Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Published On: Mittwoch, 09.10.2024By

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Richtlinie
zur Förderung von Projekten im Rahmen
des Nationalen Artenhilfsprogramms

Vom 19. Juli 2024

1 Förderziele und Zuwendungszweck

Um einen dauerhaften Schutz insbesondere der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, zu erreichen und ihre Erhaltungszustände zu verbessern, ist es nach § 45d Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Aufgabe des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), nationale Artenhilfsprogramme (nAHP) aufzustellen und die für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die nAHP sollen unter anderem dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen, regionalen und überregionalen Populationen unter anderem durch Bau, Betrieb, Wartung, Transport, Rückbau, Repowering und den Umbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und dem Ausbau der Stromnetzinfrastruktur nicht verschlechtert. Gegenstand der nAHP sind insbesondere Maßnahmen, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der Arten sowie deren Erhaltungszustand verbessern. Dadurch sollen die europarechtlich vorgegebenen Ziele der Erreichung und Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands im natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet werden. Damit verfolgen die nAHP insbesondere einen vorsorgenden Ansatz und flankieren sowohl die weitreichenden Ausbauziele für erneuerbare Energien als auch das Bekenntnis der Bundesregierung zum Schutz und zur Verbesserung der Biodiversität. Gleichzeitig wird hier ein wesentlicher Beitrag zu den EU-Biodiversitätszielen 2030 sowie zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt geleistet. Als Indikatoren für eine Evaluierung auf Programmebene werden die qualitative und flächenmäßige Entwicklung der Habitate und quantitative Entwicklung der Bestände der von den Maßnahmen umfassten Arten und damit einhergehend ihr Erhaltungszustand herangezogen.

1.1 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die Durchführung von Projekten, die die Förderziele verfolgen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Um die Förderziele zu erreichen, werden Projekte zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten (Nummer 2.1) und Projekte zum Schutz von bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands (Nummer 2.2) gefördert. Maßnahmen in Gebieten, die Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind, können gefördert werden, wenn und soweit sie über die von den Ländern und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Zuständigkeit des Bundes eingegangenen Verpflichtungen zum Erhalt dieser Gebiete hinausgehen.

2.1 Zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten können gefördert werden:

2.1.1 Flächenbezogene Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der Tier- und Pflanzenarten, die durch Tötung, Verletzung, die Beeinträchtigung, den Verlust ihrer Habitate oder sonstige Störungen besonders betroffen sind.

Diese Maßnahmen sollen insbesondere in Schwerpunkträumen, die für die Arten auf regionaler und nationaler Ebene in Fachplanungen, Fachkonzepten oder in Arten-Aktionsplänen ausgewählt sind, durchgeführt werden, wenn solche Konzepte oder Pläne vorliegen. Basis der Maßnahmenplanung und -umsetzung ist ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Antragstellenden abzustimmendes Fördergebiet.
In Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und auf Flächen für Windenergie auf See, die im Flächenentwicklungsplan gemäß den §§ 4 ff. des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgewiesen sind, ist die Förderung von Maßnahmen ausgeschlossen, soweit dadurch Konflikte mit der Windenergienutzung entstehen können. In Gebieten, die für Standorte und Trassen für Stromnetze im Rahmen von Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes (ROG) festgelegt wurden, ist die Förderung von Maßnahmen ausgeschlossen, soweit dadurch Konflikte mit der Nutzung der Stromnetzinfrastruktur nach Anhörung des Übertragungsnetzbetreibers zu erwarten sind. In Trassenkorridoren von Vorhaben nach Anlage 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, die nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) festgelegt wurden, in Präferenzräumen im Sinne des § 2 Nummer 10 NABEG sowie in Gebieten, in denen einen Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG für ein Stromnetzvorhaben durchgeführt wird, ist bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens für das jeweilige Stromnetzvorhaben die Förderung von Maßnahmen ausgeschlossen, soweit dadurch Konflikte mit der Nutzung der Stromnetzinfrastruktur nach Anhörung des Übertragungsnetzbetreibers zu erwarten sind. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens für das jeweilige Stromnetzvorhaben ist die Förderung von Maßnahmen auf der von dem Leitungsvorhaben in Anspruch genommenen oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkten Fläche („Trasse“, vergleiche § 3 Nummer 6 NABEG) ausgeschlossen, soweit dadurch Konflikte mit der Nutzung der Stromnetzinfrastruktur entstehen können.

