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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und Bundesministerium für Bildung und Forschung

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung
in den umwelttechnischen Berufen
nebst Rahmenlehrplan

Vom 16. April 2024

Nachstehend werden

a)
die Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) nachrichtlich veröffentlicht,
b)
der Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe

Umwelttechnologe für Abwasserbewirtschaftung und Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
Umwelttechnologe für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Umwelttechnologe für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
Umwelttechnologe für Wasserversorgung und Umwelttechnologin für Wasserversorgung
Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 29. September 2023 –

bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http:/​/​www2.bibb.de/​tools/​aab/​aabzeliste_​de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http:/​/​www.bibb.de/​berufssuche.

Bonn, den 16. April 2024

BMWK VIIB4-73004-22

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Georgy Koottummel

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Silke Ramelow

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Angelika Block-Meyer

Verordnung
zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Vom 20. Dezember 2023

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung (Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – WasUTechAusbV)
Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung (Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – AbwUTechAusbV)
Artikel 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft (Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen (Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – RohrIndUTechAusbV)
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für
Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung
(Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – WasUTechAusbV)*

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9 Inhalt des Teiles 2
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
§ 12 Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“
§ 13 Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelt­technologin für Wasserversorgung
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Wasserversorgung und der Umwelttechnologin für Wasserversorgung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
3.
Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
4.
Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
5.
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
6.
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
7.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
8.
Betreiben von technischen Systemen,
9.
nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten,
10.
Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasser­qualität,
11.
Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung,
12.
Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen,
13.
Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen sowie
14.
Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
6.
Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8

Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
3.
Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
4.
Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
5.
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
6.
Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
7.
Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
8.
elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
9.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
10.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeits­mitteln zu beurteilen sowie
11.
Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(5) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
§ 9

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“,
2.
„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“,
3.
„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11

Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“

(1) Im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
2.
Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
3.
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
4.
eine Fehlersuche durchzuführen,
5.
unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
6.
Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
7.
die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 12

Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“

(1) Im Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Wasserproben zu entnehmen, physikalisch-chemische Analysen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen sowie
2.
Anlagen und Anlagenteile zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu betreiben und instand zu halten.

Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus einer Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bezieht, und aus einer weiteren Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 bezieht, besteht. Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Teilaufgaben nach Satz 2 wird mit dem Prüfling jeweils ein situatives Fachgespräch über die Teilaufgabe der Arbeitsaufgabe geführt. Die Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 bezieht, kann digital mittels eines Simulationsprogramms durchgeführt werden; vor der Prüfung ist dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Teilaufgaben nach Satz 2 beträgt jeweils 90 Minuten. Die situativen Fachgespräche dauern jeweils höchstens 5 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Betrieb einer wasserwirtschaftlichen Anlage unter Beachtung der vorhandenen Wasserressourcen zu erläutern,
2.
Gefährdungen der Wassergewinnung zu erkennen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefährdungen auszuwählen und zu beschreiben,
3.
Möglichkeiten für die Probenahme zu benennen, physikalisch-chemische Analysen zu erläutern, Probenahme­protokolle anzufertigen sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen,
4.
die Durchführung der Wasseraufbereitung mittels Steuerungs- und Regelungsprozessen zu beschreiben,
5.
die Bedienung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wasserspeicherung unter Beachtung der Grundlagen der Hygiene zu beschreiben sowie
6.
den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu erläutern.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.

(4) Aus den Bewertungen der beiden Teilaufgaben nach Absatz 2 Satz 2 wird als Bewertung des ersten Teils das arithmetische Mittel berechnet. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
§ 13

Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“

(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Wasserverlustanalysen durchzuführen und Instandhaltungsmaßnahmen einzuleiten,
2.
Baustellen zu koordinieren und abzusichern und
3.
einen Trinkwasserhausanschluss nach Vorgaben herzustellen, instand zu setzen und zu betreiben.

Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 5 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Durchführung von Wasserverlustanalysen zu erläutern und Instandhaltungsmaßnahmen zu beschreiben,
2.
die Absicherung und Kennzeichnung von Baustellen zu erläutern,
3.
die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses zu erläutern sowie dessen Betreiben und Instandsetzung zu beschreiben,
4.
Datenschutzvorgaben beim Betreiben der Kundenanlage einzuhalten,
5.
die Kontrolle von Kundenanlagen unter Beachtung der Trinkwassergüte zu erläutern sowie
6.
Dokumentationen zu erstellen.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
§ 14

Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“
mit 20 Prozent,
2.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
mit 15 Prozent,
3.
„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“
mit 35 Prozent,
4.
„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“
mit 20 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 16

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“,
b)
„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des Prüfungsbereichs nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur durchgeführt werden in

1.
dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
3.
dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17

Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschafts­umwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrie­anlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung
und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen be­schaffen, bearbeiten und bewerten
b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
3
2 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen aus­wählen
b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
3 Herstellen und Trennen von Stoffgemischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
6
4 Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieb­licher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
8
5 Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
h)
Maßkontrollen durchführen
12
6 Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maß­nahmen veranlassen
c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
2
7 Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebs­bereit halten
c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
6
8 Betreiben von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungs­technik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
c)
Visualisierungsanwendungen von technischen An­lagen bedienen und anpassen
d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver­dichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein­setzen und be­dienen
8

f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
h)
Armaturen montieren und demontieren
i)
Energie nachhaltig einsetzen
9 nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Möglichkeiten der Gewässernutzung unter Berück­sichtigung von Verfahren zur Wassergewinnung unterscheiden
b)
Anlagen der Wassergewinnung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher und technischer Regeln der Hygiene, bedienen und instand halten
c)
Monitoring der Wasserressourcen, insbesondere durch digitale Verfahren, durchführen
d)
Gefährdungen und Belastungssituationen der Wasserressourcen erkennen und bestimmen
e)
Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Arten von Wasservorkommen durchführen
f)
rechtliche Regelungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden
g)
Dokumentationen erstellen
14
10 Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Untersuchungen von Roh- und Trinkwasser unterscheiden und auftragsbezogen auswählen
b)
Untersuchungen im Gewinnungsgebiet nach recht­lichen und betrieblichen Vorgaben planen
c)
Untersuchungen von Trinkwasser nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen
d)
Probenahmegeräte, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten
e)
Wasserproben nehmen und Vor-Ort-Untersuchungen durchführen sowie dokumentieren
f)
physikalisch-chemische Analysen durchführen, Ergebnisse bewerten
g)
Verfahren der nachhaltigen Wasseraufbereitung unterscheiden und gemäß der Wasserbeschaffenheit anwenden
h)
Anlagen der Wasseraufbereitung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten
i)
Datenanalysen für die Optimierung von Aufbereitungsprozessen nutzen
j)
Dokumentationen erstellen
24
11 Sicherstellen von Wasser­förderung, -speicherung und -verteilung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Anlagen zur Wasserförderung nach Bauart und Funktion unterscheiden
b)
Wasserspeicher nach Bauart und Funktion unterscheiden
c)
Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden
d)
Anlagen und Anlagenteile zur Wasserförderung, -speicherung und -verteilung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und recht­licher Regelungen der Hygiene, einbauen, bedienen und instand halten
e)
Baustellen sichern
f)
Tiefbauarbeiten überwachen
g)
Sanierungsbedarf in Rohrnetzen erkennen und Sanierungsmöglichkeiten darstellen
h)
Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Förderungs-, Speicherungs- und Verteilungs­prozessen sowie für die vorbeugende Instandhaltung nutzen
i)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
j)
Dokumentationen erstellen
20
12 Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben
b)
Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der kritischen Infrastruktur berücksichtigen
c)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten
d)
Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen
e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
18
13 Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheits­anforderungen
b)
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand­haben
c)
betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen
d)
ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zu­treffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen
e)
elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen
f)
Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
g)
Batterieanlagen einsetzen
h)
Prüfungen und Messungen beurteilen
i)
Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
18
14 Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Beratung zu Trinkwasserhausanschlüssen durch­führen
b)
Bauteile und Armaturen zur Fertigstellung eines Trinkwasserhausanschlusses einbauen
c)
Endkontrolle neu installierter Kundenanlagen und Inbetriebnahme des Wasserzählers nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen
d)
Wasserzähler, insbesondere digitale, auslesen, Werte interpretieren und übermitteln
e)
Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten
f)
Dokumentationen erstellen
10

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand­bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be­lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent­sorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während der
gesamten
Ausbildung
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und in­formationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
situations- und adressatengerecht, wertschätzend, vertrauens- und respektvoll kommunizieren
b)
bei der Kommunikation die betrieblichen und recht­lichen Vorgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten beachten
c)
einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, er­teilen
d)
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und Möglichkeiten der Konflikt­lösung anwenden
e)
Kundenreaktionen, insbesondere Beschwerden, ent­gegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach betrieblichen Vorgaben bearbeiten
f)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
2
6 Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen sowie der technischen Normen und Regelwerke bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c)
Freigabedokumente und Erlaubnisscheine zu Arbeiten an Anlagen einholen und prüfen
d)
Notwendigkeit zur Durchführung von Messungen von gefährlichen Stoffen und Gasen prüfen und Messungen durchführen
e)
Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten einhalten sowie Fluchtwegepläne und Rettungspläne beachten
f)
persönliche Schutzausrüstung einsatzbereit halten, auftragsbezogen auswählen und einsetzen
2
Artikel 2

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung
und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
(Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – AbwUTechAusbV)*

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9 Inhalt des Teiles 2
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
§ 12 Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“
§ 13 Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und der Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
3.
Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
4.
Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
5.
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
6.
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
7.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
8.
Betreiben von technischen Systemen,
9.
nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen,
10.
nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Regenwasserbewirtschaftungssystemen,
11.
nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen,
12.
Behandeln und Verwerten von Klärschlamm, Wertstoffen und Abfällen aus Abwasseranlagen,
13.
nachhaltiges Gewinnen von Energie und effizientes Steuern des Einsatzes von Energie,
14.
Durchführen der Probenahme, Untersuchen und Beurteilen von Abwasser, Schlamm und Gasen sowie Einleiten von Maßnahmen,
15.
Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen sowie
16.
Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
6.
Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8

Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
3.
Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
4.
Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
5.
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
6.
Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
7.
Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
8.
elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
9.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
10.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeits­mitteln zu beurteilen sowie
11.
Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(5) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
§ 9

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“,
2.
„Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“,
3.
„Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11

Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“

(1) Im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
2.
Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
3.
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
4.
eine Fehlersuche durchzuführen,
5.
unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
6.
Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
7.
die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 12

Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen
und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“

(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betriebssituationen zu identifizieren und unter Berücksichtigung von Netzinformationssystemen zu lokalisieren,
2.
unterschiedliche Entwässerungssysteme zu benennen und ihren Einsatzgebieten zuzuordnen,
3.
Betriebssituationen und ihre Auswirkungen auf Betriebsabläufe und auf die Umwelt zu beurteilen,
4.
Maßnahmen unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen zu beschreiben und
5.
Maßnahmen zum Umgang mit der lokalisierten Betriebssituation unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen aufzuzeigen und zu beurteilen und dabei Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit abzuwägen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 13

Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“

(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine qualifizierte Probenahme in der Abwasser- und Schlammbehandlung durchzuführen,
2.
Prozessabläufe mit Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unter Berücksichtigung der Anforderungen an die kritische Infrastruktur zu überwachen, zu beeinflussen und energieeffizient zu gestalten,
3.
den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern,
4.
Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit durchzuführen sowie
5.
durchgeführte Arbeitsprozesse und deren Ergebnisse zu dokumentieren.

Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann. Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms durchgeführt werden; vor der Prüfung ist dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 420 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
2.
Verfahren der Schlammbehandlung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
3.
unterschiedliche Betriebszustände zu identifizieren und Maßnahmen zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Reinigungsstufe zu beurteilen sowie
4.
den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
§ 14

Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“
mit 20 Prozent,
2.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
mit 15 Prozent,
3.
„Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und

Regenwasserbewirtschaftungssystemen“
mit 25 Prozent,
4.
„Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“
mit 30 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 16

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“,
b)
„Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des Prüfungsbereichs nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur durchgeführt werden in

1.
dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
3.
dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17

Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelt­technologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschafts­umwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrie­anlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung
und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unter­lagen erstellen
3
2 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen aus­wählen
b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
3 Herstellen und Trennen von Stoffgemischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ent­sorgen
d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
6
4 Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieb­licher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
8
5 Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheits­vorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und über­wachen
d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werk­zeugen und Maschinen herstellen sowie zu Bau­gruppen fügen
h)
Maßkontrollen durchführen
12
6 Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
2
7 Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebs­bereit halten
c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
6
8 Betreiben von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und be­dienen
f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
8

g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
h)
Armaturen montieren und demontieren
i)
Energie nachhaltig einsetzen
9 nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Entwässerungssysteme unter Nutzung von Netzinformationssystemen betreiben
b)
Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke und Pumpwerke, bedienen und unterhalten
c)
Reinigung, Inspektion und Wartung nach rechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Werkstoffe planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
d)
Instandsetzung planen, kontrollieren und dokumen­tieren
e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
f)
Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich unter Berücksichtigung fachbezogener Rechtsvorschriften und allgemein anerkannter Regeln der Technik durchführen
17
10 nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von
Regenwasserbe­wirtschaftungs­systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Daten der Regenwasserbewirtschaftung erheben und auswerten
b)
Auswirkungen von wetterbedingten Einflüssen auf nachgeschaltete abwassertechnische Anlagen unter Nutzung von Netzinformationssystemen, Frühwarn­systemen, Hochwasserschutz und Simulationen beurteilen
c)
quantitative und qualitative Maßnahmen zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung ableiten
5
11 nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Einrichtungen bedienen, unterhalten und dabei Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung berücksichtigen
b)
Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Abwasserbehandlung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beherrschen, in den Betriebsabläufen berücksichtigen und Entscheidungen dokumentieren
c)
Sonderverfahren nach dem Stand der Technik der Abwasserreinigung beschreiben
d)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
20
12 Behandeln und Verwerten von Klärschlamm, Wertstoffen und Abfällen aus Abwasseranlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Einrichtungen zur Schlammbehandlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bedienen
b)
sich die Klärschlammverwertung nach dem Stand der Technik erschließen
c)
Wertstoffe beurteilen und der sachgerechten Verwertung zuführen
d)
Abfälle aus der Abwasserbehandlung fachgerecht verwerten
e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
6
13 nachhaltiges Gewinnen von Energie und effizientes Steuern des Einsatzes von Energie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Anlagen der Energiegewinnung aus Abwasser und Klärschlamm betreiben
b)
Energieträger auswählen und nach betrieblichen und wirtschaftlichen Anforderungen einsetzen
c)
Informationen aus der Leittechnik zum energieeffizienten Steuern und Regeln des Energiebedarfs nutzen
6
14 Durchführen der Probenahme, Untersuchen und Beurteilen von Abwasser, Schlamm und Gasen sowie Einleiten von Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- und Schlammarten durchführen
b)
in der Abwasserableitung und Abwasserreinigung physikalische Untersuchungen einschließlich Probenahme durchführen und auswerten, insbesondere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz, Schlammindex, Sichttiefe und Trübung bestimmen
c)
Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Betriebs- und Qualitätskontrolle durchführen und dokumentieren; Einzel- und Summenparameter bestimmen
d)
mikrobiologische Untersuchungen durchführen
e)
Untersuchungsergebnisse auf ihre Relevanz für das Ökosystem und den Betrieb beurteilen sowie weiter­führende Maßnahmen einleiten
f)
die zur Untersuchung von Abwasser und Schlamm erforder­lichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählen und handhaben
14
15 Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a)
Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben
b)
Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der kritischen Infrastruktur berücksichtigen
c)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten
d)
Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen
e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
18
16 Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheits­anforderungen
b)
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand­haben
c)
betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen
d)
ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zu­treffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen
e)
elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen

