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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

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Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Bekanntmachung
des Widerrufs der Frequenzzuteilung W237/​BNetzA

Vom 26. August 2024

Für den Zuteilungsinhaber der Frequenzzuteilung W237/​BNetzA ergeht folgender

Widerrufsbescheid

1.
Hiermit widerrufe ich mit sofortiger Wirkung den Frequenzzuteilungsbescheid vom 4. November 2016.
2.
Die Vollziehung der Entscheidung zu Nummer 1 wird bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs ausgesetzt.
3.
Unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu Nummer 1 gebe ich dem Zuteilungsinhaber auf, mir den Frequenzzuteilungsbescheid vom 4. November 2016 herauszugeben.
4.
Für den Fall, dass der Zuteilungsinhaber nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids der Aufforderung nach Nummer 3 nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 Euro angedroht.

Für diese Entscheidung entstehende Kosten werden gesondert festgesetzt.

Gründe

A.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Zuteilungsinhaber hat mit Antrag vom 1. November 2016 mit Ausstellungsdatum vom 4. November 2016 eine Frequenzzuteilung für den Frequenzbereich 14,0 bis 14,5 GHz erhalten. Der Bescheid sieht eine Gültigkeit der Frequenzzuteilung bis zum 31. Oktober 2026 vor.

Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 wurde dem Referat 223 mitgeteilt, dass die oben genannte Frequenzzuteilung nicht mehr durch den Zuteilungsinhaber genutzt werde, da einzelne Komponenten des SNGs bereits im Jahr 2018 verkauft worden seien. Trotz wiederholter telefonischer und schriftlicher Aufforderungen erhielt die Bundesnetzagentur jedoch keine schriftlichen Belege über den Verkauf.

Auch die Rücksendung der Zuteilungsurkunde im Original ist bis heute nicht erfolgt.

Mit Beitragsbescheid der Bundesnetzagentur vom 28. November 2022 wurden dem Zuteilungsinhaber gegenüber für die Frequenzzuteilung Abgaben in Höhe von 20,28 Euro für die Jahre 2019 bis 2021 festgesetzt. Der zu zahlende Betrag war am 28. Dezember 2022 fällig, wurde jedoch trotz Zahlungserinnerung durch das Referat 223 vom 26. Januar 2023 bis heute nicht beglichen.

Mit Anhörung vom 30. Mai 2023 hat die Bundesnetzagentur den Zuteilungsinhaber über den beabsichtigten Widerruf seiner Frequenzzuteilung informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Begleichen der rückständigen Beiträge/​Gebühren gegeben.

Bis heute liegt keine Stellungnahme vom Zuteilungsinhaber vor. Die Prüfung des Kontos bei der Bundeskasse ergab, dass die rückständigen Beiträge/​Gebühren bis heute nicht entrichtet wurden.

B.

I. Widerruf des Frequenzzuteilungsbescheids vom 4. November 2016

Die Aufhebung des in der Entscheidung zu Nummer 1 genannten Verwaltungsaktes beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 102 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Ein Widerruf ist nach § 102 Absatz 1 Nummer 2 TKG möglich, wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.

Nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 TKG kann eine Frequenzzuteilung neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zudem ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder § 96 Absatz 4 bis 6 TKG nicht mehr gegeben ist.

Schließlich kann eine Frequenzzuteilung nach § 102 Absatz 1 Nummer 4 TKG auch widerrufen werden, wenn einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird.