2.1.2 Direkte Schutz- und Vernetzungsmaßnahmen von Brut- und Lebensstätten von Arten, einschließlich einer regionalen oder überregionalen Organisation der Maßnahmen, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

2.1.3 Maßnahmen, die spezifische Gefährdungs- und Todesursachen reduzieren helfen.

2.1.4 Maßnahmen zur besseren Datenerhebung und Forschung, insbesondere zur Auswirkung von Anlagen auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.

2.1.5 Wird für die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Zwecke die Nutzung von Flächen oder Anlagen eingeschränkt, können für dadurch entstehende Ertragsverluste oder entgangene Gewinne Ausgleichszahlungen gewährt werden, soweit diese zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind. Ausgleichszahlungen stellen eine Entschädigung für entgangene Nutzungen einer Fläche oder Anlage als Folge von artenschutzbedingten Maßnahmen dar, die über bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen. Durch den Ablauf des Bemessungszeitraums für Ausgleichszahlungen dürfen die Ziele des Projekts nicht beeinträchtigt werden. Unbeschadet von möglichen Ausgleichszahlungen nach Satz 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, die in der Ausschließlichen Wirtschaftszone durchgeführt werden, Nutzungskonflikte mit der Fischerei zu minimieren.

2.1.6 Für die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Zwecke können auch Grundstücke langfristig in Form der Kapitalisierung angepachtet, durch Gestattungsverträge mit Absicherung im Grundbuch gesichert oder erworben werden. Der Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist nur förderfähig, soweit und solange § 45d Absatz 1 Satz 2 BNatSchG nicht entgegensteht. Ist ein direkter freihändiger Erwerb eines Grundstücks nicht möglich, können Grundstückstausche durchgeführt werden. Bei der Anpachtung von Grundstücken ist der abzuzinsende kapitalisierte Betrag und beim Erwerb von Grundstücken der Kaufpreis auf der Grundlage des ortsüblichen Preisniveaus vergleichbarer Grundstücke zu ermitteln.

2.2 Zum Schutz von bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands können gefördert werden:

a)
Im Einzelfall können Projekte zum Schutz und zur Sicherung und Verbesserung des Erhaltungszustands der bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit, die nicht durch den Ausbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Ausbau der Stromnetzinfrastruktur betroffen sind, entsprechend den Maßnahmen zu den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 gefördert werden. Das schließt Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Lebensraums der betreffenden Art ein. Voraussetzungen für die Förderung sind insbesondere der Gefährdungsgrad gemäß den vom BfN veröffentlichten bundesweiten Roten Listen oder die Einordnung als Arten mit besonderer Verantwortlichkeit Deutschlands (https:/​/​www.bfn.de/​rote-listen-tiere-pflanzen-und-pilze).
b)
Für die genannten Zwecke können auch Ausgleichszahlungen gewährt oder Grundstücke langfristig in Form der Kapitalisierung angepachtet, durch Gestattungsverträge mit Absicherung im Grundbuch gesichert oder erworben werden. Die Bestimmungen der Nummern 2.1.5 und 2.1.6 gelten entsprechend.

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften sowie natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften (zum Beispiel Naturschutzorganisationen beziehungsweise Naturschutzeinrichtungen, Verbände der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Jagdgenossenschaften und -verbände, private und kommunale Waldbesitzende, Stiftungen und Zweckverbände). Sie müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung ihren Sitz beziehungsweise eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Antragstellenden müssen über die für die Durchführung des Projekts erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Außerdem müssen sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bieten. Die Zuwendungsempfangenden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen können.

