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Bundesverfassungsgericht bestätigt Verfassungsmäßigkeit der BAföG-Grundpauschale für Oktober 2014 bis Februar 2015

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. September 2024 entschieden, dass die BAföG-Grundpauschale für Studierende an staatlichen Hochschulen im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies gab das Gericht am 30. Oktober 2024 in einer Pressemitteilung bekannt. Damit wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurück, die die Höhe der Pauschale als unzureichend und verfassungswidrig bezeichnete.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, eine Studentin an einer staatlichen Hochschule, hatte BAföG-Leistungen bezogen und argumentierte, dass die monatliche Grundpauschale in Höhe von 373 Euro ihren Lebensunterhalt während des Studiums nicht ausreichend abdecke. Sie klagte daher auf eine Erhöhung der Ausbildungsförderung. Das Bundesverwaltungsgericht legte daraufhin dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob die Höhe der Pauschale im Einklang mit dem Grundgesetz stehe.

Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts

Das Gericht befand, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Finanzierung eines Studiums gibt, der über die bereits bestehenden BAföG-Leistungen hinausgeht. Nach Ansicht des Gerichts können Hochschulzugangsberechtigte nicht auf eine verfassungsrechtlich garantierte Förderung des Studiums bestehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt anderweitig sichern könnten, etwa durch eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes zwar einen Auftrag zur Förderung der Bildung und Ausbildung beinhaltet, dieser jedoch keinen Anspruch auf spezifische Leistungen zur Finanzierung eines Hochschulstudiums begründet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des sozialstaatlichen Auftrags einen weiten Gestaltungsspielraum, um soziale Durchlässigkeit und gerechte Bildungschancen zu fördern, aber er ist nicht verpflichtet, den Zugang zu einem Studium vollständig unabhängig von den individuellen finanziellen Verhältnissen zu gewährleisten.

Die Rolle des BAföG und der staatlichen Ausbildungsförderung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sieht finanzielle Unterstützung für Studierende vor, deren eigene Mittel oder die ihrer Familie nicht ausreichen, um die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu decken. Die Förderung setzt sich aus einer Grundpauschale, einem Zuschlag für Unterkunft und Versicherungen sowie weiteren möglichen Zusatzleistungen zusammen. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss und teils als zinsloses Darlehen, das nach dem Studium zurückgezahlt werden muss.

Die Klägerin argumentierte, dass die Grundpauschale des BAföG ihren Lebensbedarf nicht angemessen decke und damit gegen das Recht auf gleiche Bildungschancen verstoße. Das Bundesverfassungsgericht wies jedoch darauf hin, dass diese Pauschale nur eine Unterstützung darstellt und nicht die vollständige Abdeckung aller Lebenshaltungskosten garantiert. Der Staat fördert zwar den Zugang zu Bildung und Ausbildung, ist jedoch nicht verpflichtet, jede individuelle finanzielle Bedürftigkeit im Rahmen eines Studiums auszugleichen.

Sozialstaatlicher Auftrag und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass der sozialstaatliche Auftrag des Staates einen breiten Handlungsspielraum umfasst und nicht ausschließlich auf die Hochschulbildung beschränkt ist. Die Förderung der Bildungschancen zielt auf eine allgemeine soziale Durchlässigkeit ab, die sich nicht nur auf akademische Ausbildungswege, sondern auch auf nichtakademische Berufsausbildungen erstreckt. So ist es Aufgabe des Gesetzgebers, innerhalb der finanziellen Möglichkeiten Prioritäten zu setzen und eine sozialpolitische Verteilung der Mittel vorzunehmen.

Fazit der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der BAföG-Grundpauschale im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 und unterstrich die Bedeutung des sozialstaatlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser ist frei darin, den Zugang zu Bildung und Ausbildung zu fördern, ohne dabei zur vollständigen Deckung aller Kosten eines Studiums verpflichtet zu sein. Die Entscheidung betont, dass der Sozialstaat zwar eine Förderung für mittellose Studierende bereitstellen soll, diese Förderung jedoch durch die finanziellen Möglichkeiten des Staates begrenzt ist.

Die vollständige Entscheidung kann beim Bundesverfassungsgericht eingesehen werden

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