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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Richtlinie
zur Förderung von Kommunalen Modellvorhaben
zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele
in Strukturwandelregionen
(KoMoNa)

Vom 23. April 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Förderung von kommunalen Modellvorhaben nach dieser Richtlinie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Kommunen und andere Akteure in Strukturwandelregionen bei der Verwirklichung ökologischer Nachhaltigkeitsziele und dem Einstieg in einen langfristig umweltverträglichen Entwicklungspfad im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS).

Ein ökologisch nachhaltiger Strukturwandel kann insbesondere dann gelingen, wenn die Ideen und der Gestaltungswille aus den Regionen selbst kommen. Ziel ist es daher, Akteurinnen und Akteure bei der Durchsetzung von mehr Nachhaltigkeit vor Ort zu unterstützen.

Für Städte, Gemeinden und Landkreise sowie kommunale Zusammenschlüsse aus den von der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und dem „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ in den Blick genommenen Kohleregionen des Lausitzer Reviers, des Rheinischen Reviers und des Mitteldeutschen Reviers in den Ländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt1 sollen Anreize gesetzt werden, die Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) auf lokaler und regionaler Ebene zu realisieren. Die DNS bildet den Rahmen für die nationale Umsetzung der Agenda 2030 in Deutschland und ist entlang der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, kurz SDGs) strukturiert.

Ein ökologisch nachhaltiger Strukturwandel wird vor Ort auch durch Unternehmen sowie eine engagierte Zivilgesellschaft maßgeblich mitgestaltet, die sich zum Beispiel in Vereinen oder Stiftungen organisiert. Mit der Richtlinie sollen daher Anreize gesetzt werden, damit auch diese Akteure zur lokalen und regionalen Umsetzung der DNS beitragen.

Zudem werden mit der Richtlinie geeignete Formate der Vernetzung und des inter- und intraregionalen Austauschs und transformativen Lernens gefördert.

Der fachpolitische Ansatz des Förderprogramms KoMoNa geht von einem umfassenden, integrierten Nachhaltigkeitsverständnis unter besonderer Betonung der ökologischen beziehungsweise umweltbezogenen Nachhaltigkeit aus. Im nichtinvestiven Bereich werden konzeptionelle Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der DNS gefördert. Dazu sollen neue modellhafte Ansätze integriert und sektorenübergreifendes Handeln unterstützt werden. Hierfür ist nach dieser Richtlinie ausdrücklich auch die Beschäftigung von zur Zielerreichung notwendigem Personal förderfähig. Die Investitionsförderung konzentriert sich auf die Umsetzung der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS.

Die Modellvorhaben werden in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt. Als zentrale Auswahlkriterien werden vor allem die „ökologische Nachhaltigkeit“, die „Modellhaftigkeit“ und die „Fördermitteleffizienz“ jedes einzelnen Projektes angesetzt (vergleiche Nummer 9.3).

2 Bundesinteresse

Der Ausstieg aus der Kohleverstromung ist ein wichtiger Baustein zur Umsetzung des nationalen Klimaschutzplans. Diese Entscheidung fordert die kohlestromerzeugenden Regionen im besonderen Maße. Die Bewältigung des Strukturwandels in den Revieren ist eine gesamtstaatliche Aufgabe und daher von erheblichem Bundesinteresse. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ eingesetzt, die im Januar 2019 einen Abschlussbericht mit Umsetzungsvorschlägen präsentierte. Hierin betont das Gremium die notwendige strukturelle und substanzielle Unterstützung der Reviere und konkretisiert integrierte Handlungsansätze. Ein Kernziel ist es, den Wandel als Chance für zukunftsfeste und nachhaltige Entwicklungen für die Regionen zu begreifen. Vereinbartes Ziel im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist es, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zum Maßstab des Regierungshandelns zu machen. Anfang 2017 wurde die DNS zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 beschlossen und kontinuierlich weiterentwickelt. Die Bundesregierung ist bestrebt, die notwendige Umsetzung der DNS weiter voranzutreiben. Mit KoMoNa trägt das BMUV zur Umsetzung der Regierungsziele in den Strukturwandelregionen bei. Die Kohleregionen werden durch die Förderung von Modellvorhaben im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Bestreben unterstützt, zu wegweisenden Pilotregionen nachhaltiger Entwicklung zu werden. Die Erfahrungen aus den geförderten Modellvorhaben sollen wechselseitig in den oben genannten Kohleregionen geteilt werden und in die Strukturentwicklung der anderen Kommunen und Regionen in den Revieren einfließen. Eine nachhaltige Transformation in ökologischer, sozialer und ökonomischer Hinsicht mit überregionalem Charakter in den oben genannten Kohleregionen liegt mithin im unmittelbaren Bundesinteresse.

3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO sowie den dazugehörigen allgemeinen Nebenbestimmungen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung ist keine Dauerförderung.

4 Gegenstand der Förderung

4.1 Allgemeine Förderfähigkeit, Fördergegenstände und Anforderungen

Förderfähig sind vorrangig Modellvorhaben von gesamtstaatlicher, überregionaler oder regionaler Bedeutung, die grundsätzlich geeignet sind, einen umweltbezogenen nachhaltigen Strukturwandel in den in Nummer 5.1 genannten Regionen in beispielgebender und maßstabsetzender Weise zu erreichen und dabei gleichzeitig neue integrierte und sektorenübergreifende Handlungsansätze zu erproben. Die Vorhaben sollen die jeweiligen regionalen Besonderheiten herausstellen, sich von diesen ableiten beziehungsweise sich auf diese beziehen.

Die Förderung umfasst unter Berücksichtigung der Veranschlagung der Mittel bei Kapitel 1601 Titel 883 03 die in Nummer 4.2 und 4.3 genannten Fördergegenstände. Die Kombination beider Bereiche wird empfohlen und ist ausdrücklich erwünscht, stellt jedoch keine Fördervoraussetzung dar.

Im konzeptionellen Bereich gemäß Nummer 4.2 können Vorhaben gefördert werden, die die verschiedenen Dimensionen nachhaltiger Entwicklung entsprechend einem ganzheitlichen und integrierten Ansatz aufzeigen und der Umsetzung der DNS und ihrer Ziele im Sinne einer sozial-ökologischen Transformation auf kommunaler und regionaler Ebene dienen. Sie dürfen den umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulaten beziehungsweise Zielen der DNS dabei nicht zuwiderlaufen. Für alle konzeptionellen Vorhaben gilt, dass die Umsetzungsorientierung der Maßnahmen deutlich erkennbar sein muss.

Im investiven Bereich (Schwerpunkt des Programms) gemäß Nummer 4.3 werden Vorhaben gefördert, die der Umsetzung der DNS dienen und dabei einen deutlich umweltbezogenen Charakter aufweisen. Die investiven Modellvorhaben haben einen möglichst integrativen Charakter. Sie führen dazu, dass sich die Wirkungen kommunaler Umsetzungen beziehungsweise Prozesse für mehr nachhaltige Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene wechselseitig verstärken. Die Adressierung von mindestens einem umweltbezogenen Nachhaltigkeitsziel ist Voraussetzung für die Förderung.

Für die konzeptionellen und investiven Bereiche gilt gleichermaßen, dass im Rahmen der Umsetzung möglichst breite und dem Vorhaben angemessene Akteursbeteiligungen und Vernetzungsaktivitäten erfolgen, um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele der DNS zu stärken. Kommunen und ihre Bürgerinnen und Bürger werden in ihrer Selbstwirksamkeit gestärkt und beschreiten neue Wege für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele. Vorhaben, die einen Beitrag für mehr Umweltgerechtigkeit in sozial benachteiligten Stadt- und Ortsteilen leisten sowie den Zugang zu mehr gesundheitsrelevanten Umweltressourcen in benachteiligten Stadt- und Ortsteilen ermöglichen, sind ins­besondere förderwürdig.

Eine ausschließliche Fokussierung auf Maßnahmen zum kommunalen Klimaschutz und/​oder zur Klimaanpassung ist nicht förderfähig.

