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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Förderrichtlinie
„Information, Aktivierung, Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen
zur Wiedervernässung von Moorböden“

Vom 3. September 2024

1 Hintergrund, Förderziele, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Hintergrund

Naturnahe Moore sind natürliche Kohlenstoffspeicher. Sie nehmen als langfristige Kohlenstoffsenken eine heraus­ragende Rolle für den Klimaschutz ein. Darüber hinaus tragen sie als wertvolle Ökosysteme zum Erhalt der Bio­diversität, zum Natur- und Artenschutz, zum Bodenschutz sowie zur Regulierung des Landschaftswasserhaushalts, zum Küsten- und Hochwasserschutz und zur Wasserqualität bei.

In der Vergangenheit wurden Moore zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln großflächig entwässert, sodass nur noch ein geringer Anteil der Moorböden sich in einem naturnahen Zustand befindet. Rund 70 Prozent der deutschen Moorböden befinden sich derzeit in land- und ca. 15 Prozent in forstwirtschaftlicher Nutzung. Die andauernde Entwässerung von Mooren steht jedoch im Konflikt mit den Zielen des Klimaschutzes, da entwässerte Moorböden eine bedeutende Quelle von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) darstellen. Jährlich werden in Deutschland ca. 54 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente aus entwässerten Moorböden emittiert.1 Dies entsprach im Jahr 2022 ca. sieben Prozent der gesamten THG-Emissionen der Bundesrepublik Deutschland. Die Emissionen aus entwässerten Moorböden werden in der Klimaberichterstattung des Bundes und international im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) erfasst. Entwässerte Moorböden sind die größte Emissionsquelle im LULUCF-Sektor. Der LULUCF-Sektor war in Deutschland zwischen 2008 und 2017 insgesamt eine Kohlenstoffsenke, insbesondere durch die Speicherleistung der Wälder. In fast allen moorreichen Bundesländern ist er allerdings eine Emissionsquelle.

Mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den allgemeinen Zustand und die Resilienz der Ökosysteme in Deutschland deutlich zu verbessern, so ihre Klimaschutzleistung zu stärken und damit einen dauerhaften Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Das ANK schafft und nutzt Synergien zwischen Klimaschutz und der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Die Emissionen im LULUCF-Sektor sollen gemindert und vorhandene Senken stabilisiert und ausgebaut werden. Zu diesem Zweck sollen Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer sowie Grünflächen in der Stadt und auf dem Land gestärkt, renaturiert und vielfältiger werden. Funktionsfähige Ökosysteme bieten gleichzeitig den Lebensraum für eine reichhaltige und vielfältige Tier- und Pflanzenwelt und können zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels beitragen.

Um Moorböden in den verschiedenen Ausgangslagen wiederzuvernässen, werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) schrittweise mehrere aufeinander ab­gestimmte Fördermaßnahmen veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite des BMUV über das gesamte Förderangebot.

1.2 Förderziele und Zuwendungszweck

Bundesweit soll die Senkenleistung des LULUCF-Sektors gemäß Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ausgebaut werden: Bis 2030 soll der Sektor eine gemittelte jährliche Emissionsbilanz von mindestens minus 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente und bis 2045 von mindestens minus 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente erreichen. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Emissionen des LULUCF-Sektors so schnell wie möglich gemindert und die vorhandenen Senken gestärkt und ausgebaut werden. Neben der Stärkung der Klimaschutzfunktion des Waldes erfordert dies insbesondere eine drastische Minderung der THG-Emissionen aus entwässerten Moorböden. Dabei ist der Handlungsdruck in den moorreichen Bundesländern (Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Bayern und Schleswig-Holstein)2 besonders groß.

Moorbodenschutz steht im besonderen Fokus des Natürlichen Klimaschutzes und ist folglich im ANK zentral eingebunden. In der Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz haben sich Bund und Länder 2021 darauf geeinigt, die jährlichen THG-Emissionen aus Moorböden um fünf Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis 2030 zu reduzieren.

Damit die Ziele der Bundesregierung im Moorbodenschutz erreicht werden können, müssen die notwendigen Voraussetzungen für die Vorbereitung und Begleitung von flächenbezogenen Wiedervernässungsmaßnahmen vor Ort geschaffen werden.

