Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine weitere Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) eingegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht den Beteiligten in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zu, wenn dieses in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat.
Der Asylantrag der Klägerin, einer in Italien als international schutzberechtigt anerkannten eritreischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt und ihr wurde die Abschiebung nach Italien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da ihr unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da er in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abgewichen ist.
BVerwG 1 C 21.23
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – VGH 24 B 22.31109
VG Regensburg, Urteil vom 23. Mai 2022 – VG RN 2 K 19.31821
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