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BVI nimmt Stellung als Interessenvertretung – ungeeignete Vorschläge?

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Die Interessenvertretung der Investmentbranche nimmt Stellung zum Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes, natürlich im Sinne seiner Mitglieder – ob das immer im Sinne der Anleger ist darf man sicherlich zu Recht in Frage stellen.

Der BVI hat sich bis heute nicht mit Ruhm zu diesem Thema „bekleckert“ – jetzt wo es „heiss wird“ meldet man sich um noch zu retten was zu retten ist. Hätte man hier v o r h e r eigene Initiativen ergriffen, wäre die Situation heute sicherlich eine andere. Wir finden die Arbeit des Verbands insgesamt als nicht gut-wir sind natürlich S U B J E K T I V.

Zitat
Stellungnahme des
BVI Bundesverband Investment und Asset und Management e.V.
zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und
Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
– Drs 17/3628 –
Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. begrüßt
insbesondere die geplante Neuregelung der Offenen Immobilienfonds, mit
der eine stärkere Trennung zwischen Klein- und Großanlegern eingeleitet
wird. Durch die geplanten Änderungen wird das Produkt entsprechend dem
Charakter der Immobilienanlage als langfristige Anlageform ausgestaltet.
Gleichwohl sehen wir an einigen Punkten noch Verbesserungsbedarf.
Die aus unserer Sicht wesentlichen Themen haben wir im Folgenden unter I.
kurz zusammengestellt. Zur künftigen Regulierung Offener Immobilienfonds
haben sich die Mitglieder des BVI nach intensiver Erörterung nunmehr auf
einen einheitlichen Standpunkt verständigt. Dieser entspricht für die
vorgeschlagene Kündigungsfrist dem Vorschlag des BVI vom Februar 2009
sowie der Stellungnahme des BVI zum Diskussionsentwurf vom Mai 2010.
Zum Thema Anlageberatung begrüßen wir die geplante Verwendung der
wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Investmentgesetz als Produktinformationsblatt, sehen aber dringenden Abstimmungsbedarf hinsichtlich
der Einführungszeitpunkte.
Unter II. finden Sie unsere Anmerkungen zu dem Entwurf im Einzelnen einschließlich
Formulierungsvorschlägen.
Seite 2 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
I. Wesentliche Themen und Optimierungsvorschläge
Die nachfolgenden Punkte 1 bis 6 betreffen die Offenen Immobilienfonds. In
Punkt 7 nehmen wir zum Produktinformationsblatt Stellung.
1. Haltefristen und Rücknahmeabschläge
Die geplanten Haltefristen für Anteile an Immobilien-Publikumsfonds sollen
plötzlichen hohen Mittelabflüssen entgegenwirken und die Liquiditätssteuerung
verbessern. Dieses Instrument halten wir bei institutionellen Anlegern
nicht für zielführend, da institutionelle Anleger nach Ablauf der Haltefrist wie
bisher große Summen überraschend aus einem Fonds abziehen könnten.
Unseres Erachtens sollte die Neuregelung zwischen natürlichen Personen
und nicht natürlichen Personen als Anlegern differenzieren.
Für natürliche Personen halten wir ein Jahr Haltefrist für angemessen,
gefolgt von zwei weiteren Jahren, in denen Anteile nur mit Abschlag zurückgegeben
werden können. Allerdings sollten die bislang vorgesehenen
Abschlagsquoten auf 5 Prozent im zweiten und 2,5 Prozent im dritten Jahr
halbiert werden. Weiter schlagen wir vor, die Entnahmeregel flexibler auszugestalten,
so dass an Stelle der 5.000 Euro monatlich bis zu 30.000 Euro
innerhalb eines halben Jahres entnommen werden können.
Für nicht natürliche Personen sollte nach der einmaligen einjährigen
Haltefrist dagegen auf Dauer eine einjährige Kündigungsfrist gelten, die
entweder als „harte“ Frist ausgestaltet werden kann oder auch derart, dass
bei Nichteinhaltung ein Rücknahmeabschlag in Höhe von mindestens 10
Prozent erhoben wird. Es ist zu erwarten, dass ein Investieren in normale
Immobilien-Publikumsfonds bei solchen Bedingungen, insbesondere wegen
der Kombination von Halte- und Kündigungsfristen, für professionelle
Anleger nicht mehr in Betracht kommt.
2. Immobilien-Publikumsfonds speziell für professionelle Anleger
Um die erwünschte Trennung von privaten und professionellen Anlegern zu
unterstützen, besteht ein dringendes praktisches Bedürfnis für Immobilien-
Publikumsfonds, die sich ausschließlich an professionelle Anleger richten
und nicht öffentlich vertrieben werden. Immobilien-Publikumsfonds sind nach
dem Regierungsentwurf auf normale Privatanleger zugeschnitten. Es gibt
Anlegergruppen wie z. B. fondsgebundene Lebensversicherungen, die nach
dem Investmentgesetz regelmäßig nicht in Spezialfonds anlegen dürfen.
Seite 3 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen dürfen im Deckungsstock
nur dann in Anteile Offener Immobilienfonds anlegen, wenn die Rückgabe
der Anteile mindestens alle sechs Monate möglich ist. Kleinere Versicherungsunternehmen
und Pensionskassen setzen dabei oft auf Publikumsfonds,
da sie die übliche Mindestgröße für eine Spezialfondsanlage nicht
erreichen. Die jetzt geplanten Neuregelungen für Immobilien-Publikumsfonds
erscheinen für diese Anleger wenig passend und vor allem zu unflexibel.
Zumindest dann, wenn professionelle Anleger in einem Fonds „unter
sich“ sind und keine typischen Privatanleger betroffen werden, sollten deshalb
auch andere Ausgestaltungen möglich sein. Der Gesetzgeber gibt
damit eine Antwort auf die Frage, wo die bisherigen Großanleger in Offenen
Immobilienfonds künftig Investitionsmöglichkeiten finden können, ohne die
Interessen der Privatanleger zu beeinträchtigen.