Zentrales Förderziel dieser Förderrichtlinie „Information, Aktivierung, Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden“ (Förderrichtlinie InAWi) ist es, einen planvollen, strukturierten und koordinierten Transformationsprozess so zu gestalten, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, um Wiedervernässungsmaßnahmen in den einzelnen Moorregionen zu initiieren und zu unterstützen.

Dazu müssen insbesondere folgende Voraussetzungen geschaffen werden:

breite Akzeptanz für den Moorbodenschutz und insbesondere für die Notwendigkeit der Umsetzung von Wiedervernässungsmaßnahmen vor Ort durch faktenbasierte Information,
Identifizierung der relevanten Akteurinnen und Akteure und von Betroffenen in den Moorregionen,
Informations- und Qualifizierungsangebote zur Befähigung von Akteurinnen und Akteuren und Betroffenen, den erforderlichen Transformationsprozess in den Moorregionen mitzugestalten,
Identifizierung vorhandener Wiedervernässungspotenziale in den einzelnen Moorregionen in Zusammenarbeit mit den Betroffenen, um die Umsetzung von Wiedervernässungsmaßnahmen auf einer fundierten Grundlage anzustoßen,
umfassende und frühe Einbeziehung aller relevanten Akteurinnen und Akteure in den Moorregionen zur Erleichterung der Lösung möglicher Zielkonflikte bei der Planung und Umsetzung von Wiedervernässungsmaßnahmen,
Beförderung der Umsetzung von Wiedervernässungsmaßnahmen durch die Identifizierung geeigneter Flächen und das Aufzeigen passender Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten,
Aufbau von Strukturen in den Moorregionen mit den erforderlichen Personalkapazitäten und Fachkompetenzen, um alle zeit- und personalaufwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Moorbodenwiedervernässung qualifiziert zu koordinieren, zu steuern und zu begleiten,
transparente Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Positionen und mit Zielkonflikten durch die Stärkung des gesellschaftlichen Diskurses zu den Herausforderungen und Chancen des Moorbodenschutzes in Deutschland.

Alle geförderten Projekte tragen mittelbar zur Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei. Eine Minderung der THG-Emissionen aus entwässerten Moorböden wird durch die Umsetzung flächenbezogener Wiedervernässungsmaßnahmen erreicht, welche durch die Projekte der Förderrichtlinie InAWi angestoßen und unterstützt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die in Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe nachfolgender Regelungen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):

FSP 1: Information und Aktivierung in den Moorregionen
FSP 2: Moorbodenschutz-Konzepte
FSP 3: Moorbodenschutzmanagement
FSP 4: Länderübergreifende Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland

Grundsätzlich gilt:

Es werden nur Projekte gefördert, die dem Ziel einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung von Moorböden dienen. Dabei können die geförderten Projekte Moorböden in den verschiedenen Ausgangslagen adressieren, wie zum Beispiel:

land- oder forstwirtschaftlich genutzte Moorböden,
Moorböden, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden,
unter Naturschutz stehende Moorböden,
Moorböden, die keinen naturschutzrechtlichen Status aufweisen.
Die Zuwendungsempfangenden sollen die geförderten Maßnahmen bekannt und sichtbar machen, um eine möglichst große Breitenwirkung der Förderung zu erreichen. Damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten sind im Antrag darzulegen.
Nicht gefördert werden insbesondere konkrete Planungen zur Umsetzung investiver Wiedervernässungsmaßnahmen sowie flächen- und betriebsbezogene individuelle Beratungsleistungen.

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen gefördert:

Förderschwerpunkt 1: Information und Aktivierung in den Moorregionen

Gefördert werden Moorbodenschutz-Maßnahmen zur Information, zur Sensibilisierung sowie zur Akzeptanzsteigerung in einzelnen Moorregionen. Diese Maßnahmen sollen den Transformationsprozess in den für den Moorbodenschutz relevanten Bezugsräumen vorgelagert oder übergeordnet begleiten und somit die dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung von Moorböden in den verschiedenen Ausgangslagen konkret unterstützen. Im Ergebnis sollen die geförderten Maßnahmen die Akzeptanz für Wiedervernässungsmaßnahmen in den einzelnen Bezugsräumen schaffen beziehungsweise erhöhen, indem die Akteurinnen und Akteure von Beginn an partizipativ in die Prozesse eingebunden werden. Zudem sollen Akteurinnen und Akteure in die Lage versetzt werden, geeignete Förder­maßnahmen zu identifizieren und konkrete Wiedervernässungsmaßnahmen umzusetzen.