18

f)
Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
g)
Batterieanlagen einsetzen
h)
Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumen­tieren
i)
Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er­läutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus­bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be­urteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand­bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent­sorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während der
gesamten
Ausbildung
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und in­formationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bear­beiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
situations- und adressatengerecht, wertschätzend, vertrauens- und respektvoll kommunizieren
b)
bei der Kommunikation die betrieblichen und recht­lichen Vorgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten beachten
c)
einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, er­teilen
d)
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
e)
Kundenreaktionen, insbesondere Beschwerden, ent­gegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach betrieblichen Vorgaben bearbeiten
f)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
2
6 Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen sowie der technischen Normen und Regelwerke bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c)
Freigabedokumente und Erlaubnisscheine zu Arbeiten an Anlagen einholen und prüfen
d)
Notwendigkeit zur Durchführung von Messungen von gefährlichen Stoffen und Gasen prüfen und Messungen durchführen
e)
Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten einhalten sowie Fluchtwege- und Rettungspläne beachten
f)
persönliche Schutzausrüstung einsatzbereit halten, auftragsbezogen auswählen und einsetzen
2
Artikel 3

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
(Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung –
KrAbfWUTechAusbV)*

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9 Inhalt des Teiles 2
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“
§ 12 Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
§ 13 Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und der Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
3.
Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
4.
Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
5.
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
6.
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
7.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
8.
Betreiben von technischen Systemen,
9.
Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten,
10.
Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit,
11.
Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen,
12.
Bedienen von Anlagen,
13.
Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen,
14.
Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen sowie
15.
Abwickeln logistischer Prozesse.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
6.
Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8

Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
3.
Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
4.
Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
5.
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
6.
Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
7.
Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
8.
elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
9.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
10.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeits­mitteln zu beurteilen sowie
11.
Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(5) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
§ 9

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“,
2.
„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“,
3.
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11

Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“

(1) Im Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundinnen und Kunden zum betrieblichen Leistungsspektrum, zu Abfallarten und dem Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu beraten,
2.
situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
3.
Abfälle, auch gefährliche, entsprechend ihrer Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale Entsorgungs- und Verwertungswegen zuzuführen sowie
4.
Proben von Abfällen zu nehmen, zu analysieren und zu deklarieren.

Dabei soll er die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten. Außerdem soll er die Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 soll der Prüfling eine Stoffgröße entsprechend ihrer Eigenschaften unter Anwendung chemischer oder physikalischer Methoden bestimmen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 12

Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“

(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maschinen und Anlagen der Abfallbehandlung einzustellen, zu steuern, zu überwachen und zu justieren,
2.
Prozesse der Abfallaufbereitung mit Hilfe von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu überwachen sowie bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren sowie
3.
Anlagen der Abfallwirtschaft durch Instandhaltungsmaßnahmen betriebsbereit zu halten.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 13

Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“

(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nach­zuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen,
2.
Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen auszuwählen und deren Umsetzung zu beurteilen,
3.
Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,
4.
Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vorzubereiten und Nachweise zu erstellen,
5.
den Einsatz von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu planen und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,
6.
Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
7.
Angebote und Rechnungen zu erstellen sowie
8.
rechtliche Regelungen und Vorgaben der kritischen Infrastruktur einzuhalten.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 14

Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“
mit 20 Prozent,
2.
„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“
mit 20 Prozent,
3.
„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
mit 20 Prozent,
4.
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
mit 30 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 16

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17

Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelt­technologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrie­anlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
3
2 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen aus­wählen
b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
3 Herstellen und Trennen von Stoffgemischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ent­sorgen
d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
6
4 Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieb­licher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
8
5 Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheits­vorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und über­wachen
d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
h)
Maßkontrollen durchführen
12
6 Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
2
7 Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebs­bereit halten
c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
6
8 Betreiben von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
c)
Visualisierungsanwendungen von technischen An­lagen bedienen und anpassen
d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und be­dienen
f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
8

g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
h)
Armaturen montieren und demontieren
i)
Energie nachhaltig einsetzen
9 Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
b)
Kundinnen und Kunden zu Abfallarten und dem nachhaltigen Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen der Abfallvermeidung beraten
c)
Kundenanforderungen ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und auf Umsetzbarkeit prüfen
d)
Angebote und Rechnungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen
e)
Maßnahmen zur Kundenbindung einsetzen
f)
Kundenrückmeldungen und Lieferantenbewertungen für die betriebliche Weiterentwicklung nutzen
g)
rechtliche Regelungen zwischen Unternehmen und Kundinnen und Kunden beachten
10
10 Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreis-laufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Informationen über Herkunft, Aufkommen und Arten von Abfall einholen, Zusammensetzung prüfen, Schadstoffe feststellen, beurteilen, deklarieren und Maßnahmen einleiten
b)
Abfälle und Wertstoffe annehmen, nach Qualitätsanforderungen und betrieblichen Bearbeitungs­kriterien beurteilen sowie zur Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung trennen und den Kreislaufsystemen zuführen
c)
Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für die Vermarktung bereitstellen und vertreiben
d)
Restabfälle behandeln und deponieren
e)
Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Verwertungsprozess beseitigen
f)
Arten und Mengen von Abfällen und Wertstoffen dokumentieren, überwachen und bilanzieren
g)
Nachweise zum Verbleib der Abfälle und Wertstoffe erstellen
h)
Proben analysieren und Ergebnisse dokumentieren
i)
beim Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
20
11 Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen umsetzen
b)
gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle und die damit verbundenen Gefährdungen, insbesondere aus den stofflichen Eigenschaften, erkennen, situationsgerecht handeln und Maßnahmen einleiten
c)
gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle entsprechend ihrer Gefährlichkeitsmerkmale Entsorgungs- und Verwertungswegen zuordnen
d)
gefährliche Güter verpacken, kennzeichnen und ver­laden

20

e)
Nachweise erstellen, Register führen
f)
im Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Ab­fällen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
12 Bedienen von Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Technologien der Aufbereitung und Verwertung unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen anwenden
b)
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Explosionsschutz einhalten
c)
Abfallbehandlungsanlagen einstellen, bestücken, steuern, überwachen und justieren unter Berücksichtigung der Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik
d)
sicherheitstechnische Anlagen überwachen und Maßnahmen einleiten
e)
Betriebstagebuch führen
f)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich­tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei technische und rechtliche Regelungen sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen
14
13 Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Prozesse überwachen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik einsetzen sowie nach betrieblichen Vor­gaben Parameter einstellen
b)
Veränderungen im Prozessablauf feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentieren
c)
Störungen an Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumen­tieren
d)
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der kritischen Infrastruktur berücksichtigen
12
14 Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Instandhaltung planen, installationstechnische Arbeiten und Umbauten umsetzen
b)
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen, warten, Fehler erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Behebung veranlassen
d)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich­tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen
e)
defekte Teile reinigen, reparieren und austauschen sowie Störstoffe entfernen
f)
Geräte, Maschinen und Anlagen nach Instandsetzung wieder in Betrieb nehmen
g)
installationstechnische Arbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
8
15 Abwickeln logistischer Prozesse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a)
Disposition, auch unter Nutzung digitaler Hilfsmittel, durchführen
b)
Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung des nach­haltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen planen, kalkulieren und dokumentieren
c)
Einsatz von Sammelsystemen planen, kalkulieren und dokumentieren
d)
Fahrzeuge und Sammelsysteme auswählen, nach Kundenbedürfnissen und Einsatzgebieten, auch unter Berücksichtigung nicht deutschsprachiger Leistungserbringer und Kundinnen und Kunden, zusammenstellen, einsetzen und überwachen
e)
Güter und Abfälle zum Transport vorbereiten und Begleitpapiere erstellen, Güter und Abfälle befördern, zwischenlagern und lagern
f)
Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen und Sammel­systemen kontrollieren und erhalten
g)
bei logistischen Prozessen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
20

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be­urteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand­bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter­entwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und in­formationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts­bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
situations- und adressatengerecht, wertschätzend, vertrauens- und respektvoll kommunizieren
b)
bei der Kommunikation die betrieblichen und recht­lichen Vorgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten beachten
c)
einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, er­teilen
d)
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und Möglichkeiten der Konflikt­lösung anwenden
e)
Kundenreaktionen, insbesondere Beschwerden, ent­gegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach betrieblichen Vorgaben bearbeiten
f)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
2
6 Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen sowie der technischen Normen und Regelwerke bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c)
Freigabedokumente und Erlaubnisscheine zu Arbeiten an Anlagen einholen und prüfen
d)
Notwendigkeit zur Durchführung von Messungen von gefährlichen Stoffen und Gasen prüfen und Messungen durchführen
e)
Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten einhalten sowie Fluchtwege- und Rettungspläne beachten
f)
persönliche Schutzausrüstung einsatzbereit halten, auftragsbezogen auswählen und einsetzen
2
Artikel 4

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze
und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze
und Industrieanlagen
(Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung –
RohrIndUTechAusbV)*

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9 Inhalt des Teiles 2
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“
§ 12 Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“
§ 13 Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrie­anlagen und der Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Rohrleitungsnetze oder
b)
Industrieanlagen sowie
3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
3.
Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
4.
Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
5.
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
6.
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
7.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
8.
Betreiben von technischen Systemen,
9.
Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes,
10.
Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
11.
Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen,
12.
Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen,
13.
Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen sowie
14.
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen.

(3) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Rohrleitungsnetze in den Berufsbildpositionen nach Absatz 2 Nummer 11 bis 14 oder
2.
im Schwerpunkt Industrieanlagen in den Berufsbildpositionen nach Absatz 2 Nummer 10, 11, 12 und 14.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
6.
Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8

Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
3.
Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
4.
Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
5.
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
6.
Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
7.
Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
8.
elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
9.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
10.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeits­mitteln zu beurteilen sowie
11.
Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 5 Stunden; innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu führen. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(5) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
§ 9

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“,
2.
„Einsetzen von Verfahrenstechnik“,
3.
„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11

Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“

(1) Im Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsdaten zu überprüfen und einen Arbeitsplan zu erstellen,
2.
Maschinen und Geräte sowie die persönliche Schutzausrüstung auftragsbezogen auszuwählen,
3.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherung und zum Gesundheitsschutz umzusetzen,
4.
den Arbeitsplatz situationsbezogen einzurichten und zu sichern,
5.
Maschinen und Geräte zu bedienen, einzusetzen und Störungen zu beseitigen,
6.
Rohrleitungen oder Anlagen zu reinigen,
7.
Rohrleitungen oder Anlagen optisch zu inspizieren,
8.
Funktionsprüfungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
9.
Instandsetzungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
10.
Arbeitsergebnisse zu überprüfen und zu bewerten,
11.
den Arbeitsplatz zu räumen und zu übergeben,
12.
durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren und
13.
Maschinen und Geräte in Betriebsbereitschaft zu versetzen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 8 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 12

Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“

(1) Im Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
2.
Funktionsweisen und Einsatzgebiete von Maschinen, Geräten und Anlagen zu beschreiben,
3.
technische Berechnungen durchzuführen,
4.
Reinigungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
5.
Instandsetzungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
6.
Inspektionsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie
7.
Verfahren für Funktionsprüfungen zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie Berechnungen zur Funktionsprüfung durchzuführen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 13

Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“

(1) Im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
durch das Arbeitsumfeld gegebene Gefahrenpotentiale zu erkennen sowie technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren aufzuzeigen,
2.
aufgabenbezogene persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und deren Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben,
3.
Gefahrstoffe Klassifizierungen zuzuordnen und die Zuordnung zu begründen,
4.
Gefahren durch Stoffe und Stoffgemische, insbesondere durch Gase und Stäube, zu beschreiben und Maßnahmen aufzuzeigen,
5.
Risiken durch Krankheitserreger in Rohrleitungsnetzen und Anlagen zu unterscheiden und Möglichkeiten für Präventions- und Gegenmaßnahmen zu beschreiben und zu bewerten sowie
6.
Grundsätze sowie technische und rechtliche Vorgaben der Hygiene beim Arbeiten an Rohrleitungsnetzen und Anlagen darzustellen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 14

Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“
mit 20 Prozent,
2.
„Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“
mit 40 Prozent,
3.
„Einsetzen von Verfahrenstechnik“
mit 15 Prozent,
4.
„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“
mit 15 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 16

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Einsetzen von Verfahrenstechnik“,
b)
„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildungen

