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Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Verlängerung der Sonderregelungen in § 3a im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

padrinan (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Verlängerung der Sonderregelungen in § 3a im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie

Vom 18. März 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Februar 2021 (BAnz AT 23.03.2021 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 3a wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.
2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
3.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 3a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. § 3a Absatz 1 Nummer 3 und 4 treten an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. § 3a Absatz 1 Nummer 5 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. § 3a Absatz 1 Nummer 7 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt.“

II.

Abschnitt III des Beschlusses des G-BA über eine Änderung der AM-RL: Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend die §§ 8, 9 und 11 AM-RL vom 28. Mai 2020 (BAnz AT 29.06.2020 B6) und

Abschnitt III des Beschlusses des G-BA über eine Änderung der AM-RL: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend die §§ 8, 9 und 11 AM-RL vom 27. März 2020 (BAnz AT 08.04.2020 B3)

werden aufgehoben.

III.

Der Beschluss tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. März 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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