Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte gebilligt.
Anpassung der Mindeststrafe, Höchststrafe bleibt unverändert
Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Mindeststrafen für diese Delikte anzupassen, um mehr Flexibilität in der Strafverfolgung zu ermöglichen und das Strafmaß besser an die Schwere des individuellen Falls anzupassen. Für das Verbreiten kinderpornographischer Inhalte gilt nun eine Mindeststrafe von sechs Monaten, für den Besitz und Abruf von drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe von zehn Jahren bleibt unverändert.
Reaktion auf Praxisprobleme
Seit der Einstufung dieser Delikte als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug im Jahr 2021 hatten sich in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Probleme gezeigt. Staatsanwaltschaften konnten Verfahren nicht wegen Geringfügigkeit einstellen oder gegen Zahlung einer Geldbuße beenden. Zudem bewerteten Gerichte die Mindeststrafe oft als unverhältnismäßig und nicht schuldangemessen.
Es gab zahlreiche Fälle, in denen Eltern oder Lehrer kinderpornographisches Material in Chatgruppen weiterleiteten, um vor dessen Verbreitung zu warnen. Auch Jugendliche gerieten oft nicht aus sexuellem Interesse, sondern aus Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponiergehabe in den Besitz solchen Materials.
Weitere Schritte
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann es ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kommentar hinterlassen