Förderschwerpunkt 1.1: Informationsmaßnahmen

Gefördert werden zielgruppenspezifische, auf die jeweiligen Moorregionen zugeschnittene Informationsangebote zur Akzeptanzsteigerung (zum Beispiel digitale Medien, Informationsveranstaltungen, Broschüren) für die betroffenen Akteurinnen und Akteure. Zielgruppen der Maßnahmen sind insbesondere Flächeneigentümerinnen und Flächen­eigentümer und -nutzerinnen und -nutzer, Anwohnerinnen und Anwohner, lokale Bevölkerung sowie Akteurinnen und Akteure aus der Wasser-, Land- und Forstwirtschaft, den Verbänden und der Verwaltung.

Förderschwerpunkt 1.2: Qualifizierungsmaßnahmen

Gefördert werden:

a)
die Entwicklung und Durchführung von zielgruppenspezifischen und bedarfsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen zum Moorbodenschutz in den jeweiligen Moorregionen (Fort- und Weiterbildungsangebote) für Verwaltungen, Behörden und Verbände (Wasser- und Bodenverbände oder Strukturen mit einem vergleichbaren Aufgabenprofil),
b)
die Inanspruchnahme von Qualifizierungsmaßnahmen zum Moorbodenschutz (Fort- und Weiterbildungsangebote) durch Verwaltungen, Behörden und Verbände (Wasser- und Bodenverbände oder Strukturen mit einem vergleichbaren Aufgabenprofil).

Förderschwerpunkt 2: Moorbodenschutz-Konzepte

Gefördert wird die Erstellung eines Konzeptes, das räumliche und sachliche Wiedervernässungspotenziale in einer Moorregion identifiziert und Wege für die Erschließung dieser Potenziale aufzeigt. Das Konzept soll die Ent­scheidungsgrundlage für eine sinnvolle Wiedervernässung vor Ort darstellen und ist in Zusammenarbeit mit den Betroffenen zu erarbeiten. Für die Entwicklung des Konzeptes sind grundsätzlich Beteiligungsprozesse durchzuführen.

Förderschwerpunkt 3: Moorbodenschutzmanagement

Gefördert wird der Einsatz von Moorbodenschutzmanagerinnen und Moorbodenschutzmanagern. Sie sollen den Weg für die koordinierte und organisierte Umsetzung eines nachhaltigen klimaverträglichen Moorbodenschutzmanagements vor Ort bereiten.

Die Moorbodenschutzmanagerinnen und Moorbodenschutzmanager sollen vielfältige Aufgaben übernehmen und eine zentrale Rolle bei der strukturierten Umsetzung der Wiedervernässungsmaßnahmen spielen. Darunter können unter anderem folgende Aufgaben zählen:

die Steuerung, Moderation und Koordination des Transformationsprozesses hin zu einer dauerhaften und weit­gehenden Wiedervernässung von Moorböden,
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen gemäß FSP 1 zur Information, zur Sensibilisierung sowie zur Akzeptanzsteigerung, die den Transformationsprozess vorgelagert oder übergeordnet begleiten und somit die dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung von Moorböden konkret unterstützen (Ausgaben für Aufgaben aus FSP 1 sind hier ebenfalls förderfähig),
die Koordinierung und Erstellung von Konzepten zur Umsetzung von Moorbodenschutzmaßnahmen gemäß FSP 2 (Ausgaben für Aufgaben aus FSP 2 sind hier ebenfalls förderfähig),
der Aufbau von koordinierenden und organisierenden Strukturen für die Umsetzung eines nachhaltigen klima­verträglichen Moorbodenschutzmanagements,
die Begleitung der Umsetzung von Moorbodenschutz-Konzepten, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entwickelt wurden oder bereits vorhanden sind,
das Aufsetzen und die Steuerung komplexer und mehrjähriger Vorhaben zur Wiedervernässung im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen,
die Wahrnehmung der Funktion einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners zu den verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit der Moorbodenwiedervernässung für Flächeneigentümerinnen und Flächen­eigentümer und -nutzerinnen und -nutzer, Anwohnerinnen und Anwohner, die lokale Bevölkerung sowie Akteurinnen und Akteure aus der Wasser-, Land- und Forstwirtschaft, dem Naturschutz und der Verwaltung.

