Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Förderrichtlinie
für die Wiedervernässung und Renaturierung naturschutzbedeutsamer Moore
1 Hintergrund, Förderziele, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Hintergrund
Naturnahe Moore sind natürliche Kohlenstoffspeicher. Sie nehmen als langfristige Kohlenstoffsenken eine herausragende Rolle für den Klimaschutz ein. Darüber hinaus tragen sie als wertvolle Ökosysteme zum Erhalt der Biodiversität, zum Natur- und Artenschutz, zum Bodenschutz sowie zur Regulierung des Landschaftswasserhaushalts, zum Küsten- und Hochwasserschutz und zur Wasserqualität bei.
In der Vergangenheit wurden Moore zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln großflächig entwässert, sodass nur noch ein geringer Anteil der Moorböden sich in einem naturnahen Zustand befindet. Rund 70 Prozent der deutschen Moorböden befinden sich derzeit in land- und ca. 15 Prozent in forstwirtschaftlicher Nutzung. Die andauernde Entwässerung von Mooren steht jedoch im Konflikt mit den Zielen des Klimaschutzes, da entwässerte Moorböden eine bedeutende Quelle von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) darstellen. Jährlich werden in Deutschland ca. 54 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente aus entwässerten Moorböden emittiert.1 Dies entsprach im Jahr 2022 ca. sieben Prozent der gesamten THG-Emissionen der Bundesrepublik Deutschland. Die Emissionen aus entwässerten Moorböden werden in der Klimaberichterstattung des Bundes und international im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) erfasst. Entwässerte Moorböden sind die größte Emissionsquelle im LULUCF-Sektor. Der LULUCF-Sektor war in Deutschland zwischen 2008 und 2017 insgesamt eine Kohlenstoffsenke, insbesondere durch die Speicherleistung der Wälder. In fast allen moorreichen Bundesländern ist er allerdings eine Emissionsquelle.
Mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den allgemeinen Zustand und die Resilienz der Ökosysteme in Deutschland deutlich zu verbessern, so ihre Klimaschutzleistung zu stärken und damit einen dauerhaften Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Das ANK schafft und nutzt Synergien zwischen Klimaschutz und der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Die Emissionen im LULUCF-Sektor sollen gemindert und vorhandene Senken stabilisiert und ausgebaut werden. Zu diesem Zweck sollen Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer sowie Grünflächen in der Stadt und auf dem Land gestärkt, renaturiert und vielfältiger werden. Funktionsfähige Ökosysteme bieten gleichzeitig den Lebensraum für eine reichhaltige und vielfältige Tier- und Pflanzenwelt und können zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels beitragen.
Um Moorböden in den verschiedenen Ausgangslagen wiederzuvernässen, werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) schrittweise mehrere aufeinander abgestimmte Fördermaßnahmen veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite des BMUV über das gesamte Förderangebot.
1.2 Förderziele und Zuwendungszweck
Bundesweit soll die Senkenleistung des LULUCF-Sektors gemäß Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ausgebaut werden: Bis 2030 soll der Sektor eine gemittelte jährliche Emissionsbilanz von mindestens minus 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente und bis 2045 von mindestens minus 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente erreichen. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Emissionen des LULUCF-Sektors so schnell wie möglich gemindert und die vorhandenen Senken gestärkt und ausgebaut werden. Neben der Stärkung der Klimaschutzfunktion des Waldes erfordert dies insbesondere eine drastische Minderung der THG-Emissionen aus entwässerten Moorböden. Dabei ist der Handlungsdruck in den moorreichen Bundesländern (Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Bayern und Schleswig-Holstein)2 besonders groß.
Moorbodenschutz steht im besonderen Fokus des Natürlichen Klimaschutzes und ist folglich im ANK zentral eingebunden. In der Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz haben sich Bund und Länder 2021 darauf geeinigt, die jährlichen THG-Emissionen aus Moorböden um fünf Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis 2030 zu reduzieren.