Mehrere Antragstellende können kooperieren und sich hierzu in einem Konsortium zu einem Verbundprojekt zusammenschließen. Dabei sollen die jeweiligen Ressourcen (Personalkapazität, spezifisches Wissen) effizient genutzt und Synergieeffekte erzielt werden. Voraussetzung für die Förderung von Verbundprojekten ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gemäß dem Merkblatt für Antragstellende/​Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten. Das Merkblatt ist zu finden unter https:/​/​www.bfn.de/​verfahren-nahp.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Kartierungen, Erhebungen und wissenschaftliche Begleitforschung

Kartierungen der Arten oder Lebensräume sollen in einem für die Umsetzung und Evaluierung der Projekte erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Flächenbezogene Projekte zur Verbesserung von Erhaltungszuständen müssen grundsätzlich eine Grunderhebung des Vorkommens der zu fördernden Arten umfassen. Auf die Grunderhebung kann verzichtet werden, wenn und soweit aktuelle Daten für die zu fördernden Arten in Bezug auf das Fördergebiet vorliegen. Zudem sind die naturschutzfachlichen Wirkungen der durchgeführten Maßnahmen im Fördergebiet zu beschreiben und durch einen Vergleich mit den Befunden der Grundlagenerhebungen zu bewerten, wobei die Bestandsentwicklung der Populationen im Fördergebiet im Zentrum dieser Untersuchungen stehen soll. Mit den Kartierungen, Erhebungen und der wissenschaftlichen Begleitforschung soll das bundesweite Monitoring der nAHP unterstützt werden. Die gewonnenen Daten werden über entsprechende Portale des Bundes verfügbar gemacht.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis gewährt.

5.2 Finanzierungsart und Zuwendungshöhe

Die Förderung erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis. Projekte von Antragstellenden, die die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift Nummer 13a zu § 44 BHO erfüllen, können auf Kostenbasis gefördert werden. Zuwendungen auf Kostenbasis werden grundsätzlich unter Anwendung der Anteilfinanzierung gefördert.

Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung bewilligt. Sie wird ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Hierüber ist ein Nachweis durch die Antragstellenden vorzulegen. Im Regelfall wird im Fall einer Teilfinanzierung eine Mindesteigenbeteiligung durch die Antragstellenden im Umfang von mindestens fünf Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder -kosten erwartet.

Eigenleistungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde anrechenbar.

Darüber hinaus können anteilig auch andere öffentliche Mittel und nichtöffentliche Mittel Dritter zur Finanzierung herangezogen werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen. Das Einbeziehen von zweckgebundenen Spenden als Eigenanteil ist bei der Antragstellung zu erläutern. Im Fall der anteiligen Finanzierung durch andere öffentliche Mittel erfolgt die Förderung, sofern die Zuwendung eine Beihilfe darstellt, unter Berücksichtigung der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften zur Kumulierung.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

Zuwendungsfähig ist grundsätzlich der projektbezogene Aufwand zur Durchführung der Projektarbeiten einschließlich der notwendigen projekttypischen Koordinationsaufgaben. Zuwendungsfähig sind auch Aufwendungen für die Ausführungsplanungen, die für die Umsetzung von Maßnahmen im festgelegten Fördergebiet erforderlich sind, einschließlich der notwendigen Genehmigungsverfahren sowie der notwendigen Gutachten. Zu den zuwendungsfähigen Nebenkosten des Grunderwerbs gehören Notar- und Umschreibungskosten, Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten beim Teilflächenerwerb. Kapitalisierte Ausgleichs- oder Pachtzahlungen dürfen unter Zugrundelegung der ortsüblichen Höhe 75 Prozent des Verkehrswerts des in Anspruch genommenen Grundstücks nicht überschreiten.

Zuwendungsfähig sind zudem Machbarkeitsstudien, zum Beispiel zur Flächennutzung und Flächenverfügbarkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung konkreter Hilfsmaßnahmen oder Machbarkeitsstudien zur Übertragbarkeit von Hilfsmaßnahmen auf andere betroffene Arten oder Regionen.