§ 17

Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelt­technologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschafts­umwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 18

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unter­lagen erstellen
3
2 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen aus­wählen
b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
3 Herstellen und Trennen von Stoffgemischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ent­sorgen
d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
6
4 Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieb­licher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
8
5 Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheits­vorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und über­wachen
d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bear­beiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
h)
Maßkontrollen durchführen
12
6 Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
2
7 Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebs­bereit halten
c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
6
8 Betreiben von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und be­dienen
f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen

8

g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
h)
Armaturen montieren und demontieren
i)
Energie nachhaltig einsetzen
9 Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich unter Berücksichtigung wechselnder örtlicher Gegebenheiten beurteilen und Gefährdungen erkennen
b)
Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen einrichten und sichern
c)
Pläne lesen und daraus Informationen für die Auswahl der Arbeitsmethoden und -verfahren nutzen
d)
Arbeitsmethoden und -verfahren unterscheiden und unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte festlegen
e)
Vorgaben aus Arbeits- und Erlaubnisscheinen sowie aus Betriebsanweisungen umsetzen
f)
Freischaltung von Anlagen und Anlagenteilen sicherstellen
g)
situationsbezogene Schutzmaßnahmen nach betrieb­lichen Vorgaben sowie nach technischen und recht­lichen Regelungen sicherstellen
h)
Arbeitsplatz sowie Arbeitsumfeld räumen und über­geben
12
10 Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinen und Geräten erläutern
b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen und Geräten sicherstellen, Funktionsprüfungen durchführen
c)
Maschinen und Geräte unter Beachtung technischer Regeln, Betriebsanleitungen der Hersteller und Betriebsanweisungen bedienen, warten und pflegen
d)
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Beseitigung der Störungen einleiten
16
11 Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Stoffe aus Rohrleitungen und Anlagen klassifizieren
b)
hydrodynamische, mechanische, elektromechanische und chemische Verfahren zur Reinigung von Rohrleitungen und Anlagen unterscheiden, Einsatzgebieten zuordnen und auswählen
c)
Anlagenteile für die Reinigung aus- und wieder einbauen
d)
Rohrleitungen und Anlagen mit verschiedenen Verfahren unter Beachtung technischer Regeln und Betriebsanweisungen reinigen
e)
Stoffe unter Einsatz von Maschinen und Geräten, insbesondere unter Einsatz von Vakuumsaugtechnik, aufnehmen
f)
Gemische und reine Stoffe unter Beachtung betrieb­licher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen für den Transport vorbereiten
g)
Transportdokumente vorbereiten und den Transport veranlassen

16

h)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
i)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
12 Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Rohrleitungen und Anlagen für Prüfungen vorbereiten
b)
Prüfverfahren unterscheiden und auswählen
c)
Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieb­licher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen auf bestimmungsgemäße Funktion prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben
d)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vor­schlagen
6
13 Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Rohrleitungen und Anlagen für Inspektionen vorbereiten
b)
Inspektionsverfahren unterscheiden und auswählen
c)
Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieb­licher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen zur Zustandserfassung optisch inspizieren, Inspektionsergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben
d)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vor­schlagen
6
14 Durchführen von Instand­setzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Instandsetzungsmaßnahmen planen
b)
Instandsetzungsmaßnahmen vorbereiten
c)
Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
d)
Instandsetzungsmaßnahmen prüfen und dokumen­tieren
6

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Rohrleitungsnetze

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Regen- und Abwasserleitungen und -kanäle sowie Abscheider mit verschiedenen Verfahren unter Einsatz von Geräten mit kombinierter Saug- und Spültechnik sowie mit elektromechanischen Reinigungsmaschinen reinigen
b)
bei der Reinigung betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen beachten
c)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
12
2 Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Rohrleitungen und Abwasserbauwerke für Dichtheitsprüfungen vorbereiten
b)
Dichtheitsprüfverfahren unterscheiden und auswählen
c)
Rohrleitungen und Abwasserbauwerke unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und recht­licher Regelungen mit unterschiedlichen Verfahren, insbesondere mit Luft- und Wasserdruck, auf Dichtheit prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben
6
3 Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Abwasserbauwerke, Abwasserleitungen und -kanäle sowie Abscheider für optische Inspektionen vor­bereiten
b)
Inspektionsgeräte für Rohr- und Kanalsysteme, insbesondere Schiebe-, Fahrwagen- und Schachtinspek­tionskameras, unterscheiden und Einsatzbereichen zuordnen
c)
Abwasserbauwerke, Abwasserleitungen und -kanäle sowie Abscheider unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen mit unterschiedlichen Geräten, insbesondere mit Schiebe- und Fahrwagenkameras, zur Zustandser­fassung optisch inspizieren
d)
Inspektionsergebnisse nach Kodiersystemen klassifizieren, dokumentieren und an Auftraggeber über­geben
12
4 Durchführen von Instand­setzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Abwasserbauwerke, Abwasserleitungen und -kanäle sowie Abscheider für Instandsetzungen vorbereiten
b)
Instandsetzungsverfahren, insbesondere Reparaturen mit vororthärtenden Materialien, unterscheiden und Einsatzgebieten zuordnen
c)
Abwasserbauwerke, Abwasserleitungen und -kanäle sowie Abscheider unter Beachtung betrieblicher Vor­gaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen mit verschiedenen Maßnahmen instand setzen, Instandsetzungen dokumentieren und Ergebnisse an Auftraggeber übergeben
12

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Industrieanlagen

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von automatisierten Maschinen und Geräten erläutern
b)
Maschinen und Geräte nach gewählten Reinigungs­verfahren bestücken und unter Nachhaltigkeits­aspekten einstellen und einsetzen
c)
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Be­seitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
10
2 Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
technische Schutzmaßnahmen, insbesondere zu Brand- und Explosionsschutz, sowie persönliche Schutzmaßnahmen entsprechend dem eingesetzten Verfahren unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen auswählen
b)
Maschinen zur Entleerung, insbesondere Maschinen der Vakuumsaug- und der Luftfördertechnik, einsetzen
c)
Fehlproduktionen aus Anlagen und Anlagenteilen unter Verwendung von Hochdruckwasser-, Vakuumsaug- und Luftfördertechnik entfernen
d)
Innenreinigung von Anlagen und Anlagenteilen unter Verwendung von Hochdruckwasser-, Vakuumsaug- und Luftfördertechnik ausführen

20

e)
Oberflächenverunreinigungen durch Abrasiv-, Saug- und chemische Verfahren in Anlagen und Anlagenteilen entfernen
f)
Rohrleitungen und Anlagen mit physikalischen Verfahren, insbesondere mit Hochdruckwasser- und Abrasivtechniken, sowie mit manuellen und automatisierten Verfahren reinigen
g)
Anlagenteile zum Zweck der Reinigung nach technischen und betrieblichen Vorgaben aus- und einbauen
h)
Reinigungsergebnisse prüfen und durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
3 Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rohrleitungs- und Anlagenpläne lesen sowie Aufbau und Funktion von Anlagen unterscheiden
b)
technische und persönliche Schutzmaßnahmen unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen auswählen
c)
Rohrleitungen und Anlagen für Prüfungen vorbereiten
d)
Anlagenteile zum Zweck der Prüfung nach technischen und betrieblichen Vorgaben aus- und einbauen
e)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
4
4 Durchführen von Instand­setzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Anlagen überprüfen und Abweichungen von Sollab­läufen feststellen
b)
feste und flüssige Prozesshilfsstoffe in Anlagen aus­tauschen
c)
Anlagenteile nach technischen und betrieblichen Vor­gaben aus- und einbauen
8

Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand­bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter­entwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent­sorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und in­formationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts­bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
situations- und adressatengerecht, wertschätzend, vertrauens- und respektvoll kommunizieren
b)
bei der Kommunikation die betrieblichen und recht­lichen Vorgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten beachten
c)
einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, er­teilen
d)
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
e)
Kundenreaktionen, insbesondere Beschwerden, ent­gegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach betrieblichen Vorgaben bearbeiten
f)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
2
6 Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen sowie der technischen Normen und Regelwerke bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c)
Freigabedokumente und Erlaubnisscheine zu Arbeiten an Anlagen einholen und prüfen
d)
Notwendigkeit zur Durchführung von Messungen von gefährlichen Stoffen und Gasen prüfen und Messungen durchführen
e)
Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten einhalten sowie Fluchtwege- und Rettungspläne beachten
f)
persönliche Schutzausrüstung einsatzbereit halten, auftragsbezogen auswählen und einsetzen
2
Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) außer Kraft.

Berlin, den 20. Dezember 2024

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke

Rahmenlehrplan
für die Ausbildungsberufe
Umwelttechnologe für Abwasserbewirtschaftung und
Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
Umwelttechnologe für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und
Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Umwelttechnologe für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und
Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
Umwelttechnologe für Wasserversorgung und
Umwelttechnologin für Wasserversorgung

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29. September 2023)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion;
zum verantwortungsbewussten und eigenverantwortlichen Umgang mit zukunftsorientierten Technologien, digital vernetzten Medien sowie Daten- und Informationssystemen;
in berufs- und fachsprachlichen Situationen adäquat zu handeln;
zum lebensbegleitenden Lernen sowie zur beruflichen und individuellen Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft;
zur beruflichen Mobilität in Europa und einer globalisierten Welt

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt;
einen Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht;
ein individuelles und selbstorganisiertes Lernen in der digitalen Welt fördert;
eine Förderung der bildungs-, berufs- und fachsprachlichen Kompetenz berücksichtigt;
eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Lebenswelt und eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt;
für Gesunderhaltung und Unfallgefahren sensibilisiert;
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen;
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz 1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbe­sondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruf­lichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt (zum Beispiel ökonomische, ökologische, rechtliche, technische, sicherheitstechnische, berufs-, fach- und fremdsprachliche, soziale und ethische Aspekte).
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung, zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen sowie zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung ist mit der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildungsberufe in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 395) abgestimmt.

Die Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2002) werden durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http:/​/​www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:

Umwelttechnologinnen und Umwelttechnologen sind in privaten und kommunalen Unternehmen tätig. Typische berufliche Handlungsfelder leiten sich aus dem Betrieb umwelttechnischer Anlagen ab. Diese Anlagen sollen unter Berücksichtigung des Umweltschutzes betrieben werden, indem sie möglichst geringfügig Schadstoffe ausstoßen und energieeffizient arbeiten.

Während der Arbeit berücksichtigen die Schülerinnen und Schüler rechtliche, betriebsinterne, ökonomische und ökologische Aspekte und nutzen aktuelle Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Aufträgen, zur Dokumentation und zur Präsentation. Sie kommunizieren adressatengerecht mit internen und externen Beteiligten.

Die Lernfelder bauen spiralförmig aufeinander auf und sind methodisch-didaktisch so umzusetzen, dass sie zu einer umfassenden beruflichen Handlungskompetenz führen. Durch das Unterrichtsarrangement nach dem Prinzip der vollständigen Handlung sollen vor allem die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler in den Lernfeldern situativ und individuell unter besonderer Berücksichtigung umwelttechnischer Sachverhalte gefördert werden. Bestimmungen zur Arbeits- und Betriebssicherheit sind auch dort zu berücksichtigen, wo sie nicht explizit erwähnt werden.

Die in den Lernfeldern formulierten Kompetenzen beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses. Inhalte, die in Kursivschrift aufgeführt sind, stellen Mindestanforderungen dar. Der Kompetenzerwerb im Kontext der digitalen Arbeits- und Geschäftsprozesse ist integrativer Bestandteil der Fachkompetenzen und entfaltet sich darüber hinaus in überfachlichen Kompetenzdimensionen. Die Nutzung von informationstechnischen Systemen und der Einsatz von digitalen Medien sind integrative Bestandteile der Lernfelder. Bei entsprechender Relevanz werden sie in einzelnen Lernfeldern gesondert ausgewiesen. Der Erwerb von Fremdsprachenkompetenz ist in die Lernfelder integriert. In den Lernfeldern werden die Dimensionen der Nachhaltigkeit – Ökonomie, Ökologie und Soziales – berücksichtigt.

Praxis- und berufsbezogene Lernsituationen nehmen eine zentrale Stellung in der Unterrichtsgestaltung ein. Die technikoffenen Formulierungen der Lernfelder ermöglichen die stetige Aktualisierung der Lernsituationen nach dem Stand der Technik.

Angesichts des Umfangs der gemeinsamen Kernqualifikationen, die zur Ausübung dieser Berufe benötigt werden, gliedert sich die Ausbildung in zwei Phasen. Die gemeinsamen Inhalte der Lernfelder 1 bis 4 (Phase 1) in allen umwelttechnischen Berufen ermöglichen eine gemeinsame Beschulung im ersten Ausbildungsjahr. Es wird ein Schwerpunkt auf die grundlegenden Kompetenzen im Kontext typischer beruflicher und berufsübergreifender Handlungsabläufe der Umwelttechnik gelegt.

Die in den Lernfeldern 1 bis 4 beschriebenen Kompetenzen entsprechen den im Abschnitt A des Ausbildungsrahmenplanes für den ersten Ausbildungsabschnitt genannten berufsbildübergreifenden Berufsbildpositionen für die betriebliche Ausbildung und sind somit Grundlage des Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung für alle umwelttechnischen Berufe.

Die Inhalte der darauf aufbauenden berufsspezifischen Phase 2 sind auf die fachlichen Unterschiede der beruflichen Handlungskompetenzen der umwelttechnischen Berufe ausgerichtet.