Ziel dieser Förderrichtlinie für die Wiedervernässung und Renaturierung naturschutzbedeutsamer Moore (Förderrichtlinie 1 000 Moore) ist die bundesweite Umsetzung von Vorhaben für einen dauerhaften, ökologisch nachhaltigen Beitrag zur Reduktion der THG-Emissionen und im Idealfall Bindung von CO2 in Mooren. Diese Vorhaben sollen zudem zur Bewahrung sowie zum Schutz und zur Stärkung der moorspezifischen und moortypischen biologischen Vielfalt beitragen. Durch die Förderung nicht-investiver und investiver Maßnahmen sollen gezielt Anreize für die Erschließung erheblicher Potenziale für den Klima-, Natur-, Lebensraum- und Artenschutz auf derzeit entwässerten Moorbodenflächen gesetzt werden.
Mit den bewilligten Projekten wird bezogen auf das Jahr 2030 eine jährliche Einsparung in Höhe von 400 000 Tonnen CO2-Äquivalente angestrebt. Der Umfang der Flächen, die hierfür wiedervernässt werden müssen, hängt vom Ausgangszustand der Flächen und von der erreichbaren Wiedervernässung bei den Einzelmaßnahmen ab. Bei einer vollständigen Wiedervernässung einer mittelmäßig entwässerten Fläche wird von einer durchschnittlichen Reduktion von 25 Tonnen CO2-Äquivalente je Hektar und Jahr ausgegangen. In der Praxis lassen sich jedoch nicht alle Flächen vollständig wiedervernässen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass zur Erreichung des Einsparzieles ungefähr 20 000 Hektar wiedervernässt werden müssen. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur Erreichung des CO2-Einsparzieles der Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz geleistet werden.
Mit den geförderten Projekten wird zugleich eine Erhöhung der moortypischen und moorspezifischen Artenvielfalt auf möglichst vielen Moorbodenflächen angestrebt. Die Auswirkungen einer Wiedervernässung entwässerter Moorböden auf die moortypische und moorspezifische Artenvielfalt wurden im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen detailliert betrachtet. Da eine sinnvolle Ermittlung der Artenvielfalt in der Fläche nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, wird für die Zwecke dieser Förderrichtlinie die Artenvielfalt indirekt auf der Basis der erreichten Wasserstände abgeleitet. Wassergesättigte Moorböden sind die Voraussetzung für das Vorkommen einer moortypischen und moorspezifischen Artenvielfalt. Quantitative Aussagen zur Erhöhung der Artenvielfalt lassen sich somit aus dem Umfang der wiedervernässten Fläche ableiten.
Diese Förderrichtlinie richtet sich an kleine, naturschutzbedeutsame Moore, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Maßnahmen dienen einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung entwässerter Moore sowie der damit verbundenen Renaturierung der Flächen. Letzteres kann auch durch biotopersteinrichtende Maßnahmen unterstützt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die in Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe nachfolgender Regelungen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung und zur damit verbundenen Renaturierung kleiner Moore mit einer wiederzuvernässenden Fläche zwischen fünf und 200 Hektar pro Projekt. Förderfähig sind dabei nur Maßnahmen auf Flächen, auf denen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Maßnahmen auf Flächen, die für Belange des Naturschutzes extensiv gepflegt werden, sind förderfähig. Gefördert werden sowohl Maßnahmen auf Flächen, die unter Naturschutz stehen, als auch auf Flächen, die keinen naturschutzrechtlichen Status aufweisen.
In Bezug auf die förderfähigen Flächen sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
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Das Projektgebiet kann mehrere Moore umfassen oder kann aus Teilflächen bestehen, sofern ein hydrologischer oder räumlicher Zusammenhang gegeben ist.
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Maßnahmen auf Flächen, die aufgrund ihrer Lage und der hydrologischen und topografischen Bedingungen nur als Einheit wiedervernässt werden können, müssen in einem Antrag zusammengefasst beantragt werden.
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Die Förderung ist grundsätzlich an Flächen auf Moorböden oder, soweit zwingend für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich, an das hydrologische Einzugsgebiet des Moorgebiets gebunden.
Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):
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FSP 1: Orientierungsberatung zur Identifizierung von für die Wiedervernässung geeigneten Flächen
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FSP 2: Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung von Moorbodenflächen
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Modul 2.1: Vorbereitende Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung
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Modul 2.2: Umsetzung von Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung
Grundsätzlich gilt:
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Wird eine Orientierungsberatung (FSP 1) in Anspruch genommen, kann der Antrag für Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung von Moorbodenflächen (FSP 2) erst im Anschluss an die Orientierungsberatung gestellt werden.
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Eine Orientierungsberatung wird nicht vorausgesetzt, um einen Antrag für FSP 2 zu stellen.
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Grundsätzlich sollen die Vorbereitung (Modul 2.1) und Umsetzung (Modul 2.2) von Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung gemeinsam beantragt werden.
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Nur in begründeten Ausnahmefällen können die Vorbereitung (Modul 2.1) und Umsetzung (Modul 2.2) von Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung in getrennten Projekten bewilligt werden.
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Antragstellende, die die notwendigen Voraussetzungen (gemäß Nummer 4.2) erfüllen, können direkt einen Antrag für Modul 2.2 stellen.
Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen gefördert:
Förderschwerpunkt 1: Orientierungsberatung zur Identifizierung von für die Wiedervernässung geeigneten Flächen
Dieser Förderschwerpunkt richtet sich an Antragstellende, die das Potenzial und die Voraussetzungen für die dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung sowie die damit verbundene Renaturierung von Flächen im Rahmen einer fachlich fundierten Beratungsdienstleistung einschätzen lassen möchten.
Gefördert werden gutachterliche Vorprüfungen und Machbarkeitsstudien als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Durchführbarkeit von konkreten investiven Vorhaben. Antragstellende sollen dabei niederschwellig bei der Beantwortung der Frage unterstützt werden, ob die Flächen für eine Wiedervernässung geeignet sind und welche wesentlichen Schritte bis zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlich wären. Ziel der Orientierungsberatung ist in der Regel eine anschließende dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung.
Förderschwerpunkt 2: Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung von Moorbodenflächen
Modul 2.1: Vorbereitende Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung
Dieses Modul richtet sich an Antragstellende, die über Flächen verfügen, die für eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung sowie die damit verbundene Renaturierung geeignet sind.
Gefördert wird die Schaffung der notwendigen fachlichen, planerischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der investiven Maßnahmen.
Es können die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen gefördert werden:
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Grundlagenermittlung und Vorplanung,
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Erstellung eines Umsetzungskonzeptes (inklusive Monitoringkonzept), das die konkrete und detaillierte Vorgehensweise zur Umsetzung des geplanten Vorhabens enthält,
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Erstellung eines hydrologischen Gutachtens zur Genehmigungs- und Ausführungsplanung,
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Maßnahmen in Zusammenhang mit der Beantragung/Einleitung und Begleitung behördlicher Genehmigungen, Verfahren und Beteiligungen,
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verfahrensbezogene Maßnahmen zur Beteiligung von Betroffenen und Interessierten sowie Öffentlichkeitsarbeit,
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Vorbereitungsmaßnahmen für die unentgeltliche Sicherung der Nutzungsrechte für Flächen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellenden befinden oder für den Tausch von Flächen,
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in begründeten Einzelfällen können zudem Vorbereitungen für den Ankauf von Flächen gefördert werden.
Modul 2.2: Umsetzung von Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung
Dieses Modul richtet sich an Antragstellende, die über Flächen verfügen, die die erforderlichen fachlichen, planerischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Maßnahmen bereits erfüllen.