Förderschwerpunkt 4: Länderübergreifende Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland

Gefördert wird die Erstellung, inklusive Beteiligungsprozess und Veröffentlichung von länderübergreifenden Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland, die zentrale Aspekte einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung von Moorböden beinhalten. Diese Strategien können sowohl Ziele zu naturschutzfachlichen Aspekten oder Klimaschutzwirkungen des Moorbodenschutzes in den Fokus stellen, als auch wirtschaftliche Ziele – insbesondere für die betroffenen Akteurinnen und Akteure aus Land- und Forstwirtschaft – definieren und so aufzeigen, wie man sich den bestehenden Herausforderungen stellen, aber auch neue wirtschaftliche Chancen nutzen möchte.

Die geförderten Projekte des FSP 4 sollen den faktenbasierten und informierten gesellschaftlichen Diskurs zu Moorbodenschutz in Deutschland stärken und sicherstellen, dass die Positionen der unterschiedlichen Akteursgruppen Eingang in die gesellschaftspolitische Diskussion finden. Sie tragen dazu bei, dass die unterschiedlichen Positionen der verschiedenen Akteurinnen und Akteure bei der Erreichung der Klimaschutzziele berücksichtigt werden, darunter auch kritische Positionen. Die geförderten Strategien sollen sowohl der Diskussion, der Sensiblisierung und der Aktivierung auf politischer Ebene dienen, als auch die direkt betroffenen Akteursgruppen erreichen, um die voraussichtlichen Rahmenbedingungen für die Wiedervernässungsprozesse möglichst frühzeitig transparent zu kommunizieren. Folgende Teilziele werden damit durch die Projekte des FSP 4 verfolgt:

inhaltliche und politische Auseinandersetzung mit dem Moorbodenschutz in Deutschland,
Offenlegung und angemessene Abbildung der unterschiedlichen Interessen und Positionen der unterschiedlichen Akteursgruppen,
Verbesserung der Kommunikation (zum Beispiel faktenbasiert, dadurch sachlicher, weniger polarisierend),
Verstärkung des Austausches zwischen den relevanten Akteurinnen und Akteuren.

3 Zuwendungsempfangende

Um transformative Anreize zu setzen, adressiert diese Förderrichtlinie Akteurinnen und Akteure, die im Hinblick auf die vorhandenen Moorbodenflächen und Wiedervernässungspotenziale in ihrem Verantwortungsbereich sowie auf die Reichweite ihres Netzwerkes einen gewichtigen Stellenwert für die erfolgreiche Wiedervernässung von Moorböden einnehmen können. Diese Anforderung ist eine Grundvoraussetzung für das erhebliche Bundesinteresse an der Erfüllung des Zuwendungszwecks.

Antragsberechtigt sind:

Förderschwerpunkt 1

Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

Förderschwerpunkt 2 und 3

Antragsberechtigt sind:

Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen (unter anderem Landesverwaltungen und Kommunen wie Land­kreise, Gemeinden, Bezirke der Stadtstaaten),
Verwaltungsgemeinschaften, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Anstalten und Stiftungen der Länder.

Förderschwerpunkt 4

Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Initiativen und Organisationen, die im Natur- oder Umweltschutz be­ziehungsweise in der Land- und Forstwirtschaft nachweislich in Deutschland länderübergreifend tätig sind.

Für alle Förderschwerpunkte gilt:

Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.
Es werden ausschließlich Einzelprojekte gefördert. Verbundprojekte von mehreren Antragsberechtigten werden nicht gefördert.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für einzelne Vorhaben gelten folgende besondere Voraussetzungen:

Förderschwerpunkte 2 und 3: Für Vorhaben von Antragstellenden, die keine Gebietskörperschaften sind, kann eine Zuwendung nur gewährt werden, wenn mit der Antragstellung eine Einverständniserklärung der für den räumlichen Bezug zuständigen Gebietskörperschaft(en) vorgelegt wird.
Förderschwerpunkt 3: Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit der Antragstellung eine Einverständniserklärung des/​der für den räumlichen Bezug zuständigen Landes/​Länder vorgelegt wird.
Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Sind Antragstellende eine durch gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzlichen Vertretenden aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertretende der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
Die Antragstellenden müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen und in der Lage sein, das Projekt fachkompetent und wirtschaftlich zu planen, durchzuführen und abzurechnen. Die dafür notwendigen Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen sind im Projektantrag darzulegen.
Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Für das Projekt eingeplante Eigenleistungen verdeutlichen das Eigeninteresse der Antragstellenden.
Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 1.3 zu § 44 Absatz 1 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vor­habenbeginn. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben die Antragstellenden ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Projektförderungen auf Ausgabenbasis gewährt.