3. Rückwirkung für Bestandsanleger
Laut dem Regierungsentwurf soll für Bestandsanleger die Vermutung gelten,
dass die Haltefrist bereits abgelaufen ist. Für die – nach unserem Vorschlag
– daran anschließenden Jahre zwei und drei, in denen eine Rücknahme nur
mit Abschlägen möglich ist, muss dies ebenso gelten, um krisenverschärfende
Anteilrückgabewellen, verbunden mit weiteren Rücknahmeaussetzungen,
im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Wirksamwerden der Neuregelungen
zu vermeiden. Für Altanleger bedeutet der Rücknahmeabschlag
in dieser Phase keinen „Halteanreiz“, sondern einen „Ausstiegsanreiz“. Das
gilt auch für die nach unserem Vorschlag neu einzuführende Kündigungsfrist
für nicht natürliche Personen als Anleger. Wir regen deshalb dringend an,
Altanlegern einen umfassenden Bestandsschutz zu gewähren.
4. Rücknahmeaussetzung wegen Liquiditätsmangels
Sehr problematisch scheint, dass bei wiederholten Aussetzungsphasen binnen
fünf Jahren eine dritte Aussetzung zur zwingenden Auflösung des
Fonds führen soll. Dem Interesse der Anleger wird dadurch nicht gedient.
Dieser Passus sollte gestrichen werden.
Als eine im Sinne der Anleger möglichst interessengerechte Lösung für
Rücknahmeaussetzungen halten wir ein Teilungsmodell, bei dem zwischen
rückgabewilligen und bleibewilligen Anlegern differenziert wird, für am besten
geeignet. Die im Regierungsentwurf geplanten Änderungen an den
Regelungen zur Rücknahmeaussetzung lösen u. E. das grundsätzliche
Dilemma nicht: Eine Minderheit rückgabewilliger Anleger kann einer MehrSeite
4 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
heit von Anlegern, die den Fonds fortführen möchte, seine vollständige
Auflösung aufzwingen. Dieses Problem wird durch die vorgesehenen
Änderungen nicht beseitigt, sondern eher noch verstärkt. Das von uns vorgeschlagene
Teilungsmodell löst diesen Konflikt im Interesse der Anleger.
5. Bewertungsturnus
Der Regierungsentwurf koppelt die Häufigkeit der Immobilienbewertungen
an die Häufigkeit der Anteilrücknahmen. Nimmt ein Fonds täglich Anteile
zurück, sollen seine Immobilien monatlich bewertet werden. Schränkt ein
Fonds die Rücknahme auf vier Termine jährlich ein, sollen auch seine
Immobilien viermal jährlich bewertet werden, bei jährlicher Anteilrücknahme
sollen die Immobilien ebenfalls jährlich neu bewertet werden. Die Bindung
der Bewertungsfrequenz an die Häufigkeit der Rücknahmetermine erscheint
nicht logisch, da auch Anleger, die ihre Anteile nicht zurückgeben möchten,
Interesse an zeitnahen Bewertungen haben. Wir würden deshalb eine vierteljährliche
Bewertungspflicht für alle Fonds (unabhängig von den Regelungen
zur Rücknahme) für sachgerechter halten. Dabei sollte es sich um eine
vollständige Bewertung pro Jahr handeln, die alle drei Monate überprüft
wird. Abgesehen davon erscheint eine noch häufigere Bewertung aus Sicht
der Praxis unter keinen Umständen sinnvoll.
6. Immobilien-Dachfonds
Wenn für Offene Immobilienfonds Haltefristen und Kündigungsfristen eingeführt
werden, bedarf es auch sachgerechter Regelungen für Immobilien-
Dachfonds. Denn diese würden einerseits als Anleger den Fristen unterliegen,
während der Entwurf andererseits keinerlei Einschränkung für die
Rückgabemöglichkeiten der Dachfondsanleger vorsieht. Hier sollte ein
gewisser Gleichlauf vorgesehen werden.
7. WpHG: Abgestimmte Einführung von Produktinformationsblatt und
Key Investor Document
Das neue „Produktinformationsblatt“ für Finanzinstrumente soll bei Investmentfonds
durch das „Key Information Document“ (KID) gemäß der EUFondsrichtlinie
ersetzt werden. Da das hier behandelte Gesetz bereits im
ersten Halbjahr 2011 in Kraft treten dürfte und das KID auf jeden Fall später
in Deutschland eingeführt werden wird, droht ein Übergangszeitraum ohne
klare Regelung. Um das zu vermeiden, sollte das Inkrafttreten der beiden
Regelungen aufeinander abgestimmt werden.
Seite 5 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
II. Anmerkungen im Einzelnen
Zu Artikel 3: Änderung des Investmentgesetzes
§ 37 InvG: Ausgabe neuer Anteile auch bei Aussetzung
Wir regen an, § 37 Abs. 3 wie folgt zu formulieren:
„Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die
Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger
erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme
anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt
oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt.
Absatz 2 Satz 2 ist nur auf eine Aussetzung gemäß Absatz 2, Absatz 2
Satz 4 ist auch auf eine Aussetzung gemäß § 81 entsprechend anzuwenden.“
Die momentane Formulierung ließe den Schluss zu, dass im Falle einer
Anordnung der Bundesanstalt, gemäß § 81 InvG die Aussetzung der Anteilrücknahme
zu erklären, § 37 Absatz 2 Satz 2 Anwendung finden würde.
Dann wäre während der Rücknahmeaussetzung auch die Ausgabe von
neuen Anteilen verboten. Gemäß § 81 ist die Ausgabe von Anteilen jedoch
weiterhin möglich, weil dem Fonds dadurch ja gerade neue liquide Mittel
zufließen können. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das anders sein
sollte, wenn die Aussetzung gemäß § 81 aufgrund einer Anordnung durch
die Bundesanstalt erfolgt.
§ 78 InvG: Keine Ausschüttungspflicht für außerordentliche Erträge
Wir regen an, bei dieser Vorschrift zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Erträgen zu unterscheiden, und in Anlehnung an die mit der BaFin
abgestimmten Muster-Vertragsbedingungen wie folgt zu formulieren:
„(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass die Erträge des
Sondervermögens mit Ausnahme von Veräußerungsgewinnen und
Eigengeldverzinsung für Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen
der ersparten marktüblichen Bauzinsen hält, ausgeschüttet werden.
Veräußerungsgewinne und Eigengeldverzinsung können ebenfalls
ausgeschüttet werden, soweit die Vertragsbedingungen dies vorsehen.