Es können die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen gefördert werden:
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Maßnahmen für eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung inklusive bauvorbereitende und flächenvorbereitende Maßnahmen,
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sonstige den Wasserhaushalt stabilisierende Maßnahmen,
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Renaturierungsmaßnahmen,
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naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die für die umgesetzten Maßnahmen erforderlich sind,
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Fertigstellung der biotopersteinrichtenden Maßnahmen und Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen für das Folgemanagement,
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Beschaffung, Installation und Betrieb eines Monitoringsystems für die Überwachung der Flächenwasserstände innerhalb der Projektlaufzeit,
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projektbezogene Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Akzeptanzsteigerung,
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Maßnahmen der unentgeltlichen Sicherung der Nutzungsrechte für Flächen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellenden befinden oder für den Tausch von Flächen,
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in begründeten Einzelfällen kann zudem der Ankauf von Flächen gefördert werden.
3 Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen (wie zum Beispiel Privateigentümerinnen und Privateigentümer, Kommunen, Verbände, Vereine, Stiftungen und Unternehmen).
Es werden ausschließlich Einzelprojekte gefördert. Verbundprojekte von mehreren Antragsberechtigten werden nicht gefördert.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Die Projekte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Sind Antragstellende eine durch gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzlichen Vertretenden aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertretende der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
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Die Antragstellenden müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen und in der Lage sein, das Projekt fachkompetent und wirtschaftlich zu planen, durchzuführen und abzurechnen. Die dafür notwendigen Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen sind im Projektantrag darzulegen.
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Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Für das Projekt eingeplante Eigenleistungen verdeutlichen das Eigeninteresse der Antragstellenden.
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Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 1.3 zu § 44 Absatz 1 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Mit Antragstellung haben die Antragstellenden ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.
4.2 Spezifische Voraussetzungen für FSP 2
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Für die Förderung von investiven Maßnahmen müssen sich die entsprechenden Flächen und baulichen Anlagen im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellenden befinden. Sind im Grundbuch mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer eingetragen, ist eine Einverständniserklärung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer vorzulegen.
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Sofern sich Flächen oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellenden befinden, muss der Antragstellende nachweisen, dass die Nutzung der Flächen und baulichen Anlagen für den Zuwendungszweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigung muss das Recht zur Wiedervernässung beziehungsweise zur Renaturierung der Flächen explizit beinhalten. Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt, kann die Bewilligung unter dem Widerrufsvorbehalt der Einreichung der noch erforderlichen Unterlagen innerhalb einer festgelegten Frist erteilt werden, soweit die Fördervoraussetzungen im Übrigen vorliegen.
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Die Zweckbindungsfrist bei den investiven Maßnahmen beträgt 20 Jahre nach Projektende. Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese der in Nummer 7.1 genannten Projektträgerin oder der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfangende sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen im Einklang mit diesen förderrechtlichen Vorgaben stehen. Änderungen in den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen während der Zweckbindungsfrist sind nur dann förderunschädlich, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.
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Zuständig für die Überprüfung der Zweckbindungsfrist und Stelle, gegenüber der die Anzeige zu erfolgen hat, ist bis zum 31. Dezember 2032 die in Nummer 7.1 genannte Projektträgerin. Danach ist dies: Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, E-Mail: foerderung@bfn.de.
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Die Projektziele im Sinne des natürlichen Klimaschutzes und der Moorwiedervernässung sind für erworbene Grundstücke durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMUV, im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Die Eintragung einer entsprechend formulierten dinglichen Sicherung im Grundbuch muss auch den Ausschluss von Verkauf oder Übertragung des Grundstücks oder von Teilen davon ohne Zustimmung des Zuwendungsgebers umfassen.
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Der Zuwendungsempfangende trägt nach Ende der Projektlaufzeit gegenüber dem Fördermittelgeber die Verantwortung für Folgeverpflichtungen und Folgekosten bis Ende der Zweckbindungsfrist (zum Beispiel Ausgaben für die Datenerhebung und -übermittlung der Pegelmessungen im Rahmen des verpflichtenden Monitorings, Pflege und Erhalt der Maßnahmen, Instandhaltung der Pegelmessstationen).
