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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Waagen-Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt. Hintergrund sind zwei Verfahren, in denen es um die Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen geht, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung und Anzeige von Messwerten.

Im ersten Verfahren (BVerwG 8 C 7.22) stellt die Klägerin Waagen her, die die erforderlichen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und Eichwert (e) nur digital auf dem Display anzeigen. Der Beklagte, eine Aufsichtsbehörde, hat den Vertrieb dieser Waagen untersagt, da er der Ansicht ist, dass diese Angaben physisch auf dem Gerät angebracht sein müssen. Während das Verwaltungsgericht die Klage der Herstellerin abwies, entschied das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Klägerin und argumentierte, dass auch eine digitale Anzeige, sofern sie sichtbar, leserlich und dauerhaft ist, den Anforderungen der Richtlinie entsprechen kann.

Im zweiten Verfahren (BVerwG 8 C 8.22) geht es um ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, das in Kassensysteme integriert wird und keine eigene Anzeige hat. Das Gewicht wird erst nach Anschluss an das Kassensystem angezeigt. Es ist umstritten, ob das Gerät bereits im Werk mit CE- und Metrologie-Kennzeichnung versehen werden darf. Das Verwaltungsgericht hob das Verbot der Kennzeichnung auf, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es stufte das Gerät als nichtselbsttätige Waage im Sinne der Richtlinie ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof um Klärung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Erfüllt eine nichtselbsttätige Waage die Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert ausschließlich digital angezeigt werden, anstatt physisch auf dem Gerät angebracht zu sein?
  2. Kann ein Messgerät als nichtselbsttätige Waage im Sinne der Richtlinie angesehen werden, wenn das Wägeergebnis nur gespeichert, aber nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt wird?

Die Entscheidungen des Gerichtshofs sollen klären, ob die aktuellen Auslegungen der Richtlinie mit den europäischen Vorgaben übereinstimmen und welche Anforderungen künftig an die Kennzeichnung und Funktionsweise solcher Waagen gestellt werden müssen.

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