Seite 6 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
(2) Die Erträge des Sondervermögens dürfen insoweit nicht ausgeschüttet
werden, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen
des Sondervermögens erforderlich sind. Wenn die
Vertragsbedingungen dies vorsehen, können bis zu 50 Prozent der
Erträge gemäß Abs. 1 Satz 1 zum Ausgleich von Wertminderungen der
Vermögensgegenstände des Sondervermögens einbehalten werden.“
Geplant ist eine Ausschüttungsverpflichtung für Immobilien-Publikumsfonds
in Höhe von mind. 50 Prozent „der vollen Erträge“ (vgl. Gesetzesbegründung).
Diese Verpflichtung würde der momentanen Praxis entsprechen, da
zumindest alle breit vertriebenen Fonds ausschüttend sind. Die Gesetzesformulierung
sollte jedoch unbedingt zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Erträgen unterscheiden. Diese Trennung findet sich bereits in §
43 Abs. 4 Nr. 6 InvG. Nach dieser Vorschrift müssen die Vertragsbedingungen
für ordentliche und außerordentliche Erträge jeweils getrennt regeln, ob
ausgeschüttet wird oder nicht.
Ordentliche Erträge sind im Wesentlichen die laufenden Mieteinnahmen. Sie
werden nach unserer Kenntnis bei allen breit vertriebenen Immobilien-Publikumsfonds
ausgeschüttet. Außerordentliche Erträge sind vor allem die Veräußerungsgewinne,
die einmalig anfallen, wenn eine Immobilie mit Gewinn
verkauft wurde. Nach den mit der BaFin abgestimmten Vertragsbedingungen
gilt für die außerordentlichen Gewinne, dass der Fonds diese Gewinne
ganz oder teilweise ausschütten kann, aber nicht muss. Wenn die Kapitalanlagegesellschaft
es z. B. für sinnvoller hält, solche Gewinne in neue
Immobilien zu investieren oder als Liquidität vorzuhalten, weil sie etwa mit
Mittelabflüssen rechnet, kann sie dies in der jährlichen Ausschüttungsrechnung
des Fonds entsprechend festlegen.
Eine Ausschüttungsverpflichtung wäre nur bzgl. der ordentlichen Erträge
sachgerecht, nicht aber bzgl. der außerordentlichen. Mit jährlichen Ausschüttungen
aus Mieteinnahmen in etwa gleichbleibender Höhe darf der
Anleger rechnen. Veräußerungsgewinne aus Verkäufen von Immobilien in
einzelnen Geschäftsjahren sind dagegen außerordentliche Vorgänge, die
sich nicht zwingend nur bei der nächsten Ausschüttung auswirken sollten.
Insbesondere während einer Rücknahmeaussetzung wäre es widersinnig,
wenn ein Fonds Immobilien verkaufte, um Liquidität zu schaffen, die dabei
erzielten Gewinne aber nicht für Rücknahmen verwenden dürfte, weil er sie
für die nächste Ausschüttung zurückstellen müsste.
Seite 7 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
§ 79 InvG: Vierteljährliche Bewertungspflicht
Wir schlagen vor, in § 79 Abs. 1 keine neuen Sätze anzufügen, sondern
stattdessen die §§ 79 und 70 wie folgt zu ändern:
§ 79 Abs. 1 Satz 3:
„Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 ist
nach Ablauf von drei Monaten erneut zu ermitteln, der Wert der Vermögensgegenstände
im Sinne des § 68 Abs. 1 ist nach zwölf Monaten neu
zu ermitteln; die Bewertungsstichtage für die einzelnen Vermögensgegenstände
sollen gleichmäßig verteilt werden.“
§ 70 Abs. 2 Satz 2:
„Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände
nach Maßgabe des § 67 nach Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-
Gesellschaft mindestens einmal vierteljährlich, der Abschlussprüfer
bewertet die Vermögensgegenstände nach § 68 mindestens einmal
jährlich.“
Der Regierungsentwurf koppelt die Häufigkeit der Immobilienbewertungen
an die Häufigkeit der Anteilrücknahmen. Je nachdem, wie oft ein Fonds
Anteile zurücknimmt, soll der Bewertungsturnus für seine Immobilien zwischen
monatlich und jährlich liegen. Dies erscheint nicht logisch, da auch
Anleger, die ihre Anteile nicht zurückgeben möchten, Interesse an zeitnahen
Bewertungen haben können. Die Wertfestsetzung für die Fondsimmobilien
fließt in die Anteilpreisberechnung ein, die unabhängig von der Häufigkeit
der Rücknahme täglich erfolgen darf. Der Anteilpreis ist u. a. ein wesentlicher
Bestimmungsfaktor für den Börsenpreis, wenn Anteile im Freiverkehr
gehandelt werden. Wir würden deshalb eine vierteljährliche Bewertungspflicht
für alle Fondsimmobilien (unabhängig von den Regelungen zur Rücknahme)
für sachgerechter halten. Diese Frequenz entspräche den Standards
der internationalen Rechnungslegung.
Die Sachverständigenkosten, die letztlich die Anleger zu tragen haben, werden
durch häufigere Bewertungen steigen. Um die Mehrbelastung in einem
vertretbaren Rahmen zu halten, sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt
werden, dass nicht jeder Bewertungstermin mit einer Besichtigung der
Immobilie und einer kompletten Bestandsaufahme durch die Sachverständigen
verbunden sein muss. Für eine vollumfängliche Bewertung halten wir
einen jährlichen Turnus weiterhin für sachgerecht. Bei den in einem Abstand
von 3 Monaten folgenden Terminen sollten sich die Sachverständigen daher
Seite 8 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
auf eine Überprüfung der zugrundeliegenden Annahmen beschränken.
Wertschwankungen binnen weniger Monate beruhen in aller Regel nicht auf
Veränderungen der Immobilie selbst, sondern lediglich auf Änderungen der
Marktverhältnisse. Diese Änderungen können die Bewertungssachverständigen
präzise einschätzen, ohne eine komplette Neubewertung der Objekte
vorzunehmen. Einzelheiten des Verfahrens könnten in der Mustergeschäftsordnung
für die Sachverständigenausschüsse geregelt werden.