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Es werden nur freiwillige Maßnahmen gefördert. Muss eine Maßnahme entsprechend einer öffentlich-rechtlichen/gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, ist sie nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Werden im Rahmen eines Gesamtprojekts sowohl freiwillige als auch öffentlich-rechtlich/gesetzlich verpflichtende Maßnahmen durchgeführt, so sind nur die zusätzlichen, also über die öffentlich-rechtlichen/gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Maßnahmen förderfähig. Die Förderfähigkeit von verpflichtenden Kompensationsmaßnahmen für freiwillige Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie ist davon unberührt.
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Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Durchführung sachlich gebotener Maßnahmen im Ausland ist möglich, soweit der Schwerpunkt des Projekts in Deutschland liegt und die Maßnahmen im Ausland sachlich und finanziell von untergeordneter Bedeutung sind.
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Die Durchführung von Überprüfungen der Umsetzung, in Form von Vor-Ort-Terminen, ist zu ermöglichen. Der Zuwendungsempfangende hat den zur Prüfung berechtigten Institutionen, insbesondere dem Zuwendungsgeber, der Projektträgerin und ihren Beauftragten, ein Betretungsrecht der Projektflächen bis Ende der Zweckbindungsfrist einzuräumen.
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Die geförderten investiven Maßnahmen sind nach Vorgabe zu kennzeichnen.
Für die Beantragung eines Projekts im Rahmen des FSP 2 ohne Modul 2.1 wird zusätzlich Folgendes vorausgesetzt:
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Umsetzungskonzept (inklusive Monitoringkonzept) und hydrologisches Gutachten zur Ausführungsplanung gemäß Anforderungen des Moduls 2.1.
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Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderungen auf Ausgabenbasis gewährt.
5.2 Finanzierungsart und -form
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie werden als Teilfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Zuwendungen an Kommunen bis maximal sechs Millionen Euro können gemäß § 44 Absatz 2 BHO als Festbetragsfinanzierungen bewilligt werden, sofern dabei sichergestellt wird, dass es auch bei einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder beim Hinzutreten von Deckungsmitteln während der Projektdurchführung nicht zu einer Überfinanzierung durch die Bundeszuwendung kommt und eine gegebenenfalls vorgesehene Einbringung von Eigenmitteln der Zuwendungsempfangenden nicht vollständig entfällt.
Für folgende Antragstellergruppen beträgt die Obergrenze der Förderquote:
Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit wirtschaftlicher Betätigung | 90 % |
Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die anerkannt gemeinnützig wirtschaften | 95 % |
Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit nicht wirtschaftlicher Betätigung | |
Kommunen | |
Natürliche Personen | |
Natürliche Personen, wenn mindestens 80 % der Flächen sich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellenden befinden | 99 % |
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben, Förderhöhen, Bewilligungszeiträume
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projekts anfallen und dem Projekt ausschließlich und unmittelbar zuzurechnen sind.
Die Mindestfördersumme pro Vorhaben beträgt für alle Förderschwerpunkte 10 000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Vorhaben beträgt neun Monate.
Förderschwerpunkt 1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beauftragung nachweislich qualifizierter Dienstleisterinnen und Dienstleister.
Die maximale Fördersumme für Vorhaben in FSP 1 beträgt 30 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel neun Monate.
Förderschwerpunkt 2
Zuwendungsfähig in Modul 2.1 sind folgende Ausgaben:
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Ausgaben für fachkundliche Beratungs- und Planungsleistungen sowie für die Erstellung von Gutachten durch nachweislich qualifizierte Dienstleisterinnen und Dienstleister,
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Ausgaben für zusätzlich notwendiges projektbezogenes Personal,
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Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für Beteiligungsverfahren und Öffentlichkeitsarbeit,
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Ausgaben für projektbezogene Reisen für erforderliche Abstimmungsprozesse.
