Das Bundesverfassungsgericht hat in Sachen Presserecht das Oberlandesgericht Hamburg gerügt. „Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte mehrfach entschieden, dass die Anhörung eines Prozessgegners zu den verfassungsgemäßen Rechten von Prozessparteien gehört. Auditur altera pars ist ein uralter Rechtssatz, der besagt, dass ein rechtsstaatlich arbeitendes Gericht natürlich auch immer die andere Prozesspartei anhören muss.
Ein solches Recht gibt es natürlich auch im Bereich der Auseinandersetzungen wegen Veröffentlichungen online und offline. Hier ist wegen des Reputationsschadens schnelles handeln erforderlich, so dass häufig Sachverhalte mittels einstweiliger Verfügung vorläufig geregelt werden müssen.
Presserecht ist daher meistens EILRECHTSSCHUTZ. Dabei gilt allerdings der Grundsatz, dass trotz aller Eile auch wenn ohne mündliches Verfahren entschieden werden müsse, die Gegenpartei angehört werden müsste.
Solche Auseinandersetzungen zwischen Gerichten sind selten, weil das Rechtsstaatsgebot natürlich die Instanzgerichte bindet und diese nicht von den Leitlinien des Verfassungsgerichts abweichen dürfen.
Kommentar hinterlassen