Häufigere Bewertungen sind nur dann sinnvoll, wenn sie für alle Fondsimmobilien
gleichermaßen vorgesehen werden. Der Regierungsentwurf sieht
jedoch nur bei den direkt gehaltenen Objekten eine höhere Bewertungsfrequenz
vor, die indirekt über Immobiliengesellschaften gehaltenen Objekte
sollen nach wie vor jährlich bewertet werden. Diese Unterscheidung scheint
willkürlich und wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beteiligungen an
Immobiliengesellschaften häufiger bewertet werden sollen. Denn solange
die Immobilie in der Gesellschaft ihren Wert behält, kann sich auch der Wert
der Beteiligung nicht wesentlich ändern. Wird dagegen die Immobilie in der
Gesellschaft öfter bewertet, so fließen diese Wertänderungen in den Fondspreis
ein, ohne dass die Beteiligung ihrerseits neu bewertet werden müsste
(vgl. § 28 Abs. 7 InvRechBewV). Wenn die angedachte Neuregelung ihren
Zweck erfüllen soll, müsste an dieser Stelle gesetzestechnisch nachgebessert
werden.
Schließlich regen wir an, das Erfordernis einer zeitlich verteilten Bewertung
der verschiedenen Vermögensgegenstände einfacher zu formulieren. Die
Regelung, die der Regierungsentwurf hierzu enthält, ist u. E. sehr komplex
und schwer verständlich. Bestehen bei einem Fonds erhebliche Wertunterschiede
zwischen den einzelnen Immobilien („große“ und „kleine“ Objekte),
würde die jetzige Regelung sogar dazu führen, dass größere Objekte über
den eigentlich vorgesehenen Turnus hinaus mehrfach bewertet werden
müssten. Eine allgemeine Anforderung, dass die Bewertungen gleichmäßig
verteilt werden sollen, wäre ausreichend, um den in der Gesetzesbegründung
beschriebenen Zweck zu erreichen.
§ 80 InvG: Redaktionelle Klarstellung
Gemäß der Gesetzesbegründung handelt es sich nur um eine redaktionelle
Klarstellung. Wir gehen deshalb davon aus, dass sich die Berechnung der
Mindestliquidität nicht verändert, d. h. dass insbesondere die gebundenen
Mittel i. S. d. Abs. 2 auch künftig nicht abzuziehen sind.
Seite 9 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
§ 80c InvG: – Keine Koppelung der Anteilausgabe an Rückgabetermine
– Haltefrist auf 12 Monate festsetzen
– Kumulation der 5.000 Euro Rücknahmebeträge
– Schaffung von Publikumsfonds nur für institutionelle
Anleger
a) Wir schlagen vor, Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu formulieren:
„In den Fällen des Satzes 1 können die Vertragsbedingungen vorsehen,
dass neue Anteile nur zu den in den Vertragsbedingungen festgelegten
Rücknahmeterminen ausgegeben werden.“
Es gibt keinen Grund dafür, dass mit der Anteilrücknahme zwingend auch
die Anteilausgabe auf bestimmte Termine beschränkt werden soll. Letztere
Beschränkung sollte ebenfalls nur als Kann-Regelung ausgestaltet werden.
In der Begründung ist ausgeführt, dass nur zu den Rücknahmeterminen eine
hinreichend aktuelle Bewertung der Fondsimmobilien vorliege. Die Bewertung
der einzelnen Objekte soll jedoch zeitlich verteilt erfolgen, und der neue
§ 79 Abs. 1 will diese Verteilung gerade sicherstellen. Die Quote „frischer“
Bewertungen wird daher zu jedem Zeitpunkt annähernd gleich sein.
b) Weiter regen wir an, Abs. 3 und 4 wie folgt zu fassen:
„(3) Anteilrückgaben sind, soweit sie 5.000 Euro pro Monat für einen Anleger
übersteigen, bei Immobilien-Sondervermögen erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist
von 12 Monaten möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag
kann für bis zu 6 Monate in einer Summe zurückverlangt werden. …
(4) Soweit Anteilrückgaben 5.000 Euro pro Monat für eine natürliche Person
als Anleger übersteigen, sind sie nach Ablauf der Mindesthaltefrist gemäß
Absatz 3 für weitere zwölf Monate nur mit einem Rücknahmeabschlag von 5
Prozent auf den Anteilwert und anschließend für weitere zwölf Monate nur
mit einem Rücknahmeabschlag von 2,5 Prozent zulässig; Absatz 3 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend. Soweit Anteilrückgaben 5.000 Euro pro Monat für
eine nicht natürliche Person als Anleger übersteigen, sind sie nach Ablauf
der Mindesthaltefrist gemäß Absatz 3 nur zulässig, wenn mindestens zwölf
Monate zuvor eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der
Kapitalanlagegesellschaft abgegeben wird; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 2 können die Vertragsbedingungen vorsehen,
dass eine Rückgabe mit einem Rücknahmeabschlag von mindestens 10
Seite 10 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Prozent zulässig ist, wenn die Rückgabeerklärung nicht fristgerecht abgegeben
wird. Die Rücknahmeabschläge nach Satz 1 und 3 müssen im Sondervermögen
verbleiben. Unbeschadet der Sätze 1 bis 4 können die Vertragsbedingungen
zusätzliche befristete oder unbefristete Rücknahmeabschläge
vorsehen.“
Die „harte“ Phase der Haltefrist, in der über die monatlichen Freibeträge hinaus
keine Rückgaben möglich sind, sollte für alle Anleger auf ein Jahr verkürzt
werden. Dies ist unseres Erachtens ausreichend, um Immobilien-Publikumsfonds
für kurzfristige „Geldparker“ uninteressant zu machen. Im Folgenden
sollte differenziert werden zwischen natürlichen Personen und institutionellen
Anlegern. Für natürliche Personen erscheint das Konzept einer
anschließenden „weichen“ Halteperiode, während der Anteile nur unter
Inkaufnahme von Abschlägen zurückgegeben werden können, angemessen.
Damit wird Privatanlegern die langfristige Natur des Fondsinvestments verdeutlicht.
Nicht natürliche Personen sollten anschließend einer Kündigungsfrist
unterworfen werden, die als „harte“ Frist ausgestaltet werden kann oder
hohe Rückgabeabschläge als Sanktion für die Nichteinhaltung vorsieht.
Damit wird gewährleistet, dass die Kapitalanlagegesellschaft – unabhängig
von der Haltedauer institutioneller Investoren – nicht durch unerwartete hohe
Rückgaben dieser Anlegergruppe überrascht werden kann.