In der Ausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung sowie zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung sind die Lernfelder 7 und 10 deckungsgleich, da sie die elektrotechnischen Handlungskompetenzen, die in beiden Berufen gefördert werden sollen, abbilden.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die gemeinsamen Lernfelder der Ausbildungsberufe

Umwelttechnologe für Abwasserbewirtschaftung und Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung

Umwelttechnologe für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Umwelttechnologin
für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Umwelttechnologe für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und Umwelttechnologin
für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen

Umwelttechnologe für Wasserversorgung und Umwelttechnologin für Wasserversorgung

Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
1 Am Arbeitsplatz sicher arbeiten 60
2 Arbeitsstoffe handhaben 80
3 Ökologische Kreisläufe schützen und Belastungen minimieren 60
4 Umwelttechnische Anlagen und Leitungsnetze betreiben 80
Summen 280
Lernfeld 1: Am Arbeitsplatz sicher arbeiten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, an ihrem Arbeitsplatz sicher zu arbeiten.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit ihrem Arbeitsplatz vertraut. Sie machen sich über potenzielle chemische, biologische und physikalische Gefahren für sich und andere kundig. Sie nehmen sowohl ihre eigenen als auch fremde Interessen der Sicherheit am Arbeitsplatz wahr und tauschen sich über ihre Erfahrungen aus.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich durch Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen über die notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz (Persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge) sowie die Gefahren des elektrischen Stroms. Dafür nutzen sie auch digitale Medien sowie fremdsprachige Informationsangebote und gestalten ihre Lernumgebung mit. Sie ermitteln Schutzmaßnahmen und berücksichtigen dabei die rechtlichen Grundlagen sowie die Regeln der Technik. Sie nutzen Sicherheitsdatenblätter (Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise, Sicherheitszeichen).

Die Schülerinnen und Schüler planen ihre Schutz- und Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz im Team. Sie beachten die Unfallverhütungsvorschriften und die Sicherheitsregeln. Sie entscheiden sich für eine Vorgehensweise zur Umsetzung der Maßnahmen (Maßnahmenhierarchie), treffen Absprachen und übernehmen Verantwortung für sich und den Teamprozess.

Die Schülerinnen und Schüler wählen auf der Basis von Messungen und Beobachtungen selbstständig Hilfsmittel, Persönliche Schutzausrüstung und gesundheitsschützende Maßnahmen aus. Zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung nutzen sie Anschlagmittel und Hebezeuge. Sie dokumentieren ihre Vorgehensweise unter Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Die gewonnenen Informationen und Entscheidungen werden auch in digitaler Form aufbereitet und präsentiert.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und beurteilen die dokumentierten Maßnahmen. Hierzu äußern sie konstruktive Kritik, begründen diese und nehmen sie auch an. Sie bauen Vertrauen auf und verhalten sich umsichtig und rücksichtsvoll den anderen gegenüber.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Arbeitsprozess und die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf ihr Umfeld. Sie überprüfen die Einhaltung von Absprachen und das Vorgehen im Team.

Lernfeld 2: Arbeitsstoffe handhaben 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Arbeitsstoffe aufgabenbezogen auszuwählen, einzusetzen, zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den betrieblichen Arbeitsauftrag und informieren sich unter Berücksichtigung stoffspezifischer Eigenschaften (physikalische, physiologische und chemische Stoffeigenschaften, Reaktionsverhalten) über den Einsatz der Arbeitsstoffe.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über das Gefahrenpotential der Arbeitsstoffe und präventive Sicherheitsmaßnahmen für ihre Tätigkeiten (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien).

Die Schülerinnen und Schüler planen die Umsetzung des Arbeitsauftrags unter Beachtung der gültigen Vorschriften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Sie wählen Geräte und Materialien aufgabengerecht aus, berechnen die benötigten Quantitäten (stöchiometrische Berechnungen) und richten ihren Arbeitsplatz ein. Sie ermitteln die Gefährlichkeit von Arbeitsstoffen und leiten Maßnahmen zu Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Entsorgung (Gefahrstoffverordnung) ab. Sie wägen Gefahren für Menschen und Umwelt ab.

Die Schülerinnen und Schüler führen unter Berücksichtigung von Betriebsanweisungen die Probenahme und die Bestimmung von ausgewählten Parametern durch. Sie gehen mit Arbeits- und Gefahrstoffen bei berufsspezifischen Tätigkeiten ressourcenschonend um. Sie dokumentieren und werten die Ergebnisse mit digitalen Medien aus.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Plausibilität der Messung.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Arbeitsprozess und leiten Maßnahmen zur Optimierung ab.

Lernfeld 3: Ökologische Kreisläufe schützen und Belastungen minimieren 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, ökologische Kreisläufe zu schützen und Belastungen zu minimieren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit anthropogenen Einflüssen auf ökologische Kreisläufe (Wasserkreislauf) und mit der Wirkung umwelttechnischer Anlagen auf den Naturhaushalt vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler erkundigen sich auch mit Hilfe digitaler Medien und in einer Fremdsprache über die Abläufe und Zusammenhänge in den ökologischen Kreisläufen (Wasser, Boden, Luft, Ressourcenschonung). Sie erfassen die Auswirkungen der Eingriffe in die Kreisläufe und ermitteln Möglichkeiten zur Minimierung von Umweltbelastungen. Sie verschaffen sich einen Überblick über mögliche Technologien der Energieerzeugung.

Die Schülerinnen und Schüler vollziehen die Wechselwirkungen der umwelttechnischen Berufe untereinander und deren Einfluss auf den Schutz der ökologischen Kreisläufe nach.

Sie tauschen sich im Team aus und dokumentieren ihre Ergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler hinterfragen und bewerten ihr eigenes Handeln. Sie beurteilen die Auswirkungen ihrer beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb im Hinblick auf die ökologischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Anforderungen und handeln verantwortungsbewusst.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Arbeitsprozess, entwickeln ihre Kommunikationsfähigkeit und zeigen im Umgang miteinander Kooperationsbereitschaft, Wertschätzung und Respekt.

Lernfeld 4: Umwelttechnische Anlagen und Leitungsnetze betreiben 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, umwelttechnische Anlagen und Netze zu betreiben.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Aufgaben beim Betreiben einer umwelttechnischen Anlage.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich mit Hilfe von technischen Dokumenten (Rohrleitungspläne, Fließbilder) über den Aufbau der Anlagen und Leitungsnetze sowie über die einzelnen Aggregate. Sie erfassen die verschiedenen Rohrleitungsverbindungen und Verbindungstechniken sowie Füge- und Trennverfahren und stellen die Vorteile der Verbindungsarten heraus. Sie beachten dabei unterschiedliche Kennzeichnungen von Rohrleitungen und erkundigen sich über den sicheren Betrieb von Armaturen in den Anlagen und Leitungsnetzen. Sie lesen verfahrenstechnische Skizzen und technische Pläne von umwelttechnischen Anlagen und Leitungsnetzen und vollziehen Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nach.

Die Schülerinnen und Schüler planen den nachhaltigen Einsatz von Hilfs- und Werkstoffen unter Berücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten im Team. Dazu nutzen sie auch digitale Kommunikationswege und Planungsinstrumente.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln zum Betreiben der Anlage Daten, dimensionieren Anlagenteile (Rohrleitungen, Behälter) und führen technische Berechnungen (Längenberechnungen, Längenausdehnung, Behälter-, Massen- und Volumenstromberechnung) durch. Sie beachten dabei naturwissenschaftliche und mathematische Gesetze. Sie setzen Messgeräte für Anlagen und Leitungsnetze im umwelttechnischen Bereich anwendungsbezogen ein (Messung vonTemperatur, Druck, Volumenstrom, Füllstand und Volumen).

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Auswahl von Rohrwerkstoffen und Verbindungstechniken sowie den Einsatz von Messgeräten, Hilfs- und Werkstoffen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und bewerten ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und qualitativen Gesichtspunkten und benennen mögliche Handlungsalternativen.

Übersicht über die Lernfelder des Ausbildungsberufs

Umwelttechnologe für Abwasserbewirtschaftung und Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung

Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
5 Abwasser beproben und untersuchen 60
6 Stoffe fördern 60
7 Anlagen elektrisch betreiben 40
8 Kanäle und Bauwerke inspizieren und reinigen 80
9 Abwasser mechanisch reinigen 40
10 Elektrische Geräte anschließen 40
11 Abwasser biologisch und chemisch reinigen 40
12 Schlämme behandeln 40
13 Regenwasser bewirtschaften 40
14 Abwasserinhaltsstoffe bestimmen und Schlämme untersuchen 60
15 Abwassertechnische Anlagen steuern und regeln 60
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280
Lernfeld 5: Abwasser beproben und untersuchen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abwasser zu beproben und zu untersuchen.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über den Arbeitsauftrag zur Beprobung und Untersuchung von Abwasser.

Die Schülerinnen und Schüler erschließen sich die Arten der Probenahme an unterschiedlichen Orten zur Prozesskontrolle in abwassertechnischen Anlagen. Sie machen sich auch mit digitalen Medien mit den Methoden der Probenkonservierung und der Dokumentation vertraut. Sie erkunden Bestimmungsmethoden für Abwasserparameter (Feld-, Betriebs-, Labormethoden).

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen einen Probenahmeplan unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen und Anwendung der Berufssprache. Sie organisieren die Durchführung der Probenahme und stellen nötige Entnahmegeräte, Probenflaschen, Messgeräte und Hilfsmittel zusammen. Sie bereiten die erforderlichen Arbeitsmittel für den Einsatz vor (Reinigung, Kennzeichnung, Konservierung). Sie treffen Vorkehrungen für die Konservierung und den Transport der Proben.

Die Schülerinnen und Schüler führen Probenahmen in abwassertechnischen Anlagen und auch bei Indirekteinleitern unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften durch. Sie bestimmen ausgewählte Parameter vor Ort und füllen ein Probenahmeprotokoll aus. Sie bestimmen organoleptische (Geruch, Trübung, Färbung) und physikalisch-chemische (Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, absetzbare und abfiltrierbare Stoffe) Parameter im Abwasser. Sie entsorgen die Arbeitsstoffe fachgerecht und räumen den Arbeitsplatz auf. Sie dokumentieren ihre Arbeitsergebnisse auch mit digitalen Medien.

Die Schülerinnen und Schüler wägen Arbeitsfehler ab und überdenken den ressourcenschonenden Einsatz von Betriebsmitteln.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die durchgeführten Tätigkeiten und optimieren ihre Arbeitsorganisation.

Lernfeld 6: Stoffe fördern 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Stoffe nachhaltig zu fördern.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die zu fördernden Stoffe (fest, flüssig und gasförmig) in abwassertechnischen Anlagen (Fließschemata), die Voraussetzungen für deren Förderung sowie die damit verbundenen Aufgaben.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit Hilfe von digitalen Medien (Bedienungsanleitungen) über die Förderaggregate (Stetigförderer, Pumpen, Verdichter) sowie deren Maschinenelemente (Lager, Dichtungen, Kupplungen). Die erarbeiteten Informationen stellen sie strukturiert dar. Sie vollziehen die Montage und Demontage sowie die In- und Außerbetriebnahme nach.

Die Schülerinnen und Schüler planen die nachhaltige und gezielte Förderung von Stoffen (Wartungs- und Instandhaltungspläne) unter der Berücksichtigung vorhandener Schäden (Korrosion, Kavitation) und arbeiten Möglichkeiten zum Beheben der Schäden und deren Ursachen (Korrosionsschutz) aus. Sie organisieren die Zusammenarbeit im Team und kooperieren mit anderen, auch interdisziplinären, Teams. Hierzu bedienen sie sich der Berufssprache. Sie identifizieren und thematisieren Konflikte bei der Zusammenarbeit, entwickeln Lösungsmöglichkeiten und übernehmen Verantwortung für ihr Team.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Demontage und Montage sowie die In- und Außerbetriebnahme nach ihren Planungen aus. Sie bestimmen zum effizienten und störungsfreien Fördern Kenndaten (Betriebspunkt, Wirkungsgrade der Aggregate) und führen technische Berechnungen durch. Sie achten auf eine ressourcenschonende Steuerung und Regelung (Drosselung, Drehzahlregelung) der Maschinen.

Die Schülerinnen und Schüler überdenken die sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Teamarbeit und geben sich gegenseitig wertschätzend Feedback.

Lernfeld 7: Anlagen elektrisch betreiben 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Anlagen elektrisch zu betreiben.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die elektrischen Geräte und Betriebsmittel ihres Betriebs.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Sicherheitsanforderungen elektrischer Geräte, Betriebsmittel und über mögliche Betriebsstörungen. Dazu lesen sie betriebsspezifische Schaltpläne und nutzen digitale Medien und Hilfsmittel auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler planen die nachhaltige Instandhaltung elektrischer Anlagen unter der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und berücksichtigen die Art der Stromversorgung (Gleich-, Wechsel-, Dreiphasenwechselstrom) und die vorhandenen Maßnahmen gegen elektrischen Schlag.

Die Schülerinnen und Schüler führen Sichtprüfungen von Geräten und Betriebsmitteln durch und stellen dabei Beschädigungen fest. Bei Beschädigungen beurteilen sie die Auswirkungen auf die Anlage. Sie tauschen Betriebsmittel (Leuchtmittel, Sicherungen, Leitungsschutzschalter, Fehlerstrom-Schutzschalter) systemgleich aus und nehmen diese anschließend in Betrieb. Sie setzen Batterieanlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgung, Stromerzeugungsaggregate) ein. Sie prüfen ortsfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und handhaben Messgeräte und Arbeitsmittel sicher. Sie dokumentieren gemessene Betriebswerte und Prüfergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und dokumentieren die durchgeführten Arbeiten.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Handlungen und leiten Verbesserungen ab. Sie bewerten ihre Ergebnisse unter arbeitsorganisatorischen, technischen, ökonomischen und ökologischen Aspekten.

Lernfeld 8: Kanäle und Bauwerke inspizieren und reinigen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Kanäle und Bauwerke zu inspizieren und zu reinigen.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Aufgaben zum Inspizieren und Reinigen von Entwässerungssystemen vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über verschiedene Abwasserarten und deren Anfall. Sie identifizieren Anforderungen an Entwässerungssysteme (Entwässerungsverfahren, Entwässerungstechniken, Bauwerke) unter Beachtung rechtlicher Grundlagen.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten unter Nutzung von Dokumentationen (Kanalbestandspläne, Bauwerkszeichnungen) auch mit digitalen Medien die Überwachung und Instandhaltung von Entwässerungssystemen vor. Dabei beachten sie den Datenschutz und die Datensicherheit. Sie konzipieren die Durchführung von Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen (Arbeitsaufteilung im Team, organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung).