5.2 Finanzierungsart und -form

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie werden als Teilfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Zuwendungen an Kommunen bis maximal sechs Millionen Euro können gemäß § 44 Absatz 2 BHO als Festbetragsfinanzierungen bewilligt werden, sofern dabei sichergestellt wird, dass es auch bei einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder beim Hinzutreten von Deckungsmitteln während der Projektdurchführung nicht zu einer Überfinanzierung durch die Bundeszuwendung kommt und eine gegebenenfalls vorgesehene Einbringung von Eigenmitteln der Zuwendungsempfangenden nicht vollständig entfällt.

Für die Förderschwerpunkte 1, 2 und 3 beträgt die Obergrenze der Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für den Förderschwerpunkt 4 beträgt die Obergrenze der Förderquote 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben, Förderhöhen, Bewilligungszeiträume

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projekts anfallen und dem Projekt ausschließlich und unmittelbar zuzurechnen sind.

Die Mindestfördersumme pro Vorhaben beträgt für alle Förderschwerpunkte 10 000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Vorhaben beträgt neun Monate.

Förderschwerpunkt 1

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

Sachausgaben, wie insbesondere Druckausgaben, Mieten für Veranstaltungsräume etc.,
Ausgaben für Aufträge an qualifizierte Dritte (zum Beispiel für Design, Layout und Druck von Veröffentlichungen, für die Erstellung von digitalen Medien und Internetangeboten, für Qualifizierungsmaßnahmen),
Aufwandsentschädigungen für nachweislich qualifizierte Referentinnen und Referenten und Moderatorinnen und Moderatoren,
Ausgaben für Dienstreisen in direktem Zusammenhang mit den Projektaufgaben,
Ausgaben für zusätzlich notwendiges projektbezogenes Personal sind:

FSP 1.1: nur in begründeten Einzelfällen förderfähig,
FSP 1.2: ausschließlich für Projekte gemäß Schwerpunkt Buchstabe a (Entwicklung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen) förderfähig.

Die maximale Fördersumme für Vorhaben in FSP 1 beträgt 250 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

Förderschwerpunkt 2

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

Ausgaben für Aufträge an nachweislich qualifizierte Dritte für die Erstellung der Konzepte inklusive Durchführung von Beteiligungsprozessen,
Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Aufträge zur physischen Erstellung der Konzepte (zum Beispiel Design und Layout, Druck und Digital),
Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Aufträge für begleitende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
Ausgaben für zusätzlich notwendiges projektbezogenes Personal für die Begleitung und Koordinierung der Er­stellung des Konzeptes.

Die maximale Fördersumme für Vorhaben in FSP 2 beträgt 200 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu fünf Jahre.

Förderschwerpunkt 3

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

Ausgaben für zusätzlich notwendiges projektbezogenes Personal,
Ausgaben für Aufträge an qualifizierte Dritte (zum Beispiel für die Erstellung/​Unterstützung bei der Erarbeitung von Moorbodenschutz-Konzepten, für die Begleitung von Beteiligungsprozessen, für Design, Layout und Druck (beziehungsweise Digital) von Materialien und Veröffentlichungen, für Qualifizierungsmaßnahmen),
Aufwandsentschädigungen für nachweislich qualifizierte Referentinnen und Referenten und Moderatorinnen und Moderatoren,
Sachausgaben, wie insbesondere Druckausgaben, Mieten für Veranstaltungsräume etc.,
Ausgaben für Dienstreisen in direktem Zusammenhang mit den Projektaufgaben im Zuständigkeitsbereich und insbesondere für die Teilnahme an Weiterbildungen oder an Fachtagungen/​Informationsveranstaltungen (einschließlich Teilnahmegebühren).

Der Bewilligungszeitraum für Vorhaben in FSP 3 beträgt in der Regel bis zu sieben Jahre.

