Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Published On: Dienstag, 28.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Feinoptikerausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan

Vom 11. April 2024

Nachstehend werden

a)
die Feinoptikerausbildungsverordnung vom 12. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 95)
b)
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. März 2012 in der Fassung vom 15. Dezember 2023 –

bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Be­teiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http:/​/​www2.bibb.de/​tools/​aab/​aabzeliste_​de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http:/​/​www.bibb.de/​berufssuche.

Bonn, den 11. April 2024

VII B 4 – 73005/​006-32

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
G. Koottummel

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Block-Meyer

Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
(Feinoptikerausbildungsverordnung – FeinOAusbV)*

Vom 12. März 2024

Auf Grund

des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, sowie
des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Gesellen- oder Abschlussprüfung

§  6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  7 Inhalt des Teiles 1
§  8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
§  9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
§ 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
§ 11 Inhalt des Teiles 2
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
§ 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durch­führen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen,
2.
Auswählen und Anwenden von Fügetechniken,
3.
Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
4.
Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung,
5.
Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen,
6.
Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
7.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
8.
Anwenden des Qualitätsmanagements,
9.
Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen,
10.
Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen,
11.
Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen,
12.
Instandhalten von Betriebsmitteln und
13.
Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 6

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8

Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ und
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“.
§ 9

Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung technischer Zeichnungen zu prüfen und Arbeitsplätze einzurichten,
2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
4.
planoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
5.
planoptische Bauteile zu reinigen,
6.
planoptische Bauteile durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
7.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
8.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen. Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsproduktes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Herstellung des Prüfungsproduktes wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fach­gespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten. Die Zeit für die Herstellung des Prüfungs­produktes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 10

Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“

(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
2.
Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
3.
die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,
4.
Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,
5.
Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,
6.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 12

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“,
2.
„Fertigungstechnik“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13

Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,
2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
4.
rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
5.
optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,
6.
aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,
7.
optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,
8.
optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
9.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
10.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
11.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
12.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

§ 14

Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“

(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,
2.
Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,
3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungs­verfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,
4.
das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,
5.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
6.
Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,
7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
8.
Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,
9.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 15

Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“
mit 20 Prozent,
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
mit 10 Prozent,
3.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
mit 40 Prozent,
4.
„Fertigungstechnik“
mit 20 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksich­tigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 17

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Fertigungstechnik“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/​zur Feinoptikerin vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2748) außer Kraft.

Berlin, den 12. März 2024

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung
Sven Giegold

Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Funktionen von planoptischen Bauteilen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern
b)
Funktionen von sphärischen und asphärischen optischen Bauteilen sowie Freiformen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen er­läutern
c)
Rohteile und Halbzeuge unter Berücksichtigung von Rohstoff- und Werkzeugeigenschaften spanlos und spanend trennen, insbesondere durch Anritzen und Brechen sowie durch Trennschleifen
d)
Schleifverfahren und Schleifwerkzeuge auftrags­bezogen und rohstoffspezifisch auswählen
e)
Läppmittel und Läppwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
f)
Poliermittel und Polierwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
g)
Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung geometrischer Anforderungen herstellen
h)
Schleif-, Läpp- und Polierwerkzeuge konditionieren
i)
Rohteile und Halbzeuge in Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Geometrie fixieren, ins­besondere durch Kitten und Spannen
j)
Halbzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins­besondere Glas, unter Berücksichtigung von Form-, Lage- und Maßtoleranzen herstellen, insbesondere durch Schleifen, Läppen und Polieren
k)
Maschinen- und Anlagenwerte prozessbezogen er­mitteln, einstellen und optimieren
l)
Betriebsstoffe, insbesondere Läpp- und Poliermittel sowie Kühlschmierstoffe, ansetzen
m)
optische Bauteile für die weitere Bearbeitung schützen
n)
optische Bauteile lagern, verpacken und transportieren und dabei Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergreifen
23
o)
Eigenschaften von Betriebsstoffen, insbesondere chemische Eigenschaften, Konzentration und Temperatur, während des Bearbeitungsprozesses kontrollieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
p)
Halbzeuge in Maschinen und Anlagen ausrichten und zentrierschleifen
q)
Programme für rechnergestützte Fertigungsprozesse erstellen
r)
Maschinen- und Anlagenparameter für rechner­gestützte Fertigungsprozesse einstellen
s)
automatisierte Prozesse überwachen und bei Ab­weichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
t)
automatisierte Prozesse optimieren
23
2 Auswählen und Anwenden von Fügetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und Halbzeugen unter Berücksichtigung von Rohstoffeigenschaften auftragsbezogen anwenden
b)
Spannungen beim Fügen von Rohteilen und Halb­zeugen vermeiden
c)
Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden und Kittverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Geometrien, Toleranzen und Stückzahlen, zum Fixieren und Justieren für zu be­arbeitende Rohteile und Halbzeuge auswählen und anwenden
d)
Verbindungen von Rohteilen und Halbzeugen ver­fahrensabhängig lösen
6
e)
Halbzeuge und Ansprengkörper, insbesondere unter Berücksichtigung von Oberflächenformtoleranzen und Oberflächenunvollkommenheiten, vorbereiten und durch Adhäsion verbinden
3
3 Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Berücksichtigung der Geometrie von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen auftragsbezogen und werkstoffspezifisch auswählen, dabei ökologische und ökonomische Aspekte von Nachhaltigkeit be­achten
b)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme zur manuellen und maschinellen Reinigung vorbereiten
c)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme manuell reinigen
d)
Ergebnisse von Reinigungsmaßnahmen bewerten, Abweichungen dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e)
Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
5
f)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme maschinell reinigen
g)
Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel für beschichtete optische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswählen und Reinigungsverfahren durchführen
h)
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorgaben an­setzen und prüfen
i)
Hilfsmittel zur Bestückung von Reinigungsanlagen auswählen und Reinigungsanlagen bestücken
5
4 Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften sowie Beschichtungsverfahren unterscheiden
b)
optische Bauteile unter Berücksichtigung von deren Materialeigenschaften sowie Beschichtungsverfahren und Beschichtungsmaterialien zum Beschichten vor­bereiten
c)
Beschichtungsanlagen vorbereiten und bestücken
d)
Oberflächenbeschichtungen durchführen, dabei Beschichtungsanlagen bedienen und steuern sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen

