem Addendum (A24-75), sofern nicht anders indiziert.
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