4.2 Förderung konzeptioneller Beiträge

zur Umsetzung der DNS sowie regional ausgerichteter, beteiligungsorientierter Maßnahmen zur Vernetzung und Identitätsstärkung

4.2.1 Erstellung integrierter kommunaler Nachhaltigkeitskonzepte mit personeller Unterstützung: Initialvorhaben

Förderfähige Maßnahme

Gefördert wird die Erstellung eines integrierten Nachhaltigkeitskonzepts, unter Federführung einer kommunalen Nachhaltigkeitsmanagerin beziehungsweise eines kommunalen Nachhaltigkeitsmanagers, das insbesondere langfristige Ziele und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung nachhaltiger Entwicklung in der jeweiligen Kommune/​Region aufzeigt. Ein integriertes kommunales Nachhaltigkeitskonzept betrachtet möglichst alle kommunalen Handlungsfelder, die im Sinne einer sozial-ökologischen Transformation gestaltet werden können. Zur Erstellung des Nachhaltigkeitskonzepts werden bestehende Postulate und Ziele zur nachhaltigen Entwicklung auf internationaler, nationaler, regionaler Ebene (insbesondere Agenda 2030/​SDGs, mit Schwerpunkt DNS, Nachhaltigkeitsstrategien der Länder, Nationaler Aktionsplan Bildung für Nachhaltige Entwicklung) auf die Gegebenheiten und Handlungsmöglichkeiten vor Ort übertragen und bisherige Aktivitäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung auf lokaler Ebene mit einbezogen. Im Sinne eines integrierten Ansatzes berücksichtigt das Nachhaltigkeitskonzept die Wechselwirkungen der verschiedenen kommunalen Handlungsfelder und mögliche Zielkonflikte. Es betrachtet alle Nachhaltigkeitsdimensionen und zeigt Lösungswege sowie geeignete Controlling- und Managementinstrumente auf. Die Zieldefinition, Entwicklung und Identifikation von Umsetzungsmaßnahmen erfolgt partizipativ unter Einbindung relevanter Akteure, insbesondere auch junger Menschen, zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie Ehrenamtlicher innerhalb und außerhalb der Kommunalverwaltung. Die Verankerung des Nachhaltigkeitskonzepts bei relevanten Entscheidungsträgern innerhalb der Kommunalverwaltung muss nachweislich gegeben sein.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.2.1

Antragsberechtigt für den Fördergegenstand sind ausschließlich nur die in Nummer 5.1.1 und 5.1.6 genannten Städte, Gemeinden und Landkreise sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu 24 Monate.
Sofern die Antragsberechtigten bereits über besetzte Personal- beziehungsweise Managementstellen mit Bezug zur Nachhaltigkeit verfügen, haben sie bei der Beantragung der Förderung die für die Nachhaltigkeitsmanagerin be­ziehungsweise den Nachhaltigkeitsmanager vorgesehenen Aufgaben klar darzustellen und zu beschreiben, wie diese sich mit den Aufgaben der bestehenden Personal- beziehungsweise Managementstelle sinnvoll ergänzen. Die Aufgaben dürfen sich nicht mit den Aufgaben bestehender Personal- beziehungsweise Managementstellen überschneiden. Die Antragsberechtigten haben daher bei der Beantragung darzustellen, wie sich die vorgesehenen Aufgaben von den Aufgaben bestehender Personal- beziehungsweise Managementstellen unterscheiden und abgrenzen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Unterstützung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitskonzeptes durch einen externen Dienstleister ohne die Einstellung projektbezogenen Personals in der kommunalen Verwaltung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die nachweisliche Verankerung der Maßnahme bei relevanten Entscheidungstragenden innerhalb der Kommunalverwaltung.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die Überschneidungen zur Förderung von Klimaschutzkonzepten und Klimaschutz- und Klimaanpassungsmanagerninnen und Klimaanpassungsmanagern sowie Energie- und Umweltmanagementsystemen gemäß der Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative beziehungsweise der Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ aufweisen.

4.2.2 Umsetzung kommunaler Nachhaltigkeitskonzepte mit personeller Unterstützung: Anschluss- beziehungsweise Umsetzungsvorhaben

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird die koordinierende Begleitung zur Umsetzung eines kommunalen Nachhaltigkeitskonzeptes und der darin verankerten ausgewählten investiven und konzeptionellen Maßnahmen. Hierfür wird ein zusätzlich in der Kommune beschäftigtes Nachhaltigkeitsmanagement für bis zu 36 Monate gefördert (Stelle für Nachhaltigkeits­management). Aufgabe dieses Fachpersonals ist die Koordination der Umsetzung, Initiierung und Steuerung der Maßnahmen sowie Monitoring der Ergebnisse.

Gefördert werden kann zudem die Umsetzung eines aktuell verbindlichen Nachhaltigkeitskonzepts, das nicht zuvor über ein Initialvorhaben gemäß Nummer 4.2.1 gefördert wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass das vorhandene Nachhaltigkeitskonzept gleichwertig zu einem nach dieser Richtlinie förderfähigem integrierten Nachhaltigkeitskonzept nach Nummer 4.2.1 ist. Die Umsetzung mindestens einer ausgewählten Maßnahme aus dem obligatorisch vorliegenden Nachhaltigkeitskonzept ist Voraussetzung für die Förderung gemäß Nummer 4.2.2.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.2.2

Antragsberechtigt für den Fördergegenstand sind ausschließlich nur die in Nummer 5.1.1 und 5.1.6 genannten Städte, Gemeinden und Landkreise sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Voraussetzung für die Förderung eines Anschluss- beziehungsweise Umsetzungsvorhabens ist ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums der Antragstellenden zur Umsetzung eines Nachhaltigkeitskonzeptes gemäß Nummer 4.2.1.
Im Antrag auf Förderung müssen die geplanten Umsetzungsmaßnahmen konkret benannt und die Prozesse im zeitlichen Verlauf dargestellt werden.
Für die Förderung konzeptioneller Maßnahmen als vorbereitende Planungsgrundlage für eine Umsetzung gilt, dass diese eine Entwicklung bis zur Anwendungs- beziehungsweise Umsetzungsreife zum Ziel haben.
Die Förderung kann zur Unterstützung der Umsetzung geplanter Maßnahmen idealerweise mit weiteren Förderungen nach Nummer 4.2.4 ff. und Nummer 4.3 kombiniert werden. Voraussetzung ist, dass die geplante Maßnahme bereits anwendungs- beziehungsweise umsetzungsreif entwickelt ist.
Der Bewilligungszeitraum des Anschlussvorhabens beträgt bis zu 36 Monate. Die Projektlaufzeit muss hinsichtlich der geplanten Umsetzungsmaßnahmen angemessen und plausibel sein.
Wurde bereits ein Initialvorhaben gemäß Nummer 4.2.1 dieser Richtlinie gefördert, ist der Antrag für das Anschlussvorhaben spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Initialvorhabens bei der zuständigen Projektträgerin (vergleiche Nummer 9.1) einzureichen, um einen möglichst lückenlosen Übergang zwischen beiden Förderphasen zu ermöglichen. Die Antragstellung kann in diesen Fällen auch außerhalb der Förderaufrufe erfolgen.

