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Bundesministerium für Gesundheit

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Nirsevimab
(Sekundärprophylaxe von RSV-Infektionen, Kinder während ihrer 1. RSV-Saison)

Vom 15. August 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. August 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. August 2024 (BAnz AT 18.09.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Nirsevimab wie folgt ergänzt:

Nirsevimab

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 31. Oktober 2022):

Beyfortus ist indiziert zur Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern während ihrer ersten RSV-Saison.

Beyfortus sollte gemäß den offiziellen Empfehlungen angewendet werden.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 15. August 2024):

Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern mit Indikation zur Sekundärprophylaxe während ihrer ersten RSV-Saison.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt ist
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Palivizumab
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nirsevimab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
b)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Beobachtendes Abwarten
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nirsevimab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:*

a)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt ist
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Keine für die Nutzenbewertung relevanten
Unterschiede.
Morbidität Keine für die Nutzenbewertung relevanten
Unterschiede.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Keine für die Nutzenbewertung relevanten
Unterschiede.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie MEDLEY: RCT, Nirsevimab versus Palivizumab
Mortalität

Studie
Endpunkt
Nirsevimab Palivizumab Nirsevimab versus
Palivizumab
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI];
p-Wert
MEDLEY (Tag 361)
Gesamtmortalität 614 5 (0,8) 304 1 (0,3) 2,48
[0,29; 21,10];
0,449a
Morbidität

Studie
Endpunkt
Nirsevimab Palivizumab Nirsevimab versus
Palivizumab
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI];
p-Wert
MEDLEY (Tag 151)
RSV-bedingte Infektion der unteren Atemwege (kombinierter Endpunkt)
Gesamt 616 4 (0,6a) 309 3 (1,0a) 0,67
[0,15; 2,97];
0,625
Hospitalisierung 616 2 (0,3a) 309 2 (0,6a) 0,50
[0,07; 3,54];
0,599
 primär 616 2 (0,3a) 309 2 (0,6a) 0,50
[0,07; 3,54];
0,599
 nosokomial 616 0 (0a) 309 0 (0a)
Ambulante Versorgung 616 4 (0,6a) 309 1 (0,3a) 2,01
[0,23; 17,88];
0,617
 Notfallambulanz 616 1 (0,2a) 309 0 (0a) 1,51
[0,06; 36,89];
0,573
 Akutversorgung 616 2 (0,3a) 309 1 (0,3a) 1,00
[0,09; 11,02];
> 0,999
 Klinikambulanz 616 1 (0,2a) 309 0 (0a) 1,51
[0,06; 36,89];
0,573
MEDLEY (Tag 361)
RSV-bedingte Infektion der unteren Atemwege (kombinierter Endpunkt)
Gesamt 616 12 (1,9) 309 7 (2,3) 0,86
[0,34; 2,16]a;
0,791a
Hospitalisierung 616 5 (0,8) 309 3 (1,0) 0,84
[0,20; 3,48]a;
0,866a
 primär 616 309
 nosokomial 616 309
Ambulante Versorgung 616 11 (1,8a) 309 4 (1,3a) 1,38
[0,44; 4,30]a;
0,617a
 Notfallambulanz 616 6 (0,1a) 309 0 (0,0a) 6,53
[0,37; 115,57]a;
0,089a
 Akutversorgung 616 3 (0,5a) 309 1 (0,3a) 1,50
[0,16; 14,41]a;
0,791a
 Klinikambulanz 616 5 (0,8a) 309 3 (0,1a) 0,84
[0,20; 3,48]a;
0,866a
Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Es wurden keine Endpunkte zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität erhoben.
Nebenwirkungen

Studie
Endpunkt
Nirsevimab Palivizumab Nirsevimab versus
Palivizumab
N Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI];
p-Wert
MEDLEY (Tag 361)
Unerwünschte Ereignisse (ergänzend dargestellt)
614 444 (72,3) 304 215 (70,7)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)
614 80 (13,0) 304 38 (12,5) 1,04
[0,73; 1,50];
0,870a
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4)
614 50 (8,1) 304 25 (8,2) 0,99
[0,63; 1,57];
0,979a
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen
614 1 (0,2) 304 0 (0,0) 1,49
[0,06; 36,41];
0,599a
a Eigene Berechnung des IQWiG
Verwendete Abkürzungen:
CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); KI = Konfidenzintervall; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; RR = Relatives Risiko; RSV = Respiratorisches Synzytial-Virus; vs. = versus; SUE = schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE = unerwünschtes Ereignis
b)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist
Es liegen keine geeigneten Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzen ermöglichen.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

a)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt ist
circa 52 000 bis 66 000 Patientinnen und Patienten
b)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist
circa 450 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Beyfortus (Wirkstoff: Nirsevimab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 28. März 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​beyfortus-epar-product-information_​de.pdf
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:

a)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt ist

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Nirsevimab 427,33 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Palivizumab 5 560,14 € – 13 335,20 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
b)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Nirsevimab 427,33 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Beobachtendes Abwarten nicht bezifferbar
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombina­tionstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:

a)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab angezeigt ist

Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
b)
Kinder mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege, verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist

Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 15. August 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. August 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A24-27) und dem Addendum (A24-75), sofern nicht anders indiziert.

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