Die Schülerinnen und Schüler führen Arbeiten im Kanal und in Bauwerken unter Berücksichtigung der geltenden Richtlinien durch (Reinigung, Inspektion, Wartung). Sie kontrollieren auch durch Externe ausgeführte Arbeiten. Sie erfassen und dokumentieren den Zustand von Kanälen und Bauwerken (Schachtprotokoll, Inspektionsprotokoll) und aktualisieren die Dokumentation. Wenn erforderlich, präzisieren sie fehlende Kanaldaten.

Die Schülerinnen und Schüler optimieren ihre Handlungsabläufe und bewerten ihre Ergebnisse im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Kanäle und Bauwerke.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und beurteilen ihr Vorgehen und die Arbeitsorganisation im Team, äußern und akzeptieren konstruktive Kritik.

Lernfeld 9: Abwasser mechanisch reinigen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abwasser mechanisch zu reinigen.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Aufgaben der mechanischen Abwasserreinigung vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen die Trennprinzipien und die Funktionsweise der Anlagen der mechanischen Reinigungsstufe.

Die Schülerinnen und Schüler planen im Team die nachhaltige und gezielte Instandhaltung der Apparate und Hebeanlagen (Wartungs- und Instandhaltungspläne). Sie halten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Explosionsschutz), die erhöhten Hygieneforderungen und die rechtlichen Grundlagen ein.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen die Anlagen der mechanischen Reinigungsstufe und führen Kontrollgänge durch. Sie steuern den Betrieb mit Hilfe von Daten aus dem Prozessleitsystem und den Ergebnissen von Laboruntersuchungen. Sie dokumentieren ihre Ergebnisse im Betriebstagebuch auch in digitaler Form. Sie sammeln anfallende Reststoffe und bereiten sie für den Abtransport und die umweltgerechte Entsorgung vor.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die durchgeführten Tätigkeiten und die Dokumentation auf Vollständigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten den Betrieb der mechanischen Reinigungsstufe und diskutieren in der Gruppe unter Beachtung von Gesprächsregeln Vorschläge zur Optimierung der mechanischen Reinigungsstufe.

Lernfeld 10: Elektrische Geräte anschließen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, elektrische Geräte anzuschließen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag zum Austausch und zur Wiederinbetriebnahme von elektrischen Geräten.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufbau und Funktion elektrischer Betriebsmittel (Motorschutzrelais, Motorschutzschalter, Schütze) und Elektromotoren.

Die Schülerinnen und Schüler planen den systemgleichen Austausch elektrischer Geräte (Auswertung des Typenschilds) und berücksichtigen die Anschlussarten (Motorklemmbrett, Sternschaltung, Dreieckschaltung, Rechtslauf, Linkslauf) und Sicherheitsanforderungen. Dazu lesen sie betriebsspezifische Schaltpläne und nutzen digitale Medien und Hilfsmittel auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Betriebsstörungen (Fehlersuche), tauschen elektrische Betriebsmittel, Motoren und Pumpen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes systemgleich aus und nehmen sie wieder in Betrieb.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen den Anschluss der neu eingesetzten elektrischen Geräte mit Messgeräten. Sie dokumentieren gemessene Betriebswerte und Prüfergebnisse auch in digitaler Form.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Vorgehen beim Anschluss der elektrischen Geräte. Sie leiten Verbesserungen hinsichtlich zukünftiger Instandhaltungsarbeiten im Hinblick auf einen nachhaltigeren Betrieb ab. Sie stärken ihr Verantwortungs- und Sicherheitsbewusstsein im Umgang mit Elektrizität.

Lernfeld 11: Abwasser biologisch und chemisch reinigen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abwasser biologisch und chemisch zur Entlastung von Gewässern zu reinigen.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich unter Nutzung auch digitaler und fremdsprachiger Informations- und Medienangebote einen Überblick über den Auftrag, Abwasser biologisch und chemisch zu reinigen. Die beschafften Informationen stellen sie übersichtlich dar.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen die biologischen Vorgänge zum Abbau von Kohlenstoff, Stickstoff und Phosphor. Sie erkunden die Verfahren der biologischen und chemischen Abwasserreinigung sowie der weitergehenden Reinigung nach Stand der Technik.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Überwachung des Reinigungsprozesses mit Hilfe von Betriebsdaten aus dem Prozessleitsystem und Laborwerten vor. Sie berücksichtigen die rechtlichen Vorgaben. Sie berechnen zum sicheren Betrieb der Anlagen die Kenngrößen (Wirkungsgrad, Schmutzfrachten, Schlammbelastung, Schlammalter, Schlammvolumenindex, Rücklaufschlammverhältnis).

Die Schülerinnen und Schüler überwachen die Anlagen der biologischen und chemischen Reinigungsstufe und führen Kontrollgänge durch. Sie steuern den Betrieb mit Hilfe von Daten aus dem Prozessleitsystem und den Ergebnissen von Laboruntersuchungen. Sie vervollständigen die digitale Betriebsdokumentation, erkennen Störungen im Betriebsablauf und leiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ab.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen im Team unter Berücksichtigung von energetischen und ökonomischen Gesichtspunkten die Abläufe der Abwasserreinigung.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Möglichkeiten der biologischen und chemischen Abwasserreinigung unter der Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit. Sie entwickeln Bereitschaft zum lebenslangen Lernen.

Lernfeld 12: Schlämme behandeln 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Schlämme für die Zuführung zu einer Verwertung zu behandeln.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich unter Nutzung verschiedener Informations- und Medienangebote einen Überblick über die Ziele der Schlammbehandlung und die damit verbundenen Aufgaben.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen die biologischen Vorgänge zur Stabilisierung von Schlämmen. Sie erkundigen sich über die Verfahren der Schlammbehandlung (Eindicken, Entwässern, Trocknen), Gasaufbereitung und -verwertung.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz von Hilfs- und Betriebsmitteln für den sicheren Betrieb (Explosionsschutz, Hygienemaßnahmen) der Anlagen zur Schlammbehandlung.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen mit Hilfe von Daten aus dem Prozessleitsystem und den Ergebnissen von Laboruntersuchungen. Sie vervollständigen die digitale Betriebsdokumentation, erkennen Störungen im Betriebsablauf und leiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ab. Sie gewährleisten eine betriebssichere Schlammbehandlung unter Berücksichtigung rechtlicher Grundlagen.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen ihre durchgeführten Tätigkeiten und erweitern ihr Sicherheitsbewusstsein.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren betriebliche Abläufe und diskutieren auf wertschätzende Weise Möglichkeiten der Verbesserung der Schlammbehandlung.

Lernfeld 13: Regenwasser bewirtschaften 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Regenwasser nachhaltig zu bewirtschaften.

Die Schülerinnen und Schüler definieren die Ziele der Regenwasserbewirtschaftung. Sie bestimmen die Aufgaben, Regenwasser nachhaltig und ohne Schäden für die Umwelt dem Grund- und Oberflächenwasser zuzuführen (oberirdische und unterirdische Versickerung, Regenwasserspeicherung und -retention).

Die Schülerinnen und Schüler erkunden auch unter Nutzung digitaler Medien die erforderlichen Geräte, Materialien und Verfahren zur Reinigung und Sanierung von Anlagenteilen des Regenwasserbewirtschaftungssystems. Sie entwickeln ein Verständnis für das Zusammenwirken der Netzinformations-, Frühwarn- und Hochwasserwarnsysteme.

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen Arbeitspläne und treffen Vorkehrungen zur Durchführung anfallender Arbeiten.

Die Schülerinnen und Schüler inspizieren, pflegen und reinigen Regenwasserbewirtschaftungsanlagen. Sie beseitigen lokale Schäden und dokumentieren Auffälligkeiten auch in digitaler Form. Sie kontrollieren bei Auffälligkeiten die Auslegung des Systems.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die durchgeführten Tätigkeiten und die Dokumentation auf Vollständigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Stellung zu möglichen Folgen bei Vernachlässigung der Regenwasserbewirtschaftung für das Grund- und Oberflächenwasser und stärken ihr Verantwortungsbewusstsein.

Lernfeld 14: Abwasserinhaltsstoffe bestimmen und Schlämme untersuchen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abwasserinhaltsstoffe zu bestimmen und Schlämme zu untersuchen.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Arbeitsauftrag zur Untersuchung von Abwasser, Schlämmen und Reststoffen vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler erkunden auch unter Nutzung digitaler Medien die erforderlichen Geräte und Materialien zur Durchführung der Probenahme sowie zur Untersuchung von Schlämmen und Reststoffen.

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen einen Probenahmeplan und organisieren die Vorbereitung der Probenahme. Sie stellen benötigte Entnahmegeräte, Probengefäße, Messgeräte und Hilfsmittel bereit. Sie treffen Vorkehrungen zur Durchführung der Probenahme.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Proben von Abwasser, Schlämmen und Reststoffen unter Beachtung des Gesundheitsschutzes. Sie füllen das Probenahmeprotokoll sorgfältig aus. Sie untersuchen Abwasser mit Hilfe von Betriebsmethoden auf verschiedene Parameter (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, chemischer Sauerstoffbedarf, biochemischer Sauerstoffbedarf, Stickstoff- und Phosphorparameter, Säurekapazität). Sie analysieren Belebtschlamm (mikroskopisches Bild, Schlammvolumen, Trockensubstanzgehalt) und berechnen den Schlammvolumenindex. Sie führen die erforderlichen Rückstandsbestimmungen (Trockenrückstand, Wassergehalt, Glührückstand, Glühverlust) durch und vergleichen die Ergebnisse mit den Betriebsdaten. Sie bestimmen ausgewählte Parameter (Kalkreserve, Gehalt an organischen Säuren) im Faulschlamm. Sie ordnen die Untersuchungsergebnisse unter Nutzung von digital erfassten Daten ein und leiten bei Abweichungen Maßnahmen ein.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Messergebnisse bezogen auf die vorgegebenen Betriebswerte. Bei Abweichungen wägen sie die Folgen für den Betrieb und das Einleitgewässer ab. Sie melden ihre Analyseergebnisse und optimieren die Anlageneinstellungen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren ihre Vorgehensweise auf Plausibilität und gegebenenfalls auf Arbeitsfehler und Fehlerquellen. Sie leiten im Team Maßnahmen zur Qualitätssicherung ein (Interne Qualitätskontrolle). Sie arbeiten umsichtig und lassen Vorsicht beim Umgang mit Chemikalien und Geräten walten.

Lernfeld 15: Abwassertechnische Anlagen steuern und regeln 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Entwässerungssysteme und Abwasserbehandlungsanlagen zu steuern und zu regeln.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich im Team einen Überblick über den Auftrag zur Überwachung von abwassertechnischen Anlagen mit Hilfe von Fernwirk- und Prozessleittechnik (Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild, Netzinformationssysteme, Aktoren, Sensoren, Schnittstellen). Sie vergegenwärtigen sich die Auswirkungen auf den Bereitschaftsdienst.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Bedeutung kritischer Infrastruktur und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die IT-Sicherheit (Schutzziele) bei der Steuerung und Regelung von Entwässerungssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen. Sie nutzen digitale Medien, auch in einer Fremdsprache, zur Informationsgewinnung.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Bedienung, Kontrolle und Instandhaltung von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen (Wirkungskette, Regelkreis). Sie berücksichtigen die Verfahren zur Messung von Füllständen, Volumina, Durchflüssen und weiteren Qualitätsparametern.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen Prozesse und Parameter von Entwässerungssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen. Sie nutzen gängige Messverfahren (Einheitssignal) sowie Steuerungs- (Ablaufsteuerung, logische Verknüpfungen) und Regelungstechniken (stetig, unstetig). Sie prüfen die Funktionsfähigkeit der Steuerungen und Regelungen und nehmen notwendige Einstellungen vor. Sie erkennen Störungen und beheben diese.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und bewerten die gewonnen Erkenntnisse zur Optimierung zukünftiger Vorgehensweisen. Sie hinterfragen die Auswirkungen von Verletzungen der IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen (Verarbeitung und Speicherung von Informationen).

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Vorgehensweise hinsichtlich der nachhaltigen Anlagenoptimierung.

Übersicht über die Lernfelder des Ausbildungsberufs

Umwelttechnologe für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Umwelttechnologin
für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
5 Abfälle einstufen, sammeln und transportieren 120
6 Abfälle chemisch-physikalisch und mechanisch behandeln 100
7 Abfälle biologisch behandeln 60
8 Abfälle untersuchen und abfallwirtschaftliche Anlagen überwachen 100
9 Abfälle disponieren 80
10 Abfälle verwerten und deponieren 100
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280
Lernfeld 5: Abfälle einstufen, sammeln und transportieren 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 120 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abfälle einzustufen, zu sammeln und zu transportieren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag hinsichtlich der korrekten Einstufung der Abfallarten und der sich daraus ableitenden Vorgaben für die Sammlung und den Transport.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich auf dieser Grundlage Informationen über die Sammlung und den Transport verschiedener Abfallarten unter logistischen und gerätetechnischen Aspekten sowie deren Einstufung (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Hierzu informieren sie sich auch mit digitalen Medien über die speziellen Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsprozess auf Grundlage der eigenen Betriebsabläufe auch unter Einbeziehung externer Partner. Hierzu berücksichtigen sie die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben. Sie unterscheiden dabei zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten (Abfallverzeichnis-Verordnung, Gefahrgut-Ausnahme­verordnung, Technische Regel für Gefahrstoffe).

