Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Verlängerung der Sonderregelungen in § 3a im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Februar 2021 (BAnz AT 23.03.2021 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
§ 3a wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2.
-
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
- 3.
-
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 3a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. § 3a Absatz 1 Nummer 3 und 4 treten an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. § 3a Absatz 1 Nummer 5 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. § 3a Absatz 1 Nummer 7 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt.“
Abschnitt III des Beschlusses des G-BA über eine Änderung der AM-RL: Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend die §§ 8, 9 und 11 AM-RL vom 28. Mai 2020 (BAnz AT 29.06.2020 B6) und
Abschnitt III des Beschlusses des G-BA über eine Änderung der AM-RL: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend die §§ 8, 9 und 11 AM-RL vom 27. März 2020 (BAnz AT 08.04.2020 B3)
werden aufgehoben.
Der Beschluss tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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