Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe »Glashütte« (Glashütteverordnung – GlashütteV) zugestimmt. Mit dieser Verordnung werden verbindliche Anforderungen für die Verwendung der geographischen Herkunftsangabe »Glashütte« für Uhren festgelegt.
Die Vorlage, die auf eine Initiative des Freistaates Sachsen aus dem Jahr 2019 zurückgeht, konkretisiert die so genannte »Glashütte Regel«. Sie sorgt für mehr Rechtssicherheit für die in Glashütte ansässigen Uhrenhersteller und soll sie besser vor einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung »Hergestellt in Glashütte« schützen.
Ministerpräsident Michael Kretschmer: »Der Schutz der Herkunftsangabe ‚Glashütte‘ ist ein großer Erfolg für Sachsen und ein wichtiges Signal für die traditionsreiche Uhrmacherkunst im Osterzgebirge. Die in Glashütte hergestellten Uhren stehen im weltweiten Wettbewerb für eine besondere Qualität und Handwerkskunst. Um diese Erfolgsgeschichte zu sichern und zukunftsfest fortzuschreiben hat sich Sachsen seit 2019 für einen besseren Schutz eingesetzt. Ich freue mich, dass die intensiven Abstimmungen mit dem Bund, der Stadt Glashütte und den Uhrenherstellern heute mit der Zustimmung des Bundesrates ihren erfolgreichen Abschluss finden.«
Die Sächsische Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, Katja Meier, hat heute im Bundesrat erfolgreich für den Erlass der Verordnung geworben: »Die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz schützt nicht nur einen besonderen Qualitätsanspruch, sie setzt auch ein Zeichen für das Handwerk. Das bedeutet eine große Anerkennung für Glashütte. Vor allem für die Menschen, die dort das Uhrmacherhandwerk von der Pike auf gelernt haben und die es jeden Tag mit großer Sorgfalt betreiben.« Glashütte gehöre damit »zum kleinen Kreis derjenigen Orte, die eine Sache so erfolgreich und mit einem so hohen Qualitätsanspruch betreiben, dass sie synonym für ihr Handwerk geworden sind. Dank der Verordnung stützt sich dieser Qualitätsanspruch zukünftig auf mehr Rechtssicherheit«, sagte die Ministerin.
Laut Verordnung dürfen nur noch diejenigen Uhren als in Glashütte hergestellt bezeichnet werden, deren Wertschöpfung zu 50 Prozent in der Stadt Glashütte erfolgt ist; einige konkrete Schritte dürfen auch in den Ortsteilen Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg und im Gebiet der Stadt Dresden erfolgen. Besonders zentrale Herstellungsschritte müssen vollständig in Glashütte vollzogen werden.
Für Uhren steht die Herkunftsangabe »Glashütte« seit dem 19. Jahrhundert in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition aus dem sächsischen Osterzgebirge. Die traditionellen Fertigungsmethoden dieser Uhren bilden die Grundlage für deren Qualität. In Zeiten einer fortschreitenden Globalisierung und eines damit einhergehenden Produktangebotes steigt auch das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an der Qualität von Waren. Feststehende Qualitätsanforderungen sind dabei ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Durch eine missbräuchliche Verwendung dieses Namens bei Uhren besteht das Risiko, dass die Herkunftsangabe »Glashütte« Schaden nimmt. Bei verbindlicher Festlegung von Anforderungen durch eine Rechtsverordnung wird die Bedeutung der für Uhren aus Glashütte zugrundeliegenden Fertigungsmethoden betont und das Nachahmen wird erschwert.
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