Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 12. September 2024 einen Eilantrag eines Journalisten größtenteils abgewiesen, der Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst (BND) zur Berichterstattung über die militärische Lage in der Ukraine forderte.
Der Redakteur einer Tageszeitung hatte eine einstweilige Anordnung beantragt, um Informationen über Presse-Hintergrundgespräche des BND zur Ukraine-Situation im Jahr 2024 zu erhalten. Anlass war ein FAZ-Artikel vom 25. Mai 2024, in dem der Bundestagsabgeordnete Roderich Kiesewetter dem BND vorwarf, absichtlich negative Einschätzungen zu verbreiten, um die öffentliche Meinung gegen Waffenlieferungen zu beeinflussen.
Das Gericht gab dem Antrag nur in einem Punkt statt: Der BND muss die Anzahl der vertraulichen Einzelhintergrundgespräche zur Ukraine-Lage offenlegen. Dies begründeten die Richter mit dem aus der Pressefreiheit abgeleiteten Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden.
Abgelehnt wurde hingegen die Frage nach den teilnehmenden Medien an solchen Gesprächen, da hier die Pressefreiheit anderer Medien betroffen sei. Eine Abwägung könne nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.
Auch die Frage, ob der BND in den Gesprächen einen ukrainischen Sieg als schwierig oder unmöglich dargestellt habe, wurde abgewiesen. Der BND argumentierte überzeugend, dass solche Auskünfte die Position Deutschlands in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten.
Das Urteil (Az. BVerwG 10 VR 1.24) unterstreicht die Abwägung zwischen Pressefreiheit und staatlichen Interessen in sicherheitspolitisch sensiblen Bereichen.
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