Erneut kommt das Bundesverfassungsgericht seiner Aufgabe wahr und backpfeift ein Gericht unterer Ordnung.
Eine Zeitung berichtet, das Objekt der Berichterstattung wehrt sich vor Gericht und will die weitere Veröffentlichung verhindern. Das Landgericht erlässt eine Unterlassungsverfügung ohne die Zeitung anzuhören. Das Bundesfassungsgericht haut dazwischen und sagt:
„Eine einstweilige Unterlassungsverfügung, die ohne gerichtliche Anhörung des Beklagten ergeht, verstößt gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das entschied in einem nun veröffentlichten Beschluss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 17.6.2020, Az. 1 BvR 1380/20).“ Quelle: LTO.de
Mit anderen Worten: Die Praxis einiger Landgerichte immer fix eine einstweilige Verfügung herauszugeben, ist krass rechtswidrig.
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