Um bei der Umsetzung eines Projekts rechtzeitig und wirksam auf unterschiedliche Belange eingehen zu können, können für den Fall, dass besondere Konfliktsituationen zwischen betroffenen Akteuren abzusehen sind, in fachlich begründeten Ausnahmefällen Mediationen und prozessbegleitende Moderationen gefördert werden, sofern sie absehbar zum Zweck der Zielerreichung beitragen können. Die Ausgaben hierfür sollen in der Regel 5 Prozent der Gesamtausgaben des Vorhabens nicht überschreiten.

Projektbegleitende Informationsmaßnahmen zur allgemeinen Information im Sinne der Förderziele und für die erforderliche Akzeptanz des Projekts in der Region sind ebenfalls zuwendungsfähig.

Wissenschaftliche Begleitforschungen, die über die in Nummer 4.1 aufgeführten Kartierungen und Erhebungen hinausgehen, sind förderfähig.

5.5 Dauer der Förderung

Die Umsetzung der Projekte soll grundsätzlich, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, nach spätestens sieben Jahren Laufzeit abgeschlossen sein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

6.2 Geografische Lage der Projekte

Die Projekte müssen grundsätzlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in der AWZ durchgeführt werden. Die Durchführung von sachlich gebotenen Projekten im begrenzten Umfang in anderen Staaten können finanziert werden, wenn und soweit deren positive Wirkungen auf Populationen von Arten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in der deutschen AWZ zu erwarten sind und diese Erwartung fachlich gut begründet ist.

6.3 Erhebliches Bundesinteresse

Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der Bund an der Erfüllung ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann, und mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde.

6.4 Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindung ist bei Grunderwerb zeitlich unbegrenzt und soll bei kapitalisierten Ausgleichszahlungen und bei Anpachtung von Grundstücken in Form der Kapitalisierung mindestens 30 Jahre betragen. Bei Investitionen in Landschaftselemente, Biotope, Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern und vergleichbaren Maßnahmen beträgt die Zweckbindung mindestens 15 Jahre, für Investitionen in beziehungsweise an Bauten und baulichen Anlagen mindestens zehn Jahre und für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen mindestens drei Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises, bei Geräten oder sonstigen Gegenständen mit Erwerb.

Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die Zuwendungsempfangenden werden dabei hinsichtlich etwaiger Änderungen zu Folgendem verpflichtet werden: Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen im Einklang mit diesen förderrechtlichen Vorgaben stehen. Der Zuwendungsempfänger hat insbesondere sicherzustellen und nachzuweisen, dass bei Änderung der Eigentums- oder Verfügungsverhältnisse beim Zuwendungsempfänger kein wirtschaftlicher Vorteil (Begünstigung) durch die Investitionsförderung nach dieser Richtlinie verbleibt oder einem Dritten, der Eigentum erwirbt oder an den beispielsweise das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis zurückfällt, kein wirtschaftlicher Vorteil durch die Investitionsförderung nach dieser Richtlinie entsteht, also die jeweilige Transaktion zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. Die Marktkonformität der Transaktion kann durch ein wettbewerbliches transparentes diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren sichergestellt werden. Soweit keine Auftragsvergabe auf Grundlage eines solchen Ausschreibungsverfahrens erfolgt, ist die Marktkonformität der Transaktion auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, ABI. C 262 vom 19.7.2016 S. 1).

6.5 Grundbuchliche Sicherungen

Bei Grunderwerb mit zugewendeten Mitteln wird – ausgenommen in den Fällen eines Grundstückstausches – im Bewilligungsbescheid festgelegt, dass die Einschränkungen der Nutzung des Eigentums durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch zugunsten der Naturschutzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland zu sichern sind. Ist die Einschränkung der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (zum Beispiel bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen oder bei durch Festsetzungen beziehungsweise Schutzausweisungen getroffenen inhaltsgleichen rechtlichen Regelungen), ist zugunsten der Naturschutzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 des Bürgerliches Gesetzbuches) in das Grundbuch einzutragen. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung von mit zugewendeten Mitteln erworbenen Grundstücken ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Für den Fall der Veräußerung wird im Bewilligungsbescheid ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Zuwendung und bei einem Veräußerungsgewinn ein Anspruch auf den dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns festgelegt. In den Fällen eines Grundstückstausches wird bei einem erforderlich werdenden Wertausgleich entsprechend verfahren. Kommt ein Grundstückstausch in angemessener Frist nicht zu Stande, ist die Zuwendung zurückzufordern.