Die Schülerinnen und Schüler kommunizieren ihre Planung adressatengerecht auch in einer Fremdsprache mit den Kundinnen und Kunden. Sie sammeln die Abfälle und transportieren sie zur Deponie. Sie fertigen digital unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit Begleitpapiere an. Sie deklarieren und dokumentieren die Abfallarten und -mengen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenkontakt auch im Team hinsichtlich der Wahrnehmung der Interessen anderer und der Verbalisierung von Sachverhalten. Sie prüfen ihren Arbeitsprozess unter logistischen, gerätetechnischen und ökonomischen Aspekten. Sie beziehen in ihre Reflektion auch die Begleitpapiere, Dokumentationen und Deklarationen ein. In diesem Zusammenhang geben sie sich gegenseitiges Feedback.

Die Schülerinnen und Schüler übertragen ihre Erfahrungen und Ergebnisse auf bekannte und neue Situationen.

Lernfeld 6: Abfälle chemisch-physikalisch und mechanisch behandeln 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abfälle chemisch-physikalisch und mechanisch zu behandeln.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den betrieblichen Arbeitsauftrag zur Abfallbehandlung und Aufbereitung und informieren sich unter Berücksichtigung stoffspezifischer Eigenschaften über den Einsatz von Arbeitsstoffen und Nachweisverfahren (Oxidations- und Reduktionsprozesse, Fällungsreaktionen, Neutralisation).

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die grundlegenden Möglichkeiten der Abfallaufbereitung (mechanisch) und Abfallbehandlung (chemisch-physikalisch), auch mit Hilfe digitaler und fremdsprachiger Medien.

Die Schülerinnen und Schüler konzipieren einen Ablaufplan zur Durchführung der Aufbereitung und Behandlung verschiedener Abfallarten nach Qualitäts- und Umweltschutzbestimmungen. Hierzu richten sie ihren Arbeitsplatz ein (Laborgeräte), erstellen Arbeitsanweisungen und wählen eine Form der Dokumentation. Sie arbeiten dabei in interdisziplinären Teams und diskutieren kriteriengeleitet alternative Lösungsvarianten.

Die Schülerinnen und Schüler führen unter Beachtung der Arbeitssicherheit Abfallbehandlungen und Aufbereitungen nach den von ihnen erstellten Arbeitsanweisungen durch und dokumentieren diese.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements die Anwendbarkeit ihrer Arbeitsanweisungen auf Durchführung, Plausibilität und Reproduzierbarkeit. Sie dokumentieren ihre Ergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und diskutieren ihre Vorgehensweise sowie die Risiken der Nutzung digitaler Medien. Sie wenden die Erkenntnisse auf weitere betriebsinterne Abläufe an.

Lernfeld 7: Abfälle biologisch behandeln 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abfälle biologisch zu behandeln.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur biologischen Behandlung von Abfällen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über gesetzliche Vorgaben (Bioabfallverordnung) zur biologischen Abfallbehandlung (aerobe und anaerobe Abfallbehandlung) und diskutieren eigene Erfahrungen der betrieblichen Abläufe. Dazu analysieren sie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten betrieblich relevanter Prozesse unter Einbeziehung der technischen Verfahren, auch mit Hilfe digitaler und fremdsprachiger Medien. Sie berücksichtigen dabei die situations- und handlungsbezogenen Maßnahmen zur Gewährleistung der biologischen Behandlung und deren Durchführung (Hygienisierung, Vergärung).

Die Schülerinnen und Schüler planen die biologische Abfallbehandlung unter Berücksichtigung der Parameter (Temperatur, Feuchtigkeit, Stickstoffgehalt), welche die Behandlung beeinflussen.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Abfälle der biologischen Behandlung zu und überwachen diesen Prozess. Sie ergreifen Gegenmaßnahmen bei möglichen Abweichungen von optimalen Bedingungen für die biologische Behandlung und erarbeiten Qualitätskriterien (Rottegrad) für das Endprodukt. Sie dokumentieren ihre Vorgehensweise.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen den Einsatz der biologischen Abfallbehandlung hinsichtlich der Vermarktung und Verwendung der Endprodukte.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die biologische Abfallbehandlung bezogen auf ihre Nachhaltigkeit und Bedeutung für die Gesellschaft verantwortungsbewusst.

Lernfeld 8: Abfälle untersuchen und abfallwirtschaftliche Anlagen überwachen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abfälle zu untersuchen und abfallwirtschaftliche Anlagen zu überwachen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Probenahme und Untersuchung von Proben in abfallwirtschaftlichen Prozessen.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich nach rechtlichen Vorgaben (Deponieverordnung, Bioabfallverordnung, Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzeseinen Überblick über relevante Parameter sowie deren Bestimmungsmaßnahmen und Analysen (Probenahmeprotokoll).

Die Schülerinnen und Schüler planen die Entnahme der Proben und deren Untersuchung auf Schadstoffe.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Probenahme und Untersuchung durch und dokumentieren auch mit digitalen Medien unter Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit ihren Arbeitsprozess im Probenahmeprotokoll.

Die Schülerinnen und Schülern prüfen die Untersuchungsergebnisse auf Plausibilität und Genauigkeit und werten diese unter Beachtung der Qualitäts- und Gütekriterien aus. Hierbei beachten sie die Vorschriften der technischen Regelwerke. Gegebenenfalls leiten sie eine Fehlerermittlung ein und formulieren unter Verwendung von Berufssprache eine Empfehlung zur Beseitigung der Betriebsstörungen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Vorgehen und die Arbeitsorganisation und bewerten ihre Empfehlung. Sie übertragen ihre Erfahrungen und Ergebnisse auf bekannte und neue Situationen.

Lernfeld 9: Abfälle disponieren 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Abfälle zu disponieren.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen die Kundenanfrage zur Entsorgung von Abfall entgegen und erfassen alle zur Bearbeitung notwendigen Informationen.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich vertraut mit der Disposition von Personal, Fahrzeugen und Behältern. Sie ermitteln Entsorgungs- und Verwertungswege und erfassen alle mit dem Transport und der Entsorgung verbundenen Arbeiten und Kosten.

Die Schülerinnen und Schüler planen für die Kalkulation die Auswahl von Abfallsammelfahrzeugen und Abfallsammelbehältern (Stoffströme). Dabei berücksichtigen sie die Kundenanforderungen und die betrieblichen Belange (Kosten für Sammelsysteme) sowie gesetzliche Vorgaben und technische Regeln (Identifikations- und Wägesysteme). Sie berücksichtigen weitere Einflussfaktoren auf ihre Tourenplanung (Abfallgebühren, Lenk- und Ruhezeiten, Begleitpapiere, Lagerung von Abfällen).

Die Schülerinnen und Schüler beraten Kundinnen und Kunden und bieten auch über digitale Kommunikationswege ergänzende Serviceleistungen an. Sie kommunizieren auftragsbezogen und adressatengerecht auch in einer Fremdsprache. Sie ermitteln den vorteilhaftesten Verwertungsweg für den zu entsorgenden Abfall, kalkulieren die Kosten und erstellen im Team Angebote und Leistungsverzeichnisse. Sie setzen die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Personen, Fahrzeuge und Behälter ein, erstellen Rechnungen und bearbeiten Reklamationen. Hierzu nutzen sie elektronische Datenverarbeitungsprogramme und beachten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Entscheidungen zur Abfalldisposition und den Beratungsvorgang und berücksichtigen die ökonomischen Anforderungen an die Disposition von Abfällen. Sie nehmen das Feedback von Kundinnen und Kunden entgegen und gehen konstruktiv mit Kritik um.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln unter qualitätssichernden Aspekten Handlungsalternativen für ihr Vorgehen zur Erhöhung der betrieblichen Zielerreichungsgrade in der Abfallwirtschaft.

Lernfeld 10: Abfälle verwerten und deponieren 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Abfälle zu verwerten und zu deponieren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den betrieblichen Auftrag zur Entsorgung verschiedener Abfälle in Abfallentsorgungszentren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Abfallströmen der verschiedenen Abfälle (Kunststoffe, Asbest, Baustellenabfälle, Altholz, Akkumulatoren), den Abfallentsorgungsanlagen sowie der Funktionsweise einzelner Bauteile der Anlagen vertraut. Sie nehmen betriebliche Interessen und Kundeninteressen wahr, beachten Umweltaspekte und tauschen sich über ihre Erfahrungen aus.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Entsorgungswege von Abfällen und Deponieklassen (Aufbau und Betrieb von Deponien) sowie die hierfür notwendigen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zur Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Asbest). Sie recherchieren Qualitätsanforderungen für die Verwertung von Abfällen (Rezyklate). Dafür nutzen sie digitale Medien und Informationswege, auch in einer Fremdsprache. Sie berücksichtigen dabei die rechtlichen Grundlagen, Umwelteinflüsse sowie die Nutzungsmöglichkeiten technischer Hilfsmittel.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Abfallentsorgung. Dabei entscheiden sie sich entsprechend der Voraussetzungen für den Verwertungsweg und die Vorgehensweise bei der Entsorgung und Verwertung. Sie entwickeln ein Bewusstsein für Umweltgefährdungen durch Abfallentsorgungsanlagen, beachten rechtliche Vorgaben (Deponieverordnung, Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) des Umweltschutzes, die betrieblichen Sicherheitsregeln und die Unfallverhütungsvorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler entsorgen die Abfälle und treffen Maßnahmen zur Minimierung von Betriebsunfällen sowie Emissionen. Sie werden ihrer Dokumentationspflicht gerecht und bereiten die gewonnenen Informationen in digitaler Form auf, unter Berücksichtigung der Berufssprache und der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und beurteilen ihre Vorgehensweise und die dokumentierten Maßnahmen. Hierzu äußern sie konstruktive Kritik, begründen diese und nehmen sie auch an.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Arbeitsprozess. Sie überprüfen die Einhaltung von Regeln und das Vorgehen im Team.

Übersicht über die Lernfelder des Ausbildungsberufs

Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und Umwelttechnologin
für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen

Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
5 In enge Räume und Behälter einsteigen 40
6 Anlagen, Maschinen und Werkzeuge bedienen, warten und instand setzen 100
7 Mit eingesetzten Stoffen und anfallenden Reststoffen umgehen 60
8 Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen reinigen 40
9 Rohrleitungsnetze und Anlagen inspizieren 40
10 Rohrleitungsnetze sanieren 60
11 Rohrleitungsnetze auf Dichtheit prüfen 40
12 Entwässerungsanlagen von Gebäuden reinigen 40
13 Industrieanlagen instand halten 100
14 Industrieanlagen für eine Prüfung vorbereiten 40
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280
Lernfeld 5: In enge Räume und Behälter einsteigen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, in enge Räume und Behälter einzusteigen und dort zu arbeiten.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über den Arbeitsauftrag und die damit verbundenen Gefahren bei Arbeiten in engen Räumen und Behältern.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit digitalen Medien und in einer Fremdsprache sowie mit Hilfe von technischen Unterlagen über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen für den Einstieg und das Arbeiten in engen Räumen und Behältern. Sie ermitteln die Grenzwerte für gefährliche Gasgemische und Stäube.

Die Schülerinnen und Schüler planen im Team den Einstieg unter Beachtung der Rechtsvorschriften und beachten dabei die örtlichen Gegebenheiten. Sie erstellen dazu unter Berücksichtigung ökologischer und sicherheitstechnischer Aspekte ein Sicherheitskonzept für den Einstieg in enge Räume und Behälter.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten den Einstieg vor und sichern das Arbeitsumfeld entsprechend der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ab. Sie steigen unter Beachtung ihres Sicherheitskonzepts in die engen Räume und Behälter ein (Gasmessungen, Belüftung, Persönliche Schutzausrüstung, Atemschutz). Während ihrer Tätigkeit erkennen sie Gefahren, reagieren umsichtig und verantwortungsvoll und wenden Schäden für sich und die Teammitglieder ab. Sie kommunizieren präzise mit dem eingerichteten Sicherheitsposten. Nach Beendigung der Tätigkeit räumen sie den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen und dokumentieren auch mit digitalen Medien die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes sowie die Einhaltung der Grenzwerte unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren zur Qualitätssicherung das durchgeführte Sicherheitskonzept auf Optimierung der Sicherheitsabläufe. Sie diskutieren die Auswirkungen ihres Handelns auf sich und andere.

Lernfeld 6: Anlagen, Maschinen und Werkzeuge bedienen, warten und instand setzen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Anlagen, Maschinen und Werkzeuge für Reinigungsarbeiten in Rohrleitungsnetzen und Industrieanlagen zu bedienen, zu warten und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über den betrieblichen Arbeitsauftrag und die dafür benötigten Armaturen und Aggregate (Pumpen, Gebläse und Verdichter) auf den eingesetzten Fahrzeugen (Saugfahrzeuge, Spülfahrzeuge, Saugspülfahrzeuge, Luftförderanlagen).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufbau, Funktion und Wirkungsweise der Anlagen, Maschinen und Geräte. Sie ermitteln die Gefahren des elektrischen Stroms an ihrem Arbeitsplatz unter Berücksichtigung elektrischer Grundgrößen und deren Zusammenhänge.

Die Schülerinnen und Schüler planen den störungsfreien Einsatz der Anlagen, Maschinen und Geräte. Für die Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte beachten sie die technischen Regeln, Betriebsanleitungen der Hersteller und Betriebsanweisungen auch in einer Fremdsprache. Hierbei berücksichtigen sie Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom. Sie bereiten die Wartung und Instandsetzung vor.

Die Schülerinnen und Schüler bedienen und warten die Anlagen, Maschinen und Geräte. Bei Störungen ermitteln sie unter Anwendung von technischen Zeichnungen und Anleitungen deren Ursache. Sie leiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung ein. Bei Unfällen durch elektrostatische Entladung beachten sie Verhaltensregeln und leiten Maßnahmen ein. Bei allen Tätigkeiten handeln sie umweltbewusst.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren auch digital ihre Arbeiten und kontrollieren ihren Arbeitsprozess anhand des Wartungsplans sowie der Maschinen- und Gerätekenngrößen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und optimieren ihren Arbeitsprozess und entwickeln Bereitschaft zum lebenslangen Lernen.

