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Bundesverwaltungsgericht weist Klagen gegen Briefportoerhöhungen zurück

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass Klagen von Postkunden gegen Erhöhungen des Briefportos nur innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der genehmigten Entgelte zulässig sind.

Hintergrund

Die Klägerinnen sind Kunden der Deutsche Post AG, die auf dem deutschen Briefmarkt eine dominante Marktstellung innehat. Die Bundesnetzagentur hatte der Post für die Entgeltperioden 2016-2018 und 2019-2021 Entgeltgenehmigungen erteilt. Diese wurden der Post bekanntgegeben und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht, nicht aber direkt an die Klägerinnen übermittelt. Die Klägerinnen hatten erst im September 2021 bzw. Januar 2022 Anfechtungsklagen gegen die Entgeltgenehmigungen erhoben.

Entscheidung der Vorinstanz

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klagen in erster Instanz als unzulässig abgewiesen. Es begründete dies damit, dass die Klägerinnen ihr Klagerecht nach Treu und Glauben verwirkt hätten, da sie zu lange untätig geblieben seien. Auf diesen Vertrauenstatbestand habe sich die Post verlassen dürfen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Unzulässigkeit der Klagen, jedoch mit anderer Begründung. Die Klagen seien nicht verwirkt, sondern verfristet.

Da Portoerhöhungen stets öffentlich bekanntgemacht würden und Postkunden im Alltag zwangsläufig mit ihnen konfrontiert seien, treffe diese eine Erkundigungsobliegenheit. Sie müssten sich bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Erhöhung selbst informieren. Die maßgeblichen Informationen seien leicht zugänglich im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu finden. Wer diese zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit nicht nutze, dem sei eine Kenntnisnahme nach Treu und Glauben zuzurechnen.

Ab Veröffentlichung der Entgelte laufe daher für alle Kunden eine einjährige Klagefrist in Anlehnung an die Verwaltungsgerichtsordnung und die Postdienstleistungsverordnung. Diese Frist hätten die Klägerinnen versäumt.

Die Sprungrevisionen der Klägerinnen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln blieben somit erfolglos.

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