9

e)
Oberflächen nach der Beschichtung, insbesondere auf Festigkeit, Reflexion und Transmission sowie Unvollkommenheiten, prüfen
f)
Prüfergebnisse bewerten, dokumentieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
5 Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen sowie persönliche Schutzausrüstung ein­setzen
b)
Hilfsstoffe, insbesondere Feinkitte, Vorrichtungen sowie Werkzeuge und Maschinen auswählen und bereitstellen
c)
Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und montagegerecht lagern
d)
optische Bauteile nach technischen Unterlagen zu optischen Baugruppen montieren, insbesondere durch Feinkitten
4
e)
Bauteile für den Einbau auf Funktionalität prüfen
f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungen ergreifen
g)
mechanische, elektronische sowie optische Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zu optischen Systemen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionen montieren, insbesondere durch Kleben, Klemmen und Verschrauben
h)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter Beachtung von Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern
i)
bei der Montage von optoelektronischen Systemen Electro-Static-Discharge-Schutz einhalten
j)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme während Montagevorgängen und nach Endmontage anhand technischer Unterlagen auf Funktionalität prüfen
k)
bei funktionalen Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
l)
Ergebnisse bewerten und dokumentieren
m)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme lagern, für den Versand vorbereiten und verpacken
7
6 Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln, insbesondere Interferometer und Goniometer, unterscheiden
b)
Mess- und Prüfverfahren sowie Mess- und Prüfmittel, insbesondere optische, mechanische und digitale Mess- und Prüfmittel, auftragsbezogen auswählen
c)
Mess- und Prüfmittel einstellen, kalibrieren und deren Funktionalität überwachen
d)
optische Bauteile zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten
e)
optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
12
f)
optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
g)
Funktionen von optischen Bauteilen prüfen
h)
Abweichungen von optischen Bauteilen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und ver­anlassen
i)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen
j)
Messdaten und Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen, aufbereiten, analysieren, dokumentieren und für die weitere Produktion nutzen
k)
optische Baugruppen und Systeme zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten
l)
optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
m)
optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
n)
Funktionen von optischen Baugruppen und Systemen prüfen
o)
Abweichungen von optischen Baugruppen und Systemen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen
p)
Endkontrollen durchführen und dokumentieren
12
7 manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften aus­wählen
b)
Halbzeuge durch manuelle Bearbeitungsverfahren spanend und spanlos bearbeiten und trennen, ins­besondere durch Biegen, Feilen und Sägen
c)
Halbzeuge durch maschinelle Bearbeitungsverfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen
d)
Außen- und Innengewinde unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften schneiden
e)
Bauteile und Baugruppen fügen, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Stiften
4
8 Anwenden des Qualitäts­managements
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitäts­managementsystemen erläutern
b)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
c)
produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards unter Berücksichtigung von Normen und Richtlinien anwenden
d)
zur Qualitätssicherung Daten systematisch erfassen und auswerten
6
e)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung er­greifen und dokumentieren
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6
9 Planen, Steuern und Optimieren von Arbeits­prozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von tech­nischen Unterlagen prüfen
b)
Verfahren unter Berücksichtigung betrieblicher Vor­gaben sowie von Materialeigenschaften auswählen
c)
Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung von Qualitätsvorgaben, wirtschaftlicher und termin­licher Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekten planen
d)
Material- und Stücklisten erstellen
e)
Werkstoffe, Betriebsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen bereitstellen und vorbereiten
f)
Einsatzbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen und bei Abweichungen Korrektur­maßnahmen ergreifen
g)
Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeits­abläufen vorbereiten
h)
Störungen von Arbeitsprozessen erkennen und Maßnahmen zu deren Behebung veranlassen
i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und anhand von Vor­gaben bewerten sowie dokumentieren
9
j)
Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten analysieren, auswerten, dokumentieren und optimieren
9
10 Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und Qualität sowie nach Verarbeitbarkeit unterscheiden und auftragsbezogen auswählen
b)
die Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen und Betriebsstoffen prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
c)
Werk- und Betriebsstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
d)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen und wechseln
e)
Werkstoffe und Betriebsstoffe nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
f)
Maßnahmen zum effizienten Umgang mit Wasser ergreifen
g)
Transport und Lagerung von Werk- und Betriebsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
h)
Waren annehmen und anhand von Begleitdokumenten prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und Qualität, sowie Wareneingangsdaten erfassen
3
11 Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk­tionsanlagen und Zusatzeinrichtungen erläutern sowie deren Betriebsbereitschaft prüfen und sicherstellen
b)
Wirksamkeit mechanischer und elektrischer Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme prüfen
2
c)
auftragsbezogene Daten für den Einsatz von Produk­tionsanlagen, auch von vernetzten Produktionsanlagen, in Abhängigkeit von Werkstoffen, Bauteilen und Baugruppen sowie Verfahrenstechnik prüfen, einsetzen und diese Anlagen in Betrieb nehmen
d)
in der digital vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten
e)
Programmabläufe von Produktionsanlagen sowie Produktionsprozesse und Fertigungsparameter über­wachen und steuern
f)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein­grenzen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
20
12 Instandhalten von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmitteln auswählen
b)
Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
c)
Ergebnisse von Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vor­gaben dokumentieren
d)
persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
3
e)
Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ver­anlassen
f)
Herstellervorgaben, technische Anweisungen und betriebliche Vorgaben beachten
g)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
3
13 Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Auf­gaben übergeben
b)
Gespräche situationsgerecht führen und Sach­verhalte darstellen, dabei Fachbegriffe anwenden
c)
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück­listen unter Berücksichtigung von Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden sowie analog und digital anfertigen
d)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Kataloge und Reparaturanleitungen, anwenden
5
e)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
f)
einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, er­teilen
g)
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden sowie zur Beschaffung von Informationen und technischen Unterlagen nutzen
3
h)
betriebliches Informationssystem zur Beschaffung und Lagerung von Werkstoffen, Betriebsstoffen und Betriebsmitteln nutzen
i)
betriebliche Standardsoftware anwenden

