Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Versagung der Einreise eines französischen Staatsangehörigen am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 rechtmäßig war. Der Kläger wollte zu dem Zweck einreisen, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen. Die Einreiseverweigerung stelle zwar einen qualifizierten Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Klägers als Unionsbürger dar, sei aber aufgrund der damaligen Risikobewertung von COVID-19 durch die Weltgesundheitsorganisation gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung habe eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestanden, sodass die Maßnahme verhältnismäßig gewesen sei, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Dabei sei es unerheblich, ob von dem Kläger selbst eine Gesundheitsgefahr ausging. Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit liege ebenfalls nicht vor.
Die Klage wurde lediglich insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie sich gegen die vorübergehende Schließung des konkreten Grenzübergangs richtete. Hierin sah das Gericht nur einen geringfügigen Grundrechtseingriff, sodass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe.
Das Urteil erging im Revisionsverfahren zu den Vorinstanzen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az. 7 A 10719/21.OVG) und des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 3 K 545/20.KO).
*Az. BVerwG 1 C 2.23*
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