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Mündliche Verhandlung am 29. und 30. Mai 2024 in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 1 WB 50.22: Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der vorgeschriebenen Basisimpfungen für alle aktiven Soldaten der Bundeswehr

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts verhandelt erneut über einen Antrag eines Soldaten, der sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Covid-19-Impfung wendet. Das Bundesministerium der Verteidigung hatte während der Covid-19-Pandemie im November 2021 die Zentralen Dienstvorschriften (ZDv) A 840/8 „Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen“ dahingehend geändert, dass alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr neben anderen Impfungen auch die Covid-19-Impfung dulden müssen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG). Diese Änderung wurde durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 (1 WD 2.22 – BVerwGE 176, 138) als rechtmäßig anerkannt. Gleichzeitig wurde das Bundesministerium der Verteidigung aufgefordert, die Notwendigkeit der Covid-19-Impfung angesichts sich ändernder Umstände zu evaluieren und zu überwachen. Der Antragsteller hält die Beibehaltung der Impfpflicht unter den aktuellen Bedingungen für rechtswidrig.

Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauer

Die Anzahl der Plätze für nicht am Verfahren beteiligte Zuschauer ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist erforderlich. Hierfür ist das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Alle Einzelpersonen müssen angemeldet und ihre Kontaktdaten angegeben werden. Die Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Eine Rückantwort erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist oder Gruppenanmeldungen ohne Angabe der Einzelpersonen eingehen.

Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung dieser Pressemitteilung und endet am 24. Mai 2024 um 14 Uhr. Später eingehende Akkreditierungswünsche können nur berücksichtigt werden, wenn noch Plätze verfügbar sind. Für Akkreditierungsgesuche ist das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen und vollständig auszufüllen. Alternativ kann das Formular per E-Mail an pressestelle@bverwg.bund.de gesendet werden. Anfragen an andere E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Vor Ort ist ein gültiger Presseausweis vorzulegen. Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei zeitgleichem Eingang entscheidet das Los. Die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts informiert wenige Tage nach Ablauf der Frist über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal zehn Sitzplätze zur Verfügung, die nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben werden. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung. Ein gesonderter Medienarbeitsraum ist nicht vorhanden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung gestattet. Danach müssen Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal verlassen.

Für Aufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privater inländischer Sender) sowie sechs Fotografen sind zugelassen. Bei Überanmeldungen entscheidet die Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft über die Zulassung. Poolführer müssen die gefertigten Aufnahmen abgelehnten Bewerbern zur Verfügung stellen. Die Poolführerschaft und Zulassung erfolgt nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs; bei Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Foto- und Filmaufnahmen sind nur mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht erlaubt.

Interviews und Aufnahmen mit Verfahrensbeteiligten sind nur außerhalb des Sitzungssaals gestattet.

Regelungen für den Sitzungssaal

Einlass in den Sitzungssaal wird ab eine Stunde vor Verhandlungsbeginn gewährt. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen. Foto-, Audio- und Filmaufnahmen sowie das Telefonieren, Twittern und Versenden von Nachrichten sind während der Verhandlung nicht gestattet. Alle elektronischen Geräte dürfen nur im Offline-Modus zur Texteingabe verwendet werden. In den Sitzungspausen und nach Schluss der Verhandlung ist die Nutzung dieser Geräte für Kommunikation und Internetzugang erlaubt.

BVerwG 1 WB 50.22

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