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Organisation des Aus­bildungsbetriebes, Berufs­bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be­triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be­urteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand­bekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung

3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be­lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter­entwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und in­formationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, beurteilen und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts­bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Feinoptiker und Feinoptikerin

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Dezember 2023)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der je­weiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion;
zum verantwortungsbewussten und eigenverantwortlichen Umgang mit zukunftsorientierten Technologien, digital vernetzten Medien sowie Daten- und Informationssystemen;
in berufs- und fachsprachlichen Situationen adäquat zu handeln;
zum lebensbegleitenden Lernen sowie zur beruflichen und individuellen Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft;
zur beruflichen Mobilität in Europa und einer globalisierten Welt

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt;
einen Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht;
ein individuelles und selbstorganisiertes Lernen in der digitalen Welt fördert;
eine Förderung der bildungs-, berufs- und fachsprachlichen Kompetenz berücksichtigt;
eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Lebenswelt und eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt;
für Gesunderhaltung und Unfallgefahren sensibilisiert;
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen;
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozial­kompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu er­fassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fach­kompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruf­lichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystema­tischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt (zum Beispiel ökonomische, ökologische, rechtliche, technische, sicherheitstechnische, berufs-, fach- und fremdsprachliche, soziale und ethische Aspekte).
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konflikt­bewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin ist mit der Fein­optikerausbildungsverordnung vom 12. März 2024 (BGBl. I Nr. 95) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Feinoptiker/​Feinoptikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2002) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http:/​/​www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:

Die Lernfelder des Rahmenlehrplans orientieren sich an den betrieblichen Handlungsfeldern. Die in den Lernfeldern formulierten Kompetenzen beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang dar. Inhalte in Kursivschrift sind nur dann aufgeführt, wenn die in den Lernfeldern beschriebenen Kom­petenzen konkretisiert werden sollen.

Die Lernfelder bauen spiralcurricular aufeinander auf und sind methodisch-didaktisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Neben der Fachkompetenz sind daher Selbst- und Sozialkompetenz sowie Methoden-, Lern- und kommunikative Kompetenz in allen Lernfeldern situativ und individuell unter besonderer Berücksichtigung berufstypischer Ausprägungen zu festigen und zu vertiefen.

Der Kompetenzerwerb sollte an berufstypischen Aufgabenstellungen auftrags- und projektorientiert und auch in Kooperation mit den anderen Lernorten erfolgen. Insbesondere die hohe Innovationsgeschwindigkeit im technischen Bereich verlangt grundsätzlich Kooperation zwischen Schule und Betrieben. Es können außerschulische Lernorte besucht und Schulungen mit Klassen durchgeführt werden.

Mathematische und naturwissenschaftliche Kompetenzen sowie sicherheitstechnische, ökonomische bzw. betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in der Umsetzung der Lernfelder integrativ zu fördern. Die Dimensionen der Nachhaltigkeit – Ökonomie, Ökologie und Soziales –, die interkulturellen Unterschiede sowie die Inklusion sind in den Lernfeldern berücksichtigt.

