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Bundesministerium für Gesundheit Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen

padrinan (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Allgemeinverfügung
zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen
gegen COVID-19 an Arztpraxen

Vom 31. März 2021

Ab der 14. Kalenderwoche 2021 erhalten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die Möglichkeit, Impfungen gegen COVID-19 vorzunehmen. Um eine schnelle, sichere und flächendeckende Versorgung von Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen sicherzustellen, werden mit dieser Allgemeinverfügung die Modalitäten des Bestell- und Abgabe­vorgangs geregelt. Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird daher im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung bekannt gemacht:

1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Apotheken und die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels e. V. (PHAGRO) und ihre Tochterunternehmen, die über eine Großhandelsbetriebserlaubnis verfügen.

2 Pflichten der Apotheken

2.1 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, die sie mit Praxisbedarf versorgen. Mit dem Impfstoff geben Apotheken auch das für die Verimpfung erforderliche Impfzubehör ab.

2.2 Apotheken sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant kein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO ist, sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.

3 Pflichten der Mitgliedsunternehmen des PHAGRO

3.1 Mitgliedsunternehmen des PHAGRO beliefern ausschließlich Bestellungen von Impfstoffen gegen COVID-19 der mit ihnen in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes stehenden Apotheken mit Sitz in Deutschland. Lieferungen an andere Apotheken mit Sitz in Deutschland dürfen darüber hinaus nur dann vorgenommen werden, wenn die Lieferungen nach Satz 1 vollständig erfüllt werden können.

3.2 Soweit einem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO nicht genug Impfstoff gegen COVID-19 zur Verfügung steht, um die vorliegenden Bestellungen der Apotheken eines Bundeslandes zu bedienen, erfolgt eine gleichmäßige ­Aufteilung der zur Verfügung stehenden Kontingente auf die bestellenden Apotheken dieses Bundeslandes. Die ­Mitgliedsunternehmen des PHAGRO sollen nach Möglichkeit fehlende Kontingente einer Niederlassung durch Überschüsse anderer Niederlassungen ausgleichen.

3.3 Mitgliedsunternehmen des PHAGRO sollen das von ihnen beschaffte Impfzubehör ausschließlich an Apotheken mit Sitz in Deutschland liefern, die bei ihnen Impfstoff gegen COVID-19 bestellen und mit ihnen in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes stehen. Als Impfzubehör im Sinne von Satz 1 gelten

Spritzen mit 2 ml bis 5 ml und Kanüle 21 Gauge oder schmaler,
zur Aufnahme und Injektion von 0,3 ml oder 0,5 ml geeignete Spritzen und Kanülen 22 bis 25 Gauge,
NaCl-Lösung 0,9 % in Größen geeigneter Behältnisse.

Nummer 3.1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

3.4 Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO haben zu gewährleisten, dass der Impfstoff mit dem erforderlichen Impfzubehör an die Apotheke geliefert wird.

4 Bußgeldbewehrung

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Absatz 1a Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.

5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Sie tritt durch Aufhebung oder spätestens am 30. September 2021 außer Kraft.

Begründung

Zu Nummer 1

Der Adressatenkreis ergibt sich hinsichtlich des PHAGRO aus dem öffentlich zugänglichen Mitgliederverzeichnis (abrufbar unter: https:/​/​www.phagro.de/​mitglieder/​). Hinsichtlich der Apotheken, die als Bindeglied zwischen PHAGRO und Arztpraxen fungieren, ist keine weitere Einschränkung des Adressatenkreises geboten.

Zu Nummer 2.1

Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen gegen COVID-19 zu gewährleisten, ist aufgrund der derzeitigen begrenzten Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoff eine Kontingentierung der Impfstoffe erforderlich. Apotheken nehmen daher nur Bestellungen von Vertragsarztpraxen entgegen, die sie mit Praxisbedarf versorgen (deren Sprechstundenbedarf sie also liefern), um das Risiko zu verringern, dass Ärztinnen und Ärzte bei mehreren Apotheken Impfstoffe gegen COVID-19 bestellen. Eine Entgegennahme von Bestellungen durch privatärztliche Praxen und Betriebsärzte ist im ersten Schritt nicht vorgesehen. Die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch Apotheken darf nur auf Bestellungen von Vertragsarztpraxen erfolgen.

Zu Nummer 2.2

Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen gegen COVID-19 zu gewährleisten, ist aufgrund der derzeitigen begrenzten Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoff eine Kontingentierung der Impfstoffe erforderlich. Für die Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, dass die Apotheken Impfstoffe nicht von mehreren Großhändlern beziehen. Deshalb wird verfügt, dass Apotheken nur bei dem PHAGRO-Unternehmen Impfstoffe gegen COVID-19 bestellen sollen, der sie als Hauptlieferant versorgt. Apotheken, deren Hauptlieferant kein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO ist, sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.

Zu Nummer 3.1

Um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen gegen COVID-19 zu gewährleisten, ist aufgrund der derzeitigen begrenzten Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoff eine Kontingentierung der Impfstoffe erforderlich. Deshalb dürfen Großhändler nur Bestellungen von den Apotheken beliefern, mit denen sie regelmäßig in Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes stehen. Ausnahmsweise ist eine Lieferung auch an andere Apotheken mit Sitz in Deutschland zulässig, wenn die vorgenannten Lieferungen vollständig erfüllt werden können.

Zu Nummer 3.2

Mitgliedsunternehmen des PHAGRO, denen für die Belieferung der ihnen von Apotheken vorliegenden Bestellungen eines Bundeslandes nicht genügend Impfstoff zur Verfügung steht, müssen die ihnen vorliegenden Kontingente in diesem Bundesland gleichmäßig verteilen. Damit wird ausgeschlossen, dass bestimmte Apotheken bevorzugt mit größeren Mengen an COVID-19-Impfstoff beliefert werden. Liegen in einer Niederlassung Überschüsse vor, so soll sich die Großhandlung um einen Ausgleich innerhalb ihres Unternehmens bemühen.

Zu Nummer 3.3

Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO sollen das von ihnen beschaffte Impfzubehör ausschließlich an die Apo­theken ausliefern, die bei ihnen die entsprechenden Impfstoffe gegen COVID-19 bestellen.

Zu Nummer 3.4

Die Regelung adressiert das Ziel, dass der Impfstoff mit dem erforderlichen Impfzubehör an die Apotheke geliefert wird.

Zu Nummer 4

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann.

Zu Nummer 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden.

Berlin, den 31. März 2021

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Müller

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