Förderschwerpunkt 4

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

Ausgaben für zusätzlich notwendiges projektbezogenes Personal,
Sachausgaben, wie insbesondere Druckausgaben, Mieten für Veranstaltungsräume etc.,
Ausgaben für Aufträge an qualifizierte Dritte (zum Beispiel für die Unterstützung bei der Erarbeitung einer Strategie, für Design, Layout und Druck beziehungsweise Digital),
Aufwandsentschädigungen für nachweislich qualifizierte Referentinnen und Referenten und Moderatorinnen und Moderatoren,
Ausgaben für Dienstreisen in direktem Zusammenhang mit den Projektaufgaben.

Die maximale Fördersumme für Vorhaben in FSP 4 beträgt 200 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

Nicht zuwendungsfähig sind für alle Förderschwerpunkte insbesondere:

die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
Maßnahmen, zum Beispiel Beteiligungsprozesse, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind,
Forschungsprojekte und Primärdatenerhebungen,
bereits grundfinanziertes Personal.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteil des Zuwendungsbescheides

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P beziehungsweise ANBest-Gk. Die Nebenbestimmungen und weitere Hinweise können im Formularschrank des BMUV für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) unter https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​ abgerufen werden.

6.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit. Ob eine Beihilfe vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Beihilferechtliche Unbedenklichkeit kann beispielsweise gegeben sein bei Maßnahmen, die auf nichtkommerzielle Art und Weise durchgeführt werden und der Öffentlichkeit offen, diskriminierungsfrei und kostenlos zugänglich gemacht werden.

Für beihilfefreie Vorhaben ist eine Trennungsrechnung aufzustellen, um eine Quersubventionierung vom nicht-wirtschaftlichen in den wirtschaftlichen Bereich auszuschließen.

Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sein, erfolgt die Förderung:

a)
in der Regel als DAWI-De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung,

oder, soweit eine Zuwendung nach Buchstabe a nicht in Betracht kommt oder nicht angestrebt wird,

b)
als Beihilfe auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses.

Bei einer Förderung auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses erfolgt die Betrauung der Zuwendungsempfangenden mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit dem Zuwendungsbescheid.

Eine Trennungsrechnung ist aufzustellen, wenn der Antragstellende auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, um eine Quersubventionierung vom DAWI-Bereich in den Nicht-DAWI-Bereich auszuschließen.

Im Zuwendungsbescheid als Betrauungsakt werden Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Zuwendungsempfangende, eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung sowie der Mechanismus zur Vermeidung von Überförderung und zur Rückforderung festgelegt und auf den DAWI-Beschluss verwiesen.

Soweit die Zuwendung als DAWI-De-minimis-Beihilfe in Buchstabe a gewährt werden soll, hat der Antragstellende mit der Antragstellung anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Jahren erhalten hat. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten DAWI-De-minimis-Beihilfen und Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen darf in einem Zeitraum von drei Jahren die Höchstsumme von 750 000 Euro nicht übersteigen. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

6.3 Kumulierung

Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (zum Beispiel Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich.

Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

6.4 Einverständnis des Antragstellenden

Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben mit dem Antrag ihr Einverständnis zu erklären, dass das BMUV und das Bundesamt für Naturschutz (BfN)

auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert,
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt,
geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt,
die Daten des Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das BMUV beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt,
Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an seine Be­auftragten und/​oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stellen sowie gegebenenfalls an ein Gremium von Expertinnen und Experten weitergibt,
die im Rahmen des Fördervorganges bereitgestellten und erhobenen Daten erhalten und diese unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen und zur Information der Öffentlichkeit verwenden dürfen. Die Daten dürfen durch das BMUV, BfN und das Umweltbundesamt (UBA) unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes an Dritte zur internen Verwendung und weiteren Verarbeitung (insbesondere zu Zwecken des Umweltmonitorings, der Evaluation und Erfüllung national gesetzlicher, europäischer und internationaler Berichtspflichten) weitergegeben werden. Eine Verwendung der Daten zur Regelung von Einzelfällen wird ausgeschlossen.

6.5 Erfolgskontrolle, Dokumentation

Die Zielerreichung auf Programmebene wird im Rahmen von Monitoring und Evaluierung überprüft. Wie erfolgreich die Förderung ist, wird unter anderem anhand von Programmindikatoren gemessen. Zu den Programmindikatoren zählen:

Anzahl der durchgeführten Informations-/​Qualifizierungsmaßnahmen,
Anzahl erarbeiteter Konzepte/​Strategien,
Anzahl der Moorbodenschutzmanagerinnen und Moorbodenschutzmanager,
Flächengröße der bearbeiteten Moorgebiete,
Flächengröße der Wiedervernässungsmaßnahmen, die angestoßen wurden,
Anzahl der durch Projektaktivitäten erreichten Menschen,
Veränderungen in Einstellungen, Verhalten beziehungsweise Aktivitäten der Zielgruppen.