Lernfeld 7: Mit eingesetzten Stoffen und anfallenden Reststoffen umgehen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, mit den bei der Instandhaltung von Rohrleitungsnetzen und Industrieanlagen eingesetzten Stoffen und anfallenden Reststoffen umzugehen.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über Verfahren zur Instandhaltung von Rohrleitungsnetzen und Industrieanlagen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die beim Arbeitsauftrag eingesetzten Stoffe und anfallenden Reststoffe hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und Wechselwirkungen mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen. Sie informieren sich weiterhin über Eigenschaften und Reaktionsverhalten von in ihrem Arbeitsprozess relevanten Stoffen und Stoffgemischen. Sie ermitteln das Gefahrenpotential der Substanzen an ihrem Arbeitsplatz. Sie erkunden die Wechselwirkungen der Substanzen mit Behältern und Geräten (Korrosion) und beurteilen die Gefährlichkeit des Reaktionsverhaltens. In diesem Zusammenhang klassifizieren sie die eingesetzten Stoffe und anfallende Reststoffe.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Aufnahme der eingesetzten Stoffe und Reststoffe mit Hilfe von Maschinen, Geräten und Anlagen, unter Berücksichtigung der Rechts- und Sicherheitsvorschriften. Sie wählen Behälter zur Lagerung und zum Transport (Gefahrgut, Gefahrstoff) aus.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten den Transport unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben vor. Sie wägen Gefahren für Menschen und Umwelt ab. Sie erstellen auch mit digitalen Medien die Transportdokumente unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit und veranlassen den Transport.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und bewerten ihre Arbeitsorganisation.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und bewerten ihre Entscheidung unter ökologischen, ökonomischen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten und benennen mögliche Handlungsalternativen. Sie üben wertschätzend Kritik und nehmen diese an.

Lernfeld 8: Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen reinigen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen anforderungsgerecht und ressourcenschonend zu reinigen.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die beim Arbeitsauftrag zu beseitigenden Verunreinigungen in Rohrleitungsnetzen und Industrieanlagen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit digitalen Medien über mechanische, elektromechanische und hydrodynamische Reinigungsverfahren zur Reinigung von Rohrleitungen und Anlagen.

Die Schülerinnen und Schüler wählen auch unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit ein Reinigungsverfahren aus. Sie planen für das ausgewählte Reinigungsverfahren den ressourcenschonenden Einsatz der Geräte und Maschinen, unter Beachtung der Betriebsanleitungen der Hersteller sowie der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben. Sie sichern das Arbeitsumfeld und richten den Arbeitsplatz ein.

Die Schülerinnen und Schüler reinigen die Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen gemäß ihrer Planung. Sie erkennen und analysieren Störungen und leiten Maßnahmen zu deren Beseitigung ein.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren auch mit digitalen Medien den Prozess und den Erfolg des Reinigungsverfahrens und den Einsatz der Ressourcen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und optimieren ihren Arbeitsprozess und den Ressourceneinsatz.

Lernfeld 9: Rohrleitungsnetze und Anlagen inspizieren 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Rohrleitungsnetze und Anlagen zu inspizieren.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über das von den Auftraggebenden geforderte Inspektionsverfahren zur Ermittlung vorhandener Schäden in Rohrleitungsnetzen und Industrieanlagen. Dazu kommunizieren sie auftragsbezogen und adressatengerecht mit den Auftraggebenden.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über typische Schadensbilder in Rohrleitungsnetzen und Industrieanlagen, auch mit Hilfe digitaler Medien und in einer Fremdsprache. Sie informieren sich weiterhin über Kodiersysteme.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz von Geräten und Maschinen für die Inspektion. Für die Kodierung und Dekodierung von Schäden entscheiden sie sich für ein Dokumentationsverfahren. Sie sichern das Arbeitsumfeld und richten den Arbeitsplatz ein.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Inspektion durch und kodieren und klassifizieren die Schäden.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren die Kodierung auch mit digitalen Medien und übergeben diese unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit an den Auftraggebenden. Sie schlagen den Auftraggebenden Verbesserungsmöglichkeiten an den Rohrleitungen und Anlagen vor.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Arbeitsorganisation und Vorgehensweise. Sie übertragen ihre Erfahrungen und Ergebnisse auf bekannte und neue Situationen.

Lernfeld 10: Rohrleitungsnetze sanieren 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Rohrleitungsnetze zu sanieren.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich für eine Rohrleitungsnetzsanierung einen Überblick über das Rohrleitungsnetz und dessen Schäden. Dazu werten sie auch technische Unterlagen (Bestands-, Lage-, Haltungspläne) aus.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit digitalen Medien über Instandsetzungsverfahren und Sicherungsmaßnahmen im Verkehrsraum.

Die Schülerinnen und Schüler planen das Verfahren zur baulichen Sanierung (Reparatur, Renovierung, Erneuerung) mit den Auftraggebenden auf Basis der vorliegenden Schäden (Exfiltration, Infiltration) und unter ökologischen und ökonomischen Aspekten. Sie entwerfen im Team für den Arbeitsauftrag ein Sicherheitskonzept (Baustellensicherung, Gefährdungsbeurteilung). Sie entscheiden sich für ein spezielles Sanierungsverfahren und die zu verwendenden Geräte entsprechend dem Zustand des Rohrleitungsnetzes und richten den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld ein.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Tätigkeiten unter Beachtung der technischen Regeln und Betriebsanweisung aus.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre jeweiligen Handlungsschritte. Sie kontrollieren die ausgeführte Sanierungsverfahren auf wiederhergestellte Funktionstüchtigkeit des Rohrleitungsnetzes. Sie übergeben die Ergebnisse den Auftraggebenden und sprechen Empfehlungen zur zukünftigen Vermeidung von Schäden aus. Sie holen sich Feedback ein.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten im Team den Arbeitsprozess der Rohrleitungsnetzsanierung und überprüfen diesen auf Optimierungspotential.

Lernfeld 11: Rohrleitungsnetze auf Dichtheit prüfen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Dichtheitsprüfungen an Kanälen, Schächten und Rohrleitungen vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die zu prüfenden Bauwerke und Anlagen, das anzuwendende Verfahren sowie zu beachtende Regeln und Normen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Dichtheitsprüfungsverfahren.

Die Schülerinnen und Schüler planen auch mit digitalen Medien ein Einsatzkonzept zur Dichtheitsprüfung unter Beachtung der technischen Regeln und Normen und auch fremdsprachige Betriebsanleitungen der Hersteller. Hierin berücksichtigen sie Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheits- und Umweltschäden sowie die technischen und rechtlichen Vorgaben.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Dichtheitsprüfung im Team nach dem geplanten Einsatzkonzept durch. Bei Störungen reagieren sie angemessen auf die Situation.

Die Schülerinnen und Schüler protokollieren und bewerten die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung auch mit digitalen Medien und übergeben diese unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit an die Auftraggebenden. Hierzu nutzen sie adressatengerechte und effiziente Kommunikationswege.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Arbeitsprozess und das Einsatzkonzept und diskutieren unter Verwendung von Berufssprache mögliche Optimierungen.

Lernfeld 12: Entwässerungsanlagen von Gebäuden reinigen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Entwässerungsanlagen für Gebäude zu reinigen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag. Sie sprechen die Rahmenbedingungen mit den Auftraggebenden auch in einer Fremdsprache ab.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die örtlichen Gegebenheiten (Anschluss- und Lagepläne) und die verschiedenen Reinigungsverfahren für Hausanschlüsse (mechanische, elektromechanische und chemische Verfahren). Sie kommunizieren mit den Auftraggebenden über bereits durchgeführte Maßnahmen (Rohrreiniger) und planen eine optische Inspektion ein. Sie ermitteln Eigenschaften und Reaktionsverhalten von in ihrem Arbeitsprozess relevanten Stoffen (Säuren und Basen). Sie berücksichtigen das Gefahrenpotential der Substanzen und erfassen die Wechselwirkungen dieser mit dem Rohrmaterial (Korrosion).

Die Schülerinnen und Schüler planen für die Reinigung des Hausanschlusses den Einsatz der Geräte und Maschinen (Spiralreinigung, Koffer- und Trommelmaschinen) unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben. Sie entscheiden sich für ein Reinigungsverfahren und die zu verwendenden Geräte unter Berücksichtigung der Arbeitsschutzvorschriften und ökologischer und ökonomischer Aspekte.

Die Schülerinnen und Schüler reinigen die Entwässerungsanlage. Dafür stellen sie die notwendigen Reinigungslösungen unter Beachtung der technischen Regeln und Betriebsanweisungen sowie der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes her.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren den Reinigungserfolg mit Hilfe einer optischen Inspektion. Sie dokumentieren die durchgeführten Arbeiten auch mit digitalen Medien und übergeben die Ergebnisse unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und der Datensicherheit an die Auftraggebenden.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage und reflektieren den Arbeitsprozess und die Kommunikation mit den Auftraggebenden.

Lernfeld 13: Industrieanlagen instand halten 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Industrieanlagen instand zu halten.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die instand zu haltenden Industrieanlagen und Anlagenteile und die darin ablaufenden Prozesse (Raffinerie, Erdölraffination, Wärmetauscher, Behälter, Kolonnen, Reaktoren).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch in einer Fremdsprache über physikalische und chemische Reinigungsverfahren sowie Prüf- und Instandhaltungsverfahren (manuelle und automatisierte Verfahren).

Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz der Geräte und Maschinen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben (kombinierte Saug- und Spültechnik, Luftförderanlagen, Höchstdrucktechnik, Tankwaschköpfe, Hochdruckpistolen, Druckverluste). Sie entscheiden sich für ein Verfahren und die zu verwendenden Geräte (Düseneinsätze) unter Berücksichtigung der Arbeitsschutzvorschriften und ökologischer und ökonomischer Aspekte.

Die Schülerinnen und Schüler halten die Industrieanlage und Anlagenteile mit dem ausgewählten Verfahren instand. Sie führen die Tätigkeiten unter Beachtung der technischen Regeln und Betriebsanweisungen sowie unter Berücksichtigung von Arbeitsschutz und -sicherheit aus. Bei einer Störung leiten sie Maßnahmen zur Beseitigung der Störung ein.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen den Erfolg des eingesetzten Verfahrens mit Hilfe einer optischen Inspektion. Sie dokumentieren die durchgeführten Arbeiten auch mit digitalen Medien und übergeben die Ergebnisse unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit an die Auftraggebenden.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Arbeitsprozess und bewerten ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und qualitativen Gesichtspunkten und benennen mögliche Handlungsalternativen.

Lernfeld 14: Industrieanlagen für eine Prüfung vorbereiten 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Industrieanlagen unter Berücksichtigung wechselnder örtlicher Gegebenheiten für eine Prüfung vorzubereiten.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die zu prüfende Industrieanlage.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich mit Hilfe auch fremdsprachiger technischer Unterlagen (Bestandspläne, Grundfließbilder, Verfahrensfließbilder, Rohrleitungs- und Instrumentenfließbilder) über den Aufbau der Industrieanlage und nutzen die Informationen zur Auswahl der Sicherungsmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte einen Arbeitsplan für die Einrichtung des Arbeitsplatzes (Aufstellungsplan) und des Arbeitsumfeldes. Dafür wenden sie die Vorgaben aus Arbeits- und Erlaubnisscheinen sowie Betriebsanweisungen an.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld für die Prüfung vor. Sie stellen die Freischaltung von Anlagen und Anlagenteilen sicher. Nach Beendigung der Tätigkeit räumen sie den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld und übergeben es den Auftraggebenden.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen ihr Planungskonzept auf Optimierung der Sicherheitsabläufe. Sie dokumentieren auch mit digitalen Medien die Umsetzung des Planungskonzeptes.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Arbeitsprozess und entwickeln Verantwortungs- und Sicherheitsbewusstsein.

Übersicht über die Lernfelder des Ausbildungsberufs

Umwelttechnologe für Wasserversorgung und Umwelttechnologin für Wasserversorgung

Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
5 Wasser fördern 80
6 Rohwasser nachhaltig gewinnen und analysieren 100
7 Anlagen elektrisch betreiben 40
8 Wasserhausanschluss erstellen und instand halten 60
9 Wasser aufbereiten und analysieren 100
10 Elektrische Geräte anschließen 40
11 Wasser speichern und verteilen 80
12 Wasserversorgungsanlagen steuern und regeln 60
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280
Lernfeld 5: Wasser fördern 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, mit Hilfe von Maschinen Wasser zu fördern sowie die Anlagen instand zu halten und nachhaltig zu betreiben.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über ihre betrieblichen Aufgaben zur Förderung von Wasser von der Gewinnung bis zur Verwendung bei den Kundinnen und Kunden (Fließschema) und über die dazu benötigten Maschinen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich mit Hilfe von Wartungsplänen und Bedienungsanleitungen auch mit digitalen Medien über die Funktionsweise, Bedienung und Instandhaltung von Aggregaten, Maschinen (Kreiselradpumpen, Kolbenmembranpumpen), einzelnen Maschinenelementen sowie Armaturen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die nachhaltige und gezielte Instandhaltung (Wartungspläne, Instandhaltungsstrategien) von Wasserförderanlagen unter der Berücksichtigung möglicher Schäden (Korrosion, Kavitation) und arbeiten alternative Möglichkeiten zum Beheben der Schäden und deren Ursachen (Korrosionsschutz) im Team aus.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Demontage und Montage der Anlagen nach ihren Planungen aus und beachten dabei ergonomische Arbeitsbedingungen zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden. Sie bestimmen zum effizienten und störungsfreien Betreiben der Aggregate Kenndaten (Betriebspunkt und Wirkungsgrad der Pumpen) und führen technische Berechnungen (Arbeits- und Leistungsberechnung) durch. Sie fördern Wasser und achten dabei auf eine ressourcenschonende Steuerung und Regelung (Drosselung, Drehzahlregelung) der Maschinen.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen ihre ausgearbeiteten Pläne, die ausgeführten Arbeiten und den Betrieb der Maschinen im Hinblick auf die von ihnen festgelegten Kriterien.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Vorgehensweise beim Betreiben der Maschinen zur Förderung von Wasser unter Berücksichtigung von möglichen energetischen Einsparpotentialen und benennen unter Verwendung von Berufssprache Handlungsalternativen.

