Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
der ab dem 1. Januar 2022 geltenden EU-Schwellenwerte
für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) werden nachfolgend die ab dem 1. Januar 2022 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben bekannt gemacht:
I. Richtlinie 2014/24/EU – Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe
- 1.
-
Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert.
- 2.
-
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2022
- a)
-
140 000 Eurobei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
- b)
-
215 000 Eurobei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
- c)
-
5 382 000 Eurobei öffentlichen Bauaufträgen,
- d)
-
140 000 Eurobei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU sind und
- e)
-
215 000 Eurobei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
- 3.
-
Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden.
II. Richtlinie 2014/25/EU – Sektorenrichtlinie
- 1.
-
Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert.
- 2.
-
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2022
- a)
-
431 000 Eurobei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
- b)
-
5 382 000 Eurobei Bauaufträgen.
III. Richtlinie 2009/81/EG – Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
- 1.
-
Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert.
- 2.
-
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2022
- a)
-
431 000 Eurobei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
- b)
-
5 382 000 Eurobei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen.
IV. Richtlinie 2014/23/EU – Richtlinie über die Konzessionsvergabe
- 1.
-
Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wurde durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10. November 2021 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert.
- 2.
-
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 20225 382 000 Euro.
Berlin, den 1. Dezember 2021
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. Konrad von Hoff
Kommentar hinterlassen