In den einzelnen Lernfeldern sollen technologische, mathematische und praktische Aspekte von Arbeitsprozessen verknüpft werden. Das Üben und Vertiefen mathematischer Inhalte sollte während der gesamten Ausbildung in ausreichendem Maße sichergestellt sein.

Die Förderung des Bewusstseins für die hohe Fertigungspräzision besitzt durchgehend einen herausragenden Stellenwert.

Die Förderung fremdsprachlicher Kompetenzen ist in die Lernfelder integriert.

Feinoptikerinnen und Feinoptiker

kommunizieren in der Berufs- und Fachsprache teamorientiert;
berücksichtigen die mit der Digitalisierung der Arbeit verbundenen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit;
nutzen Informations- und Kommunikationssysteme zur Beschaffung von Informationen, zur Bearbeitung von Aufträgen, zur Dokumentation und zur Präsentation von Arbeitsergebnissen.

Die Ausbildungsstruktur gliedert sich in zwei Ausbildungsphasen jeweils vor und nach dem Teil I der gestreckten Gesellen- und Abschlussprüfung. Die in den Lernfeldern 1 bis 6 beschriebenen Kompetenzen sind mit den Berufsbildpositionen der ersten 18 Monate des Ausbildungsrahmenplans für die betriebliche Ausbildung abgestimmt und sind somit vor dem Teil I der gestreckten Gesellen- und Abschlussprüfung zu unterrichten.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Feinoptiker und Feinoptikerin

Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
 1 Optische Bauteile beschreiben und darstellen  60
 2 Bauteile prüfen  60
 3 Planoptische Bauteile manuell und maschinell herstellen 100
 4 Halterungen herstellen  60
 5 Bauteile berührungslos prüfen 100
 6 Betriebsmittel bereitstellen und instand halten  80
 7 Rundoptische Bauteile manuell und maschinell herstellen 100
 8 Bauteile beschichten  60
 9 Bauteile rechnergestützt herstellen  60
10 Qualitätsmanagement anwenden  60
11 Baugruppen herstellen und Systeme montieren 100
12 Baugruppen und Systeme prüfen  60
13 Produktionsabläufe steuern  80
Summen: insgesamt 980 Stunden 280 280 280 140
Lernfeld 1: Optische Bauteile beschreiben und darstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die Funktion und Qualität optischer Bauteile in ihrem beruflichen Umfeld zu beschreiben und darzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Fertigungsauftrag optischer Bauteile unter Verwendung technischer Dokumente.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Formen, Funktionen und Qualitätsanforderungen optischer Bauteile sowie das Anfertigen von technischen Dokumenten.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Anfertigung von technischen Dokumenten (planoptische und rundoptische Bauteile) auch im Team. Sie richten ihren Arbeitsplatz unter ergonomischen Aspekten ein. Sie berechnen Längen, Flächen, Volumen und Massen von Bauteilen und weisen den Materialbedarf für die Bauteile aus. Sie führen optische Berechnungen (Reflexionsgesetz, Brechungsgesetz, Totalreflexion) durch. Sie berücksichtigen Daten aus betrieblichen Informationssystemen und technischen Dokumenten und ermitteln die Toleranzen.

Die Schülerinnen und Schüler zeichnen optische Bauteile entsprechend den gültigen Normen. Sie sichern die Arbeitsergebnisse und Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Sie präsentieren ihre Ergebnisse adressatengerecht und kommunizieren berufssprachlich mit vorausgehenden und nachfolgenden betrieblichen Funktionsbereichen.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität der Arbeitsergebnisse. Sie geben sich konstruktiv Rückmeldungen zu ihren Arbeitsergebnissen und prüfen alternative Ausführungen und Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich technischer Machbarkeit und Fehlervermeidung.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und dokumentieren ihre Arbeitsabläufe.

Lernfeld 2: Bauteile prüfen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, optische Bauteile mit Handmessmitteln, Lehren und taktilen Verfahren zu prüfen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren technische Unterlagen des Fertigungsauftrags bezüglich der zu prüfenden Größen. Dabei erstellen sie Prüfprotokolle aus gegebenen Zeichnungsangaben auch unter Nutzung digitaler Medien.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Qualitätsmerkmale von optischen Werkstoffen und erforderliche Fertigungsqualitäten von Bauteilen. Sie informieren sich über Prüfverfahren und Prüfmittel in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit, Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen von Bauteilen und erfassen deren Funktionalität und Grenzen.

Die Schülerinnen und Schüler wählen Prüfverfahren und Prüfmittel aus und planen die Durchführung der Prüfaufgaben. Dabei beachten sie gültige Normen, Regeln und Vorschriften. Sie kalibrieren die Prüfmittel und wählen die nötigen Hilfsmittel aus. Besonders beachten sie dabei mögliche Umwelteinflüsse auf die Prüfergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die zu prüfenden Bauteile vor und prüfen die Funktionalität der Prüfmittel. Sie führen die geplanten Prüfungen durch. Sie kontrollieren Werkstoffqualität und Oberflächengüte und klassifizieren Abweichungen. Dabei achten sie auf zufällige und systematische Fehler. Begleitend vervollständigen sie die Angaben in den Prüfprotokollen.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren ihre Prüfergebnisse und analysieren Fehler und Qualitätsmängel der Bauteile. Sie ergreifen unter Berücksichtigung der Funktion der Bauteile und des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten und reflektieren ihre Ergebnisse. Sie diskutieren Alternativen und Ver­besserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfverfahren, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Ergonomie. Im Rahmen dieser Arbeiten entwickeln die Schülerinnen und Schüler das Bewusstsein für die Qualität von Bauteilen und die Präzision von Prüfmitteln.

