Bei Butlers GmbH & Co. KG Einrichtungsgegenstände und Dekorationsartikel kaufen war leicht, genauso problemlos das Genussrechte „shoppen“?
Dies schilderte eine Genussrechteinhaberin gegenüber den Rechtsanwälten der Berliner Anwaltskanzlei Advoadvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Die Butlers Genussrechtinhaberin ist über die Homepage des Unternehmens Butlers GmbH & Co. KG auf die Möglichkeit der Zeichnung von Genussrechten aufmerksam geworden. Sie setzte sich hierzu eigenhändig über die zur Verfügung gestellten Informationen sowie den Verkaufsprospekt über die Anlage in Kenntnis.
Wenn der Anleger nicht aus der Finanzbranche stammt, ist es fraglich, ob ein Laie das rechtliche Konstrukt der als GmbH & Co.KG gestalteten Gesellschaft, die Vor- und Nachteile eines Genussrechtes sowie die damit einhergehenden Risiken tatsächlich überblickt.
Was Genussrechtsinhaber wissen sollten – welche Risiken bestehen?
Ein „Genuss“-recht klingt nach einer Begünstigung, tatsächlich haben Inhaber von Genussrechten weder einen Anteil an dem Unternehmen noch ein Mitspracherecht. Dies bedeutet, sie sind zwar schuldrechtlich dazu verpflichtet, das gezeichnete Kapital zu überlassen, tragen aber ohne eine eigene Einflussnahmemöglichkeit auch die Verluste des emittierenden Unternehmens mit. Zumindest, wenn dies so in den Genussrechtsbedingungen vereinbart ist.
Ein weiterer großer Nachteil, den nun auch die Inhaber der Butlers-Genussrechte zu spüren bekommen, ist die Nachrangabrede. So steht in dem Vermögensanlage-Informationsblatt von Butlers geschrieben: „Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals sowie auf Zahlung der Genussrechtszinsen treten gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen von nicht nachrangingen Gläubigern der Emittentin zurück.“ Im Klartext bedeutet dies: die Anleger bekommen ihr Geld erst nach allen anderen Gläubigern. Wenn dann überhaupt noch etwas da ist…
Und selbst wenn ein Anleger diese Nachteile nach der Zeichnung erkannt hat, so ist er an die Kündigungsfristen gebunden und muss feststellen, dass die Genussrechte von Butlers nicht handelbar sind.
All diese Nachteile machen Genussrechte nicht zu einem „Shoppingvergnügen“, sondern zu einer Risikokapitalanlage
Wenn ein persönlicher Berater nicht haftbar zu machen ist, wer haftet dann?
Auch im Falle der Genussrechte von Butlers wird zu prüfen sein, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte, womit die vertretungsberechtigten Organe persönlich nach § 823 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 32 KWG (Kreditwesengesetz) haftbar gemacht werden könnten.
Die Butlers GmbH & Co. KG richtete sich mit ihrem Angebot der Zeichnung von Genussrechten ab einer Stückelung bzw. mit einer Mindestanlage von gerade einmal 100,00 EUR offensichtlich an ihre Kunden, die neben dem positiven Einkaufserlebnis der Einrichtungs- und Dekorationsartikel auch an dem Unternehmenserfolg teilhaben wollten. Nun sehen sich zahlreiche Kunden nicht nur von dem Scheitern des Unternehmens enttäuscht, sondern fürchten auch um ihr investiertes Kapital.
Wer für den entstandenen Schaden nun haftbar gemacht werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten es überhaupt für die Genussrechtsinhaber gibt, kann in einer kostenlosen telefonischen Erstberatung durch die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB besprochen werden.
Erfahrungen der AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in ähnlichen Fällen verdeutlichen die Problematik:
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat beispielsweise der PESEUS Invest und Vermögen AG am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln. Die PESEUS Invest und Vermögen AG bot Anlegern an, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen und betrieb durch die kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.
Zuvor hat die BaFin der CWI Immobilien AG am 26. Mai 2011 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die CWI Immobilien AG (vormals CWI Immobilien KGaA) schloss mit zahlreichen Anlegern einen „Zeichnungsvertrag für Genussrechte der Genussrechtsserie B/2003“ ab. Durch die Annahme von Genussrechtskapital der Genussrechtsserie B/2003 nach dem 1. Januar 2005 sowie der Annahme von Gelddarlehen des Publikums erfüllte die CWI Immobilien AG den Tatbestand des Einlagengeschäftes, welches diese allerdings ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieb.
Quelle: Advoadvice
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