Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines landgebundenen Flüssigerdgas-Terminals (LNG) in Stade bleibt bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg am 1. November 2023 erteilte Genehmigung rechtmäßig ist.
Konkret geht es um das Projekt „Hanseatic Energy Hub“ an der Unterelbe, das neben dem Terminal zwei große Lagertanks umfasst. Die Genehmigung erlaubt den Betrieb der Anlage bis zum 31. Dezember 2043.
Gegen das Vorhaben hatte der Landesverband Niedersachsen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geklagt. Er bemängelte unter anderem, dass ein energiewirtschaftlicher Bedarf für den langfristigen Betrieb mit fossilem Erdgas nicht gegeben sei und die Laufzeit bis 2043 gegen das Klimaschutzgebot des Grundgesetzes sowie das Klimaschutzgesetz verstoße. Außerdem rügte der Verband Mängel bei der Umrüstbarkeit auf alternative Energieträger, eine unzureichende Anlagensicherheit sowie Verstöße gegen das Naturschutzrecht.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Bereits in einem früheren Verfahren (Az. BVerwG 7 A 9.22) hatte der zuständige Senat klargestellt, dass die Genehmigungsbehörden keinen früheren Endzeitpunkt als den gesetzlich festgelegten 31. Dezember 2043 verfügen dürfen – eine zeitliche Beschränkung, die im LNG-Beschleunigungsgesetz ausdrücklich geregelt ist. Das Klimaschutzgebot aus Verfassung und Gesetz ändere daran nichts. Auch sei der energiewirtschaftliche Bedarf nicht entscheidungsrelevant für die Genehmigung.
Die Betreiberin habe zudem nachgewiesen, dass die Anlage perspektivisch auf den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak umgerüstet werden kann – sie sei demnach „Green Gas Ready“. Auch in puncto Sicherheit sieht das Gericht keine durchgreifenden Mängel: Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten bestätigten die Einhaltung der Anforderungen. Verstöße gegen Naturschutzrecht konnten nicht festgestellt werden.
Damit ist die Genehmigung für das LNG-Terminal in Stade nun rechtskräftig.
Aktenzeichen: BVerwG 7 A 3.24 – Urteil vom 27. März 2025
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