Detaillierte Informationen zu Definitionen und zur Erhebung der Daten für die oben genannten Indikatoren befinden sich im Merkblatt zur Förderrichtlinie auf der Webseite der Projektträgerin.

Zuwendungsempfangende werden von Beginn an über die von ihnen zu erhebenden Projektdaten informiert und mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, diese Daten und Informationen zu erheben und dem BMUV oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Berichtspflichten entstehen den Zuwendungsempfangenden regelmäßig im Rahmen der (jährlichen Zwischen- und) Verwendungsnachweise über den Verlauf der geplanten Maßnahmen oder bei konkreten Nachfragen der Projektträgerorganisation oder Bewilligungsbehörde beziehungsweise der beauftragten Institutionen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Erfolgskontrolle und Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung einer Projektträgerin

Das BMUV hat folgende Projektträgerin beauftragt: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Alle für die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Erklärungen und Unterlagen müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Förderung ist einstufig.

Förderschwerpunkte 1 bis 3

Projektanträge können ganzjährig gestellt werden und sind einzureichen bei der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Förderschwerpunkt 4

Die Antragsphase erfolgt in einem Zeitfenster zur Einreichung von Anträgen, das rechtzeitig von der Projektträgerin bekannt gegeben wird (Förderfenster).

Für alle Förderschwerpunkte gilt:

Anträge auf Zuwendung müssen über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) eingereicht werden.

Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die vollständig sind, das heißt das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen, die zur Prüfung des Projekts erforderlich sind, umfassen und widerspruchsfrei sind.

Das ergänzende Merkblatt zur Förderrichtlinie ist bei der Antragstellung zu beachten. Das Merkblatt sowie weitere Informationen zu dieser Förderrichtlinie stehen auf der Webseite der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (https:/​/​www.z-u-g.org/​inawi/​) zur Verfügung.

Aus der Vorlage eines schriftlichen Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Förderschwerpunkte 1 bis 3

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in Reihenfolge des Eingangs in Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln. Eine Bewilligung erfolgt, wenn der Antrag positiv bewertet wird und die Haushaltsmittel für die Förderung des Projekts zur Verfügung stehen.

Der Zuwendungsgeber behält sich vor, aufgrund der Mittelverfügbarkeit oder der Anzahl eingereichter Anträge ausgewählte Anträge prioritär zu bearbeiten. Insbesondere kann eine Priorisierung mit dem Ziel einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Abdeckung der verschiedenen Moorregionen der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Möglich ist ebenfalls die prioritäre Bearbeitung einzelner Förderschwerpunkte. Über die Priorisierung wird auf der Webseite der Projektträgerin informiert.

Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antragstellende hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt, bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.

Förderschwerpunkt 4

Alle Förderanträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen und anhand der nachfolgend dargestellten Kriterien bewertet und ausgewählt:

adressierte Aspekte einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung von Moorböden und Bedeutung für den Moorbodenschutz in Deutschland,
Darlegung von bestehenden Erfahrungen und Netzwerken in den adressierten Themenbereichen,
Darlegung der öffentlichen Wahrnehmung des Projekts und der Verbreitung der Ergebnisse.

Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge Expertinnen und Experten hinzuzuziehen.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Die Projektträgerin informiert die Antrag­stellenden über das Ergebnis.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P (Nummer 1) beziehungsweise den ANBest-Gk (Nummer 1). Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Rahmen des Anforderungsverfahrens (Verwaltungsvorschrift Nummer 7.4 zu § 44 BHO). Auszahlungen auf Grundlage des Abrufverfahrens (Verwaltungsvorschrift Nummer 7.2 zu § 44 BHO) sind nicht vorgesehen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P (Nummern 6 und 7) beziehungsweise den ANBest-Gk (Nummern 6 und 7). Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Die Verwendungsnachweise können über „profi-Online“ eingereicht werden. Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Projektträgerin nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfangenden.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

Bonn, den 3. September 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. J. Gebauer

1
UBA/​NIR2024
2
Aufzählung nach Moorbodenfläche je Bundesland.

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