4.2.3 Erstellung unterstützender beziehungsweise thematisch fokussierter umweltbezogener kommunaler Managementkonzepte für eine nachhaltige Entwicklung

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird die Erstellung unterstützender beziehungsweise thematisch fokussierter, umweltbezogener Managementkonzepte, welche eine oder mehrere zentrale ausgewählte Handlungsbedarfe kommunaler Nachhaltigkeit adressieren und die Planungsgrundlage für Umsetzungsmaßnahmen mit einem Schwerpunkt auf umweltbezogene Nachhaltigkeit schaffen. Das thematisch fokussierte Nachhaltigkeitsmanagementkonzept weist einen deutlich anwendungsbezogenen und integrativen Charakter auf und sollte die konzeptionelle Ausarbeitung konkreter Maßnahmen bis zur Anwendungs- beziehungsweise Umsetzungsreife beinhalten. Es kann inhaltlich aus einem existierenden integrierten kommunalen Nachhaltigkeitskonzept hervorgehen.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.2.3

Antragsberechtigt für den Fördergegenstand sind ausschließlich die in Nummer 5.1.1 und 5.1.6 genannten Städte, Gemeinden und Landkreise sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu 12 Monate. Die Projektlaufzeit muss hinsichtlich der geplanten Um­setzungsmaßnahmen angemessen und plausibel sein.
Machbarkeits- beziehungsweise Projektstudien zur Schaffung von Planungs- beziehungsweise Entscheidungsgrundlagen für die Durchführbarkeit von Projekten sind gemäß Nummer 4.2.3 zuwendungsfähig.
Die Unterstützung durch externe Dienstleistende bei Erstellung eines thematisch fokussierten Nachhaltigkeits­konzeptes mit umweltbezogenem Schwerpunkt ist möglich. Voraussetzung hierfür ist die nachweisliche Ver­ankerung der Maßnahme bei relevanten Entscheidungstragenden innerhalb der Kommunalverwaltung.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die Überschneidungen zur Förderung von Klimaschutzkonzepten und Klimaschutz- sowie Klimaanpassungsmanagerinnen und Klimaanpassungsmanagern sowie Energie- und Umwelt­managementsystemen gemäß der Kommunalrichtlinie beziehungsweise der Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ der Nationalen Klimaschutzinitiative aufweisen.

4.2.4 Stärkung bürgerschaftlichen Engagements und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für nachhaltiges Handeln

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Maßnahmen, die eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere auch junger Menschen, zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie Ehrenamtlicher, für die Nachhaltigkeitsziele der DNS sowie deren Um­setzung unterstützen und zu nachhaltigkeitsbetontem Handeln anregen. Im Vordergrund sollte dabei die Stärkung des gesellschaftlichen Diskurses, des sozialen Zusammenhaltes und des bürgerschaftlichen Engagements der Zivil­gesellschaft, zum Beispiel durch Beteiligungsformate, im Bereich der umweltbezogenen Nachhaltigkeitsziele stehen. Gefördert werden auch nachhaltigkeitsbezogene kommunale und regionale Wettbewerbe und Kampagnen, die die Umsetzung der DNS unterstützen.

Hiervon erfasst ist auch die Förderung von Citizen Science (Bürgerwissenschaften) und die Koordination von sozialem Austausch und Engagement.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.2.4

Die Maßnahmen sollen möglichst gesellschaftlich breit wirken und Prozesse zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in Kommunen und in der Region unterstützen.
Die Mindestzuwendung für „nachhaltigkeitsbezogene kommunale und regionale Wettbewerbe und Kampagnen“ beträgt 15 000 Euro.
Für Maßnahmen im Bereich Citizen Science kann ausnahmsweise eine Förderung bis zu 100 Prozent (unter Beachtung von Nummer 7.3 Buchstabe b) gewährt werden.
Maßnahmen im Bereich Citizen Science müssen den Anforderungen der zehn Prinzipien der European Citizen Science Association entsprechen.2

4.2.5 Außerschulische Bildungs- und Kulturprojekte zur Stärkung nachhaltigen Handelns und für Umweltbewusstseinsbildung

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden außerschulische Bildungs- und Kulturprojekte im Bereich der umweltbezogenen Nachhaltigkeit und der Umweltbewusstseinsbildung. Bezüge zu Konzepten einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) im Sinne einer handlungs- und beteiligungsorientierten politischen Bildung sollen berücksichtigt werden.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.2.5

Die außerschulischen Umweltbildungsmaßnahmen können die Vielfalt der 17 Nachhaltigkeitsziele adressieren, der Fokus soll dabei jedoch erkennbar auf den umweltbezogenen Nachhaltigkeitszielen liegen.
Die Projekte sollen einen starken Fokus auf die Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit legen.
Junge Menschen sollen aktiv an der Planung und Durchführung der Projekte beteiligt werden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben darzulegen, wie dies gelingen kann.
Im Rahmen der Bildungsarbeit sind möglichst Zielgruppen aller sozialen Lagen zu berücksichtigen.
Innovative Klimaschutzprojekte im Bildungsbereich sind nicht förderfähig.

4.3 Förderung investiver Maßnahmen

zur Umsetzung der DNS und Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung

4.3.1 Herstellung, Schutz, ökologische Qualifizierung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Investitionen zur Herstellung, zum Schutz sowie zur Qualifizierung und Vernetzung von nachhaltigen, biodiversitätsfördernden Frei- und Grünflächen, Straßenbegleitgrün sowie Dach- und Fassadenbegrünung, insbesondere für insektenfreundliche Ökosysteme und Umgebungen.

Dazu gehört auch die Förderung von Investitionen zur Entsiegelung oder Teilentsiegelung von Flächen, wenn diese dem Zweck der ökologischen Aufwertung dienen.

Investitionen für die Umstellung auf ein nachhaltiges, ökologisch ausgerichtetes Pflegemanagement der qualifizierten Flächen sind ebenfalls im Rahmen der Förderung möglich.

Insbesondere im städtischen Kontext ist die Berücksichtigung verschiedener Nutzungsansprüche an die ökologisch qualifizierten Flächen in Form der Verknüpfung verschiedener Funktionen im Sinne einer Multicodierung erwünscht (Mehrfachnutzung von Flächen). Im Ergebnis muss der umweltbezogene Charakter deutlich erkennbar sein.

Gefördert wird auch die integrierte ökologische Aufwertung und naturnahe Umgestaltung einer Reihe einzelner kleiner Flächen im Sinne einer kleinteiligen, vernetzten Grünflächenentwicklung im kommunalen Raum.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.3.1

Maßnahmen zur Entsiegelung sind förderfähig, wenn diese vornehmlich eine langfristige ökologische Qualifizierung auch zwecks Nachnutzung als naturnahe Grün- und Erholungsräume der entsiegelten Flächen zum Ziel haben. Dabei dürfen in der Regel maximal 50 Prozent der entsiegelten Fläche in der Nachnutzung durch wasserdurchlässige Belagalternativen ersetzt werden.
Förderfähig sind alle im direkten Zusammenhang mit einer Entsiegelung, Teilentsiegelung und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen und der jeweiligen Nachnutzung anfallenden Planungs-, Material- und Baukosten sowie Kosten für eine fachgerechte Entsorgung des alten Bodenbelags.
Entsiegelungsmaßnahmen auf (ehemals) militärisch oder durch den Bergbau genutzte Flächen sind nicht förderfähig, wenn eine Unterstützung gemäß diesbezüglich spezifischer Förderprogramme möglich ist. Entsiegelungsmaßnahmen auf (ehemals) militärisch oder durch den Bergbau genutzten Flächen, sind nicht förderfähig, wenn eine Unterstützung gemäß gesetzlicher Regelungen vorgesehen ist.
Die Förderung neu angelegter Pflanzflächen und Pflanzungen umfasst nach Nummer 4.3.1 neben der Fertigstellungspflege auch die Entwicklungspflege (Anwuchspflege) in dem für den Projekterfolg angemessenen Ausmaß. Eine anschließende Förderung der laufenden Pflege im Rahmen des eingeführten Pflegemanagements ist ausgeschlossen.

4.3.2 Verbesserung des Zugangs zu qualitativ hochwertigen Grünräumen für mehr Gesundheit und Lebensqualität und zur Reduzierung von Umweltbelastungen

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Lebensqualität in Siedlungsbereichen, in denen sich soziale, gesundheitliche und umweltbezogene Problemlagen konzentrieren. Die Maßnahmen sollen einen Beitrag zu mehr Umweltgerechtigkeit leisten, indem sie wohnortnah eine Konzentration von Umweltbelastungen vermeiden oder abbauen sowie soziale oder gesundheitsfördernde Wirkungen für Bewohnende unterstützen. Förderfähig sind in diesem Sinne Maßnahmen zur Erhöhung der Quantität der Zugänglichkeit sowie der Qualität von Frei- und Grünflächen oder der Schaffung von entsprechenden Orten zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur Begegnung, Bewegung und Erholung. Maßnahmen zur Umweltbildung und für Umwelterlebnisse können im Sinne des integrierten Ansatzes für mehr Umweltgerechtigkeit ein wichtiger Teil der Umsetzung sein.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.3.2

Bei Maßnahmen zur Qualifizierung von Frei- und Grünräumen, die mit dem Ziel einer gesundheitsfördernden Freizeit- und Erholungsnutzung durchgeführt werden, muss die ökologische Aufwertung von Flächen beziehungsweise der Erhalt vorhandener Grünanteile deutlich erkennbar sein.

