Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgehoben, die sich auf Schließungen und Beschränkungen von Einzelhandelsgeschäften im Saarland während der Monate Februar und März 2021 bezogen. Diese Entscheidungen betreffen drei unterschiedliche Einzelhandelsarten: einen Elektronikfachmarkt, Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte sowie Möbel- und Einrichtungshäuser. Die betroffenen Unternehmer hatten gegen die durch die saarländische Corona-Verordnung verhängten Schließungen geklagt, die grundsätzlich den Betrieb von Ladengeschäften untersagten, jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen wie den Lebensmittelhandel zuließen.
Die Oberverwaltungsgerichtsurteile vom 21. Juli und 15. September 2022 hatten festgestellt, dass die entsprechende Vorschrift der Corona-Verordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und in einigen Fällen unverhältnismäßige Einschränkungen der Grundrechte darstellte. Insbesondere wurde die sogenannte „Mischsortimentsklausel“ kritisiert, welche es privilegierten Geschäften erlaubte, neben ihrem Hauptsortiment auch andere Waren anzubieten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit nun zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht wird aufgefordert, eine breitere Tatsachenbasis zu schaffen und den Einschätzungsspielraum sowie die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers stärker zu berücksichtigen. Ebenso muss eine umfassendere Prüfung alternativer Hygienemaßnahmen stattfinden, die über die individuellen Geschäfte der Antragsteller hinausgeht.
Diese neuerliche Verhandlung wird die rechtlichen Rahmenbedingungen klären, die während der Pandemie für die Schließung von Einzelhandelsgeschäften gelten, und hat das Potenzial, zukünftige Regulierungen in ähnlichen Situationen zu beeinflussen.
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