Die Freibeträge, für die während der geplanten Haltefristen Anteile zurückgegeben
werden können, sollten über einen längeren Zeitraum kumuliert
werden können. Denn es soll künftig möglich sein, die Anteilrücknahme auf
halbjährliche oder gar jährliche Termine zu beschränken. Bei einer Stückelung
von 5.000 Euro pro Monat ohne die Möglichkeit der Kumulierung würden
Anleger von Fonds mit selteneren Rücknahmeterminen ohne sachlichen
Grund benachteiligt. Sie könnten z. B. bei einem halbjährlichen Rücknahmetermin
nur für 5.000 Euro Anteile zurückgeben (mehr dürften sie ja nicht
im selben Monat), während Anleger von Fonds mit täglicher oder wöchentlicher
Rücknahme in einem halben Jahr insgesamt 30.000 Euro abziehen
könnten.
Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Rücknahmeabschläge von 10 Prozent
bzw. 5 Prozent erscheinen für Privatanleger zu hoch angesetzt. Der
gesetzgeberische Zweck wird hier bereits mit wesentlich geringeren Quoten
erreicht. Zum einen sollen die Abschläge die verbleibenden Anleger für
zusätzliche An- und Verkaufskosten entschädigen, die dem Fonds dadurch
entstehen können, dass manche Anleger bereits nach 2 oder 3 Jahren ihre
Anteile wieder zurückgeben. Diese Position dürfte mit 5 Prozent bzw. 2,5
Seite 11 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Prozent Abschlag regelmäßig abgedeckt sein. Zum anderen sollen die
Abschläge auch in den Jahren 2 und 3 einen Halteanreiz geben. Dieses Ziel
kann ebenfalls mit niedrigeren Quoten erfüllt werden. Typischerweise sind
bei Offenen Immobilienfonds stetige, aber moderate Wertsteigerungen zu
beobachten. Daher kann ein Abschlag von 2,5 Prozent im dritten Jahr die
Gesamtrendite für den Anleger bereits merklich schmälern. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass Privatanleger in der Regel bereits einen Ausgabeaufschlag
in Höhe von 5 Prozent gezahlt haben. Dieser wirkt sich ebenfalls
als Halteanreiz aus.
Schließlich sollten Anleger, die während der Haltefrist in eine Notsituation
geraten und gezwungen sind, ihre Anteile früher als geplant zurückzugeben,
nicht mit zu hohen Abschlägen belastet werden.
c)
Ferner schlagen wir vor, § 80c um folgenden Abs. 5 zu ergänzen:
„(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Immobilien-Sondervermögen,
deren Anteile ausschließlich an nicht natürliche Personen oder an professionelle
Kunden sowie geeignete Gegenparteien im Sinne des § 31a
des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben und nicht öffentlich vertrieben
werden. Die Vertragsbedingungen von Sondervermögen im
Sinne des Satzes 1 können Mindesthaltefristen oder Kündigungs-fristen,
auch kombiniert, von jeweils bis zu 24 Monaten, oder Rücknahmeabschläge
vorsehen. Abweichend von § 37 kann die Kapitalanlagegesellschaft
durch individuelle Vereinbarung mit Anlegern von Sondervermögen
im Sinne des Satzes 1 deren Anspruch auf Rücknahme
von Anteilen einschränken. Abweichend von § 79 Absatz 1 Satz 3 und §
70 Abs. 2 Satz 2 muss die Bewertung von Vermögensgegenständen im
Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 mindestens alle zwölf Monate erfolgen.“
Für Immobilien-Publikumsfonds, die sich ausschließlich an professionelle
Anleger richten, bedarf es einer Sonderregelung, die flexibler ist als einige
der auf den Schutz von Kleinanlegern ausgerichteten neuen Vorschriften.
Derartige Fonds existieren in beträchtlichem Umfang und werden unter
anderem deshalb benötigt, weil zum Beispiel Family Offices und fondsgebundene
Lebensversicherungen nicht in Immobilien-Spezialfonds anlegen
dürfen. Mit der flexibleren Ausgestaltung reiner Profi-Fonds dürfte für diese
Investorengruppe auch der Anreiz sinken, in Fonds zu investieren, die in
erster Linie für Kleinanleger konzipiert sind.
Seite 12 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Immobilien-Publikumsfonds für professionelle Anleger sollten keinen zwingenden
Halte- oder Kündigungsfristen unterliegen. Stattdessen sollten für
diese Investorengruppe individuelle Fristen oder Abschläge verbindlich in
den Verträgen mit einzelnen Anlegern geregelt werden können. Die Bewertung
der Immobilien muss bei diesen Fonds wie bisher mindestens einmal
jährlich erfolgen. Häufigere Bewertungen können in den Vertragsbedingungen
geregelt werden. Die hier geregelte Investorengruppe ist in der Lage,
die Regelungen der einzelnen Fonds bzgl. dieser Punkte zu erfassen und
auf Augenhöhe mit der Kapitalanlagegesellschaft darüber zu verhandeln.
Sie ist auch in der Lage, das Risiko von Rücknahmeaussetzungen vor dem
Hintergrund der vereinbarten Rücknahmebeschränkungen einzuschätzen.
§ 81 InvG: – Teilungsmodell für haltewillige Anleger
– Kein automatisches Erlöschen des Verwaltungsrechts
– Weiterführen der Auszahlungspläne auch bei Rücknahmeaussetzung
a)
Der § 81 InvG in seiner momentanen Form ist nicht geeignet, um in Phasen
mit starken Mittelabflüssen einen fairen Ausgleich zwischen den Anlegern zu
schaffen, die ihre Gelder möglichst schnell aus dem Fonds abziehen möchten,
und denjenigen, die langfristig in dem Fonds investiert bleiben möchten.
