Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Gleichstellungsbeauftragte von der Ausübung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte ausgeschlossen sind, wenn sie selbst von den betreffenden Personalangelegenheiten betroffen sind.
Der Fall:
Eine Gleichstellungsbeauftragte eines Jobcenters klagte auf Beteiligung an Auswahlverfahren für mehrere Stellen, auf die sie sich selbst beworben hatte. Der Geschäftsführer des Jobcenters hatte stattdessen ihre Stellvertreterin einbezogen. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Begründung des Gerichts:
Obwohl das Bundesgleichstellungsgesetz keine explizite Regelung zum Ausschluss bei Interessenkonflikten enthält, stützte sich das Gericht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz: Amtsträger sollen nicht in Angelegenheiten mitwirken, die sie unmittelbar selbst betreffen. Dieser Grundsatz:
1. Ist verfassungsrechtlich verankert
2. Gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung
3. Sichert einen sachgerechten Gesetzesvollzug
4. Schützt vor willkürlichen Entscheidungen
Das Gericht betonte, dass dieser Ausschluss bereits eintritt, wenn die Möglichkeit einer Beeinflussung des Verfahrens besteht – unabhängig davon, ob tatsächlich ein persönlicher Vorteil entsteht.
Anwendung auf Gleichstellungsbeauftragte:
Das Gericht übertrug diesen Grundsatz auf Gleichstellungsbeauftragte, da diese ihre Aufgaben objektiv und neutral wahrnehmen müssen. Eine Selbstbetroffenheit könnte den Anschein erwecken, persönliche Interessen beeinflussten die Amtsausübung.
Konsequenzen:
Im vorliegenden Fall war die Gleichstellungsbeauftragte als Bewerberin rechtlich gehindert, ihre Amtsrechte auszuüben. Der Geschäftsführer des Jobcenters handelte korrekt, indem er die Stellvertreterin einbezog. Das Gericht wertete dies als Vertretungsfall im Sinne des Gesetzes.
Dieses Urteil schafft Klarheit in Fällen potenzieller Interessenkonflikte bei Gleichstellungsbeauftragten und stärkt die Integrität von Personalauswahlverfahren im öffentlichen Dienst.
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