4.3.3 Naturnahe Gestaltung und Renaturierung von kommunalen und privaten Gewässern sowie deren Ufern

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen, die durch naturnahe Gestaltung oder Renaturierung von Flächen, kommunalen und privaten Gewässern sowie deren Ufern zur Schaffung oder maßgeblichen Steigerung von Biodiversität, insbesondere von Insekten, beitragen. Gefördert werden zudem Investitionen in die Wiederherstellung, Renaturierung und nachhaltige Entwicklung von kommunalen oder privaten Gewässern mit dem Ziel einer maßgeblichen Verbesserung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials der Gewässer und des lokalen Klein­klimas. Diese können auch Beiträge zur naturverträglichen touristischen oder naturverträglichen Freizeit- und Erholungsnutzung von Gewässern und deren Ufern zur Schaffung eines attraktiven und gesundheitsförderlichen Lebensumfelds zum Ziel haben. Positive Effekte für den vorsorgenden Hochwasserschutz sowie das Starkregen­management durch die Maßnahmen sind ausdrücklich erwünscht.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.3.3

Die zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz und das Starkregenmanagement haben.
Ausgenommen von der Förderung sind Kläranlagen, direkte Altlastensanierung aus Tagebauaktivitäten sowie Auenschutz/​-erhalt an Bundeswasserstraßen.

4.3.4 Umweltbezogene Maßnahmen zur Unterstützung einer umwelt- und naturverträglichen touristischen Freizeit- oder Erholungsnutzung von Naturräumen

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Investitionen, die eine Entwicklung und Steuerung umwelt- und naturverträglicher Erholungs- und Tourismusangebote in Naturräumen unterstützen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gebieten und Regionen durch Schaffung, Erhalt und Vernetzung von Biotopen, Lebensräumen und sonstigen ökologisch bedeutsamen Flächen, die im Rahmen eines Biodiversitätsmanagementplans oder ähnlichen Plänen auch eine touristische beziehungsweise Freizeit- und Erholungsnutzung vorsehen. Gefördert werden zudem Investitionen zur Besucherlenkung und -sensibilisierung sowie -information, um Nutzungskonflikte zwischen Naturschutz und Tourismus beziehungsweise Freizeitnutzung zu reduzieren und die Erlebbarmachung geschützter Landschaften und der biologischen Vielfalt umweltverträglich zu ermöglichen.

Förderfähig ist im obengenannten Rahmen auch die Unterstützung oder Umsetzung umweltverträglicher Mobilitätskonzepte für eine nachhaltige Tourismus- und Freizeitgestaltung zur Stärkung des nichtmotorisierten Individualverkehrs.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.3.4

Die investiven Maßnahmen zur Unterstützung einer umwelt- und naturverträglichen touristischen oder Freizeit- und Erholungsnutzung müssen einen deutlichen umweltbezogenen Charakter aufweisen. Über die Anforderungen projektbezogener gesetzlicher Verpflichtungen zum Beispiel für ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soll in der Projektplanung und -umsetzung hinausgegangen werden beziehungsweise sollen diese erkennbar überschritten werden.
Der Alltagsradverkehr ist von der Förderung ausgeschlossen.

4.3.5 Investive Maßnahmen zur außerschulischen Umwelt- und Naturschutzbildung

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur außerschulischen Umwelt- und Naturschutzbildung sowie Citizen Science. Das umfasst auch investive Maßnahmen, die eine Koordination beziehungsweise Stärkung von sozialem Austausch, Zusammenhalt und bürgerschaftlichem Engagement unterstützen. Hiervon umfasst sind auch investive Maßnahmen, die ergänzend zu konzeptionellen Maßnahmen nach Nummer 4.2.4 und 4.2.5 für die Umsetzung der Projekte notwendig sind.

Besondere Anforderungen für den Fördergegenstand nach Nummer 4.3.5

Investive Maßnahmen nach Nummer 4.3.5 sollen einen starken Fokus auf die Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit legen und müssen einen erkennbar umweltbezogenen Charakter aufweisen.
Die investiven Maßnahmen sollen regional wirksam werden und die nachhaltige Entwicklung vor Ort (zum Beispiel im Rahmen kommunaler Gesamtkonzepte) fördern.
Maßnahmen im Bereich Citizen Science haben den Anforderungen der zehn Prinzipien der European Citizen Science Association zu entsprechen.
Für Maßnahmen im Bereich Citizen Science kann ausnahmsweise eine Förderung bis zu 100 Prozent (unter Beachtung von Nummer 7.3 Buchstabe c) gewährt werden.

4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten für konzeptionelle und investive Beiträge nach Nummer 4.2 und 4.3

Zuwendungsfähig sind die vorhabenbedingten Ausgaben beziehungsweise im Ausnahmefall Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der konzeptionellen und investiven Maßnahmen gemäß Nummer 4.2 und 4.3 üblicherweise anfallen. Dies gilt insbesondere für:

das für die Vorhabendurchführung erforderliche Personal, insbesondere Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird. Voraussetzung ist, dass das Personal bei den Antrag­stellenden angestellt ist. Zuwendungsfähig sind alle anfallenden personalbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten der Antragstellenden;
den Einsatz fachkundiger externer Dienstleister für zum Beispiel Beratungsleistungen oder zur Durchführung von Akteursbeteiligungen und Vernetzung;
Auftragsvergaben zur Projektdurchführung (zum Beispiel Planungsleistungen, Bauleistungen);
Ausgaben beziehungsweise Kosten für projektbezogenes Monitoring und Evaluierung der Maßnahmenumsetzung;
Ausgaben beziehungsweise Kosten für begleitende Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Informationsmaterialien, Durchführung eigener Informationsveranstaltungen, Erstellung von Webseiten);
Ausgaben beziehungsweise Kosten für Maßnahmen zur Akteursbeteiligung (zum Beispiel Austauschformate, Workshops, Vernetzungsaktivitäten, Einsatz qualifizierter Moderierender beziehungsweise Referentinnen und Referenten);
Ausgaben beziehungsweise Kosten für projektbezogene Weiterqualifizierungen (im Ausnahmefall auch für grundfinanziertes Personal);
Ausgaben beziehungsweise Kosten für kommunale und regionale Maßnahmen zur Stärkung der Prozess- und intersektoralen Transformationskompetenz kommunaler Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter und der lokalen Politik, um zum Beispiel notwendige Um- und Restrukturierungsprozesse durchführen zu können beziehungsweise durchzuführen, um das Leitbild der Nachhaltigkeit innerhalb der Kommune oder Region dauerhaft zu verankern und umzusetzen;
Sächliche Verwaltungsausgaben (zum Beispiel Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf);
Anschaffung von zur Projektdurchführung notwendiger Gegenstände;
Reisekosten für Dienstreisen mit direktem Bezug zur Umsetzung des Vorhabens (zum Beispiel Projekttätigkeiten am Umsetzungsort, Vernetzungstreffen, Projekttreffen, projektbezogene Weiterqualifizierungen (im Ausnahmefall auch für grundfinanziertes Personal), Fachtagungen oder Konferenzen);
Preisgelder im Rahmen von Wettbewerben gemäß Nummer 4.2.4 sind nicht zuwendungsfähig.

Im Rahmen der in Nummer 4.3 genannten investiven Maßnahmen sind nur freiwillige Maßnahmen zuwendungsfähig. Muss eine investive Maßnahme aufgrund einer öffentlich-rechtlichen/​gesetzlichen Verpflichtung zum Beispiel als Resultat einer anderweitigen Umsetzungsmaßnahme und unabhängig von der geförderten Maßnahme bestehenden Verpflichtung durchgeführt werden, ist sie nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähig. Werden im Rahmen eines Gesamtprojekts sowohl freiwillige als auch gesetzlich verpflichtende Maßnahmen durchgeführt, so sind nur die zusätzlichen, also über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden, freiwilligen Maßnahmen zuwendungsfähig.

