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Bundesrat gibt grünes Licht für Bürokratieentlastungsgesetz

IO-Images (CC0), Pixabay
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Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Das Gesetz, das der Bundestag bereits am 26. September 2024 verabschiedet hatte, zielt darauf ab, Verwaltungsaufwand abzubauen und Prozesse zu vereinfachen.

Weniger Bürokratie, mehr Effizienz

Das Gesetz soll Abläufe vereinfachen und insbesondere Selbständigen, Unternehmern und der Wirtschaft mehr Zeit für ihre Kernaufgaben geben. Die Bundesregierung, die den Gesetzentwurf eingebracht hat, erwartet dadurch jährliche finanzielle Entlastungen in Höhe von etwa 944 Millionen Euro.

Wichtige Maßnahmen zur Bürokratieentlastung

Das Gesetz umfasst eine Reihe von Änderungen, die Verwaltungsprozesse verschlanken und digitalisieren sollen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

  • Verkürzte Aufbewahrungsfristen: Buchungsbelege müssen nur noch acht statt zehn Jahre aufbewahrt werden.
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater: Arbeitgeber müssen keine schriftlichen Vollmachten mehr für Sozialversicherungsträger ausstellen.
  • Wegfall der Hotelmeldepflicht: Deutsche Staatsangehörige müssen sich bei Übernachtungen im Inland nicht mehr im Hotel registrieren.
  • Mehr digitale Rechtsgeschäfte: E-Mails, SMS oder Messenger-Nachrichten können künftig für bestimmte Rechtsgeschäfte verwendet werden, ohne dass eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist.
  • Digitale Arbeitsverträge: Arbeitgeber können wesentliche Vertragsbedingungen per E-Mail kommunizieren. Dies entspricht einer Empfehlung des Bundesrats vom April 2024.
  • Online-Unterlagen für Hauptversammlungen: Börsennotierte Unternehmen können ihre Unterlagen digital bereitstellen.
  • Elektronische Steuerbescheide: Steuerbescheide werden künftig digital zugestellt.

Nächste Schritte: Inkrafttreten des Gesetzes

Nach der Ausfertigung und Verkündung wird das Gesetz in weiten Teilen am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.

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