Nr. 48/2022
Der Betroffene ist Landtagsabgeordneter der AfD. Er hielt sich im November 2020 im Publikumsbereich eines öffentlich zugänglichen Gebäudes im Zusammenhang mit einer Kreistagssitzung auf. Er trug keine Mund-Nasen-Bedeckung. Der Landkreis hatte deshalb gegen ihn wegen Verstoßes gegen die Corona-Kontakt- und BetriebsbeschränkungsVO eine Geldbuße in Höhe von 100,00 festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hatte das Amtsgericht diese Geldbuße bestätigt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom OLG verworfen. Zulassungsgründe lägen nicht vor, begründete das OLG die Entscheidung. Die Entscheidung hätte insbesondere mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs angegriffen werden können. Dies sei indes nicht ausgeführt worden.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.6.2022, Az. 3 Ss-OWi 591/22
Erläuterungen:
Gemäß Art. 96 der hessischen Verfassung (entsprechend Art. 46 GG) gilt die Immunität für Abgeordnete nicht für Bußgeldverfahren.
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