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Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben

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Der Bundespräsident muss der Presse nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin keine Auskunft über seine Begnadigungspraxis geben.

Der Kläger begehrt vom Bundespräsidenten Auskunft zu sämtlichen Begnadigungen in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellung einer Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen, darunter auch die Namen der begnadigten Personen. Die Beklagte lehnte die Auskunftserteilung ab, weil der Bundespräsident bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan tätig werde. Zudem sei eine solche Übersicht nicht vorhanden und damit als Information nicht verfügbar. Schließlich stünden einer Auskunftserteilung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten entgegen. Der Kläger sieht sich durch die Ablehnung insbesondere in seinen Grundrechten verletzt und beruft sich vorrangig auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Begnadigungsrechts stelle kein Verwaltungshandeln dar. Deshalb sei der Bundespräsident insoweit schon nicht als auskunftspflichtige Stelle bzw. Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen. Das Begnadigungsrecht unterliege als Gestaltungsmacht besonderer Art weder der gerichtlichen Überprüfung noch sei es dem Bundespräsidenten als Verwaltungstätigkeit zugewiesen. Aus der ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Möglichkeit, die Befugnis „auf andere Behörden“ zu übertragen, folge nichts anderes. Diese vor allem die staatsrechtliche Rolle des Bundespräsidenten betreffende Vorschrift regele nicht, ob er als Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen sei. Sie ändere auch nichts an der Qualität des eigentlichen Gnadenakts. Auf die dem Kläger im Übrigen entgegen gehaltenen Gründe kam es mithin nicht an.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Urteil der 27. Kammer vom 14. Oktober 2022 (VG 27 K 285/21)

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