Ergänzend zu den hier genannten zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten sind die in Nummer 4.2 sowie in Nummer 4.3 genannten konkretisierenden Angaben zu den zuwendungsfähigen Positionen bei der Antragstellung zu beachten.

Der notwendige Umfang der beantragten Positionen ist im Antrag darzulegen und zu begründen.

5 Zuwendungsempfangende

5.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die nachfolgend aufgeführten Kommunen oder ihre Zusammenschlüsse in den von der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und dem Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (§ 2 des Strukturstärkungsgesetzes) benannten Regionen des Lausitzer Reviers, des Mitteldeutschen Reviers und des Rheinischen Reviers in den Ländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt gemäß der Tabelle zu Nummer 5.1.

Tabelle zu Nummer 5.13

in Brandenburg: in Sachsen-Anhalt: in Nordrhein-Westfalen:
Landkreis Dahme-Spreewald
Landkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Landkreis Spree-Neiße
Stadt Cottbus
Burgenlandkreis
Saalekreis
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Landkreis Mansfeld-Südharz
kreisfreie Stadt Halle
Kreis Düren
Kreis Euskirchen
Kreis Heinsberg
Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Stadt Mönchengladbach
Städteregion Aachen

Antragsberechtigt sind zudem die nachfolgend genannten Antragstellenden, die in den in der Tabelle zu Nummer 5.1 aufgeführten Kommunen ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben. Einbezogen sind somit auch alle Verbände/​Vereine/​Stiftungen mit Verwaltungssitz außerhalb der Reviere, die in der antragsberechtigten Gebietskulisse nachvollziehbar verortete regionale Gliederungen aufweisen, die eine Umsetzung vor Ort gemäß Tabelle zu Nummer 5.1 realisieren können.

Einen Antrag können demnach stellen:

5.1.1 Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise);
5.1.2 Kommunale Zusammenschlüsse (zum Beispiel Zweckverbände, Landschaftsverbände, Regionalverbände);
5.1.3 Unternehmen; für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt;
5.1.4 Stiftungen, Vereine und Verbände;
5.1.5 Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen;
5.1.6 sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Projekte können auch von mehreren der in Nummer 5.1 genannten Körperschaften, Personengesellschafen oder Stiftungen im Verbund durchgeführt werden. Eine grundsätzliche Übereinkunft über die Zusammenarbeit ist in der Regel bereits mit Einreichung der Skizze (Stufe 1 des Antragsverfahrens siehe Nummer 9.2.1) zu treffen und durch die Einsendung entsprechender Absichtserklärungen darzustellen.

Für die Förderung von Nachhaltigkeitskonzepten und eines kommunalen Nachhaltigkeitsmanagements nach den Nummern 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 sind abweichend von den oben genannten allgemeinen Grundsätzen zur Antragsberechtigung nur die in Nummer 5.1 genannten Städte, Gemeinden und Landkreise sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, antragsberechtigt.

5.2 Keine Antragsberechtigung

Nicht antragsberechtigt sind:

die Länder sowie deren Einrichtungen;
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern die oder der Antragstellende eine juristische Person ist, für die Inhaberin oder den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
Vereine ohne Registereintrag;
Organisationen in Gründung ohne nachgewiesene Rechtsfähigkeit;
natürliche Personen.

6 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele und Förderbedingungen in Nummer 4.1 dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragstellende beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Die in Nummer 4.3 genannten Flächen, Grundstücke, Gewässer und bauliche Anlagen (insbesondere Gebäude) müssen sich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Antragstellenden befinden. Sofern sich die in Nummer 4.3 genannten Flächen, Grundstücke, Gewässer oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des/​der Antragstellerin/​Antragstellers befinden, muss der/​die Antragstellerin/​Antragsteller über diese Flächen, Grundstücke, Gewässer oder bauliche Anlagen zum Beispiel im Rahmen abgeschlossener Nutzungs- oder Gestattungsverträge in der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 8.6 im hinreichenden Umfang verfügen können oder die Flächen, Grundstücke oder bauliche Anlagen müssen für diesen Zeitraum (vergleiche Nummer 8.6) dem öffentlichen Verkehr im Sinne des jeweils geltenden Landesstraßenrechts gewidmet sein.

Die Durchführung von Maßnahmen auf Flächen im Eigentum der Länder ist dann zuwendungsfähig, wenn antragsberechtige Organisationen gemäß Nummer 5.1 ein begründetes originäres Interesse an der Umsetzung haben und selbst Antragstellende sind. Eine Umgehung der Antragsberechtigung muss ausgeschlossen werden können.

Die Maßnahmen gemäß Nummer 4.2 und 4.3 sind im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen auf Basis aktueller integrierter Stadtentwicklungskonzepte nur dann förderfähig, wenn sie deren Umsetzung ergänzen und unterstützen.

Die Förderung von Grunderwerb ist ausgeschlossen.

7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

7.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Die Zuwendung auf Ausgabenbasis stellt den Regelfall dar.

7.2 Art der Finanzierung

Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form nicht rückzahlbarer Zuwendungen (Zuschuss) als Anteilfinanzierung. Die Förderquoten betragen entsprechend den nachfolgenden Anforderungen je nach Fördernehmenden und Förder­gegenstand zwischen 75 Prozent und – abgesehen von der in Nummer 7.3 Buchstabe b geregelten Ausnahme – 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten.

7.3 Förderquoten

Vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Förderquoten nach Maßgabe beihilferechtlicher Vorgaben gelten folgende Förderquoten für Antragsberechtigte gemäß Nummer 5.1:

Tabelle zu Nummer 7.3 Antragsberechtigte mit jeweiliger maximaler Förderquote

Kommunen
(Städte, Gemeinden und Landkreise)
bis zu 90 %
Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit nicht wirtschaftlicher Betätigung bis zu 80 %
Juristische Personen des privaten Rechts, die anerkannt gemeinnützig wirtschaften und deren Zusammenschlüsse bis zu 80 %
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts mit wirtschaftlicher Betätigung bis zu 75 %
Personengesellschaften, die nicht als juristische Person gelten bis zu 75 %

Abweichende Regelungen gelten zu folgenden Fördergegenständen:

a)
Für Maßnahmen im Bereich Radverkehr, die zur Unterstützung von umweltverträglichen Mobilitätskonzepten gemäß Nummer 4.3.4 durchgeführt werden und einen Beitrag zum umweltverträglichen und nachhaltigen Tourismus leisten, beträgt die Förderquote, vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vergleiche Nummer 8.1), für Kommunen 90 Prozent, für alle anderen Fördernehmenden 75 Prozent.
b)
Für Maßnahmen im Bereich Citizen Science gemäß Nummer 4.2.4 und Nummer 4.3.5 kann an kommunalen außerschulischen Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Volkshochschulen), Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vergleiche Nummer 8.1), ausnahmsweise eine Förderung bis zu 100 Prozent gewährt werden. Eine Vollfinanzierung wird ausnahmsweise lediglich dann gewährt, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die Zuwendungsempfangenden an der Erfüllung des Zuwendungszweckes insbesondere ein wirtschaftliches Interesse haben.

7.4 Mindestzuwendungshöhe

Die Höhe der beantragten Zuwendungen muss so bemessen sein, dass sich die jeweilige Mindestzuwendung ergibt. Die Mindestzuwendung für die Förderschwerpunkte „nachhaltigkeitsbezogene kommunale und regionale Wettbewerbe und Kampagnen“ gemäß Nummer 4.2.4 beträgt 15 000 Euro. Für alle anderen Förderschwerpunkte gilt eine Mindestzuwendung in Höhe von 50 000 Euro.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Beihilferechtliche Bestimmungen

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit. Es gehört zu den Obliegenheiten der Antragstellenden, diese zu prüfen.

Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

Das Vorliegen einer Beihilfe kann nicht gegeben sein zum Beispiel bei der Förderung von:

Maßnahmen auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebrauch (auch Ufern) oder öffentlichen Gewässern, die der Öffentlichkeit uneingeschränkt und kostenfrei zugänglich sind, für die keine Benutzungsgebühren erhoben werden und die auch im Übrigen durch die Antragstellenden nicht wirtschaftlich genutzt werden;
Maßnahmen auf, in oder an Gebäuden (zum Beispiel Fassaden- und Dachbegrünungen), die der Öffentlichkeit uneingeschränkt und kostenfrei zugänglich sind und die auch im Übrigen nicht wirtschaftlich genutzt werden;
Maßnahmen, die dem Ziel der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) und/​oder Beteiligungsprozessen für nachhaltige Entwicklung dienen und die zu typischerweise staatlich finanzierten und beaufsichtigten öffentlichen Bildungsangeboten gleichwertig sind beziehungsweise auf nichtkommerzielle Art und Weise außerhalb eines wirtschaftlichen Marktes angeboten werden. Wenn von Teilnehmenden einer solchen Aktivität, die der Öffentlichkeit offensteht, ein finanzieller Beitrag erhoben wird, der nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten deckt, so führt dies nicht automatisch zur wirtschaftlichen Natur dieser Aktivität (siehe hierzu „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ in den Randnummern 29 ff.);
Maßnahmen des Naturschutzes, die auf nichtkommerzielle Art und Weise durchgeführt werden, der Öffentlichkeit offen, diskriminierungsfrei und kostenfrei zugänglich gemacht werden. Wenn von Teilnehmenden einer dem Naturschutz bestimmten Aktivität, die der breiten Öffentlichkeit offensteht, ein finanzieller Beitrag erhoben wird, der nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten deckt, so führt dies nicht automatisch zur wirtschaftlichen Natur dieser Aktivität (siehe hierzu „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ in den Randnummern 33 ff.).

Sollten oben genannte Sachverhalte zutreffen, sind diese im Antrag entsprechend darzulegen und gut zu begründen.

Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung in der Regel entweder:

a)
als Beihilfe zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
b)
als Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 AGVO;
c)
als Umweltschutzbeihilfe nach Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO;
d)
als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 53 AGVO;
e)
als Beihilfe für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 55 AGVO;
f)
als Beihilfen für lokale Infrastrukturen nach Artikel 56 AGVO

oder

g)
als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023).
h)
In Ausnahmefällen kann die Förderung auf Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss; ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder als DAWI-De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/​2832, 15.12.2023) erfolgen.

Antragstellende, die eine Förderung beihilferechtlich auf einer dieser beiden Grundlagen anstreben, haben eine juristisch fundierte und durch eine fachkundige Stelle erstellte Bewertung zum Vorliegen aller Voraussetzungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses beziehungsweise der DAWI-De-minimis-Verordnung einzureichen.

Zu Buchstabe a bis f:

Gewährte Förderungen können durch die EU-Kommission gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission4 oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Fest­stellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird keine Förderung gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.

Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten und die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der AGVO.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektspezifischen Ausgaben (Ausgaben­basis) beziehungsweise Kosten (Kostenbasis).

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Ausgaben beziehungsweise Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben beziehungsweise Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Zu Buchstabe g und h:

Soweit die Zuwendung als De-minimis- oder DAWI-De-minimis-Beihilfe gewährt werden soll, ist von den Antragstellenden eine Erklärung abzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe die Antragstellenden in den vergangenen drei Jahren De-minimis-Beihilfen nach den Verordnungen (EU) Nummer 2023/​2831, Nummer 2023/​2832 oder anderen De-minimis-Verordnungen erhalten haben. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen der Zuwendungsempfangenden in den vergangenen drei Jahren die Höchstsumme der jeweiligen Verordnung nicht übersteigt; im Fall einer Kumulierung mit einer DAWI-De-minimis-Beihilfe gilt ein Höchstbetrag von 1 050 000 Euro; die De-minimis-Beihilfen dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-Verordnung einen Höchstbetrag von 300 000 Euro und die DAWI-De-minimis-Beihilfen dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 DAWI-De-minimis-Verordnung einen Höchstbetrag von 750 000 Euro jedoch nicht überschreiten.

Die Zuwendungsempfangenden erhalten eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche beziehungsweise einer in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, kann dies zum Widerruf der Förderung und zu Erstattungsansprüchen führen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

Zu Buchstabe h:

Für die Bewertung eines Unternehmens im Sinne der DAWI-De-minimis-Verordnung ist eine Betrachtung des Unternehmensverbundes gemäß EG Nummer 7, 8 der DAWI-De-minimis-Verordnung erforderlich: Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/​361/​EG der Kommission und in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 651/​2014 der Kommission diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien sollten angesichts des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten und sicherstellen, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird.

Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen und deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu denselben öffentlichen Einrichtungen oder denselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck aufweist, sollten nicht als miteinander verbunden eingestuft werden.

Bei einer Förderung auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses oder der DAWI-De-minimis-Verordnung erfolgt die Betrauung der Zuwendungsempfangenden mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit dem Zuwendungsbescheid. Im Fall der Anwendung des DAWI-Freistellungsbeschlusses wird dabei insbesondere Folgendes festgelegt: Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung sowie der Mechanismus zur Vermeidung und Rückforderung von Überförderung. Zudem wird auf den DAWI-Freistellungsbeschluss verwiesen.

Besondere Regelungen

Vergabe von Aufträgen: Zuwendungsempfangende, die nach Maßgabe der für sie geltenden Nebenbestimmungen verpflichtet sind, Vergaberecht anzuwenden, haben, soweit die Auftragsvergabe nicht auf Grundlage eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Vergabeverfahrens erfolgt, die Marktkonformität des Auftrags auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe Nummer 4.2.3 der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“).

Verbundvorhaben: Sofern Unternehmen und öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen kooperieren, gelten neben den beihilferechtlichen Regelungen dieser Richtlinie auch die Regelungen der Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1). Auf der Grundlage der Anwendung dieser Vorschriften ist auszuschließen, dass im Rahmen einer solchen Kooperation Unternehmen, neben der Förderung nach dieser Richtlinie, mittelbare staatliche Beihilfen durch öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden.

Flächenverfügbarkeit: Es gehört zu den Obliegenheiten der Antragstellenden, zu prüfen, dass die Ausgestaltung des Verfügungsverhältnisses im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben steht und die Gewährung einer mittelbaren Beihilfe ausgeschlossen wird.

Zweckbindungsfrist: Bei einer Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen haben die Fördernehmenden sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen im Einklang mit beihilferechtlichen Vorgaben stehen. Die Fördernehmenden haben insbesondere sicherzustellen und nachzuweisen, dass bei Änderung der Eigentums- oder Verfügungsverhältnisse bei den Fördernehmenden kein wirtschaftlicher Vorteil (Begünstigung) durch die Investitionsförderung nach dieser Richtlinie verbleibt oder Dritten, die Eigentum erwerben oder an die zum Beispiel das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis zurückfällt, kein wirtschaftlicher Vorteil durch die Investitionsförderung nach dieser Richtlinie entsteht, also die jeweilige Transaktion zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. Die Marktkonformität der Transaktion kann durch ein wettbewerbliches transparentes diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren sichergestellt werden. Soweit keine Auftragsvergabe auf Grundlage eines solchen Ausschreibungsverfahrens erfolgt, ist die Marktkonformität der Transaktion auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe Nummer 4.2.3 der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“).

8.2 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften sowie Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

8.3 Weitere Förderbedingungen

Skizzeneinreichende, Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben ihr Einverständnis zu erklären, dass das BMUV:

auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über den aktuellen Stand der Skizzen- und Auswahlphase, Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt und
die Daten der Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.

8.4 Kumulierbarkeit

Die Kumulierung mit Förderungen Dritter (zum Beispiel Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist bis zu 100 Prozent möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Eine Vollfinanzierung durch öffentliche Mittel kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Im Fall einer Kumulierung von beziehungsweise mit Beihilfen sind die jeweils einschlägigen Kumulierungsvoraussetzungen gemäß Artikel 8 AGVO, Artikel 5 De-minimis-Verordnung beziehungsweise Artikel 2 DAWI-De-minimis-Verordnung einzuhalten.

Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn andere Fördermittel beantragt oder in Anspruch genommen werden.

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.

8.5 Dokumentation

Die Zuwendungsempfangenden informieren über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite (alternativ auf eine vergleichbare geeignete Weise) entsprechend den Vorgaben im Zuwendungsbescheid. Darüber hinaus verpflichten sie sich, Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse zu erstellen, insbesondere der mit den geförderten Maßnahmen erreichten Umsetzung der Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS. Zudem sind sie verpflichtet, die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten, zur Verfügung zu stellen (siehe „Handreichung zum Wirkungsmonitoring“).

Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich:

die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen;
bei investiven Maßnahmen am Standort des Vorhabens, bei Druckerzeugnissen oder Veröffentlichungen im Internet auf die Förderung in geeigneter Form und entsprechend den Vorgaben im Zuwendungsbescheid gut sichtbar hinzuweisen;
Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können;
Informationen oder Unterlagen an ein vom BMUV oder von der in Nummer 9.1 dieser Förderrichtlinie genannten Projektträgerin beauftragtes wissenschaftliches Institut weiterzugeben sowie auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben beziehungsweise Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten;
die im Rahmen des Förderprojektes umgesetzten Modellprojekte/​Vorhaben einzeln nachvollziehbar zum Zweck der Nachahmung durch andere aufzubereiten.

8.6 Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist bei den in Nummer 4.3 genannten investiven Maßnahmen beträgt im Sinne der Nachhaltigkeit bis zu:

20 Jahre für Flächen, Grundstücke, Gewässer und bauliche Anlagen;
bis zu zehn Jahre für Anpflanzungen nach Abnahme der Leistung.

Weitere Zweckbindungsfristen für Sachausstattungen können sich projektbezogen ergeben.

Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese der in Nummer 9.1 genannten Projektträgerin oder der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Änderungen in den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen während der Zweckbindungsfrist sind nur dann förder­unschädlich, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.

9 Verfahren

9.1 Einschaltung einer Projektträgerin

Das BMUV hat folgende Projektträgerin (PT) beauftragt:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69 – 71
D-10963 Berlin

E-Mail: KoMoNa@z-u-g.org 

Alle für die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Erklärungen und Unterlagen müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.

9.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Förderung ist grundsätzlich zweistufig. Zunächst ist bis zu den angegebenen Stichtagen eine Skizze gemäß Nummer 9.2.1 einzureichen (Stufe 1). Skizzen, die die formellen Voraussetzungen erfüllen, werden entsprechend den Bewertungskriterien gemäß Nummer 9.3 im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen bewertet. Die Einreichenden der Skizzen, die für eine Förderung in Betracht kommen, werden zur Antragstellung gemäß Nummer 9.2.2 aufgefordert (Stufe 2). Die Einreichung erfolgt bis zu den angegebenen Stichtagen. In der zweiten Stufe entscheidet das BMUV auf Grundlage des förmlichen Antrags über die Bewilligung einer Zuwendung.

Die Einreichungszeiträume für die jeweiligen Auswahlverfahren (Skizzen- und Antragsverfahren) sowie weitere Informationen zur Einreichung von Anträgen außerhalb von Förderaufrufen gemäß Nummer 4.2.2 werden auf folgender Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH veröffentlicht:

www.z-u-g.org

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Anträge ist das elektronische Formularsystem des Bundes „easy-Online“ zu nutzen. Der Zugang erfolgt über

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline.

Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizzen und Anträge. Eine rechtsverbindliche unterschriebene Papierversion der Skizzen und Anträge einschließlich aller erforderlichen Anlagen muss spätestens 14 Tage nach Ablauf des jeweiligen Stichtages (Posteingang) bei der beauftragten Projektträgerin vorliegen. Eine Bewerbung ist erst dann wirksam, wenn alle Anforderungen erfüllt sind.

Sofern die Antragstellenden über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, entfällt die Zusendung des Papierantrags. Diese Form der Signatur ist gesetzlich einer handschriftlichen Unterschrift (Schriftform) gleichgestellt (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

9.2.1 Einreichen der Projektskizze (Stufe 1)

Einzureichen sind aussagekräftige und projektspezifische Skizzen in deutscher Sprache. Die Einreichung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. In der Skizze sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung nach Maßgabe der Förderrichtlinie beschrieben.

Skizzen, die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die vorgegebenen formalen Kriterien gemäß Nummer 9.2.1 Buchstabe a und b nicht erfüllen, werden im Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt.

Die Bestandteile einer Projektskizze sind:

a)
Formular Projektblatt
Das Formular ist im Portal „easy-Online“ zu erstellen und mit der inhaltlichen Ideenskizze als unterschriebene Papierversion inklusive aller Anlagen der beauftragten Projektträgerin zuzuleiten.
b)
Dokument Projektskizze
Den Unterlagen ist eine inhaltliche Beschreibung des Projekts als schriftliche Projektskizze von maximal zehn Seiten beizufügen. Die Projektskizze soll detaillierte Angaben zu dem geplanten Vorhaben enthalten. Die Einhaltung der vorgegebenen Gliederung aus dem „Hinweisblatt Gliederung Ideenskizze“ ist verbindlich einzuhalten. Das Hinweisblatt wird unter www.z-u-g.org auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH zur Verfügung gestellt.

9.2.2 Einreichen des förmlichen Förderantrags (Stufe 2)

Ausschließlich Skizzeneinreichende, deren Skizzen ausgewählt wurden, werden schriftlich aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag einzureichen. Auf Basis der Skizzenbewertung werden projektspezifische Hinweise erstellt und vor der Antragstellung übermittelt.

Die Aufforderung zum Einreichen eines förmlichen Antrags begründet keinen Anspruch auf eine positive Förderentscheidung. Der Förderantrag ist schriftlich und elektronisch über das Portal „easy-Online“ mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Der Förderantrag soll alle notwendigen Informationen beinhalten, die aufzeigen, wie und mit welchen Ressourcen die Projektidee erfolgreich umgesetzt werden soll. Die aussagekräftigen Förderanträge müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Förderanträge innerhalb eines Verbundprojektes sind aufeinander abzustimmen.

Die Bestandteile eines Förderantrags sind:

a)
Antragsblatt (AZA, AZK)
Das Formular „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA)“ beziehungsweise „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK)“ ist im Portal „easy-Online“ zu erstellen und mit dem Dokument „Vorhabenbeschreibung“ gemäß Nummer 9.2.2 Buchstabe b und den erforderlichen Erklärungen und Nachweisen als unterschriebene Papierversion inklusive aller weiteren Anlagen der beauftragten Projektträgerin zuzuleiten.
b)
Vorhabenbeschreibung
Das Dokument ist als PDF-Dokument zu erstellen und soll die in der 1. Stufe des Antragsverfahrens skizzierte Projektidee ausführlicher beschreiben und konkrete Arbeits- und Zeitpläne, Ausgaben- beziehungsweise Kostenkalkulationen sowie eine programm- und projektbezogene Wirkungslogik beinhalten. Die Einhaltung der vorgegebenen Gliederung aus dem „Hinweisblatt Gliederung Förderantrag“ sowie der Vorgaben der „Handreichung zum Wirkungsmonitoring“ inklusive der genannten Indikatoren sind Voraussetzung für eine Bewilligung. Die Hintergrundinformationen und Unterlagen werden unter www.z-u-g.org auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH zur Verfügung gestellt.
c)
Erforderliche Erklärungen und Nachweise
Antragstellende haben im Rahmen der Antragstellung, falls im Rahmen des geplanten Vorhabens erforderlich, folgende Erklärungen beziehungsweise Nachweise vorzulegen:

Bestätigungen/​Nachweise über die Verfügbarkeit vorgesehener Eigen- und Drittmittel;
Eigentumsnachweise für die Grundstücke und Gebäude, auf die die Förderung abzielt;
Bonitätsnachweise inklusive Vereinsregisterauszüge/​Unternehmensregisterauszüge/​Auszüge aus Stiftungsverzeichnissen/​Satzung;
im Fall der Förderung nach AGVO oder De-minimis entsprechende Erklärungen.
Um Doppelförderungen zu vermeiden, sind andere laufende oder frühere Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union, die eine vergleichbare Zielsetzung haben, bei der Antragstellung anzugeben.