Zuwendungsfähig in Modul 2.2 sind folgende Ausgaben:
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Material- und Baukosten sowie Installation oder Montage durch nachweislich qualifizierte Dienstleisterinnen und Dienstleister,
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Ausgaben für zusätzlich notwendiges projektbezogenes Personal,
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Ausgaben für begleitende fachkundliche Beratungsleistungen durch nachweislich qualifizierte Dienstleisterinnen und Dienstleister,
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Ausgaben für die Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen durch nachweislich qualifizierte Dienstleisterinnen und Dienstleister,
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Ausgaben für die Durchführung des verpflichtenden begleitenden Monitorings innerhalb der Projektlaufzeit,
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Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für Öffentlichkeitsarbeit und Akzeptanzsteigerung,
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Ausgaben für projektbezogene Reisen für die erforderlichen Umsetzungsprozesse,
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Nebenkosten für die unentgeltliche Sicherung der Nutzungsrechte von Flächen oder für den Tausch von Flächen,
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in begründeten Ausnahmefällen: Entgelte für den Ankauf von Flächen in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor und nach Durchführung der geförderten Maßnahmen. Beide Werte sind durch ein aktuelles Gutachten eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Gutachters/Gutachterin zu belegen. Notwendige Erwerbsnebenkosten sind in vollem Umfang förderfähig.
Die maximale Fördersumme für Vorhaben, die Module 2.1 und 2.2 umfassen, beträgt 600 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel vier Jahre.
Die maximale Fördersumme für Vorhaben, die nur Modul 2.1 umfassen, beträgt 100 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Die maximale Fördersumme für Vorhaben, die nur Modul 2.2 umfassen, beträgt 500 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 30 Monate.
Nicht zuwendungsfähig sind für alle Förderschwerpunkte insbesondere:
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Ausgaben in Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrags,
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Folgekosten nach Ende der Projektlaufzeit, wie beispielsweise Ausgaben für die verpflichtende Datenerhebung und -übermittlung im Rahmen des Monitorings, laufende Ausgaben für die Pflege und den Erhalt der jeweiligen Maßnahmen sowie für die Instandhaltung der Pegelmessstationen,
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Ausgaben für Forschung und Entwicklung,
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der Ankauf von Nutzungsrechten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteil des Zuwendungsbescheides
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P beziehungsweise ANBest-Gk. Die Nebenbestimmungen und weitere Hinweise können im Formularschrank des BMUV für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) unter https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.
6.2 Beihilferechtliche Grundlagen
Bei den Projektflächen der vorliegenden Förderrichtlinie kann eine vorhandene oder zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel nicht rechtssicher ausgeschlossen werden.
Im Sinne der Rechtssicherheit für die Zuwendungsempfangenden werden daher für alle Projekte dieser Förderrichtlinie die Zuschüsse als Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt.
Die Förderung erfolgt:
- a)
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in der Regel als DAWI-De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung,
oder, soweit eine Zuwendung nach Buchstabe a nicht in Betracht kommt oder nicht angestrebt wird,
- b)
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als Beihilfe auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses.
Bei einer Förderung auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses erfolgt die Betrauung der Zuwendungsempfangenden mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit dem Zuwendungsbescheid.
Eine Trennungsrechnung ist aufzustellen, wenn der Antragstellende auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, um eine Quersubventionierung vom DAWI-Bereich in den Nicht-DAWI-Bereich auszuschließen.
Im Zuwendungsbescheid als Betrauungsakt werden Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Zuwendungsempfangende und die betreffenden Flächen, eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung sowie der Mechanismus zur Vermeidung von Überförderung und zur Rückforderung festgelegt und auf den DAWI-Beschluss verwiesen.