Bei kapitalisierten Ausgleichszahlungen wird im Bewilligungsbescheid festgelegt, dass die Einschränkungen der Nutzung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern sind. Dies gilt nicht bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen oder bei durch Festsetzungen beziehungsweise Schutzausweisungen getroffenen inhaltsgleichen rechtlichen Regelungen.

6.6 Europäisches Beihilferecht

Sollte die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, erfolgt die Förderung grundsätzlich auf Grundlage

a)
der Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung),
b)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/​2046 vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist (Agrar-De-minimis-Verordnung),
c)
des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO),
d)
des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/​2607 vom 22. November 2023 (ABl. L, 20232607, 23.11.2023) geändert worden ist (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung, AgrarGVO), oder
e)
des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) (DAWI-Beschluss).

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung auf Grundlage der AGVO und der AgrarGVO ausgeschlossen (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO beziehungsweise Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AgrarGVO). Keine Förderung auf Grundlage der AGVO oder der AgrarGVO wird ferner zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO beziehungsweise Artikel 2 Nummer 59 AgrarGVO gewährt (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO beziehungsweise Artikel 1 Absatz 5 AgrarGVO). Einzelbeihilfen auf Grundlage der AGVO in Höhe von mehr als 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Einzelbeihilfen auf Grundlage der AgrarGVO in Höhe von mehr als 10 000 Euro bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, und in Höhe von mehr als 100 000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, werden gemäß Artikel 9 AgrarGVO veröffentlicht.

6.7 Evaluierung

Das Förderprogramm mit den Einzelprojekten wird extern auf Basis eines Evaluationskonzeptes nach gleichwertigen Standards evaluiert. Zu diesem Zweck sind Kartierungen und Erhebungen (siehe Nummer 4.1) im Projekt durchzuführen. Zuwendungsempfangende werden von Beginn an über die von ihnen zu erhebenden Projektdaten informiert und mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, diese Daten und Informationen zu erheben und dem BfN oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Berichtspflichten entstehen den Zuwendungsempfangenden regelmäßig im Rahmen der Verwendungsnachweise über den Verlauf der geplanten Maßnahmen oder bei konkreten Nachfragen der Projektträgerorganisation oder Bewilligungsbehörde beziehungsweise den beauftragten Institutionen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Erfolgskontrolle und Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.8 Zurverfügungstellung von Daten

Alle im Rahmen des Projekts erhobenen und erarbeiteten Daten müssen durch eine Dokumentation ergänzt und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage digital zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen fünf Jahre nach Beendigung der Projektförderung verfügbar gehalten werden. Die Daten werden im Rahmen der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen nicht möglich ist. Skizzeneinreichende, Antragstellende und Zuwendungsempfänger haben mit Einreichung der Skizze, des Antrags oder nach Bewilligung jeweils ihr Einverständnis zu erklären, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) oder das BfN

auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;
die Daten der Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung, für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV beziehungsweise BfN geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beziehungsweise der Fachbehörde beauftragte oder geförderte Organisationen oder für sonstige Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arten weitergibt.

6.9 Ausschluss gesetzlich verpflichtender Maßnahmen

Maßnahmen, die ganz oder in Teilen der Erfüllung anderer gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen dienen, sind insoweit nicht zuwendungsfähig. Die Verantwortlichkeit des Zuwendungsempfängers für Umweltschäden wird durch eine Zuwendung nicht aufgehoben.