Diesen grundsätzlichen Konflikt adressiert auch die geplante Neuregelung
nicht. Der Regierungsentwurf hält an dem Prinzip fest, dass eine zahlenmäßige
Minderheit von Anlegern, die Gelder abziehen wollen, einer Mehrheit
von bleibewilligen Anlegern in letzter Konsequenz die Auflösung des
gesamten Fonds diktieren kann. In diesem Fall können alle Anleger, auch
diejenigen, die ihre Anteile gar nicht zurückgeben möchten, Wertverluste
erleiden. Eine wirkliche Reform setzt u. E. voraus, dass dieses Problem
angegangen wird. Wir haben bereits anlässlich des im Frühjahr veröffentlichten
Diskussionsentwurfes detaillierte Vorschläge für ein Teilungsmodell
gemacht, mit dem eine Rücknahmeaussetzung wegen Liquiditätsmangels
durch gezielte Unterscheidung zwischen rückgabewilligen und bleibewilligen
Anlegern aufgelöst werden kann. Entsprechende Vorschläge für eine allen
Interessen gerecht werdende Durchführung stellen wir gerne zur Verfügung.
Diesen Ansatz halten wir nach wie vor für sachgerecht.
Nur für den Fall, dass an dem bestehenden Entwurf zu § 81 InvG im
Wesentlichen festgehalten wird, regen wir hilfsweise Folgendes an:
Seite 13 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
b)
Die neuen Absätze 1 bis 4 sehen einen gestuften Verlauf der Rücknahmeaussetzung
derart vor, dass zunächst Immobilien zu angemessenen Bedingungen
verkauft werden dürfen, dann mit bis zu 10 Prozent Abschlag vom
Verkehrswert und dann mit bis zu 20 Prozent Abschlag. Das erscheint nicht
konsequent, da der unbestimmte Rechtsbegriff der „angemessenen Bedingungen“
nach h. M. bereits Abschläge von bis zu 10 Prozent oder 20 Prozent
vom Verkehrswert umfassen kann. Aus der Begründung lässt sich
jedoch entnehmen, dass „angemessene Bedingungen“ künftig gleich gesetzt
werden soll mit einem Abschlag von <10 Prozent vom Verkehrswert. Offen
bleibt jedoch, wo die Grenze für „angemessene Bedingungen“ dann genau
liegen soll: 9,5 Prozent Abschlag? 5 Prozent Abschlag?
Da in den Absätzen 2 und 3 mit festen Obergrenzen für die Abschläge vom
Verkehrswert gearbeitet wird, wäre es konsequent, auch in Absatz 1 statt
der „angemessenen Bedingungen“ eine feste Quote einzuführen. Dies
scheint auch deshalb sinnvoll, weil der Begriff der „angemessenen Bedingungen“
in § 81a Abs. 2 nochmals verwendet wird, dort aber eine andere
Bedeutung haben soll. Laut der Begründung soll er an dieser Stelle
Abschläge auf den Verkehrswert von bis zu 20 Prozent abdecken.
c)
Wir schlagen vor, Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu formulieren:
„Reichen auch zu den Rücknahmeterminen gemäß Absatz 3 Satz 3 die
Bankguthaben und die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, ist die
Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, die Verwaltung dieses Immobilien-
Sondervermögens zu kündigen.“
Der Regierungsentwurf sieht ein automatisches Erlöschen des Verwaltungsrechtes
der Kapitalanlagegesellschaft vor, wenn für einen Fonds zum dritten
Mal binnen fünf Jahren die Aussetzung erklärt werden müsste. Diese Regelung
ist unverhältnismäßig und sollte gestrichen werden. Sie würde dazu
führen, dass auch bei zwei sehr kurzen Aussetzungsphasen binnen fünf
Jahren eine dritte Aussetzung zur zwingenden Auflösung des Fonds führt.
Im Extremfall müsste ein Fonds, der in Jahr 1 und 2 für jeweils eine Woche
die Rücknahme ausgesetzt hatte, aufgelöst werden, wenn am Ende von
Jahr 5 nochmals eine kurzfristige Aussetzung notwendig wird.
Zudem wird nicht unterschieden zwischen Rücknahmeaussetzungen gemäß
§ 81 (wegen Liquiditätsmangels) und gemäß der allgemeineren Regel des
Seite 14 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
§ 37 Abs. 2. Selbst Aussetzungen aus Gründen, die nicht speziell mit
Immobilienfonds zu tun haben (Beispiel 11. September) könnten dazu
führen, dass ein Fonds zwingend aufgelöst werden muss. Dies kann nicht im
Interesse der Anleger sein.
Die Vorschrift ist auch unnötig, weil ein „Drehtüreffekt“ im Sinne von kurzfristiger
Wiederaufnahme der Anteilrücknahme und anschließender Wiederaussetzung
bereits durch andere Neuregelungen verhindert wird. Denn gemäß
Abs. 4 Satz 2 gilt eine Aussetzungsphase nur dann als unterbrochen, wenn
mehr als 3 Monate lang wieder Anteile zurückgenommen werden.
Für den Fall, dass eine Rücknahmeaussetzung nach 2,5 Jahren nicht beendet
werden kann, schlagen wir statt eines automatischen Verlustes des
Verwaltungsrechts das normale Kündigungsverfahren gemäß § 38 Abs. 1
vor. Der neue § 81a beschäftigt sich mit diesem Kündigungsverfahren bei
Immobilienfonds und regelt den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung
der Kapitalanlagegesellschaft und Übergang des Verwaltungsrechts auf die
Depotbank neu. Es wäre im Interesse der Anleger, wenn diese Phase auch
durchlaufen wird, falls ein Fonds infolge von dauerhaftem Liquiditätsmangel
aufgelöst werden muss.
Die Depotbank könnte sich auf die Übernahme der Verwaltung vorbereiten,
und die Kapitalanlagegesellschaft könnte bereits mit dem Verkauf der
Fondsimmobilien beginnen. Bei Übergang des restlichen Immobilienbestandes
auf die Depotbank würden dann weniger Grunderwerbsteuer,
entsprechende ausländische Steuern und ausländische Gewinnsteuern zu
Lasten des Fonds anfallen. Die Auflösung würde insgesamt nicht verzögert,
sondern eher beschleunigt.