Lernfeld 6: Rohwasser nachhaltig gewinnen und analysieren 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Rohwasser mit Hilfe von Rohwassergewinnungsanlagen nachhaltig zu gewinnen und zu analysieren.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten, in ihrem Einzugsgebiet nachhaltig Wasser zu gewinnen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die verschiedenen Wasservorkommen (Grundwasser, Oberflächenwasser), deren Neubildung (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserleiter) sowie mögliche Gefahrenpotentiale und deren Schutzmaßnahmen (Wasserschutzgebiete). Sie erkundigen sich über die rechtlichen Vorgaben zur Entnahme der Rohwassermenge (Wasserrecht).

Die Schülerinnen und Schüler planen im Team den nachhaltigen Einsatz einer Rohwassergewinnungsanlage. Dazu skizzieren den Aufbau und die Funktionsweise der jeweiligen Rohwassergewinnungsanlage (Brunnen, Quell-, Talsperren- und Flusswasserfassungen, künstliche Grundwasseranreicherung). Sie entnehmen Wasserproben zur physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Untersuchung und bedienen die Probenahmegeräte unter Beachtung der Hygienevorschriften. Sie bestimmen physikalisch-chemische Parameter (Trübung, Leitfähigkeit, sensorische Größen).

Die Schülerinnen und Schüler stellen den störungsfreien und ressourcenschonenden Betrieb der Gewinnungsanlagen sicher. Dabei beachten sie die geltenden Arbeitssicherheits- und Hygienevorschriften. Sie nutzen auch digitale Überwachungsverfahren (Pegelmessung, Ergiebigkeit) und dokumentieren ihre Ergebnisse auch digital unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Beobachtungen und dokumentierten Ergebnisse und leiten daraus Instandhaltungsmaßnahmen ab (Brunnenregenerierung).

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Handlungs- und Vorgehensweisen in Bezug auf ein nachhaltiges Wasserressourcenmanagement und mögliche Interessenskonflikte. Sie ziehen zukünftige klimabedingte Problematiken in Betracht und diskutieren innovative Lösungsstrategien im Team.

Lernfeld 7: Anlagen elektrisch betreiben 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Anlagen elektrisch zu betreiben.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die elektrischen Geräte und Betriebsmittel ihres Betriebs.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Sicherheitsanforderungen elektrischer Geräte, Betriebsmittel und über mögliche Betriebsstörungen. Dazu lesen sie betriebsspezifische Schaltpläne und nutzen digitale Medien und Hilfsmittel auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler planen die nachhaltige Instandhaltung elektrischer Anlagen unter der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und berücksichtigen die Art der Stromversorgung (Gleich-, Wechsel-, Dreiphasenwechselstrom) und die vorhandenen Maßnahmen gegen elektrischen Schlag.

Die Schülerinnen und Schüler führen Sichtprüfungen von Geräten und Betriebsmitteln durch und stellen dabei Beschädigungen fest. Bei Beschädigungen beurteilen sie die Auswirkungen auf die Anlage. Sie tauschen Betriebsmittel (Leuchtmittel, Sicherungen, Leitungsschutzschalter, Fehlerstrom-Schutzschalter) systemgleich aus und nehmen diese anschließend in Betrieb. Sie setzen Batterieanlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgung, Stromerzeugungsaggregate) ein. Sie prüfen ortsfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und handhaben Messgeräte und Arbeitsmittel sicher. Sie dokumentieren gemessene Betriebswerte und Prüfergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die durchgeführten Arbeiten.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Handlungen und leiten Verbesserungen ab. Sie bewerten ihre Ergebnisse unter arbeitsorganisatorischen, technischen, ökonomischen und ökologischen Aspekten.

Lernfeld 8: Wasserhausanschluss erstellen und instand halten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, einen Wasserhausanschluss zu erstellen und instand zu halten.

Die Schülerinnen und Schüler werten den Kundenauftrag zur Erstellung und Erneuerung eines Wasserhausanschlusses aus (Antrag auf Trinkwasserversorgung).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Spitzenvolumenströme und deren Zusammensetzung. Sie fordern Bestandspläne an und machen sich mit den örtlichen Gegebenheiten auch im Hinblick auf Lage und Materialien und bestehende Leitungen vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Trinkwasseranschluss und unterscheiden hierzu den Einsatz unterschiedlicher Materialen, Armaturen und Wasserzählerarten. Sie beraten die Kundinnen und Kunden in Bezug auf den Erhalt der Trinkwassergüte, der Eichfristen sowie den ressourcenschonenden Umgang mit Trinkwasser, auch in einer Fremdsprache und mit digitalen Medien. Sie argumentieren auftragsbezogen und adressatengerecht unter Verwendung von Berufssprache und sind sich der Wirkung ihrer nonverbalen Kommunikation bewusst. Dabei beachten sie die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit und berücksichtigen mögliche Risiken beim Einsatz digitaler Messgeräte. Sie wählen Bauteile und Armaturen zur Fertigstellung eines Trinkwasserhausanschlusses aus (Wasserzähler, Kombiniertes Freistromventil mit Rückflussverhinderer, Anbohrarmatur). Sie entscheiden sich für eine Methode des Einbaus.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Verlegekriterien sowie der Arbeitssicherheits- und Hygienevorschriften aus (Sicherheit im Verkehrsraum und im Rohrgraben). Sie führen die Endkontrolle neu installierter Anlagen und die Inbetriebnahme der Wasserzählanlage durch. Sie übergeben die Anlagen an die Kundinnen und Kunden und weisen diese in die Bedienung ein. Sie nehmen Kritik entgegen und reagieren darauf angemessen und lösungsorientiert. Sie führen im Zuge von Abrechnungsvorgängen Ablesungen von Wasserzählern auch digital und unter Einhaltung des Datenschutzes durch und interpretieren die Werte. Sie dokumentieren auch digital die Veränderungen in den Bestandsplänen (Aufmaßskizze, Wasserzähler) und weisen entsprechende Hinweisschilder aus (Schieber, Hydranten).

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Funktionsfähigkeit der Anlage sowie die Gefährdung der Trinkwassergüte.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Kommunikationsverhalten mit Kundinnen und Kunden. Dazu holen sie sich ein Kundenfeedback ein.

Lernfeld 9: Wasser aufbereiten und analysieren 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Anlagen zur Aufbereitung von Trinkwasser zu planen, zu betreiben und instand zu halten sowie Trinkwasser zu analysieren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Auftrag zur Analyse und Aufbereitung von Trinkwasser vertraut und verschaffen sich einen Überblick über die rechtlichen Anforderungen an die Trinkwasserqualität (Trinkwasserverordnung). Dazu nutzen sie auch digitale Informationsquellen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über unterschiedliche Möglichkeiten der Probenahme. Sie entnehmen Wasserproben zur physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Untersuchung an verschiedenen Stellen des Aufbereitungsprozesses und bedienen die Probenahmegeräte unter Beachtung der Hygienevorschriften. Sie bestimmen physikalisch-chemische Parameter (sensorische Größen, Temperatur, pH-Wert, Trübung, Leitfähigkeit) und chemische Parameter (Sauerstoff, Chlor). Sie vergleichen die eigenen Analyseergebnisse und weitere bereitgestellte Ergebnisse mit den geforderten Grenzwerten aus der Trinkwasserverordnung und machen sich mit möglichen Gefahren für den Betrieb als auch für den menschlichen Organismus vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler leiten aus den gewonnenen Informationen aufeinander abgestimmte Aufbereitungsverfahren (Filtration, Membranverfahren, Belüftung, Desinfektion) und weitere Möglichkeiten zur Einhaltung der Grenzwerte (Verschneiden von Wasser) ab und dokumentieren diese auch mit digitalen Medien.

Die Schülerinnen und Schüler führen unter Einhaltung notwendiger Hygienestandards die Wasseraufbereitung durch, indem sie die Anlagen bedienen und instand halten sowie die Prozessparameter überwachen und mit den anzustrebenden Grenzwerten vergleichen. Dazu setzen sie die Materialien und Chemikalien (reaktives Filtermaterial, Desinfektionsmittel) nachhaltig ein und betreiben die Aufbereitungsanlagen (Filterspülung). Sie nutzen Datenanalysen für die Optimierung von Aufbereitungsprozessen und erstellen Dokumentationen auch mit digitalen Medien.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Nachhaltigkeit der gewählten Aufbereitungsschritte im Team.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Vorgehensweise bei der Auswahl von Aufbereitungsprozessen auch im Hinblick auf die angewendeten Arbeits- und Lernstrategien.

Lernfeld 10: Elektrische Geräte anschließen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, elektrische Geräte anzuschließen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag zum Austausch und Wiederinbetriebnahme von elektrischen Geräten.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufbau und Funktion elektrischer Betriebsmittel (Motorschutzrelais, Motorschutzschalter, Schütze) und Elektromotoren.

Die Schülerinnen und Schüler planen den systemgleichen Austausch elektrischer Geräte (Auswertung des Typenschilds) und berücksichtigen die Anschlussarten (Motorklemmbrett, Sternschaltung, Dreieckschaltung, Rechtslauf, Linkslauf) und Sicherheitsanforderungen. Dazu lesen sie betriebsspezifische Schaltpläne und nutzen digitale Medien und Hilfsmittel auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Betriebsstörungen (Fehlersuche), tauschen elektrische Betriebsmittel, Motoren und Pumpen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes systemgleich aus und nehmen sie wieder in Betrieb.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen den Anschluss der neu eingesetzten elektrischen Geräte mit Messgeräten. Sie dokumentieren gemessene Betriebswerte und Prüfergebnisse auch in digitaler Form.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Vorgehen beim Anschluss der elektrischen Geräte. Sie leiten Verbesserungen hinsichtlich zukünftiger Instandhaltungsarbeiten im Hinblick auf einen nachhaltigeren Betrieb ab. Sie stärken ihr Verantwortungs- und Sicherheitsbewusstsein im Umgang mit Elektrizität.

Lernfeld 11: Wasser speichern und verteilen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Anlagen zur Speicherung und Verteilung von Trinkwasser zu planen, zu betreiben und instand zu halten.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über den Wasserbedarf im Versorgungsgebiet zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Möglichkeiten der Speicherung und Verteilung (Rohrnetzarten) von Trinkwasser unter den Gesichtspunkten des Erhalts der Wasserqualität sowie des Wasserdruckes. Dazu unterscheiden sie Wasserspeicher hinsichtlich ihrer Bauart (Rund-, Rechteckbehälter), Aufgabe und Lage im Versorgungsgebiet (Hoch-, Tief-, Gegen-, Durchlaufbehälter).

Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz von Bauteilen und Maschinen zur Speicherung und Verteilung von Trinkwasser.

Die Schülerinnen und Schüler betreiben und halten die Anlagen und Anlagenteile zur Wasserspeicherung und -verteilung unter Beachtung der Grundlagen der Hygiene sowie der Arbeitssicherheit instand (Behälterreinigung, Rohrnetzspülung, Desinfektion). Sie veranlassen die Sicherung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich und überwachen die erforderlichen Tiefbauarbeiten. Auch unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt kommunizieren sie wertschätzend im Team und mit externen Partnern, auch in einer Fremdsprache. Mit Hilfe von Datenanalysen, auch digital, hinterfragen sie Verbrauchsbilanzen (Leckageortung), erkennen Sanierungsbedarfe (Instandhaltungsstrategien) und dokumentieren ihre Ergebnisse unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre erhobenen Daten und leiten gegebenenfalls mögliche Sanierungsmaßnahmen ab.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess und übertragen ihre gewonnenen Erkenntnisse auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Speicherung und Verteilung von Trinkwasser.

Lernfeld 12: Wasserversorgungsanlagen steuern und regeln 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Wasserversorgungsanlagen zu steuern und zu regeln.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich im Team einen Überblick über den Auftrag zur Überwachung wasserversorgungstechnischer Anlagen mit Hilfe von Fernwirk- und Prozessleittechnik (Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild, Aktoren, Sensoren, Schnittstellen). Sie vergegenwärtigen sich die Auswirkungen auf den Bereitschaftsdienst.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Bedeutung kritischer Infrastruktur und an die sich daraus ergebenen Anforderungen an die IT-Sicherheit (Schutzziele) bei der Steuerung und Regelung von Wasserversorgungsanlagen. Sie nutzen digitale Medien, auch in einer Fremdsprache, zur Informationsgewinnung.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Bedienung, Kontrolle und Instandhaltung von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen (Wirkungskette, Regelkreis). Sie berücksichtigen die Verfahren zur Messung von Füllständen, Volumina, Durchflüssen und weiteren Qualitätsparametern.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen Prozesse und Parameter von Wasserversorgungsanlagen. Sie nutzen Messverfahren (Einheitssignal) sowie Steuerungs- (Ablaufsteuerung, logische Verknüpfungen) und Regelungstechniken (stetig, unstetig). Sie prüfen die Funktionsfähigkeit der Steuerungen und Regelungen und nehmen notwendige Einstellungen vor. Sie erkennen Störungen und beheben diese.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und bewerten die gewonnen Erkenntnisse zur Optimierung zukünftiger Vorgehensweisen. Sie hinterfragen die Auswirkungen von Verletzungen der IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen (Verarbeitung und Speicherung von Informationen).

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Vorgehensweise hinsichtlich der nachhaltigen Anlagenoptimierung und vergegenwärtigen sich die Notwendigkeit lebenslangen Lernens, insbesondere vor dem Hintergrund der Digitalisierung und den damit verbundenen Veränderungen.

Teil VI

Lesehinweise

Für den Teil VI Lesehinweise wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplans ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplans übertragbar.

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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (BGBl. 2023 I Nr. 395).
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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
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Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.

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