https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200930_1bvr049519.html
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Richter nicht lästern dürfen. Die Richter sollen in einer Pause blöde Reden gehalten haben. Das wurde heimlich aufgezeichnet. Der Befangenheitsantrag gegen die Richter wurde vom Landgericht aufgehoben und jetzt vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Erwägungsgründe:
Der angegriffene Beschluss verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 <146>; 89, 28 <36>).
a) Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>)
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