6.10 Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das BfN:

Bundesamt für Naturschutz
Konstantinstraße 110
53179 Bonn

Die Kontaktdaten der Ansprechpersonen stehen unter www.bfn.de/​foerderprogramm-nahp zur Verfügung.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Der „Leitfaden zur Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms“ bietet Erläuterungen zum Verfahren und enthält eine Liste der vom Ausbau der erneuerbaren Energien besonders betroffenen Arten“ sowie eine „Liste der förderfähigen Maßnahmen“. Der Leitfaden wird laufend fortgeschrieben und ist abrufbar unter https:/​/​www.bfn.de/​verfahren-nahp.

In der ersten Stufe reichen die Interessenten (bei Verbundvorhaben die Verbundkoordinierenden) bei der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) eine knapp gehaltene, aussagefähige Projektskizze in deutscher Sprache ein. Empfehlungen zur Ausgestaltung von Projektskizzen finden sich auf der Internetseite des BfN. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien (Nummer 7.2.1) positiv bewertet und im Wettbewerb ausgewählt wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur formellen Antragstellung.

In Projektskizzen und Projektanträgen müssen die Projektziele, der Umfang der Maßnahmen, langfristige Pachtverträge und gegebenenfalls Grunderwerb, Umfang und Inhalt von Datenerhebungen sowie Ausgaben, Umfang und Organisation des Projekts dargestellt werden. Darüber hinaus sollen, wo möglich, die dauerhafte Sicherung der Projektziele über das Ende der Projektlaufzeit hinaus erläutert und die zu erwartenden naturschutzfachlichen Wirkungen der durchzuführenden Maßnahmen beschrieben werden.

Die zuständigen Stellen in den Ländern und beteiligte Gebietskörperschaften sind rechtzeitig über die beabsichtigte Einreichung einer Projektskizze zu informieren und ihr Interesse an dem Projekt hinreichend zu dokumentieren. Die Antragstellenden müssen die Projektziele und die geplanten Maßnahmen beschreiben und alle notwendigen Ausgaben beziehungsweise Kosten kalkulieren sowie sich im Hinblick auf die Erteilung notwendiger Genehmigungen mit den Ländern oder zuständigen Genehmigungsbehörden vorabgestimmt haben. Dem Antrag ist dessen grundsätzliche Befürwortung der zuständigen Stellen in den Ländern und beteiligten Gebietskörperschaften durch den Antragstellenden beizufügen.

7.2.1 Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden von der Bewilligungsbehörde nach den Vorgaben dieser Richtlinie insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:

deutlicher Beitrag und Nutzen des Projekts zum dauerhaften Schutz insbesondere der nach Nummer 2.1 und 2.2 umfassten Arten einschließlich ihrer Lebensstätten;
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreichenden und der eingebundenen Projektpartner;
vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen;
wissenschaftliche Qualität der Maßnahmen oder Einbeziehung des aktuellen Stands der Technik;
Durchführbarkeit des Projekts (Angemessenheit der Methoden, Zeitaufwand, Organisation, Akzeptanz);
Plausibilität der Finanzplanung und effizienter Mitteleinsatz.

Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, bei der Bewertung der eingereichten Projektskizzen unter Wahrung von Interessen und der Vertraulichkeit unabhängige Experten hinzuzuziehen. Aus der Vorlage einer Projektskizze oder eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen von der Bewilligungsbehörde aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Informationen zur Antragstellung sind über die Bewilligungsbehörde zu erhalten. Für die Erstellung und Einreichung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen. Hierzu ist durch die Verbundkoordinierenden auf Basis der eingereichten Projektskizze eine Gesamtverbundbeschreibung zu erstellen.

Die Anträge müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Entsprechend den in Nummer 7.2.1 angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung und auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung durch Bescheid entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung bei den Zuwendungsempfangenden berechtigt.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird nach fünf Jahren auf Basis der Erfolgskontrolle der geförderten Maßnahmen evaluiert und auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation möglicherweise überarbeitet.

Bonn, den 19. Juli 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Jochen Gebauer

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