9.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Es werden nur Projektskizzen oder Förderanträge zur Prüfung angenommen, die

a)
vollständig sind, das heißt das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen umfassen, die zur Prüfung und Bewertung des Projekts erforderlich sind, und
b)
widerspruchsfrei sind.

Die Projektskizzen und Förderanträge werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, ausgewählte Förderschwerpunkte prioritär zu verfolgen und bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen. Die Antragsberechtigten werden gegebenenfalls unter www.z-u-g.org zu gegebener Zeit in Bekanntmachungen beziehungsweise Förderaufrufen über ausgewählte Förderschwerpunkte informiert.

Alle Projektskizzen und Förderanträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen. Gefördert werden Projekte, die im nichtinvestiven Bereich die Umsetzung der Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS auf kommunaler beziehungsweise regionaler Ebene verfolgen und im investiven Bereich vorrangig den umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulaten beziehungsweise Zielen der DNS dienen. Die Auswahlkriterien orientieren sich an der Wirksamkeit, Relevanz und Wirtschaftlichkeit der Projekte im Hinblick auf die Förderziele des Programms. Außerdem wird bei der Auswahl auf die Einbindung des Vorhabens in kommunale Kontexte und eine regionale Ausgewogenheit geachtet. Als zentrale Auswahlkriterien werden vor allem die „Ökologische Nachhaltigkeit“, die „Modellhaftigkeit“ und die „Fördermitteleffizienz“ jedes einzelnen Projekts angesetzt.

In die Bewertung fließen insbesondere die nachfolgend dargestellten Kriterien ein.

Wirksamkeit:

Ökologische Nachhaltigkeit: Der Beitrag zur nachhaltigen ökologischen Entwicklung der Region durch die Umsetzung der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS wird in Form einer nachvollziehbaren Darstellung der erwarteten Wirkungen dargestellt (vergleiche „Handreichung zum Wirkungsmonitoring“);
Integrierter Ansatz: Das Vorhaben weist einen integrativen Charakter im Sinne einer sich wechselseitig verstärkenden Wirkung kommunaler Umsetzungen beziehungsweise Prozesse für mehr nachhaltige Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene auf. Im investiven Bereich liegt der Fokus auf den umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulaten und Zielen der DNS nach Möglichkeit auch mit integrativem Charakter;
Vernetzung, transformatives Lernen und Austausch: Das Vorhaben zeigt Potenziale zur Vernetzung sowie zum wechselseitigem Austausch und Lernen mit relevanten Akteurinnen und Akteuren auf lokaler und regionaler Ebene auf und stellt dar, wie diese Potenziale im Kontext des Vorhabens genutzt werden sollen. Sofern relevant, wird dargestellt, inwiefern das Modellvorhaben einen inter- und intraregionalen Austausch zum wechselseitigen Lernen unterstützt;
Langzeitperspektive: Projektanträge enthalten konkrete Überlegungen zur Verstetigung, Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit der etablierten Prozesse, Strukturen und Wirkungen.

Relevanz:

Modellhaftigkeit: Es wird dargestellt, inwiefern das Vorhaben eine gesamtstaatliche, überregionale oder regionale Bedeutung hat und hierdurch Möglichkeiten zur Übertragung auf andere Regionen mit Bezug zur Verwirklichung beziehungsweise Erreichung der Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS bestehen;
Nachhaltigkeitsinnovationsgehalt: Hierzu gehören zum Beispiel die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuartiger, technischer, organisatorischer oder sozialer Problemlösungsansätze im Sinne der Förderziele;
Relevanz für strukturelle Entwicklung: Ein Beitrag zum ökologisch nachhaltigen Strukturwandel sowie zur sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region wird aufgezeigt;
Beteiligung: Eine dem jeweiligen Vorhaben angemessene jedoch möglichst breite Beteiligung relevanter Akteurinnen und Akteure wird aufgezeigt (innerhalb und außerhalb von Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung, insbesondere Kommunen, Bürgerschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Unternehmen oder Verbände, je nach Antragstellenden).

Wirtschaftlichkeit:

Fördermitteleffizienz: Die vorgesehenen Ausgaben sind angemessen zur Erbringung der Leistung und erlauben die Erreichung einer größtmöglichen Wirkung mit den vorhandenen Mitteln;
Arbeits- und Ressourcenplanung: Es wird nachvollziehbar dargestellt, wie, wann und mit welchem Aufwand die vorgesehenen Leistungen erbracht werden sollen;
Risikomanagement: Es findet eine realistische Einschätzung der Risiken statt, die die Realisierbarkeit der angestrebten Ziele und Wirkungen beeinflussen können, und der vorgesehene Umgang mit den jeweiligen Risiken wird beschrieben.

9.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den ANBest-P, den ANBest-Gk beziehungsweise den ANBest-P-Kosten. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Rahmen des Anforderungsverfahrens (Verwaltungsvorschrift Nummer 7.4 zu § 44 BHO). Auszahlungen auf Grundlage des Abrufverfahrens sind nicht vorgesehen.

9.5 Verwendungsnachweisverfahren

Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P, den ANBest-Gk beziehungsweise den ANBest-P-Kosten. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Ergänzend zu den ANBest-P und den ANBest-Gk beziehungsweise den ANBest-P-Kosten ist dem Verwendungs- beziehungsweise Zwischennachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt. Im Rahmen des Berichtswesens sind die Anforderungen und Vorgaben des Zuwendungsgebers beziehungsweise der beauftragten Projektträgerin in Bezug auf die Erfolgskontrolle/​Wirkungs­monitoring zu beachten. Die Hintergrundinformationen und Unterlagen (zum Beispiel „Handreichung zum Wirkungsmonitoring“ mit entsprechenden projektspezifischen Indikatoren und Programmindikatoren für die Erfolgskontrolle von KoMoNa) werden unter www.z-u-g.org auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH zur Verfügung gestellt.

Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Projektträgerin nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die Zuwendungsempfangenden.

Die Verwendungsnachweise werden über „profi-Online“ eingereicht.

9.6 Auskunft

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, dass Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an den Bundesrechnungshof, die Bewilligungsbehörde beziehungsweise deren Beauftragte und/​oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stelle sowie gegebenenfalls ein Expertengremium im Auswahlprozess (Auswahljury) weitergegeben werden können.

Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, sich auf Nachfrage an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen. Informationen für Evaluierungen und für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme (und der Förderrichtlinie) oder einzelner Projekte des Förderprogramms sind der Projektträgerin oder deren Beauftragten bereitzustellen. Eine Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse ist unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Belange vorgesehen.

9.7 Zu beachtende Vorschriften

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abgerufen werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

10 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030. Diese Richtlinie ersetzt die Förderrichtlinie Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen in der Fassung vom 28. Oktober 2020.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet; für die De-minimis-Verordnung gilt eine Befristung bis zum 30. Juni 2031, für die DAWI-De-minimis-Verordnung gilt eine Befristung bis zum 30. Juni 2031. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO, De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollten die AGVO, De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung nicht jeweils verlängert und jeweils durch eine neue AGVO, De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO, De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.

Bonn, den 23. April 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Susanne Lottermoser

1
Die sächsischen Gebiete im Lausitzer und im Mitteldeutschen Revier sind nicht mehr Teil der Förderkulisse von KoMoNa, da das Budget für die Bundesmaßnahmen nach Kapitel 3 und 4 InvKG für beide sächsischen Reviere bereits durch die bestehenden Beschlüsse des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums vollständig gebunden ist.
2
Weitere Informationen siehe www.z-u-g.org
3
Die sächsischen Gebiete im Lausitzer und im Mitteldeutschen Revier sind nicht mehr Teil der Förderkulisse von KoMoNa, da das Budget für die Bundesmaßnahmen nach Kapitel 3 und 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) für beide sächsischen Reviere bereits durch die bestehenden Beschlüsse des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums vollständig gebunden ist.
4
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency

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