1.
Widerrufsgrund: Fehlende Frequenznutzung
Wenn Frequenzen länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt werden, ist ein Widerruf nach § 102 Absatz 1 Nummer 2 TKG möglich. Vorliegend haben Sie mit E-Mail vom 18. Januar 2022 mitgeteilt, dass die Frequenzen nicht mehr genutzt werden, so dass dieser Widerrufsgrund vorliegt.
2.
Widerrufsgrund: Wegfall der Zuteilungsvoraussetzungen
Nach dem Gesetz ist der Zuteilungsinhaber verpflichtet, eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen, § 102 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 91 Absatz 5 TKG. Hierzu gehören auch die subjektiven Voraussetzungen der Frequenzzuteilung, d. h. Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde. Ein nachträg­licher Wegfall der subjektiven Voraussetzungen stellt einen Wegfall der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 TKG dar. Das Merkmal der Zuverlässigkeit erfüllt nach der einschlägigen Rechtsprechung, wer die Gewähr dafür bietet, dass er als Zuteilungsinhaber die Rechtsvorschriften einhalten wird. Für die Prognose des Nichteinhaltens von Rechtsvorschriften genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Vorrangig sind Verstöße gegen telekommunikationsspezifische Vorschriften von Belang. Die anhaltende Zahlungssäumigkeit bei Zuteilungsinhabern lässt nach der Rechtsprechung erhebliche Zweifel bezüglich der Zuverlässigkeit aufkommen.
Der Zuteilungsinhaber ist seit dem 29. Dezember 2022 mit der Beitragszahlung säumig und hat zwischenzeitlich trotz Zahlungserinnerung die fälligen Beiträge/​Gebühren nicht beglichen, sodass es am Merkmal der Zuverlässigkeit fehlt.
3.
Widerrufsgrund: Verstoß gegen eine aus der Zuteilung resultierende Verpflichtung
Nach § 102 Absatz 1 Nummer 4 TKG kann eine Frequenzzuteilung auch widerrufen werden, wenn einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird. Hierzu zählt insbesondere auch die Pflicht zur Zahlung der Gebühren und Beiträge nach § 223 Absatz 1 und § 224 Absatz 2 TKG. Damit kann die Nichtzahlung von Gebühren und Beiträgen einen Widerruf der Frequenzzuteilung nach § 102 Absatz 1 Nummer 4 TKG begründen.
Zwar sind die vom Zuteilungsinhaber nicht gezahlten Beiträge im Ergebnis nicht sonderlich hoch. Dennoch liegt der im Gesetz genannte Fall der „Wiederholung“ vor, da der Zuteilungsinhaber trotz Aufforderung zur Begleichung der ausstehenden Zahlungen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Damit liegt ein wiederholter Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Frequenzzuteilung vor.
4.
Ermessensausübung
Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, ob ein Frequenzzuteilungsbescheid widerrufen werden soll, Ermessen zu (§ 102 Absatz 1 TKG).
Gemäß § 40 VwVfG ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Bei der Ermessensausübung ist berücksichtigt worden, dass nach Darstellung des Zuteilungsinhabers die Frequenzen spätestens seit dem 18. Januar 2022 nicht mehr genutzt werden. Darüber hinaus ist dieser mit der Zahlung der Frequenzgebühren seit dem 29. Dezember 2022 in Verzug. Aufgrund der Frequenzknappheit ist es geboten, in diesen Fällen den Frequenzzuteilungsbescheid zu widerrufen, um die knappe Ressource anderen Interessenten zur Verfügung stellen zu können.
Die Ziele der Frequenzregulierung sind in § 87 Absatz 1 TKG festgelegt. Hierzu gehören nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 TKG insbesondere die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit den Regulierungszielen aus § 2 TKG (hier insbesondere die Sicher­stellung des chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Absatz 2 Nummer 2 TKG).
Darüber hinaus ist ein Ziel, Frequenzen gemäß objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien zuzuteilen (§ 87 Absatz 1 Nummer 2 TKG). Diese Ziele verfolgt die Bundesnetzagentur, indem sie Regeln für den Entzug von Frequenznutzungsrechten anwendet, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten.
Zu diesen Regeln gehört insbesondere der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). In Fällen, in denen gleich mehrere Widerrufsgründe vorliegen, ist die Frequenzzuteilung zu widerrufen.
Die Frist bis Wirksamwerden des Widerrufs ist im Sinne des § 102 Absatz 2 TKG angemessen.
Der Widerruf mit sofortiger Wirkung ist angemessen, weil seitens des Zuteilungsinhabers keine schützenswerten Interessen erkennbar sind, die ein Hinausschieben der Wirksamkeit des Widerrufs rechtfertigen würden. Insbesondere die fehlende Frequenznutzung zeigt, dass seitens des Zuteilungsinhabers insoweit ohnehin keine Notwendigkeit mehr für die Zuteilung der Frequenzen besteht.