d)
Wir schlagen vor, folgende Absätze an den § 81 anzufügen:
„(5) Die Vertragsbedingungen des Immobilien-Sondervermögens können
vorsehen, dass Rücknahmeverlangen im Rahmen von Auszahlplänen,
die bereits vor der Verweigerung der Rückzahlung gemäß Absatz
1 bestanden, von der Verweigerung ausgenommen werden. Auszahlpläne
im Sinne dieses Absatzes sind Verträge zwischen natürlichen
Personen als Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft oder einer
anderen depotführenden Stelle, in denen sich die Kapitalanlagegesellschaft
oder die andere depotführende Stelle verpflichtet, dem Anleger
Seite 15 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
gegen Rückgabe von Anteilen gemäß § 37 Absatz 1 regelmäßig einen
bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 dürfen während der Verweigerung der
Rückzahlung pro Auszahlplan monatlich nur Anteile im Wert von bis zu
5.000 Euro oder bis zu einem geringeren, in den Vertragsbedingungen
vorgesehenen Betrag zurückgenommen werden. Sieht der Auszahlplan
häufigere oder seltenere als monatliche Auszahlungen vor, verringert
oder erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft
darf Auszahlpläne nur bedienen, sofern und
solange die verbleibenden Mittel zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
laufenden Bewirtschaftung ausreichen und sogleich zur Verfügung
stehen.“
Nach dem Wortlaut des § 81 Absatz 1 wird die Entscheidung über die Rücknahmeaussetzung
grundsätzlich gegenüber jedem Anleger individuell
getroffen. Daher erachtete es die Kommentarliteratur bereits in der Vergangenheit
z. B. für zulässig, kleinere Rücknahmeaufträge auszuführen und nur
größere Orders zurückzustellen. Die Neuregelung sieht nun ausdrücklich
vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft während der Aussetzung solche
Anteilrücknahmen weiter bedienen kann, die auf einem bereits bestehenden
Auszahlplan einer natürlichen Person als Anleger beruhen.
Aufgrund ihrer vergleichsweise wertstabilen Entwicklung eignen sich OIFs
insbesondere auch als Vermögensbasis für Auszahlpläne zur Ergänzung der
gesetzlichen Rente. Damit OIFs als Anlageprodukte nachhaltiges Vertrauen
als Altersvorsorgeinstrument behalten, ist es wesentlich, dass OIFs auch in
einer Phase der Rücknahmeaussetzung für Rentner ihre Altersvorsorgeergänzungsfunktion
behalten. Es ist gerade für die Rentenphase wichtig,
dass OIFs hier Verlässlichkeit ermöglichen.
Entscheidet sich die Kapitalanlagegesellschaft, die weitere Bedienung von
Auszahlplänen in den Vertragsbedingungen vorzusehen, ist sie daran
gebunden und hat insoweit kein Ermessen mehr. Sie darf die Bedienung der
Auszahlpläne mit den vorgesehenen Beträgen nur dann verweigern, sofern
die gleichzeitige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fondsvermögens
nicht mehr möglich wäre. Die Beträge, die voraussichtlich zur Weiterbedienung
der Auszahlpläne notwendig werden, sind bei der Entscheidung, ob
und wann eine Rücknahmeaussetzung vorzunehmen ist, mit zu berücksichtigen.
Seite 16 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf Auszahlpläne, die bereits vor
der Aussetzung der Rücknahme vereinbart wurden. Damit ist ausgeschlossen,
dass Anleger derartige Pläne erst während der Aussetzung zu Umgehungszwecken
neu abschließen. Der Anleger bzw. dessen depotführende
Stelle tragen die Beweislast dafür, dass bereits vor der Aussetzung der
Rücknahme ein Auszahlplan bestand.
Der neue Absatz 6 regelt ferner, dass die Pläne während der Aussetzung
nicht in unbegrenzter Höhe bedient werden, sondern betragsmäßig begrenzt
auf höchstens 5.000 Euro pro Plan und Monat. Falls eine andere als die
monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, erhöht bzw. verringert sich die
Summe entsprechend. Der Betrag entspricht der Freigrenze, die auch in §
80c während der Haltefrist vorgesehen ist. Auszahlpläne mit untypisch
hohen Raten kommen nicht vollumfänglich in den Genuss der Ausnahmeregelung.
Absatz 3 verhindert auch, dass Anleger mit bestehenden Auszahlplänen
eine extreme Erhöhung der Raten vereinbaren, um ihre gesamten
Anlagen in dem Fonds mit einer „Auszahlrate“ abzuziehen.
§ 145 InvG: Angemessene Übergangsfristen
Wir schlagen vor, § 145 Abs. 4 wie folgt zu fassen:
„Auf die am
bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79, 80, 80c,
80d und 81 in der bis zum
geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen die
§§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit
Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen zum Zwecke der
Anpassung an das Gesetz in der ab dem <…> geltenden Fassung erworben
haben, gelten die Halte- und Rückgabefristen des § 80c Absatz 3 und 4
als erfüllt.“
Der bislang vorgesehene Übergangszeitraum von nur ca. 9 Monaten ab
Inkrafttreten des Gesetzes reicht nicht aus, um bei den depotführenden
Stellen die technischen Anpassungen vorzunehmen, die zur Kontrolle der in
§ 80c geplanten Haltefristen, Kündigungsfristen und Freibeträge notwendig
sind. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist daher dringend geboten.
Gemäß dem Regierungsentwurf soll bei Umstellung der Vertragsbedingungen
auf das neue Recht für Bestandsanleger die Vermutung gelten, dass die
Haltefrist des § 80c Abs. 3 bereits abgelaufen ist. Für die – nach unserem
Seite 17 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Vorschlag – daran anschließenden Jahre zwei und drei, in denen eine
Rücknahme nur mit Abschlägen möglich ist, muss dies ebenso gelten, um
krisenverschärfende Anteilrückgaben, verbunden mit weiteren Rücknahmeaussetzungen,
im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Wirksamwerden
der Neuregelungen zu vermeiden. Für Altanleger bedeutet der Rücknahmeabschlag
in dieser Phase keinen „Halteanreiz“, sondern einen „Ausstiegsanreiz“.
Das gilt auch für die neu einzuführende Kündigungsfrist bei
nicht natürlichen Personen als Anlegern. Wir regen deshalb dringend an,
Altanlegern einen umfassenden Bestandsschutz zu gewähren.