Lernfeld 3: Planoptische Bauteile manuell und maschinell herstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, planoptische Bauteile manuell und maschinell herzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Herstellung von planoptischen Bauteilen. Dafür verwenden sie technische Dokumentationen (Zeichnungen, Arbeitspläne).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit digitalen Medien im Team über die Schritte zur Herstellung und Reinigung planoptischer Bauteile. Sie beachten den Bearbeitungsstand der optischen Bauteile.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe. Sie wählen Betriebsmittel und Betriebsstoffe unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren und betrieblicher Vorgaben aus (Schleifmittel, Schleifwerkzeuge, Läppmittel, Läppwerkzeuge, Poliermittel, Polierwerkzeuge, Kühl-, Schmiermittel, Reinigungsmittel) und richten den Arbeitsplatz ein. Dabei achten sie auf eine umweltgerechte Auswahl und Entsorgung der Betriebsstoffe.

Die Schülerinnen und Schüler stellen auch im Team die Werkzeuge für einzelne Fertigungsverfahren entsprechend den Geometrien planoptischer Bauteile her und konditionieren diese. Sie korrigieren bei Abweichungen von den geforderten Bauteilgeometrien die Maschineneinstellungen und die Werkzeuge entsprechend den Anforderungen. Sie wählen entsprechend den technischen Dokumenten Fertigungsverfahren aus. Sie fügen die zu fertigenden Bauteile (Kraftschluss, Formschluss, Stoffschluss). Sie wählen die Fügeverfahren, die Hilfsstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der entsprechenden Werkstoffeigenschaften, Geometrien, Stückzahlen, Toleranzen und den Qualitätsanforderungen aus.

Die Schülerinnen und Schüler fertigen planoptische Bauteile aus verschiedenen Werkstoffen manuell und maschinell durch Urformprozesse und Umformprozesse und durch spanende Bearbeitung. Sie reinigen die Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung der werkstoffspezifischen Eigenschaften.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten und dokumentieren die Fertigungsqualität der Bauteile entsprechend den Fertigungsvorgaben. Sie analysieren Fertigungsfehler und führen Korrekturmaßnahmen durch.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Team. Sie geben konstruktives Feedback an die Teammitglieder.

Lernfeld 4: Halterungen herstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Halterungen aus Metallen und Kunststoffen herzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Herstellung einer Halterung im Hinblick auf den Verwendungszweck und beschreiben die Anforderungen. Dazu werten sie technische Dokumente aus.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Werkstoffe sowie über manuelle und maschinelle (spanende und spanlose) Fertigungsverfahren. Hierbei verwenden sie auch digitale und fremdsprachige Medien.

Die Schülerinnen und Schüler entscheiden sich für die Fertigungsverfahren. Sie berücksichtigen dabei die Werkstoffeigenschaften und erarbeiten Qualitätskriterien. Sie ermitteln mit Hilfe von Tabellen, Diagrammen und Berechnungen die notwendigen Fertigungsparameter und begründen diese. Sie erstellen einen Arbeitsplan und wählen die erforderlichen Werkzeuge und Maschinen aus. Sie planen die notwendigen Arbeitsschritte für die Herstellung der Halterung.

Die Schülerinnen und Schüler fertigen das Werkstück entsprechend dem Arbeitsplan und berücksichtigen dabei die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen das Werkstück. Sie wählen dazu entsprechend den Anforderungen und den erforderlichen Toleranzen die Prüfverfahren und Prüfmittel aus und erstellen Prüfpläne.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren und reflektieren die Prüfergebnisse und leiten gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung des Fertigungsprozesses ein.

Lernfeld 5: Bauteile berührungslos prüfen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, optische Bauteile berührungslos zu prüfen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Fertigungsauftrag bezüglich der zu prüfenden Größen und entnehmen diese aus technischen Dokumenten. Sie ermitteln die Voraussetzungen zur Nutzung optischer Prüfverfahren.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau und die Funktion von Prüfmitteln für berührungslose Prüfungen (Goniometer, Interferometer). Sie stellen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den taktilen Prüfverfahren dar. Sie verschaffen sich einen Überblick über Hilfsmittel zur Vorbereitung eines Bauteils für die Prüfaufgabe.