II. Aussetzung der Vollziehung

Aus Praktikabilitätserwägungen wird die Vollziehung des Widerrufs bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Wider­spruchs nach § 80 Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt.

III. Herausgabe des Frequenzzuteilungsbescheids

Das Recht zur Rückforderung der in der Entscheidung zu Nummer 3 genannten Urkunden folgt aus § 52 Satz 1 VwVfG.

Danach können, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen ist, die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückgefordert werden.

Da die Rückforderung erst bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der durch die Urkunden verkörperten Verwaltungsakte zulässig ist, steht die Rückforderung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu Nummer 1 eintritt.

Bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 40 VwVfG sind folgende Erwägungen zu Grunde gelegt worden:

Die Befugnis zur Rückforderung von Urkunden, die Verwaltungsakte verkörpern, dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung eines eventuellen Missbrauchs, also dem Vertrauen der Allgemeinheit in die inhaltliche Richtigkeit von Beweismitteln. Sie soll ausschließen, dass behördliche Urkunden verfügbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren nach dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 1183. Dieses Interesse ist von erheblicher Bedeutung und muss daher vom Staat durchgesetzt werden, sofern nicht konkrete rechtliche Interessen dieses staatliche Interesse überwiegen.

Einem etwaigen Beweisführungsinteresse des Adressaten wird durch die Regelung des § 52 Satz 3 VwVfG aus­reichend Rechnung getragen, wonach die Urkunden dem Adressaten wieder ausgehändigt werden können, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet wurden. Ein über dieses Beweisführungsinteresse hinausgehendes Interesse ist nicht erkennbar.

Überdies steht die Herausgabepflicht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Widerruf der in den Urkunden jeweils verkörperten Verwaltungsakte unanfechtbar wird. Bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit können die Urkunden deshalb bei dem Adressaten verbleiben. Von der Möglichkeit der sofortigen Einziehung, die mir zusteht, da Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen der Bundesnetzagentur gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 217 Absatz 1 TKG keine aufschiebende Wirkung haben (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1990, 1183), wurde aus Ermessensgründen kein Gebrauch gemacht.

IV. Androhung von Zwangsgeld

Für den Fall, dass der Zuteilungsinhaber nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids der Aufforderung nach Nummer 3 nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 Euro angedroht. Die Bundesnetzagentur hat mit diesem Bescheid festgestellt, dass der Zuteilungsinhaber als Unternehmen nicht die Verpflichtungen nach dem TKG erfüllen. Am 30. Mai 2023 hat die Bundesnetzagentur den Zuteilungsinhaber hierzu angehört und dazu aufgefordert, zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und ihr abzuhelfen. Da der Zuteilungsinhaber diesem Abhilfeverlangen nicht nachgekommen ist, ordnet die Bundesnetzagentur nun mit diesem Bescheid die erforderlichen Maßnahmen an, die zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem TKG erforderlich sind. Dies betrifft vorliegend die Herausgabe des Frequenzzuteilungsbescheids.

Die Bundesnetzagentur kann nach § 202 Absatz 5 TKG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festsetzen, um sicherzustellen, dass der Zuteilungsinhaber der Einhaltung der Verpflichtung nachkommt. Da vorliegend nicht zwingend ein Missbrauch des Frequenzzuteilungsbescheids im Rechtsverkehr zu erwarten ist, wird der Mindestbetrag angedroht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur erhoben werden.

Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruchs, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 223, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz erhoben wird.

Bonn, den 26. August 2024

Referat 223

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Im Auftrag
Knauer

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