Dies scheint auch mit Blick auf praktische Probleme gerechtfertigt: Wenn
private Bestandsanleger während der zwei Jahre nach der Umstellung der
Vertragsbedingungen Anteile für mehr als 5.000 Euro monatlich ohne
Abschlag zurückgeben wollen, müssten sie nach dem Regierungsentwurf
beweisen, dass sie ihre Anteile schon vier Jahre ( nach unserem Vorschlag
drei Jahre) oder länger halten (§ 80c Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 und
3). Dieser Nachweis könnte sich schwierig gestalten, weil er sich auf einen
Zeitraum bezieht, in dem weder die Anleger noch die depotführenden Stellen
wussten, dass später einmal eine Kontrolle der Haltedauer nötig sein
wird. Es findet also eine faktische Rückwirkung statt. Für Zeiträume, die vor
dem Inkrafttreten der neuen Regelungen liegen, könnten deshalb nicht alle
depotführenden Stellen willens und in der Lage sein, die Anleger mit den
erforderlichen Nachweisen auszustatten.
Zu Artikel 1: Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 31 WpHG i. V. m. Artikel 7 Inkrafttreten und zeitliche Abstimmung
Wir schlagen vor, Art. 7 Abs. 2 um folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Artikel 1 Nr. 5 a) tritt bezüglich Anteilen an Investmentvermögen im
Sinne des § 2 Absatz 1 am
und 146 des Investmentgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG wesentliche Anleger-informationen
gemäß § 42 Abs. 2 bis 2c des Investmentgesetzes in der eben
genannten Fassung zu erstellen sind> in Kraft.“
Die Neufassung des § 31 Abs. 3 WpHG sieht vor, dass bei einer Anlageberatung
betreffend Investmentfonds das „Key Information Document“ (KID)
gemäß der EU-Fondsrichtlinie als das erforderliche Informationsblatt gilt.
Seite 18 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
Diese Regelung halten wir durchaus für sachgerecht, regen jedoch an, das
Inkrafttreten der verschiedenen gesetzlichen Änderungen zu koordinieren.
Ab wann die Kapitalanlagegesellschaften für ihre Fonds einen KID zu
erstellen haben, wird das OGAW IV-Umsetzungsgesetz festlegen. Die
OGAW-IV-Richtlinie sieht eine Übergangsfrist bis Mitte 2012 vor, so dass die
KID-Pflicht in Deutschland jedenfalls erst nach Verkündung des hier behandelten
Gesetzes greifen dürfte. Bis dahin muss für die Fonds laut EU-Vorgaben
ein vereinfachter Verkaufsprospekt, sozusagen das Vorgängermodell
des KID, erstellt werden.
Die Neufassung des § 31 Abs. 3 WpHG lässt derzeit offen, wie zu verfahren
ist, solange der KID im Investmentgesetz noch nicht eingeführt ist. Müsste
für die Fonds schon ein KID erstellt werden, obwohl er im deutschen Recht
gar nicht vorgesehen ist? Muss oder darf ein sonstiges Informationsblatt
erstellt werden? Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass beim Vertrieb
von Fondsanteilen übergangsweise der vereinfachte Verkaufsprospekt
und zusätzlich ein neues Informationsblatt verwendet werden müssen, nur
um anschließend für dieselben Produkte den KID anzubieten. Dies würde
die Anleger verwirren und verunsichern.
Wir schlagen deshalb vor, das Inkrafttreten des neuen § 31 Abs. 3 WpHG in
Bezug auf Anteile von Investmentfonds an den Zeitpunkt zu koppeln, ab
dem laut Investmentgesetz ein KID erstellt werden muss. Bis dahin sollte
nach wie vor nur der vereinfachte Prospekt verwendet werden.
Diese Regelung wäre auch geeignet, mögliche Konflikte des neuen § 31
Abs. 3 WpHG mit der OGAW-Richtlinie auszuräumen. Solche Konflikte
könnten auftreten, wenn ausländische OGAW-Fonds bereits ab Frühjahr
2011 für den Vertrieb in Deutschland ein Informationsblatt bzw. einen KID
erstellen müssten, obwohl sie laut EU-Vorgaben erst Mitte 2012 zwingend
einen KID vorweisen müssen.
§ 31d WpHG: Vermutungsregeln zur Verbesserung der Anlageberatung
Wir schlagen vor, § 31d Abs. 4 WpHG nicht aufzuheben.
Der Absatz stellt die Vermutung auf, dass Zuwendungen eines Dritten an
einen Anlageberater zur Verbesserung von dessen Dienstleistung geeignet
sind, sofern die Anlageberatung unvoreingenommen erfolgt. Anders als in
Seite 19 von 19 der Stellungnahme des BVI zum Entwurf des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes
der Gesetzesbegründung ausgeführt, sehen wir europarechtliche Vorgaben
für diese Regelung.
Mit dem Absatz soll Erwägungsgrund 39 der MiFID-Durchführungsrichtlinie
2006/73/EG umgesetzt werden. (vgl. Begründung zum Finanzmarktrichtlinien-
Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 16/4028). In dem Erwägungsgrund ist
ausgeführt:
„Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Richtlinie über Anreize sollte
davon ausgegangen werden, dass die Annahme einer Provision durch eine
Wertpapierfirma im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder mit allgemeinen
Empfehlungen eine qualitative Verbesserung der Anlageberatung
gegenüber dem Kunden bezweckt, sofern die Beratung bzw. die Empfehlungen
trotz der Annahme der Provision unvoreingenommen erfolgen.“
Zwar müssen Erwägungsgründe von den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich
umgesetzt werden. Jede EU-Richtlinie ist aber mit Blick auf die Wertungen
umzusetzen und auszulegen, die sich in ihren Erwägungsgründen finden.
Auch der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden
(CESR) verweist in seinem Bericht „Inducements: Report on good and poor
practices“ (CESR/10-295) auf den Erwägungsgrund 39. Als Beispiel für eine
„good practice“, bei der die Annahme der Zuwendung eine qualitative Verbesserung
bezweckt, führt CESR ausdrücklich den Fall der Zuwendung im
Rahmen der Anlageberatung auf. Mit der Streichung des § 31d Abs. 4 würde
sich der deutsche Gesetzgeber gegen die Wertung des Richtliniengebers
stellen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum eine Vermutung abgeschafft werden
soll, die laut der Gesetzesbegründung „kaum widerlegt werden kann“.
Eine Vermutung kann dann nicht widerlegt werden, wenn sie zutrifft. Wenn
aber die Vermutung des § 31d Abs. 4 bisher in den meisten Fällen zutraf, ist
es gerade nicht nötig, der Finanzbranche künftig für jeden Einzelfall eine
Nachweispflicht aufzuerlegen.
Frankfurt, im November 2010

Quelle: BVI – Zitat unkommentiert

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