Die Schülerinnen und Schüler planen auch im Team die berührungslose Prüfung optischer Bauteile hinsichtlich Prüfaufbau und Einstellparameter. Sie wählen Prüfmittel aus. Hierbei berücksichtigen sie die technischen Möglichkeiten und Grenzen der unterschiedlichen Prüf- und Hilfsmittel.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die zu prüfenden Bauteile entsprechend dem gewählten Prüfmittel vor. Sie stellen das Prüfmittel ein und überwachen dessen Funktionalität. Sie führen den Prüfauftrag auch im Team durch. Sie kontrollieren die Abweichungen hinsichtlich der Funktion und Vorgaben der zu prüfenden Bauteile (Form, Länge, Winkel, Zentrierung, Werkstoff- und Oberflächenbeschaffenheit) und beachten die Umwelteinflüsse auf den Prüfprozess.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren die Prüfergebnisse und bewerten diese hinsichtlich der Vorgaben der technischen Unterlagen und ergreifen bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Ergebnisse auch im Team. Sie diskutieren Alternativen und Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich der eingesetzten Prüfverfahren und beurteilen die Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Ergonomie. Im Rahmen dieser Arbeiten entwickeln die Schülerinnen und Schüler das Bewusstsein für die hohen Ansprüche an Qualität und Präzision optischer Bauteile und Prüfmittel.

Lernfeld 6: Betriebsmittel bereitstellen und instand halten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen bereitzustellen und instand zu halten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren einen betrieblichen Auftrag in Bezug auf die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau und die Funktion der Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie über deren Instandhaltung (Wartung, Instandsetzung). Sie ermitteln Einflüsse auf deren Betriebsbereitschaft und bereiten die Wartung von Betriebsmitteln vor. Dabei berücksichtigen sie Wartungspläne und Anleitungen. Sie informieren sich über Reinigungs- und Wartungsverfahren sowie notwendige Betriebsstoffe und deren Kennzeichnung, Transport, Lagerung und umweltgerechte Entsorgung. Sie verwenden auch digitale und fremdsprachige Medien.

Die Schülerinnen und Schüler planen auch im Team für die jeweiligen Betriebsmittel die notwendigen Arbeitsschritte der Instandhaltung. Sie befolgen Reinigungshinweise und Wartungspläne. Dabei beachten sie insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz die Aspekte der Nachhaltigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler stellen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen bereit und führen die Instandhaltungsarbeiten durch. Dabei beachten sie besonders die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Unfallverhütungsvorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen und dokumentieren die Bereitstellung und Instandhaltungsarbeiten auch mit digitalen Medien.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess. Sie diskutieren die durchgeführten Arbeiten und schlagen auch im Team Verbesserungsmöglichkeiten vor. Sie bewerten die Bedeutung der Betriebsbereitschaft unter den Aspekten Verfügbarkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit und entwickeln Verantwortungsbewusstsein für Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.

Lernfeld 7: Rundoptische Bauteile manuell und maschinell herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, rundoptische Bauteile manuell und maschinell herzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Herstellung von rundoptischen Bauteilen. Dafür verwenden sie technische Dokumentationen (Zeichnungen, Arbeitspläne).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich im Team über die Schritte zur Herstellung und Reinigung rundoptischer Bauteile auch mit Hilfe digitaler und fremdsprachiger Medien. Sie beachten den Bearbeitungsstand der optischen Bauteile.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe. Sie wählen Betriebsmittel und Betriebsstoffe unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren und betrieblicher Vorgaben aus (Schleifmittel, Schleifwerkzeuge, Läppmittel, Läppwerkzeuge, Poliermittel, Polierwerkzeuge, Kühl-, Schmiermittel, Reinigungsmittel) und richten den Arbeitsplatz ein. Dabei achten sie auf eine umweltgerechte Auswahl und Entsorgung der Betriebsstoffe.

Die Schülerinnen und Schüler stellen auch im Team die Werkzeuge für einzelne Fertigungsverfahren entsprechend den Geometrien rundoptischer Bauteile her und konditionieren diese. Sie korrigieren bei Abweichungen von den geforderten Bauteilgeometrien die Maschineneinstellungen und die Werkzeuge entsprechend den Anforderungen. Sie wählen entsprechend den technischen Dokumenten Fertigungsverfahren aus. Sie fügen die zu fertigenden Bauteile (Kraftschluss, Formschluss, Stoffschluss). Sie wählen die Fügeverfahren, die Hilfsstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der entsprechenden Werkstoffeigenschaften, Geometrien, Stückzahlen, Toleranzen und den Qualitätsanforderungen aus.

Die Schülerinnen und Schüler fertigen rundoptische Bauteile aus verschiedenen Werkstoffen manuell und maschinell durch Urformprozesse und Umformprozesse und durch spanende Bearbeitung. Sie reinigen die Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung der werkstoffspezifischen Eigenschaften.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Fertigungsqualität der Bauteile entsprechend den Fertigungsvorgaben. Sie analysieren Fertigungsfehler, führen Korrekturmaßnahmen durch und dokumentieren diese.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Team und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Sie geben konstruktives Feedback an die Teammitglieder.

Lernfeld 8: Bauteile beschichten 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Beschichtungsverfahren für optische Bauteile funktionsgerecht auszuwählen und anzuwenden.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Fertigungsauftrag zur Beschichtung von optischen Bauteilen. Dabei entnehmen sie die Anforderungen an die optischen Bauteile aus technischen Dokumenten (Zeichnungen, Arbeitspläne).

