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Butlers Handel GmbH-Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55858 eingetragenen Butlers Handel GmbH, Hohenzollernring 16-18, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jörg Arndt und Herrn Jörg Funke wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2017, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EUInsVO), beruhend auf der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung, eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.01.2017 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Köln ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EUInsVO) als auch der allgemeine Gerichtsstand und der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) im Bezirk des Amtsgerichts Köln liegen, wo sich sowohl der Satzungssitz als auch der tatsächliche Sitz der Geschäftsführung befinden.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer, Kennedyplatz 2, 50679 Köln, Telefon: 0221 3366 00, Fax: 0221 3366085.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.05.2017 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 22.02.2017 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:

 
1. Commerzbank AG
vertreten durch Herrn Holger Pestel
Intensive Care Officer
Group Risk Management
Intensive Care Corporates Workout

Kaiserstraße 16, 60329 Frankfurt am Main

Postanschrift: 60261 Frankfurt am Main

2. Terra-Sped GmbH

Vertreten durch Herrn Bernd Schmidt

Viermondstraße 139

47877 Willich

 

3. Frau Johanna Fellner

Weingartenallee 2

A-1220 Wien

Österreich

 

 

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Dienstag, 27.06.2017, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

die Person des Insolvenzverwalters,
die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
    die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
      die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
        die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
          die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
            die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
              die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
              die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
              die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
              die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
              und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

              Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

               

              Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.06.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.

               

              Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

               

              Rechtsmittelbelehrung:

              Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

              Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

              Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

              Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

               

              71 IN 25/17

              Amtsgericht Köln, 01.04.2017

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