Soweit die Zuwendung als DAWI-De-minimis-Beihilfe in Buchstabe a gewährt werden soll, hat der Antragstellende mit der Antragstellung anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Jahren erhalten hat. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten DAWI-De-minimis-Beihilfen und Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen darf in einem Zeitraum von drei Jahren die Höchstsumme von 750 000 Euro nicht übersteigen. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
6.3 Kumulierung
Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (zum Beispiel Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
6.4 Einverständnis des Antragstellenden
Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben mit dem Antrag ihr Einverständnis zu erklären, dass das BMUV und das Bundesamt für Naturschutz (BfN)
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auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert,
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Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt,
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geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt,
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die Daten des Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das BMUV beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt,
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Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an seine Beauftragten und/oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stellen sowie gegebenenfalls an ein Gremium von Expertinnen und Experten weitergibt,
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die im Rahmen des Fördervorganges bereitgestellten und erhobenen Daten erhalten und diese unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen und zur Information der Öffentlichkeit verwenden dürfen. Die Daten dürfen durch das BMUV, BfN und das Umweltbundesamt (UBA) unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes an Dritte zur internen Verwendung und weiteren Verarbeitung (insbesondere zu Zwecken des Umweltmonitorings, der Evaluation und Erfüllung national gesetzlicher, europäischer und internationaler Berichtspflichten) weitergegeben werden. Eine Verwendung der Daten zur Regelung von Einzelfällen wird ausgeschlossen.
6.5 Erfolgskontrolle, Dokumentation
Das Förderprogramm mit den Einzelprojekten wird extern evaluiert.
Zuwendungsempfangende werden von Beginn an über die von ihnen bis Ende der Projektlaufzeit (FSP 1) beziehungsweise bis Ende der Zweckbindungsfrist (FSP 2) im Rahmen des Monitorings zu erhebenden Projektdaten informiert und mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, diese Daten und Informationen zu erheben und dem BMUV oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Berichtspflichten entstehen den Zuwendungsempfangenden regelmäßig im Rahmen der (jährlichen Zwischen- und) Verwendungsnachweise über den Verlauf der geplanten Maßnahmen oder bei konkreten Nachfragen der Projektträgerorganisation oder Bewilligungsbehörde beziehungsweise der beauftragten Institutionen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Erfolgskontrolle und Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Weitere Informationen sind im Merkblatt zur Förderrichtlinie auf der Webseite der Projektträgerin erhältlich.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung einer Projektträgerin
Das BMUV hat folgende Projektträgerin beauftragt: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.
Alle für die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Erklärungen und Unterlagen müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Förderung ist einstufig. Projektanträge können ganzjährig gestellt werden und sind einzureichen bei der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.
Anträge auf Zuwendung müssen über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) eingereicht werden.
Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die vollständig sind, das heißt das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen, die zur Prüfung des Projekts erforderlich sind, umfassen und widerspruchsfrei sind.
Das ergänzende Merkblatt zur Förderrichtlinie ist bei der Antragstellung zu beachten. Das Merkblatt sowie weitere Informationen zu dieser Förderrichtlinie stehen auf der Webseite der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (https://www.z-u-g.org/1000-moore) zur Verfügung.
Aus der Vorlage eines schriftlichen Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in Reihenfolge des Eingangs in Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln. Eine Bewilligung erfolgt, wenn der Antrag positiv bewertet wird und die Haushaltsmittel für die Förderung des Projekts zur Verfügung stehen.
Der Zuwendungsgeber behält sich vor, aufgrund der Mittelverfügbarkeit oder der Anzahl eingereichter Anträge ausgewählte Anträge prioritär zu bearbeiten. Insbesondere kann eine Priorisierung mit dem Ziel einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Abdeckung der verschiedenen Moorregionen der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Möglich ist ebenfalls die prioritäre Bearbeitung einzelner Förderschwerpunkte. Über die Priorisierung wird auf der Webseite der Projektträgerin informiert.
Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antragstellende hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt, bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P (Nummer 1) beziehungsweise den ANBest-Gk (Nummer 1). Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Rahmen des Anforderungsverfahrens (Verwaltungsvorschrift Nummer 7.4 zu § 44 BHO). Auszahlungen auf Grundlage des Abrufverfahrens (Verwaltungsvorschrift Nummer 7.2 zu § 44 BHO) sind nicht vorgesehen.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P (Nummern 6 und 7) beziehungsweise den ANBest-Gk (Nummern 6 und 7). Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Die Verwendungsnachweise können über „profi-Online“ eingereicht werden.
Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Projektträgerin nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfangenden.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. J. Gebauer
- 1
- UBA/NIR2024
- 2
- Aufzählung nach Moorbodenfläche je Bundesland.
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