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die physikalischen Grundlagen und Zusammenhänge des Beschichtens. Sie informieren sich auch im Team über Beschichtungsmaterialien (optische, mechanische, chemische, thermische Eigenschaften) und die Verfahren zum Beschichten optischer Bauteile entsprechend den Anforderungen. Sie führen dazu notwendige Berechnungen (Lichtverlust, Schichtdicke, Wellenlänge, Restlicht, Grenzwinkel der Totalreflexion) durch.

Die Schülerinnen und Schüler wählen die Beschichtungsverfahren materialspezifisch und funktionsgerecht aus. Sie stellen die Materialien zum Beschichten bereit.

Die Schülerinnen und Schüler beschichten unter Beachtung der Umgebungsbedingungen und Maschineneinstellungen (Reinraum, Beschichtungsverfahren) optische Bauteile entsprechend den geforderten Qualitätsmerkmalen. Sie bereiten Beschichtungsanlagen vor, bestücken diese und steuern die Prozesse. Dabei treffen sie Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zum Umweltschutz.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Qualität der Beschichtung und dokumentieren die Ergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien. Sie führen Korrekturmaßnahmen durch.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess und die Teamarbeit und nehmen konstruktive Kritik an.

Lernfeld 9: Bauteile rechnergestützt herstellen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Bauteile rechnergestützt herzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag und die dazugehörenden Fertigungsunterlagen, auch fremdsprachige, zur rechnergestützten Fertigung von Bauteilen hinsichtlich der Werkstoffe, der Fertigungsverfahren, der Qualität und der geometrischen Anforderungen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Rahmenbedingungen einer rechnergestützten Fertigung und deren Möglichkeiten. Sie beschreiben Maschinenaufbau, Maschinenfunktion und die Programmiervoraussetzungen (Nullpunkte, Koordinatensystem) sowie die Programmstruktur. Dazu verwenden sie digitale und fremdsprachige Medien.

Zur Planung der rechnergestützten Fertigung legen die Schülerinnen und Schüler die Reihenfolge der Arbeitsschritte fest, erstellen Arbeitspläne und Werkzeuglisten. Sie ermitteln die technologischen und geometrischen Daten für die Fertigung. Dazu verwenden sie Tabellen, Diagramme und Datenbanken. Sie planen die Fixierung der Werkstücke und die Einspannung der Werkzeuge.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen das Programm, simulieren den Programmablauf und optimieren das Programm auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Simulation. Sie nutzen Programmieranleitungen sowie Herstellerunterlagen und arbeiten auch im Team. Sie richten die Werkzeugmaschine ein und kontrollieren die Sicherheitseinrichtungen. Sie fertigen das Bauteil auf einer Werkzeugmaschine unter Berücksichtigung der geltenden Sicherheitsvorschriften und der Bestimmungen des Arbeitsschutzes und Umweltschutzes. Sie überwachen den Fertigungsprozess und greifen bei Abweichungen ein.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen das Bauteil nach den gegebenen Prüfplänen. Sie interpretieren und dokumentieren die ermittelten Prüfergebnisse. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ändern sie, wenn notwendig, die Programmparameter.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Fertigungsprozess und diskutieren Verbesserungsmöglichkeiten. Sie erkennen die Vorteile einer rechnergestützten Fertigung, auch im Hinblick auf die Reproduzierbarkeit und die Nachhaltigkeit des Fertigungsprozesses.

Lernfeld 10: Qualitätsmanagement anwenden 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Verfahren des Qualitätsmanagements anzuwenden.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Fertigungsauftrag hinsichtlich Produkt- und Prozessmanagement. Sie unterscheiden Qualitätsstandards und Qualitätsmanagementsysteme unter Verwendung technischer Dokumente, Normen und Richtlinien. Sie machen sich die Notwendigkeit eines Qualitätsmanagementsystems bewusst.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards und die Notwendigkeit der Qualitätssicherung mit Hilfe eines systematischen Qualitätsmanagements. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Ziele, Aufgaben und Bestandteile eines Qualitätsmanagementsystems und das Vorgehen bei der Prozessdatenanalyse.

Die Schülerinnen und Schüler planen, auch im Team, die Anwendung der Elemente des Qualitätsmanagementsystems bezogen auf die Prozesse der Bauteilfertigung, Baugruppenfertigung und Systemfertigung.

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten im Rahmen der Qualitätsanalyse Dokumente (Verfahrensanweisungen, Datenblätter, Prozessdaten, Prüfprotokolle) unter Berücksichtigung von betrieblichen Qualitätsstandards. Sie nutzen Daten aus Informationssystemen, Qualitätsmanagementhandbüchern auch mit Hilfe digitaler Medien. Sie führen statistische Berechnungen durch.

Sie bewerten die Ergebnisse der Qualitätsanalyse und interpretieren die Prozessdaten. Sie kommunizieren berufssprachlich mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Prozesse des Qualitätsmanagements. Sie beschreiben den Mehrwert der Anwendung des Qualitätsmanagements und tragen zur kontinuierlichen Verbesserung von Produkt- und Prozessqualität und damit zur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bei.

Lernfeld 11: Baugruppen herstellen und Systeme montieren 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Baugruppen herzustellen und Systeme zu montieren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Herstellung von Baugruppen und zur Montage von optischen Systemen anhand von Herstellerunterlagen sowie technischer Dokumente.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich im Team, auch mit digitalen Medien, über die Schritte zur Herstellung von Baugruppen und zur Montage von Systemen. Sie bestimmen die Montagepositionen und setzen sich mit Montageverfahren (Toleranzen, Passungsarten, Fassungsarten, Verbindungsarten) auseinander.

Die Schülerinnen und Schüler legen die Montagereihenfolge fest und wählen entsprechend den Arbeitsschritten sowie Arbeitsverfahren Betriebsmittel, Betriebsstoffe und Vorrichtungen aus. Dabei achten sie auf eine umweltgerechte Auswahl und Entsorgung der Betriebsstoffe.

Die Schülerinnen und Schüler fügen Bauteile zu Baugruppen und montieren mechanische, elektronische sowie optische Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht zu optischen Systemen. Dabei justieren und sichern sie Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter Beachtung von Maßtoleranzen, Formtoleranzen und Lagetoleranzen. Zur Sicherung der Qualität und zur Vermeidung von Funktionsausfällen ergreifen sie entsprechende Maßnahmen. Bei der Montage beachten sie die erforderlichen Umgebungsbedingungen und die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Baugruppen und optischen Systeme auf Funktionalität entsprechend den Vorgaben. Bei funktionalen Abweichungen ergreifen sie Korrekturmaßnahmen. Sie führen Endkontrollen durch und dokumentieren diese auch mit digitalen Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Sie verpacken die montierten Baugruppen und Systeme zur Vermeidung von Schäden, insbesondere bei der Lagerung und beim Transport.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Herstellungsprozess sowie den Montageprozess, schlagen Ver­besserungsmöglichkeiten vor und bewerten diese im Team.

Lernfeld 12: Baugruppen und Systeme prüfen 4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, gegebene Baugruppen und optische Systeme auf Funktionalität zu prüfen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren technische Dokumente bezüglich der zu prüfenden Baugruppen und optischen Systeme. Sie beschreiben die Voraussetzungen zur Nutzung von Prüfverfahren unter Berücksichtigung der zu prüfenden Parameter.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Prüfverfahren sowie den Aufbau und die Funktion von Prüfmitteln. Sie beachten dabei besonders die Faktoren, die Einfluss auf das Prüfergebnis haben.

Die Schülerinnen und Schüler planen auch im Team die Prüfung von Baugruppen und optischen Systemen. Sie wählen das Prüfverfahren entsprechend den Anforderungen aus.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die zu prüfenden Baugruppen und optischen Systeme entsprechend dem gewählten Prüfverfahren vor und stellen die Prüfmittel ein. Sie führen die geplante Prüfaufgabe auch im Team durch. Sie überwachen kontinuierlich die Funktion der Prüfmittel. Sie kontrollieren und dokumentieren die Prüfergebnisse hinsichtlich der vorgegebenen Anforderungen.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Prüfergebnisse. Sie identifizieren Abweichungen und führen Korrektur­maßnahmen hinsichtlich der Vorgaben der technischen Dokumente durch. Abschließend führen sie eine Endkontrolle durch und dokumentieren diese auch mit digitalen Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Ergebnisse auch im Team. Sie diskutieren Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der eingesetzten Prüfverfahren und Prüfmittel. Im Rahmen dieser Tätigkeiten vertiefen die Schülerinnen und Schüler das Bewusstsein für die Qualität und Präzision von Baugruppen und optischen Systemen.

Lernfeld 13: Produktionsabläufe steuern 4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Produktionsabläufe zu steuern, zu kontrollieren und anzupassen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag hinsichtlich der Bedienung und Steuerung der Produktionsanlagen für die Herstellung von Bauteilen. Dafür verwenden sie technische Dokumente (Schaltpläne, Bedienungsanleitungen) auch in einer fremden Sprache.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich mit Hilfe von technischen Dokumenten und betrieblichen Informationssystemen über den Aufbau und die Funktion der Produktionsanlagen. Zudem informieren sie sich über Programmabläufe und das Regeln von automatisierten Prozessen.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Produktionsablauf und Maßnahmen zur Kontrolle der einzelnen Arbeitsschritte. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit simulieren sie den Produktionsablauf.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen automatisierte Produktionsanlagen in Betrieb und bedienen diese. Sie kontrollieren produktionsbezogene Daten. Sie stellen Abweichungen fest, grenzen Ursachen ein und veranlassen Maßnahmen zur Behebung. Sie dokumentieren diese auch mit digitalen Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und dokumentieren ihre Arbeitsabläufe. Sie prüfen auch im Team alternative Vorgehensweisen und Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich Fehlervermeidung, Wirtschaftlichkeit und technischer Machbarkeit.

Teil VI

Lesehinweise

Für den Teil VI Lesehinweise wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplans ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplans übertragbar.

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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 95).
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Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.

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